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17 K 6863/16•VG Hamburg 17. Kammer, 2018-08-28, 17 K 6863/16
17 K 6863/16Verwaltungsgericht / Chamber 1728.08.2018
Entscheidungsdatum: 2018-08-28
Aktenzeichen: 17 K 6863/16
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2018:0828.17K6863.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 2 TranspG HA, § 6 TranspG HA, § 7 TranspG HA
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, dem Kläger ihre gesamte seit Anfang 2012 mit der Lotto Hamburg GmbH geführte Korrespondenz, soweit diese keine Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern oder Konzessionsinhabern enthält, zugänglich zu machen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu einem Viertel und der Kläger zu drei Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Informationen über die länderübergreifende Reglementierung des Glücksspiels sowie über deren Korrespondenz mit der Lotto Hamburg GmbH.
2 Im November 2015 bekundete der Kläger gegenüber der Beklagten schriftsätzlich sein Interesse am Genehmigungsverfahren für Sportwetten. Unter Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des VGH Kassel das durch den Glücksspielstaatsvertrag geschaffene Glücksspielkollegium „verfassungswidrig“ sei, stelle er sich die Frage, wie es mit der Politik der Bundesländer im Bereich der Sportwetten und des Glückspiels weitergehe und ob das Konzessionsverfahren weiterbetrieben werde. Vor diesem Hintergrund begehrte er Zugang zu folgenden Informationen:
3 1. Agenden, Protokolle und Tischvorlagen aller Sitzungen und Telefonschaltkonferenzen des Glückspielkollegiums seit Anfang 2012 einschließlich insbesondere der vorbereitenden Dokumente in Bezug auf das Sportwettenkonzessionsverfahrens,
4 2. die gespeicherte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Glückspielkollegium und hamburgischen Behörden,
5 3. alle auf dem MOSS-Server des Glückspielkollegiums gespeicherten und der Beklagten zugänglichen Dokumente,
6 4. alle weiteren Dokumente, die seit Anfang 2012 Gegenstand der Diskussion des Glückspielkollegiums gewesen seien,
7 5. sämtliche Korrespondenz seit Anfang 2012 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Glückspielkollegium und der „Gemeinsamen Geschäftsstelle“ in Hessen,
8 6. sämtliche Korrespondenz seit September 2014 mit anderen Bundesländern, die im Zusammenhang mit dem von Hessen geführten Konzessionsverfahren für Sportwetten steht,
9 7. sämtliche Korrespondenz seit Anfang 2012 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Lotto Hamburg GmbH,
10 8. sämtliche Protokolle und Dokumente bezüglich der CdS-Arbeitsgruppe „Zukunft des Lotteriemonopols“ seit Anfang 2012,
11 9. die von Bayern erarbeiteten und dem Glückspielkollegium vorgelegten Richtlinien zum Vollzug gegen Sportwettenanbieter während des laufenden Konzessionsverfahrens.
12 Die Beklagte holte diesbezüglich Stellungnahmen der anderen Bundesländer ein. Ablehnend zu einer Zugänglichmachung der begehrten Informationen äußerten sich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen sowie Bayern. Die ebenfalls angehörte Lotto Hamburg GmbH verwies darauf, dass die Korrespondenz personenbezogene Daten, welche unkenntlich zu machen seien, enthalte. Soweit sie nicht in bloßen Begleitschreiben bestehe, enthalte die gesamte Korrespondenz Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
13 Mit Bescheid vom 16.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Soweit die auf dem MOSS-Server gespeicherten Daten verlangt würden, sei der Antrag unzulässig, weil es sich nicht um Daten handele, die im Sinne von § 2 HmbTG bei einer auskunftspflichtigen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg aufgezeichnet seien. Der MOSS-Server gehöre zur Verwaltung des Bundeslandes Hessen, weshalb alle dort gespeicherten Daten ebenfalls dem Land Hessen zustünden. Dieses habe über eine Veröffentlichung zu entscheiden. Im Übrigen wäre diesbezüglich auch die Vertraulichkeit in der Länderzusammenarbeit und innerhalb der Tätigkeit des Glückspielkollegiums zu beachten. Der Herausgabe sämtlicher Dateninformationen im Zusammenhang mit dem Glückspielkollegium stehe die diesbezügliche Geheimhaltung sowie der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen entgegen. Die Unterlagen enthielten vielfach sehr sensible