LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-09-27, 327 O 280/17

327 O 280/17Kantonsgericht27.09.2018

Regest

Nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze muss es der Inhaber eines Kennzeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 280/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-27

Aktenzeichen: 327 O 280/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0927.327O280.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 6 MarkenG, § 15 Abs 5 MarkenG, § 242 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätze muss es der Inhaber eines Kennzeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.(Rn.21)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) entsprechend der Klageschrift vom 07.08.2017, Seiten 2 und 3, bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine marken- und unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens „Hofmann“ durch die Beklagte.

2 Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, steht zwischen den Parteien nur noch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Streit.

3 Die Klägerin ist im Bereich der Werkstattausrüstungen tätig und bietet insbesondere Auswuchtmaschinen, Reifenmontiermaschinen, Achsmessgeräte, Bremsprüfstände, Hebebühnen und Zubehör zu solchen Maschinen und Systemen an (vgl. Anlage K 4.2 ). Sie ging aus der am 23.10.1989 gegründeten H. W.-T. GmbH hervor, betreibt einen Geschäftsbereich unter der Bezeichnung „HOFMANN“, den sie unter der Domain „e.. h.-e..com“ bewirbt, und ist Inhaberin der für Waren in den Nizza-Klassen 7 und 9 geschützten deutschen Wortmarke „HOFMANN“ mit einer Priorität vom 26.01.2000 (im Folgenden die „Klagemarke“) und weiterer Marken mit dem Bestandteil „HOFMANN“ ( Anlagen K 1 bis K 4.1 und K 5 ).

4 Die Rechtsvorgänger der Klägerin gehörten - wie auch die Rechtsvorgänger der Beklagten - zur sog. „Hofmann Gruppe“, einem Zusammenschluss verschiedener Unternehmen.

5 Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ist u. a. die „Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugprüfständen, Prüfmaschinen und -geräten jeglicher Art, Wasserwirbel- und Induktionsbremsen sowie die Produktion sonstiger Maschinen und Geräte aller Art, soweit hierfür eine handwerkliche Erlaubnis nicht erforderlich ist“ ( Anlagen K 7 , K 8 und K 10 ). Am 25.05.2016 wurde eine Änderung der Firma der seit dem 18.01.2007 als „F. Hofmann GmbH“ firmierenden Beklagten in „Hofmann P. GmbH“ im Handelsregister eingetragen ( Anlage K 7 ). Bereits im Januar 1996 war eine F. Hofmann P. GmbH gegründet worden, die später im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die M. C. E. GmbH übertragen worden war. Zur Unternehmensgeschichte insoweit liegen ferner die Anlagen K 6.1 bis K 6.3 vor. Am 29.04.2016 meldete die Beklagte die Unionsbildmarke „HPT Hofmann Prüftechnik“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 9, 37 und 42 an ( Anlage K 9 ).

6 Eine anwaltliche Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin vom 23.12.2016 aufgrund der marken- und unternehmenskennzeichenmäßigen Benutzung des Zeichens „Hofmann“ durch die Beklagte ( Anlage K 11 ) führte nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte.

7 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Verwendung der Zeichen „HPT HOFMANN PRÜFTECHNIK“, „Hofmann Prüftechnik GmbH“ und „hofmannpt.com“ im geschäftlichen Verkehr mit der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Fahrzeugprüfstände, Prüfmaschinen und -geräte für Fahrzeuge und Fahrzeugteile die Klagemarke und ihr, der Klägerin, Unternehmenskennzeichen „HOFMANN“ verletzt. Markenrechtlich bestehe Verwechslungsgefahr und unternehmenskennzeichenrechtlich liege daneben auch eine Verletzung der bekannten geschäftlichen Bezeichnung „HOFMANN“ der Klägerin vor. Die Kollisionswaren und -dienstleistungen seien identisch. Wie die Beklagte biete auch sie, die Klägerin, ihre Prüfstände und Prüfmaschinen und -geräte Unternehmen der Automotive- und Reifenindustrie an. Unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen habe die Beklagte durch deren Umfirmierung durch Streichung des Unternehmenskennzeichenbestandteils „F.“ den zeichenrechtlichen Abstand zu ihr, der Klägerin, verringert und dadurch die Gleichgewichtslage zwischen den Parteien gestört. Im Verhältnis zwischen ihr, der Klägerin, und anderen Unternehmen der „Hofmann Gruppe“ habe sich demgegenüber die zeichenrechtliche Gleichgewichtslage in den letzten 20 Jahren nicht verändert.

