LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2019-04-25, 406 HKO 19/19

406 HKO 19/19Kantonsgericht25.04.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 19/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-25

Aktenzeichen: 406 HKO 19/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 21.9.2018 ist wirkungslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1 Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO für wirkungslos zu erklären; und der Antragstellerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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