Unternehmensdaten der Sportwettenanbieter. Eine Veröffentlichung scheide zudem wegen der Gefährdung öffentlicher Belange gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG aus. Eine Zugänglichmachung trotz der vorliegenden ablehnenden Stellungnahmen der anderen Bundesländer würde eine nicht unerhebliche Gefährdung der Beziehung zu einem Land darstellen. Es wäre in einem solchen Fall zu erwarten, dass andere Länder die Zusammenarbeit mit der Beklagten im Bereich des Glückspielwesens einstellen würden. Die Zugänglichmachung der Korrespondenz mit dem Glückspielkollegium gefährde öffentliche Belange und unterliege der Geheimhaltung. Im Übrigen fehle ein Zusammenhang mit dem Sportwettenkonzessionsverfahren. Korrespondenz mit den anderen Ländern in Bezug auf das Sportwettenkonzessionsverfahren könne nicht herausgegeben werden, weil sie nicht existiere. Die Herausgabe der Korrespondenz der Beklagten mit der Lotto Hamburg GmbH komme nicht in Betracht. Zum einen existiere keine Korrespondenz mit Bezug auf das Sportwettenkonzessionsverfahren. Im Übrigen beziehe sich die Korrespondenz auf konkrete Antragsverfahren und enthalte daher sensible Daten der Lotto Hamburg GmbH mit Bezug auf die Gestaltung des Vertriebsnetzes, die Ausgestaltung des Sicherheits- und Sozialkonzepts oder der Werbung. Diese stellten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 7 Abs. 1 HmbTG dar. Die Korrespondenz enthalte auch personenbezogene Daten. Hinsichtlich der begehrten Informationen der CdS-Arbeitsgruppe könne der Bericht „Zukunft des Lotteriemonopols“ zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon seien die Anlagen, welche zahlreiche Unternehmensinformationen enthielten. Zudem bezögen sie sich auf Vollzugskonzepte und enthielten eine Prioritätenliste zum aufsichtsbehördlichen Vorgehen. Eine Veröffentlichung würde die Gefahr bieten, dass sich Unternehmen drohenden Vollzugsmaßnahmen entziehen könnten. Dies sei als Vollzugsvereitlung zu bewerten. Im Übrigen berührten die Anlagen das geltend gemachte Informationsinteresse nicht. Überdies würde eine Veröffentlichung wiederum die Beziehungen der Beklagten zu anderen Ländern gefährden. Hinzu komme, dass diese Materialien der Geheimhaltung unterlägen. Alle Länder hätten sich – wenngleich nicht schriftlich – darauf verständigt, dass Dokumente und Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidenten nicht veröffentlicht werden sollten. Die Konferenz der Chefs der Staats- und Senatskanzleien sowie deren Arbeitsgruppen dienten indes dazu, die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vorzubereiten. Daher seien sie von der Vertraulichkeitsvereinbarung umfasst. Eine Veröffentlichung würde das Vertrauen in die fachliche Zusammenarbeit und das kooperative Regierungshandeln zerstören. Daher wären die Beziehungen und die Zusammenarbeit zu anderen Ländern erheblich gefährdet.
14 Hiergegen legte der Kläger am 13.1.2016 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Ausnahmecharakter der von ihr herangezogenen, dem Informationsinteresse entgegenstehenden Regelungen verkannt. Der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG könne zudem nach Wortlaut und Systematik nicht kumulativ neben demjenigen aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG treten. Soweit die Beklagte die Auskunftsverweigerung auf das Ergebnis der nachträglich durchgeführten Länderumfrage stütze, verkenne sie, dass ein Vertrauensverstoß nur in Betracht komme, wenn alle an einer interföderalen Abrede Beteiligten im Zeitpunkt ihres Zustandekommens deren Bekanntgabe als ein gegenseitig nicht hinnehmbares Ansinnen verstanden hätten. Nur dann sei eine Bekanntgabesperre zu einem Bestandteil des interföderal betätigten Vertrauens geworden. Eine nachträglich ausgesprochene Sperre lasse ihrerseits die verfassungsrechtlich gebotene interföderale Rücksichtnahme auf das gliedstaatlich ausgeformte Transparenzgebot vermissen.
15 Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei dem Wortlaut des § 6 HmbTG nicht zu entnehmen, dass die dort geregelten Ausnahmetatbestände nur alternativ angewendet werden dürften. Im Übrigen gehe aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen hervor, dass der Vertrauenskonsens unter den Ländern nicht erst nachträglich im Zuge der Länderumfrage geschaffen worden sei.
