LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-01-16, 315 O 2/18

315 O 2/18Kantonsgericht16.01.2018

Regest

Ein Markeninhaber hat gegen einen Hersteller und Verkäufer, der die eingetragene Marke für identische Marken nutzt, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung. (Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 2/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-16

Aktenzeichen: 315 O 2/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0116.315O2.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ein Markeninhaber hat gegen einen Hersteller und Verkäufer, der die eingetragene Marke für identische Marken nutzt, im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Unterlassung. (Rn.1)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

v e r b o t e n,

in der Bundesrepublik Deutschland Strumpfwaren zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

  1. die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, mit einer bandförmigen Aneinanderreihung winkelförmiger Elemente versehen sind:

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

und/oder

  1. deren Verpackung auf der Schauseite mit einer bandförmigen Aneinanderreihung winkelförmiger Elemente versehen ist, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich:

Abbildung 1:

Abbildung 2 (vergrößerter Bildausschnitt):

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert in Höhe von € 50.000,--.

Gründe

1 Der Erlass der einstweiligen Verfügung rechtfertigt sich hinsichtlich beider Anträge aus Art. 9 Abs. 2 UMV i.V.m. Art. 182, 189 UMV. Die Antragstellerin hat durch die Vorlage von Kopien der Markenurkunden glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der IR-Marke mit Unionsmarkenanteil IR … (Verfügungsantrag zu I. 1. und I.2. - Anlage Ast. 2) ist. Diese ist ausweislich der Markenurkunde mit Datum vom 20. April 2016 eingetragen worden, und zwar für

2 „clothing, footwear and headgear, all oft he aforesaide goods also for sports“

3 Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Kennzeichnung für identische Waren verwendet, nämlich für Kompressionsstrümpfe für den Sport. Die verwendeten Kennzeichen sind nahezu identisch.

4 Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin verantwortliche Verkäuferin der streitgegenständlichen Socken (Anlage Ast. 6) ist; sie ist zudem auf der Verpackung (Anlage Ast. 11 a. bis 11 c) als Herstellerin bezeichnet.

5 Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht, und zwar durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von D. S. (Anlage Ast. 5). Diese und damit die Antragstellerin hat am 12. Dezember 2017 Kenntnis von den rechtsverletzenden Angeboten der Antragstellerin erhalten.

6 Das Landgericht Hamburg ist gemäß den Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 und 131 Abs. 1 UMV als Unionsmarkengericht und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

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