Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2019-01-25, 2 UF 129/18

2 UF 129/18Obergericht25.01.2019

Regest

Teile des elterlichen Sorgerecht sind zu entziehen und insoweit eine Pflegschaft anzuordnen, wenn beide Kindeseltern an einer von ihnen nicht hinreichend beherrschten Betäubungsmittelabhängigkeit leiden, von der verschiedene konkrete Gefahren für das Wohl der betroffenen Kinder ausgehen, die derzeit nur durch einen mit einer Fremdunterbringung einhergehenden partiellen Sorgerechtsentzug abgewendet werden können. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Harburg, 20. August 2018, 632 F 112/18

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen — 2 UF 129/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-25

Aktenzeichen: 2 UF 129/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1666 BGB, § 1666a BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Teile des elterlichen Sorgerecht sind zu entziehen und insoweit eine Pflegschaft anzuordnen, wenn beide Kindeseltern an einer von ihnen nicht hinreichend beherrschten Betäubungsmittelabhängigkeit leiden, von der verschiedene konkrete Gefahren für das Wohl der betroffenen Kinder ausgehen, die derzeit nur durch einen mit einer Fremdunterbringung einhergehenden partiellen Sorgerechtsentzug abgewendet werden können. (Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Harburg, 20. August 2018, 632 F 112/18

Tenor

  1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 20.8.2018 wird zurückgewiesen.

  2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

  3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter der betroffenen Kinder C. D... und A. B.... Beide Kindeseltern sind seit langem drogenabhängig und werden mit Methadon substituiert. Bei der Kindesmutter besteht ferner eine depressive Erkrankung. Die Familie wird seit mehreren Jahren durch das Jugendamt unterstützt. Im Jahr 2016 wurden beide Kinder nach einem Unterschenkelbruch unklarer Genese vorübergehend in Obhut genommen. Einem Bericht der eingesetzten Familienhelfer aus März 2018 ist zu entnehmen, dass C. D... in erheblichem Umfang verhaltensauffällig ist. Die bei ihm diagnostizierte ADHS sei zwar bei einem Aufenthalt im XX...-Institut medikamentös eingestellt worden, jedoch verhalte er sich in den Zeiten nach dem Abklingen des Medikaments noch unkontrollierbarer, weshalb die Kita die Betreuungszeiten für ihn reduziert habe. C. D... sei in diesem Zustand, der über Stunden andauern könne, sehr aggressiv und reizbar. Er könne Gefahren für sich und andere - insbesondere A. B... - in keiner Weise abschätzen. Die Kindesmutter werde durch seine Betreuung überfordert und in ihrer Aufmerksamkeit absorbiert, so dass ihr z.T. auch die Bedürfnisse von A. B... aus dem Blick gerieten. Der Kindesvater biete wenig Unterstützung. Die SPFH empfahl eine Fremdunterbringung von C. D.... Ein Bericht der Kita vom 18.6.2018 beschreibt eine insgesamt positive, weitgehend altersgerechte Entwicklung bei C. D... und eine gute Zusammenarbeit mit den Eltern, weist allerdings auch darauf hin, dass es in den Nachmittagsstunden bis zur erneuten Medikamentengabe um 15 Uhr bei C. D... in Konflikten und Spielsituationen zu unkalkulierbaren Handlungen kommen könne, die eine enge Begleitung erforderten.

2 Am 2.6.2018 wurde A. B... bewusstlos in das Krankenhaus X... eingeliefert, nachdem sie im elterlichen Haushalt Methadon eingenommen hatte. Es waren lebensrettende Maßnahmen erforderlich. Wie es zu der Tabletteneinnahme kommen konnte, ist unklar. Nach der Darstellung der Kindeseltern ist das zur Aufbewahrung des Methadons vorgesehene Behältnis zu diesem Zeitpunkt wegen eines bevorstehenden Urlaubes prall gefüllt gewesen. Eine Tablette (bzw. ein Teil einer Tablette) habe sich vermutlich lose in dem Behältnis befunden, sei unbemerkt auf den Boden gefallen und von A. B... gefunden worden. Am 4.6.2018 wurden beide Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen und zunächst getrennt in verschiedenen Einrichtungen untergebracht. Seit Dezember 2018 leben sie gemeinsam in einer Pflegestelle außerhalb Hamburgs.