16 Mit der am 17.11.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, die Daten auf dem MOSS-Server müssten als bei der Beklagten vorhanden gelten, weil das Glückspielkollegium ein Organ sei, das den Länderbehörden bei der Erfüllung ihrer aus dem Glückspielstaatsvertrag erwachsenen Aufgaben diene. Die Vertraulichkeitsregelung nach § 6 Abs. 7 Nr. 2 HmbTG trage die Ablehnung seines Begehrens nicht. Es sei aus § 9 Abs. 6 Satz 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) und aus § 5 der Geschäftsordnung des Glückspielkollegiums keine umfassende Gemeinhaltungspflicht das Glückspielkollegium betreffend herzuleiten. Der Verweis auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verfange ebenfalls nicht. Er begehre von vornherein keine Informationen, die eine Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bedeuten würden. Es sei jedoch kaum nachvollziehbar, dass jegliche Agenden, Protokolle und Tischvorlagen des Glückspielkollegiums Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Auch im Hinblick auf die Lotto Hamburg GmbH habe er kein Interesse an Unterlagen über konkrete Antragsverfahren. Sein Interesse gelte vielmehr dem Umgang der Beklagten mit der Lotto Hamburg GmbH als Monopolist, insbesondere der Ausübung der aufsichtlichen Befugnisse. Es sei sicher anzunehmen, dass Dokumente vorlägen, die abgeschlossene Aufsichtsmaßnahmen beträfen. Auf die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG geregelte Beeinträchtigung des Verhältnisses der Beklagten zu anderen Bundesländern könne die Ablehnung ebenfalls nicht gestützt werden. Insoweit seien drei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Erstens müsse ein Bundesland nach dortigem Recht nicht herausgabepflichtig sein. Zweitens müsse dieses Bundesland vortragen, dass eine Herausgabe der jeweiligen Informationen seinen Interessen zuwiderliefe. Drittens müssten durch die Herausgabe gegen den Willen des Landes die Beziehungen nicht unerheblich gefährdet werden. Die vorliegenden Länderstellungnahmen erfüllten diese Anforderungen nicht. Ein bloßes „Ich möchte das nicht“ sei nämlich in keinem Fall ausreichend. Im Übrigen könne auf behördlicher Ebene niemals eine so weitgehende Gefährdung der Beziehungen zu einem anderen Bundesland eintreten, wie auf der Ebene der Regierungszusammenarbeit. Konkret setze die Annahme einer Gefährdung im Sinne des in Rede stehenden Tatbestands voraus, dass die Beklagte plausibel nachvollziehbar darlege, dass bei Erfüllung des Informationsanspruches Nachteile erheblichen Ausmaßes eintreten würden. Eine Gefährdung wegen der behaupteten Verständigung der Länder auf die Nichtveröffentlichung von Dokumenten und Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz sei nicht anzunehmen. Die behauptete Abrede der Nichtveröffentlichung werde bestritten. Sie möge durch Zeugenaussagen oder Vorlage geeigneter Protokolle belegt werden. Es sei zudem nach der Wertung des Hamburgischen Transparenzgesetzes die Pflicht der Beklagten, solche pauschal gegebenen Zusagen zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen. Hilfsweise bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe geschwärzter Dokumente oder von Zusammenfassungen.
17 Der Kläger beantragt,
18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2016 zu verpflichten, ihm folgende Informationen zugänglich zu machen,
19 1. die Agenden, Protokolle und Tischvorlagen aller Sitzungen und Telefonschaltkonferenzen des Glückspielkollegiums seit Anfang 2012, insbesondere die vorbereitenden Dokumente des Sportwettenkonzessionsverfahrens,
20 2. die bei der Beklagten gespeicherte E-Mail-Korrespondenz mit dem Glückspielkollegium,
21 3. alle auf dem MOSS-Server des Glückspielkollegiums gespeicherten und der Beklagten zugänglichen Dokumente, soweit diese keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern enthielten,
22 4. alle weiteren Dokumente, die seit Anfang 2012 Gegenstand der Diskussion des Glückspielkollegiums waren, soweit sie keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern enthalten,
23 5. sämtliche seit Anfang 2014 geführte Korrespondenz der Beklagten mit anderen Bundesländern, die im Zusammenhang mit dem Konzessionsverfahren für Sportwetten steht, soweit diese keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern enthält,
24 6. sämtliche seit Anfang 2012 mit der Lotto Hamburg GmbH geführte Korrespondenz der Beklagten, soweit diese keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern oder Konzessionsinhabern enthält,
25 7. seit Anfang 2012 sämtliche Protokolle und Dokumente bezüglich der länderoffenen CdS-Arbeitsgruppe „Zukunft des Lotteriemonopols“.
