LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2018-06-28, 312 O 252/18

312 O 252/18Kantonsgericht28.06.2018

Regest

1. In dem Sektor Sport- und Freizeitsocken entspricht es den Kennzeichnungsgewohnheiten von Anbietern, mit Bildzeichen, teilweise gemeinsam mit einem Wortzeichen, teilweise auch in Alleinstellung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen.(Rn.4) 2. Bei nahezu identischen Zeichen und bestehender Warenidentität liegt eine Verwechslungsgefahr auf der Hand.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 252/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-28

Aktenzeichen: 312 O 252/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0628.312O252.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. In dem Sektor Sport- und Freizeitsocken entspricht es den Kennzeichnungsgewohnheiten von Anbietern, mit Bildzeichen, teilweise gemeinsam mit einem Wortzeichen, teilweise auch in Alleinstellung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen.(Rn.4)

  2. Bei nahezu identischen Zeichen und bestehender Warenidentität liegt eine Verwechslungsgefahr auf der Hand.(Rn.5)

Tenor

  1. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland Sportsocken herzustellen und/oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die – unabhängig von der Farbgestaltung – im Waden- und Fersenbereich eine bandförmige Aneinanderreihung von Winkeln aufweisen, wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich:

Vollansicht:

Detailansicht des Waden- und Fersenbereichs:

  1. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) der Unionsmarkenverordnung (UMV) zu.

2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung Anl. Ast. 2 acht übereinanderstehender nach unten zulaufender Spitzen (Nr. 943057), die am 13.12.2006 eingetragen wurde. Die Marke bietet Schutz u.a. für Freizeitbekleidung, modische Bekleidung und Sportbekleidung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast. 2 Bezug genommen.

3 Die Antragstellerin hat die Marke ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Frau D. S. vom 27. Juni 2018 (Anlage Ast. 1) umfangreich rechtserhaltend benutzt, u.a. auch für Socken.

4 Die Benutzung der Winkelbänder in der angegriffenen konkreten Ausführungsform verstößt gegen die Markenrechte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerinnen benutzen die Zeichen markenmäßig. In dem hier interessierenden Sektor Sport- und Freizeitsocken entspricht es den Kennzeichnungsgewohnheiten der Anbieter, mit Bildzeichen auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen, teilweise gemeinsam mit einem Wortzeichen, zum Teil auch in Alleinstellung. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 14 der Antragsschrift, entspricht aber auch den Erfahrungen der Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Auch die Positionierung der Winkelbänder bei der angegriffenen Verletzungsform entspricht der Branchengewohnheit bei der Benutzung einer Marke.

5 Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr. Die Zeichen sind nahezu identisch. Die Antragsgegnerin benutzt ebenfalls Winkelbänder im Waden- und Fersenbereich. Vor dem Hintergrund, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen nicht nebeneinander sehen, sondern aus der Erinnerung heraus beurteilen und der bestehenden Warenidentität, liegt eine Verwechslungsgefahr auf der Hand.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung.

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