3 Durch Beschluss des Familiengerichts vom 11.6.2018 zum Az. 632 F 97/18 wurde der Kindesmutter einstweilig das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge für die Kinder entzogen und das Jugendamt als Pfleger eingesetzt. Am 21.6./25.6.2018 wurden den Kindern auf Veranlassung des Jugendamts Haarproben entnommen und diese auf Betäubungsmittelrückstände hin untersucht. Hierbei wurden Abbauprodukte von Kokain, Heroin, Methadon und Diazepam festgestellt. Nach den Ausführungen der vom Familiengericht vernommenen sachverständigen Zeugin Dr. ... entspricht der bei C. D... festgestellte Wert für Kokain demjenigen von Erwachsenen, die regelmäßig Kokain nehmen. Die Sachverständige wies zugleich darauf hin, dass die ermittelten Werte nicht notwendig auf eine Drogeneinnahme durch die Kinder schließen ließen. Es sei auch denkbar, dass die Haare der Kinder bei Körperkontakt mit erwachsenen Drogenkonsumenten aus deren Schweiß und Körperfetten die genannten Abbauprodukte aufgenommen hätten.

4 Die Kindesmutter hat gegenüber dem Familiengericht eingeräumt, dass sie im Jahr 2018 zweimal einen Rückfall erlitten und Heroin und Kokain eingenommen habe. Der Kindesvater hat erklärt, vor der Inobhutnahme täglich Kokain, Heroin und auch Diazepam konsumiert zu haben. Er habe die Betäubungsmittel durch die Nase konsumiert und dazu die Substanzen mit Karten aus seinem Portemonnaie zerkleinert. Mit diesem Portemonnaie habe C. D... häufig gespielt, es sei deshalb denkbar, dass er auf diese Weise mit den an den Karten anhaftenden Drogenresten in Kontakt gekommen sei; dies habe er seinerzeit nicht bedacht.

5 Mit Beschluss vom 20.9.2018 hat das Familiengericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie die Gesundheitssorge für die Kinder auch in der Hauptsache entzogen und insoweit eine Pflegschaft des Jugendamts eingerichtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

6 Gegen diesen Beschluss, der der Kindesmutter am 24.9.2018 zugestellt wurde, richtet sich ihre am 24.10.2018 beim Familiengericht eingelegte Beschwerde.

7 Die Kindesmutter beanstandet, dass sich das Familiengericht mit dem Bericht der Kita vom 18.6.2018, der eine positive Entwicklung bei C. D... aufzeige, nicht auseinandergesetzt habe. Das Familiengericht habe die Lebensumstände der Familie nicht umfassend gewürdigt, sondern seine Entscheidung allein auf die Ergebnisse der Haaranalysen gestützt. Die entsprechenden Befunde seien rechtswidrig erhoben worden, weil die Maßnahme nicht mit therapeutischer Zielsetzung und damit nicht im Rahmen der dem Jugendamt übertragenen Gesundheitssorge veranlasst worden sei. Mit Blick auf den Vorfall vom 2.6.2018 habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass es sich dabei um einen einmaligen Unfall gehandelt habe. Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern sei nicht hinreichend ermittelt, insbesondere kein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Die Kindeseltern seien zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt auch künftig bereit; sie seien in der Lage, alle nötigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Kinder zu treffen; ein Eingriff in das Sorgerecht sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig.

8 Das Beschwerdegericht hat am 9.1.2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin die Kinder und am 15.1.2019 die übrigen Beteiligten angehört. Auf die entsprechenden Anhörungsvermerke wird verwiesen.

9 Während ihrer Anhörung durch den Senat haben die Kindeseltern folgendes mitgeteilt:

10 Die für ihren Beikonsum verwendeten Drogen seien nie im elterlichen Haushalt konsumiert oder aufbewahrt worden. Der Kindesvater habe diese nur in geringen Mengen erworben, außerhalb des Hauses z.B. mit Arbeitskollegen konsumiert und nie nach Hause mitgebracht. Die Kindesmutter habe bei ihren Rückfällen die Drogen über eine Bekannte bezogen, diese außerhalb der Wohnung getroffen und die Drogen dann sogleich konsumiert. Das Heroin sei von Ihnen geraucht worden, nicht gespritzt.

11 Die Kindesmutter sei bis Ende September 2018 wegen ihrer depressiven Erkrankung drei Monate lang stationär behandelt worden. In dieser Zeit habe sie ihre Methadon-Einnahme von 4 auf 2 Tabletten täglich reduziert. Seit dieser Zeit bis heute sei sie frei von Beikonsum. Nach ihrer Entlassung sei es erforderlich gewesen, die Methadon-Verschreibung wieder auf 3 Tabletten zu erhöhen. Sie strebe ebenso wie der Kindesvater eine stationäre Drogentherapie an. Eine Kostenzusage liege bereits vor bzw. sei kurzfristig zu erwarten, sodann könne die Therapie in voraussichtlich etwa 2 Monaten angetreten werden. Die Therapie habe eine geplante Dauer von sechs Monaten. Der Kindesvater sei bis Oktober 2018 wegen eines Bewährungswiderrufs bezogen auf ein älteres Ausgangsverfahren in Haft gewesen und verzichte seit der Haft auf Beikonsum. Er nehme täglich 4 Tabletten Methadon. Diazepam würden beide Elternteile nicht mehr nehmen. Beide Elternteile erklärten sich bereit, ihre Aussage bzgl. des Beikonsumverzichts in geeigneter Weise medizinisch überprüfen zu lassen. Weiterhin erklärten sie sich damit einverstanden, Methadon künftig nur noch in der Apotheke einzunehmen und nicht mehr in ihrem Haushalt zu lagern.