26 Die Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Die Klage sei teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der geforderten Daten auf dem MOSS-Server sei sie unzulässig. Diese Daten lägen ihr nicht vor. Die Glückspielkommission sei keine vom Hamburgischen Transparenzgesetz erfasste auskunftspflichtige Stelle. Sie stelle vielmehr eine Mehrländerbehörde mit Sitz im Bundesland Hessen dar. Bei solchen Behörden sei auf das Sitzland abzustellen. Die bloß vorübergehende Zugangsberechtigung zu Dokumenten genüge insoweit nicht. Sie berufe sich zu Recht auf die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit mit den anderen Bundesländern nach dem Glückspielstaatsvertrag. Dessen Vorschriften seien bei wertender Betrachtung geeignet, eine solche Vertraulichkeit zu begründen. Nach den aktuellen Stellungnahmen der Bundesländer sei die konkrete Gefahr eines nicht nur ganz geringfügigen Schadens für die Vertraulichkeit zu bejahen. Zu berücksichtigen sei, dass Hessen, Bayern und Sachsen keine Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet hätten. Bei einer Herausgabe der geforderten Unterlagen werde die im Rahmen von Willensbildungsprozessen innerhalb von Gremien und Kollegien notwendige offene Beratungsatmosphäre beeinträchtigt.
29 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
30 Soweit der Kläger die vom Freistaat Bayern erarbeiteten und dem Glückspielkollegium vorgelegten Richtlinien zum Vollzug gegen Sportwettenanbieter während des laufenden Konzessionsverfahrens begehrte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die genannten Materialien vom Freistaat Bayern bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides veröffentlicht worden waren.
31 Die Sachakte der Beklagten ist vom Gericht beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
I.
32 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
33 Die insgesamt zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.
34 1. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zugänglichmachung des Schriftverkehrs der Beklagten mit der Lotto Hamburg GmbH begehrt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte ihre mit der Lotto Hamburg GmbH geführte Korrespondenz nach Maßgabe seines Antrages zu 6) zugänglich macht; die Beklagte hat dies zu Unrecht abgelehnt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Einschränkungen der Informationspflicht stehen dem nicht entgegen.
35 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Alternative 1 HmbTG das grundsätzliche Recht auf Zugänglichmachung von Informationen zu. Dies umfasst auch die streitgegenständliche Korrespondenz der Beklagten mit der Lotto Hamburg GmbH.
36 a) Die Beklagte ist als Fachbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gem. § 2 Abs. 5 HmbTG grundsätzlich auskunftspflichtig. Die streitgegenständliche Korrespondenz ist auch als Information im Sinne von § 2 Abs. 1 HmbTG zu bewerten. Darunter sind alle Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und damit, ohne dass es weiterer Ausführungen bedarf, auch der vom Kläger begehrte Schriftwechsel zu fassen.
37 b) Der damit gegebene Anspruch des Klägers wird durch keinen anspruchsbeschränkenden Tatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes erfasst.
38 In Betracht kommt diesbezüglich nur der in § 7 HmbTG geregelte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
39 Nachdem der Kläger seinen Antrag dahingehend beschränkt hat, dass er die Zugänglichmachung des Schriftwechsels nicht begehrt, soweit dieser Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern oder Konzessionsinhabern der Lotto Hamburg GmbH enthält, kommen nur eigene unmittelbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieses Unternehmens in Betracht. Die Annahme eines derartigen Geheimnisses scheitert indes daran, dass sich die Lotto Hamburg GmbH nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen Inhalte der Korrespondenz berufen kann.
40 Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dafür hat die Beklagte indes nichts geltend gemacht. Da es sich um eine anspruchsbeschränkende Tatsache handelt, obliegt es grundsätzlich ihr, die Voraussetzungen dieser Ausnahme von der Informationspflicht substantiiert darzulegen. Dafür ist ihrem Vorbringen aber nichts zu entnehmen. Die Lotto Hamburg GmbH wird sich zudem von vornherein nicht auf ein berechtigtes Interesse im vorgenannten Sinne berufen können, weil sie als Monopolist nicht im Wettbewerb mit Konkurrenten steht. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass durch die Erfüllung des Anspruches die Stellung ihres Betriebes im Wettbewerb geschmälert werden könnte. Ebenso wenig könnte dies geeignet sein, der Lotto Hamburg GmbH wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Daher ist dem Anspruch des Klägers auf Zugänglichmachung der Korrespondenz der Beklagten und der Lotto Hamburg GmbH, soweit diese keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Konzessionsbewerbern oder Konzessionsinhabern enthält, zu entsprechen.
41 2. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen bestehen indes nicht.