8 Nachdem die Beklagte der Klägerin gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, Auskunft erteilt und die Kosten der Abmahnung gemäß Anlage K 11 beglichen hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat die Beklagte insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

9 Die Klägerin beantragt noch,

10 - wie erkannt -.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Die Beklagte ist der Auffassung, der angesprochene Verkehr identifiziere nicht allein die Klägerin mit der Bezeichnung „Hofmann“, sondern verschiedene Unternehmen, die aus der „Hofmann Gruppe“ hervorgegangen seien, unterschiedliche Produkte anböten und unterschiedliche Kundenkreise ansprächen. So spreche die Klägerin Inhaber von Werkstätten und sie, die Beklagte, den Einkauf bei den Entwicklungsabteilungen der großen Fahrzeughersteller an und hätten weder die Klägerin noch die Beklagte in ihrem jeweiligen Produktportfolio ein Warenangebot, das für den jeweils anderen Kundenstamm geeignet wäre. Zudem werde der Einwand der Verwirkung gemäß § 21 MarkenG erhoben, da sie, die Beklagte seit 1996 den Namen „Hofmann“ in ihrem Unternehmenskennzeichen und in einer Marke führe und seit dieser Zeit auch in geschäftlicher Weise immer wieder Bezug auf die H. P. GmbH nehme.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien im Übrigen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2018 und vom 16.08.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und auch begründet.

I.

16 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten folgt aus den §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG i. V. m. § 242 BGB.

17 Mit der Firmierung als „Hofmann P. GmbH“ in der Branche der Fahrzeugprüfstände und Prüfmaschinen und -geräte für Fahrzeuge und Fahrzeugteile und das Angebot solcher Waren unter jenem Zeichen hat die Beklagte die Rechte der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen „Hofmann“ sowie die Klagemarke verletzt (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG).

18 Im hier zu beurteilenden Kollisionsverhältnis besteht eine hochgradige Branchen- und Warenähnlichkeit, da beide Parteien Abnehmern im Kfz-Bereich u. a. Prüfstände anbieten. Die Klagemarke ist u. a. für „Mess- und Prüfmaschinen und -geräte für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile in Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit in Klasse 7 und 9 enthalten“ geschützt.

19 Das Zeichen „Hofmann“ ist in der Firma der Beklagten - neben dem branchenbeschreibenden Bestandteil „Prüftechnik“ und dem Rechtsformzusatz „GmbH“ - vollständig enthalten, so dass sowohl marken- als auch unternehmenskennzeichenrechtlich eine hochgradige Zeichenähnlichkeit bestanden hat.

20 Die Klagemarke und das Unternehmenskennzeichen „Hofmann“ der Klägerin für einen ihrer Geschäftsbereiche sind gegenüber der erst seit April/Mai 2016 unter „Hofmann Prüftechnik GmbH“ firmierenden Beklagten prioritätsbesser. Dabei sind hier die Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen zu berücksichtigen, da die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger zuvor unter „F. Hofmann P. GmbH“ bzw. „F. Hofmann GmbH“ firmiert hatten.

21 Nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen muss es der Inhaber eines Kennzeichenrechts in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. nur BGH GRUR 2010, 738 ff., Rn. 19 ff. – Peek & Cloppenburg m. w. N.).

22 Durch ihre Umfirmierung von „F. Hofmann GmbH“ in „Hofmann P. GmbH“ hat die Beklagte die bis dahin zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört, da sie den Zeichenabstand zwischen den Parteien verringert hat. Der gegenüber der früheren Firma hinzugefügte Begriff „Prüftechnik“ beschreibt lediglich die Branche der Beklagten und hat daher den Wegfall des Zeichenbestandteils „F.“ nicht zu kompensieren vermocht, so dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Zeichennutzungen nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hatte, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

II.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO, im Umfang der Hauptsacheerledigung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgend.

24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

25 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei entfallen auf die Klageanträge zu den Ziff. I 1 a) und I 1 b) Streitwerte in Höhe von jeweils 90.000,00 € und auf die Klageanträge zu den Ziff. I 2 und II Streitwerte in Höhe von jeweils 10.000,00 €.

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