II.

12 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

13 Zu Recht hat das Familiengericht der Kindesmutter Teile des elterlichen Sorgerechts, nämlich das Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen und insoweit eine Pflegschaft angeordnet (§§ 1666, 1666a BGB).

14 Beide Kindeseltern leiden an einer von ihnen nicht hinreichend beherrschten Betäubungsmittelabhängigkeit, von der verschiedene konkrete Gefahren für das Wohl der betroffenen Kinder ausgehen, die derzeit nur durch einen mit einer Fremdunterbringung einhergehenden partiellen Sorgerechtsentzug abgewendet werden können.

15 Die Betäubungsmittelabhängigkeit der Eltern hat bereits zu einer unmittelbaren gravierenden Gesundheitsstörung des Kindes A. B... geführt, die am 2.6.2018 im elterlichen Haushalt durch eine Methadontablette vergiftet wurde und deren Leben im Krankenhaus nur knapp gerettet werden konnte. Die Eltern haben letztlich keine Erklärung für das Geschehen am 2.6.2018. Soweit sie vortragen, eine lose in einem prall gefüllten Depot gelagerte Methadontablette bzw. Teile davon könnten beim Öffnen des Depots unbemerkt auf den Boden gefallen sein, belegt dies einen erschreckend leichtfertigen Umgang der Kindeseltern mit den für die Kinder potentiell tödlichen Drogen. Die Darstellung der Kindeseltern, wonach es sich bei den Vorgängen vom 2.6.2018 um einen bedauerlichen Unfall handele, der sich schon wegen der Bereitschaft der Eltern, das Methadon künftig direkt in der Apotheke einzunehmen, nicht wiederholen werde, greift zu kurz.

16 Derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern ihren Drogenkonsum dergestalt „im Griff“ haben, dass sie gewährleisten können, unter Verzicht auf Beikonsum nur das Substituierungsmittel in der verschriebenen Dosierung und in einer für die Kinder ungefährlichen Weise einzunehmen. Die Kindesmutter hat in 2018 zweimal einen Rückfall erlitten und neben dem Methadon auch Kokain und Heroin konsumiert. Der Kindesvater hat bis zur Inobhutnahme der Kinder sogar täglich Heroin, Kokain und Diazepam konsumiert und zugelassen, dass C. D... mit den Drogen (durch das ihm überlassene Portemonnaie mit an den Karten anhaftenden Drogenresten) in direkten Kontakt kommt. Zwar ist sehr zu begrüßen, dass die Kindeseltern ihrem Vorbringen zufolge seit dem Herbst 2018 beikonsumfrei und zudem bereit sind, dies durch ärztliche Untersuchungen dokumentieren zu lassen und das Methadon nicht mehr in ihrem Haushalt aufzubewahren, vielmehr direkt in der Apotheke einzunehmen.

17 Hieraus kann jedoch derzeit keine hinreichende Sicherheit gewonnen werden, dass die zweifellos guten Absichten der Kindeseltern im Falle der Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt Bestand haben werden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Betreuung der Kinder ist aufgrund der bei C. D... bestehenden Verhaltensauffälligkeiten sehr anspruchsvoll. Dies ergibt sich nicht nur aus der Stellungnahme der Familienhelfer vom März 2018, sondern auch aus dem Bericht der Kita vom 18.6.2018. Die Kindesmutter, die bereits vor der Inobhutnahme die Hauptlast der Kinderbetreuung getragen hat, wäre im Fall einer Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt bis an ihre Belastungsgrenze, wahrscheinlich auch darüber hinaus gefordert. Angesichts der depressiven Grunderkrankung der Kindesmutter und ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit besteht ein erhebliches Risiko, dass sie bei Rückkehr der Kinder in eine massive Überforderungssituation geraten und letztlich erneut illegale Drogen konsumieren wird. Eine Stabilisierung des Familiensystems durch den Kindesvater ist nicht erkennbar, vielmehr stellt dieser durch seine eigene Drogenabhängigkeit und seinen in der Vergangenheit im Vergleich zur Kindesmutter noch ungehemmteren Konsum illegaler Drogen einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor dar.