42 a) Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1) die Agenden, Protokolle und Tischvorlagen aller Sitzungen und Telefonschaltkonferenzen des Glücksspielkollegiums seit Anfang 2012, insbesondere die vorbereitenden Dokumente des Sportwettenkonzessionsverfahrens, zugänglich gemacht haben will, steht dem der in § 6 HmbTG geregelte Schutz öffentlicher Belange entgegen.
43 aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG sollen von der Informationspflicht Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, ausgenommen werden. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich um derartige Materialien.
44 Dass die in Rede stehenden Materialien als Protokolle und Unterlagen zu qualifizieren sind, ist offenkundig und muss nicht weiter ausgeführt werden. Sie genießen ferner den Schutz spezialgesetzlicher Vertraulichkeitsvorschriften.
45 Spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG sind alle abstrakt generellen Regelungen, welche auf die Gewährung von Vertraulichkeit gerichtet sind. Es muss sich dabei nicht um Gesetze im formellen Sinne handeln. Die Geschäfts- und Verfahrensordnung des Glücksspielkollegiums vom 19.02.2014 stellt eine derartige Vertraulichkeitsvorschrift dar.
46 Die Errichtung des Glücksspielkollegiums beruht auf dem von den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV - vom 15. Dezember 2011, HmbGVBl.S.235). Zur Erfüllung der nach § 9a Abs. 1-3 des genannten Vertrages geregelten Kompetenzen zur Erteilung von Erlaubnissen, Konzessionen und zur Glücksspielaufsicht ist gemäß § 9a Abs. 5 GlüStV das Glücksspielkollegium als gemeinsames Organ der Länder zur Erfüllung dieser Aufgaben errichtet worden. Diese interföderale Behörde hat sich nach § 9 Abs. 6 Satz 3 GlüStV einvernehmlich eine Geschäftsordnung zu geben. Das ist erfolgt, und die beschlossene Geschäftsordnung schafft für die gesamte Tätigkeit des Glücksspielkollegiums Vertraulichkeit. Dies ergibt sich aus § 5 der Geschäftsordnung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung sind die Sitzungen des Glücksspielkollegiums nicht öffentlich. In Anbetracht der weitreichenden aufsichts- und genehmigungsrechtlichen Kompetenzen des Glücksspielkollegiums dient dies offenkundig der Wahrung der Vertraulichkeit. Durch den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit soll insbesondere sichergestellt werden, dass Beteiligte aktueller und künftiger genehmigungs- und aufsichtsrechtlicher Verfahren keine vorzeitige Kenntnis ihres Inhalts erlangen. Ferner soll hierdurch eine primär sachorientierte Entscheidungsfindung, die möglichst frei von Einflussnahmen interessierter Kreise verläuft, gesichert werden. Der Sache nach stellt dies somit eine Vertraulichkeitsregelung dar.
47 Bekräftigt wird die in § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung getroffene Vertraulichkeitsregelung durch den zweiten Absatz der Norm, der sie gleichsam flankiert. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung werden Verfahrensbeteiligte durch die in der Sache jeweils zuständige Länderbehörde im länderübergreifenden Verfahren informiert. Informationen an die Öffentlichkeit und die Presse über Beschlüsse des Glücksspielkollegiums wiederum erteilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Geschäftsordnung der Vorsitzende des Kollegiums, der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Geschäftsordnung den Inhalt solcher Informationen vorab im Glücksspielkollegium abzustimmen hat. Dieses gestufte und die unbeeinträchtigte Erfüllung der Aufgaben des Glücksspielkollegiums wahrende Unterrichtungs- und Informationsverfahren würde unterlaufen, wenn die Beklagte dem Kläger die begehrte Auskunft erteilen müsste. Die Kammer hält das für offensichtlich und keiner weiteren Begründung bedürftig.
48 bb) Darüber hinaus würde durch die antragsgemäße Verpflichtung der Beklagten der in § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG geregelte Schutz öffentlicher Belange verletzt werden.
49 Dieser Tatbestand ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers neben dem vorstehend erörterten zu prüfen. Dem stehen weder allgemeine dogmatische Grundsätze noch methodische Bedenken entgegen. Insbesondere ergibt sich aus der Regelungssystematik nichts für die Annahme, es dürfe jeweils nur ein anspruchsbeschränkender Tatbestand herangezogen werden.
50 Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG sollen Informationen von der Informationspflicht ausgenommen werden, soweit und solange durch ihre Preisgabe unter anderem die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land nicht unerheblich gefährdet würden. Das aber wäre der Fall. Die Zugänglichmachung der begehrten Information würde nach Auffassung des Gerichts die Beziehungen der Beklagten zu den vertragschließenden und die Arbeit des Glücksspielkollegiums tragenden Bundesländern nicht unerheblich gefährden.
