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327 O 376/18•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-10-11, 327 O 376/18
327 O 376/18Kantonsgericht11.10.2018
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht ein Verfügungsgrund, wenn die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint. (Rn.34) Dies ist der Fall, wenn dem Markeninhaber gegen einen Verletzer ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2018-10-11
Aktenzeichen: 327 O 376/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1011.327O376.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht ein Verfügungsgrund, wenn die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig erscheint. (Rn.34) Dies ist der Fall, wenn dem Markeninhaber gegen einen Verletzer ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. (Rn.35)
v e r b o t e n,
in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich, mit einem Winkelzeichen versehen sind:
I.
1 Die Antragstellerin hat Folgendes glaubhaft gemacht:
2 Die Antragstellerin ist Inhaberin der nachstehend eingeblendeten Marke
3 die seit ihrer Eintragung am 26. Oktober 2005 als Internationale Registrierung IR … mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union unter anderem für „Schuhwaren“, „Sportschuhwaren“, „Freizeitschuhwaren“, „Business-Schuhwaren“ und „modische Schuhwaren“ Schutz genießt (im Folgenden: Verfügungsmarke zu 1).
4 Die Antragstellerin ist darüber hinaus Inhaberin der nachfolgenden deutschen Bildmarke DE … (im Folgenden: Verfügungsmarke zu 2)
5 die am 29.11.2017 eingetragen wurde und u.a. für Schuhwaren geschützt ist.
6 Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der nachfolgend eingeblendeten Unionsmarkeneintragung
7 mit der Registernummer EM …, die am 20. Januar 2003 angemeldet und am 17. März 2004 u.a. für „Schuhwaren“ eingetragen wurde (im Folgenden: Verfügungsmarke zu 3).
8 Die Verfügungsmarken stehen in Kraft und werden von der Antragstellerin umfangreich rechtserhaltend benutzt.
9 Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Betreiberin der Internetseite https://www.n...com/. Über diese Internetseite vertreibt sie Schuhwaren der Marken „I.“ und „T. …“ an Abnehmer in der Europäischen Union, insbesondere auch in Deutschland. Teil des Warenangebots der Antragsgegnerin zu 1. sind u.a. die hier streitgegenständlichen Schuhe der Marke „I.“. Ihre Waren – einschließlich der hier streitgegenständlichen Schuhe – bewirbt die Antragsgegnerin zu 2. u.a. über ihre Facebook-Seite. Darüber hinaus betreibt die Antragsgegnerin zu 2. die Internetseite https://www.i...com/, über die sie weitere Schuhmodelle anbietet. Die Seite https://www.i...com/ ist über einen Link mit der Facebook-Seite der Antragsgegnerin zu 2. verbunden.
10 Am 25. September 2018 wurde die Antragstellerin erstmals auf das Angebot der streitgegenständlichen Schuhe auf der Internetseite https://www.n...com/ aufmerksam. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin tätigten sodann in deren Auftrag einen Testkauf. Die Auslieferung der bestellten Waren verzögerte sich aufgrund eines Fehlers in der Adressangabe, weshalb die Sendung zunächst nach Spanien S. zurückging. Die Antragsgegnerin zu 1. teilte dazu per E-Mail vom 1. Oktober 2018 durch ihren Mitarbeiter C. D. mit:
11 „Good Morning,
We are writing this email cause you have made an order on our N. website.
12 There was an incident with de delivery cause transportation is telling us that the street number is incorrect.
13 Could you send us your address again to confirm?
14 In addition I attached the invoice and if you have any question you can contact us answer this email.
15 Please send us the information ASAP.
16 Regards,
C. D.
N.
…“
17 Nach Mitteilung der fehlenden Hausnummer meldete sich Herr C. D. ein weiteres Mal, diesmal allerdings im Namen der Antragsgegnerin zu 2 ., und kündigte die erneute Lieferung an:
18 „Good morning,
We have to inform you about your order situation.
19 Our transportation company here in S. is telling us that their collaborator in Germany tried to contact you by email and there was no answer by your side.
20 Because the delay, the package is turning back to S. and we can´t send you a new pair cause it was the last pair of the 41 number that we have on stock.
21 We will receive the pair on Wednesday and we will send you the same package again by an urgent transportation
22 We have to apologize for the situation caused by transport. It´s the first time that we have a situation like this.
23 We´re sorry again for the delay and don´t worry cause you will received your pair as soon as possible. If you have any question you can contact us answer this email
24 Kind regards,
C. D.
T. … P. S.L.
…”
25 Bereits am 28. September 2018 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung bis zum 7. Oktober 2018 auffordern. Die Abmahnungen wurden sowohl per E-Mail als auch per Fax vorab übersandt, und zwar:
26 -an die Antragsgegnerin zu 1. an die E-Mail-Adresse n...com, die als Kontaktadresse auf der Internetseite https://www.n...com/ angegeben ist;
27 -an die Antragsgegnerin zu 2. per Fax an die Nummer …, die auf der Internetseite https://www.i...com/ als Kontaktmöglichkeit angegeben ist, sowie zusätzlich an die dort angegebene E-Mail-Adresse i…com
28 Die Antragsgegnerinnen haben auf die Abmahnungen nicht geantwortet. Sie haben insbesondere keine strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärungen abgegeben, die geeignet wären, die Wiederholungsgefahr bezüglich zukünftiger Verstöße auszuräumen.
29 Der Verfügungsantrag wird von der Antragstellerin vorrangig auf eine Verletzung der Verfügungsmarke zu 1, hilfsweise auf eine Verletzung der Verfügungsmarke zu 2, hilfs-hilfsweise auf die Verletzung der Verfügungsmarke zu 3 und weiter hilfs-hilfsweise auf § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt.
30 Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung
31 wie erkannt.
II.
32 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
33 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 131(1) UMV.
34 Es besteht ein Verfügungsgrund gemäß § 940 der Zivilprozessordnung, da die Sache dringlich ist und eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig erscheint.
35 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen gestützt auf die Verfügungsmarke zu 1 ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9(2)(b) i.V.m. Art. 131(1), 189(2) UMV zu.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 der Zivilprozessordnung und die Streitwertfestsetzung aus § 51 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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