18 Die Kindeseltern haben bislang nicht belegt, dass sie in der Lage sind, ihren Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum auf das Substituierungsmittel zu beschränken. Schon in der Vergangenheit haben sich die Kindeseltern wiederholt bemüht, ihren Drogenkonsum auf Methadon zu begrenzen. Dies ist jedoch nicht für längere Zeit gelungen. Um wieder Zutrauen zu der Fähigkeit der Kindeseltern zu gewinnen, ihre Kinder zu versorgen und Gefahren von ihnen abzuwenden, wäre ein längerer Zeitraum nachweisbarer Drogenabstinenz oder doch zumindest nachweisbarer Beschränkung auf die im Rahmen der Substitution konsumierten Drogen erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür liegen derzeit und auf absehbare Zeit nicht vor. Nach der Therapie der Kindesmutter und der Haft des Kindesvaters leben beide erst seit wenigen Monaten wieder in einem Haushalt zusammen. Ihre im Anhörungstermin erklärte Absicht, gemeinsam eine stationäre Therapie durchzuführen, ist lobenswert, beschränkt sich bislang aber auf Zukunftspläne. Ob die Therapie tatsächlich in zwei Monaten angetreten werden kann, ist offen. Dass die Kindeseltern die Therapie durchstehen, ist noch weniger sicher. Derzeit und bis auf weiteres ist deshalb ein Rückfall der Kindeseltern im Sinne des unkontrollierten Konsums auch illegaler Drogen als jederzeit möglich anzusehen.

19 Sollte es dazu kommen, würden sich bei Rückgabe der Kinder Gefahren für diese nicht nur mit Blick auf eine mögliche direkte Drogenexposition, wie sie dem Vorfall vom 2.6.2018 zugrundelag, ergeben. Die Wechselwirkung legaler und illegaler Drogen ist auch für erfahrene Konsumenten wie die Kindeseltern nicht sicher vorhersagbar. Die Kindeseltern gehen damit bewusst das Risiko ein, sich in einen Zustand zu versetzen, in dem sie Fürsorge und Schutz ihrer Kinder nicht gewährleisten können. Dies stellt unter anderem auch deshalb ein konkretes erhebliches Risiko für die Kinder dar, weil C. D... jedenfalls in den Zeiten, in denen die Wirkung des von ihm eingenommenen ADHS-Medikaments abflaut, zu unkontrolliertem Verhalten neigt und einer sehr engen Betreuung bedarf, um Gefährdungen für sich und andere (insbesondere A. B...) sicher auszuschließen. Ein Risiko, dass die Kindeseltern wegen eigener Beeinflussung durch Betäubungsmittel eine so engmaschige Betreuung nicht gewährleisten können, kann daher nicht eingegangen werden.

20 Die Nachteile, die den Kindern durch die fortwährende Trennung von ihren Eltern entstehen, sind gegen die vorgenannten Gefahren abzuwägen. Angesichts der erheblichen Tragweite der den Kindern bei einer Betreuung durch ihre Eltern drohenden Gesundheitsrisiken geben diese für die zu treffende Entscheidung den Ausschlag.

21 Eine Rückgabe der Kinder vor oder während der geplanten Therapie kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits die Durchführung der Therapie alle Ressourcen der Kindeseltern binden wird, so dass eine Rückkehr der Kinder vor Abschluss der Therapie sowohl das Risiko eines Scheiterns der Therapie als auch eines (erneuten) Abbruchs der Bindungen der Kinder zu ihren Eltern wegen des Erfordernisses einer nochmaligen Fremdunterbringung massiv erhöhen würde.

22 Diese Gegebenheiten liegen aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auf der Hand, ohne dass es zur Beurteilung besonderer psychologischer Fachkenntnisse bedarf. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern nicht geboten.

23 Mildere Mittel als ein teilweiser Sorgerechtsentzug nebst Fremdunterbringung der Kinder stehen zur Abwendung der Gefährdung nicht zur Verfügung. Insbesondere kann eine solche nicht durch öffentliche Hilfen abgewendet werden. Die Kindeseltern wurden in der Vergangenheit bereits eng durch das Jugendamt begleitet. Eine SPFH war installiert. Dennoch ist es zu unkontrolliertem Konsum illegaler Drogen durch die Kindeseltern und letztlich zu dem lebensgefährlichen Vorfall vom 2.6.2018 gekommen.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Von der Sollregelung in § 84 FamFG, die vorsieht, dem erfolglosen Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen, hat das Gericht mit Blick auf die besondere Belastungssituation der Familie keinen Gebrauch gemacht.

25 Die Entscheidung zum Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 FamGKG.

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