51 In Ermangelung einer verbindlichen Definition durch das Hamburgische Transparenzgesetz stellt das Tatbestandsmerkmal der nicht unerheblichen Gefährdung der Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Bundesland einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der als solcher der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Beklagte hat dessen Vorliegen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
52 (1.) Der Auffassung des Klägers, dies setze erstens voraus, dass das jeweils mitbetroffene Bundesland nach seinem Recht nicht informationspflichtig sei, dass es zweitens vortragen müsse, eine Herausgabe der jeweiligen Informationen laufe seinen Interessen zuwider sowie das drittens durch die gleichwohl erfolgte Herausgabe der begehrten Informationen die Beziehungen der Beklagten zu dem widersprechenden Land nicht unerheblich gefährdet würden, vermag die Kammer nicht zu folgen.
53 Zunächst ist festzustellen, dass eine solche, die Hürden für eine Informationsverweigerung erhöhende Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs keinen Anhalt im Wortlaut des Gesetzes findet. Wenn der Gesetzgeber den in Rede stehenden Ausnahmetatbestand an eine solche Trias von Voraussetzungen hätte binden wollen, hätte er dies ausdrücklich gesetzlich regeln müssen. Dies ist aber nicht der Fall.
54 Weiterhin begegnet diese Auffassung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist mit der Strukturentscheidung des Grundgesetzes für einen föderalen Staatsaufbau unvereinbar. Das in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltene Bundesstaatsprinzip schafft einen Rechtskreis der Bundesländer nicht nur zum Zentralstaat, sondern auch untereinander, innerhalb der Gliedstaaten. Die vom Kläger vertretene Auffassung widerspräche dem hiermit begründeten föderalen Prinzip unter verschiedenen Gesichtspunkten.
55 Im Bundestaatsprinzip enthalten ist die prinzipielle Gleichrangigkeit der Länder und der Grundsatz der auf den eigenen Rechtskreis beschränkten Gesetzgebungsautonomie der einzelnen Gliedstaaten. Jedes Bundesland kann somit Recht nur mit Geltung für das eigene Staatsgebiet setzen. Es stellt daher immer eine offenkundige Verletzung des Bundesstaatsprinzips dar, wenn ein Bundesland beansprucht, Recht mit Verbindlichkeit für andere Bundesländer zu schaffen. Darauf aber liefe es hinaus, wenn die Beklagte eigenmächtig und allein unter Berufung auf ihr Landesrecht Informationen, die aus der föderalen Zusammenarbeit stammen, Dritten zugänglich machen würde. Denn die Preisgabe von Daten, die unmittelbar aus der Tätigkeit einer interföderalen Einrichtung stammen, berührt stets und zwangsläufig den Rechtskreis und die Interessen anderer Bundesländer. Solche Daten unterliegen zwar in technischer Hinsicht regelmäßig dem Zugriff jedes beteiligten Landes. Materiell stehen sie den Ländern jedoch in gleichsam gesamthändischer Bindung zu. Aus dieser, durch das föderale Prinzip bewirkten Bindung erwächst eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis. Äußert ein durch die Informationsweitergabe an Dritte mitbetroffenes Bundesland ausdrücklich Widerspruch und sähe sich die um die Informationsweitergabe angegangene Beklagte als befugt an, über die Relevanz dieses Widerspruchs allein nach Maßgabe eigenen Landesrechts zu entscheiden, würde sie die vorgenannte Bindung verkennen und der Sache nach dessen Geltungsbereich auf das widersprechende Land ausdehnen. Die Beklagte würde bei einem solchen Vorgehen die (Wahrung der) Belange der anderen Bundesländer, nämlich die Entscheidung über die Preisgabe von Informationen, die aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit stammen, allein ihrem Landesrecht unterwerfen.
56 Die weitere vom Kläger aufgestellte Voraussetzung an eine föderal begründete Auskunftsbeschränkung, dass nämlich das widersprechende Bundesland nach Maßgabe seines Landesrechts in Bezug auf den jeweiligen Informationsgegenstand nicht auskunftspflichtig wäre, impliziert ebenfalls einen Bruch mit dem Grundsatz der beschränkten Geltung des Landesrechts. Denn hiermit würde sich die Beklagte ein Urteil über fremdes Landesrecht anmaßen. Ein derartiges Urteil wäre der Beklagten jedoch nicht nur kompetenziell - normativ verwehrt. Überdies würde sie weder über ein Verfahren noch über eine Instanz verfügen, um Bestehen und Grenzen der etwaigen Auskunftspflicht eines anderen Bundeslandes verbindlich festzustellen. Übernähme man diese Voraussetzung, müsste folgerichtig das erkennende Gericht befugt sein, das (Informations)Recht eines anderen Bundeslandes verbindlich auszulegen. Infolgedessen könnte das Verwaltungsgericht Hamburg der Rechtskraft fähige Entscheidungen über Inhalt und Reichweite außerhamburgischen Landesrechts treffen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, um dies und damit die vom Kläger aufgestellten Anforderungen an die Ausfüllung des in Rede stehenden unbestimmten Rechtsbegriffs abzulehnen.
