Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 12. Zivilsenat, 2019-12-05, 12 EK 2/19

12 EK 2/19Obergericht / Civil Chamber 1205.12.2019

Regest

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn die Entschädigungsbeklagte nach erstmaliger Gewährung rechtlichen Gehörs auf einen Prozesskostenhilfeantrag ankündigt, diese klaglos zu stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht umgehend erfüllt werden könnte.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 12. Zivilsenat — 12 EK 2/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-05

Aktenzeichen: 12 EK 2/19

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91a ZPO, § 93 ZPO, § 114 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn die Entschädigungsbeklagte nach erstmaliger Gewährung rechtlichen Gehörs auf einen Prozesskostenhilfeantrag ankündigt, diese klaglos zu stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht umgehend erfüllt werden könnte.(Rn.3)

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung trägt die Klägerin die Kosten der Entschädigungsklage.

IV. Der Verfahrenswert für die Entschädigungsklage wird festgesetzt auf 2.400,00 €.

Gründe

I.

1 Der Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit selbigem Schriftsatz anhängig gemachte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ist zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

2 Mutwille ist dann zu bejahen, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde (BVerfGE 81, 347 = BeckRS 9998, 56848; BVerfG NJW 2010, 988; BGH NJW 2005, 1497 mwN).

3 Danach stellt sich die Rechtsverfolgung der Klägerin als mutwillig dar, nachdem die Entschädigungsbeklagte nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 08. November 2019 angekündigt hat, diese klaglos zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch entgegen der Ankündigung der Beklagten, die erstmals im Prozesskostenhilfeprüfverfahren von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch Kenntnis erlangt hat (vgl. Schriftsatz vom 08. November 2011), nicht umgehend erfüllt werden könnte, liegen nicht vor. Eine Partei, die die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufbringen muss, würde in diesem Fall von einer Entschädigungsklage absehen.

4 Die Klageerhebung ist ferner aus einem weiteren Grund mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, nämlich verfrüht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner auf entsprechende Aufforderung hin das Begehren des Gläubigers erfüllt und sich infolgedessen eine Klage erübrigt hätte (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rz. 32 für den Fall einer Abänderungsklage, wenn der mit der Vollstreckungsklausel versehene Titel zurückgegeben wird). Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte vorprozessual nicht zur Zahlung aufgefordert, obwohl zumindest dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus anderen Entschädigungsklagen, die er für Mandanten betrieben hat, bekannt war, dass die Beklagte regelmäßig die Anspruchsteller klaglos stellt und die begehrten berechtigten Entschädigungszahlungen auch tatsächlich leistet.

5 Aus denselben Erwägungen sind der Klägerin auch die bereits mit Einreichung der Entschädigungsklage entstandenen Kosten gemäß § 91 a BGB unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO aufzuerlegen.

6 Die Parteien haben durch Einreichung von Schriftsätzen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden ist. Dabei ist im Rahmen des billigen Ermessens auch der Grundgedanke des § 93 ZPO anzuwenden; im Rahmen einer reziproken Anwendung insofern auch zu berücksichtigen, ob die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rz. 25). Vorliegend hat die Beklagte sofort nach Kenntnis von dem gerichtlichen Antrag den Anspruch der Klägerin anerkannt. Sie hat der Klägerin davor auch keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, diese werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Von der Klägerin war zur Vermeidung der Kostenfolge nach dem Grundgedanken des § 93 ZPO eine Aufforderung an die Beklagte zur Leistung erforderlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rz. 6). Eine solche ist nicht erfolgt. Wäre die Beklagte zuvor zur Zahlung aufgefordert worden, hätte sie gezahlt, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens bedurft hätte.

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