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406 HKO 19/19•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2019-04-25, 406 HKO 19/19
406 HKO 19/19Kantonsgericht25.04.2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-25
Aktenzeichen: 406 HKO 19/19
Dokumenttyp: Beschluss
Die einstweilige Verfügung vom 21.9.2018 ist wirkungslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO für wirkungslos zu erklären; und der Antragstellerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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