57 (2.) Daher muss der unbestimmte Rechtsbegriff der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Beziehungen zu einem anderen Bundesland unter strikter Beachtung der sich aus dem föderalen Prinzip des Grundgesetzes ergebenden Restriktionen ausgefüllt werden. Als wesentliche Ausprägungen dieses Prinzips sind die Autonomie der Gliedstaaten und ihre räumlich-gegenständlich beschränkte Rechtssetzungskompetenz zu erkennen. Weiterhin ist aus dem Bundesstaatsprinzip der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens herzuleiten. Dieser Grundsatz verpflichtet die Länder nicht nur zur Rücksichtnahme gegenüber dem Zentralstaat – und umgekehrt -, sondern schafft auch Pflichten der Länder untereinander. Insbesondere enthält dieser Grundsatz das Verbot die Rechtsordnung widersprüchlich machender Kompetenzausübung und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
58 Unter Berücksichtigung dessen, ist es notwendige, aber hinreichende Voraussetzung für die Bejahung einer nicht unerheblichen Gefährdung des Verhältnisses der Beziehungen zu einem Land durch die Zugänglichmachung von Informationen durch die Beklagte, dass ein anderes Bundesland dem ausdrücklich widerspricht. Vorauszusetzen ist dabei, dass ein solches Widersprechen nach seriöser Befassung ergangen ist. Daran mag es im Einzelfall fehlen, wenn es etwa ersichtlich vorgeschoben oder aus offenkundig unsachlichen Gründen geäußert worden ist. In einem solchen Ausnahmefall, der hier keineswegs gegeben ist, wäre eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Beziehungen zu dem betreffenden Bundesland bei Nichtberücksichtigung des von ihm erhobenen Einwands zu verneinen. Verhielte sich die Beklagte indes einer „seriösen“ ablehnenden Erklärung zuwider, würde dies stets als normativ erheblich zu qualifizierender Übergriff in die Autonomie des anderen Bundeslandes zu bewerten sein, weil die Beklagte dann, wie ausgeführt, die Geltung von Landesrecht kompetenzwidrig auf andere Bundesländer erstrecken würde. Ein derartiger Verstoß gegen die im Bundesstaatsprinzip des Grundgesetzes angelegten Vorgaben wäre seinem Wesen nach nicht unerheblich. Hieraus ist zu folgern, dass er zugleich eine nicht unerhebliche Belastung des Verhältnisses zu einem anderen Bundesland darstellen würde. Was in diesem Sinne erheblich oder unerheblich ist, lässt sich nämlich in evidenter Ermangelung sonstiger Kriterien nur normativ bestimmen. Der Auffassung, es müsse näher und nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern konkret die Informationsweitergabe eine relevante Beeinträchtigung darstelle, ist nicht zu folgen.
59 Eine derartige Ermittlung wäre rein spekulativ, weil fiktive Szenarien durchgespielt werden müssten. Zudem ist die Palette überhaupt in Betracht kommender Sanktionen angesichts des von Verfassung wegen unverbrüchlichen Zusammenhalts der Länder denkbar gering und lässt schwerlich nachvollziehbare Abstufungen zu. Zudem fehlt ein objektivierender sachlicher Maßstab, um eine fiktive Grenze des „Nicht-mehr-Unerheblichen“ auch nur annähernd plausibel zu markieren. Den widersprechenden Bundesländern kann schon deshalb nicht etwa abverlangt werden, insoweit konkrete Konsequenzen anzudrohen, weil das seinerseits evident gegen das verfassungsrechtliche Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verstieße.
60 Eine weitere Erwägung bestätigt die Richtigkeit dieses Ergebnisses. Wenn die Beklagte dem Kläger die streitgegenständlichen Informationen ungeachtet des ausdrücklich geäußerten Widerspruchs der anderen Bundesländer zugänglich machen würde, würde sie sich nämlich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen. Denn die Beklagte hat sich im Glücksspielstaatsvertrag rechtsverbindlich zur einvernehmlichen Zusammenarbeit mit den anderen Ländern auf dem Gebiet des Glücksspielwesens verpflichtet. Sie hat sich ferner zur Errichtung des Glücksspielkollegiums als wesentlichem Organ der Zusammenarbeit verpflichtet sowie dazu, dessen Tätigkeit vertraulich auszugestalten. Dieses rechtserhebliche Verhalten würde offenkundig konterkariert, wenn die Beklagte die streitgegenständlichen Auskünfte erteilen würde.
61 Mit der Auskunftserteilung würde die Beklagte folglich gegen in der Verfassung verankerte Grundsätze verstoßen. Ein solcher Verstoß kann nicht etwa, wie der Kläger wohl meint, durch die in einem Landesgesetz enthaltenen Wertungen legitimiert oder gar erzwungen werden.
62 (3.) Zu Unrecht meint der Kläger, es müsse insoweit zwischen Beeinträchtigungen auf behördlicher Ebene und solchen auf Regierungsebene in dem Sinne unterschieden werden, dass ersteren von vornherein nur geringes Gewicht zukomme. Das Hamburgische Transparenzgesetz gibt für eine solche Gewichtung keinen Anhalt. Das wäre auch sachwidrig, weil sich die Länderzusammenarbeit empirisch weit überwiegend auf der Verwaltungsebene konkretisiert. Diesen Bereich von der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Länder auszunehmen, würde in der Praxis deren weitgehende Entwertung bedeuten.
63 (4.) Nicht zu folgen ist dem Kläger ferner darin, das Gewicht der die Informationserteilung ablehnenden Stellungnahmen der Länder danach zu bestimmen, ob schon bei Beginn der interföderalen Zusammenarbeit eine künftige Informationserteilung durch ein beteiligtes Land als nicht hinnehmbar angesehen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Wesen einer Vertraulichkeitsvereinbarung, wie sie in Bezug auf das Glückspielkollegium vorliegt, entspricht, aus der vertraulichen Zusammenarbeit stammende Daten auch vertraulich zu behandeln. Die Annahme, es müsse diesbezüglich noch etwas wie ein gesonderter Wille zur Vertraulichkeit gebildet und artikuliert worden sein, ist nach Auffassung des Gerichts lebensfremd. Die Reichweite des durch § 6 HmbTG bewirkten Schutzes kann hiervon nicht abhängig gemacht werden. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, die von der Beklagten eingeholten ablehnenden Stellungnahmen der Länder zur streitgegenständlichen Informationserteilung stellten eine nachträglich ausgesprochene Sperre dar. Sie sind vielmehr als Bekräftigung und Betätigung eines von vornherein vereinbarten Willens zur Vertraulichkeit zu bewerten. Inwiefern solche Willensäußerungen der übrigen Bundesländer durch Wertungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes beeinflusst werden sollten, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
64 b) Aus den gleichen Gründen kann der Kläger mit den Anträgen zu 2) bis 4) nicht durchdringen. Diese Anträge betreffen sämtlich ebenfalls Informationen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Glücksspielkollegiums stehen und die deshalb, wie ausgeführt, zum einen dem Schutz einer spezialgesetzlichen Vertraulichkeitsvorschrift unterliegen und deren Bekanntgabe zum anderen das Verhältnis der Beklagten zu den der Informationsweitergabe widersprechenden anderen Bundesländern im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG nicht unerheblich gefährden würde.
65 c) Der Antrag zu 5) führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Er ist auf die Erbringung einer Leistung gerichtet, welche der Beklagten, wie sie schlüssig vorgetragen hat, unmöglich ist. Die Beklagte hat gegen diesen Anspruch eingewandt, es existiere keine solche Korrespondenz. Dies hält die Kammer ohne Weiteres deshalb für plausibel, weil davon auszugehen ist, dass sich der schriftliche Austausch der Beklagten mit den anderen Bundesländern über das Konzessionsverfahren für Sportwetten allein innerhalb der Strukturen hält, welche durch den Glücksspielstaatsvertrag geschaffen worden sind. Dies aber ist die interföderale Zusammenarbeit über das Glücksspielkollegium. Inwieweit es einen den Informationsstand betreffenden Schriftwechsel außerhalb dieses Willensbildungs- und Entscheidungsorgans der Bundesländer geben sollte, ist nicht ersichtlich.
III.
66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vom Gericht gefundene Kostenverteilung entspricht dem wechselseitigen Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens, wobei die Kosten im Umfang des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen sind. Sie hätte den Widerspruch angesichts der vor der Widerspruchsentscheidung erfolgten Bekanntgabe der insoweit begehrten Information durch den Freistaat Bayern nicht zurückweisen dürfen.
67 Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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