SG Hamburg 40. Kammer, 2019-10-25, S 40 U 87/17

S 40 U 87/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 4025.10.2019

Regest

1. Der Aufenthalt in einem Fahrzeug, bzw das Warten am Unfallort, auf Anweisung von Polizeibeamten, stellt versicherten Tätigkeit dar, die dem sachlichen Zusammenhang mit dem Heimweg begründen. (Rn.26) 2. Die hoheitlichen Anweisungen der Polizei hatten es auch verhindert, dass die Klägerin den Unfallort insgesamt verlassen konnte oder durfte. Eine dem Privatbereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Handlungstendenz kann der Klägerin in dem Warten auf weitere Anweisungen der Polizeibeamten nicht zugerechnet werden. Das Warten war nicht durch ihren eigenen Willen als Handlungstendenz gekennzeichnet, sondern ausschließlich auf Anweisung der Polizeibeamten geschehen. Daher ist die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Fall der Klägerin nicht mit der Begründung auszuschließen, dass sie nach dem ersten Unfall aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen wäre und sich zum Fahrzeug der Unfallgegner begeben hätte, um mit diesen abzusprechen, ob die Polizei noch gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden sollte. Ein solches Warten am Unfallort auf Anweisung von Polizeibeamten kann eher mit einem „Warten auf dem Bahnsteig“ verglichen werden, so dass grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorlag und festgestellt wird. (Rn.28) 3. Auch die Unfallkausalität ist erfüllt, denn es hat sich eine Wegegefahr realisiert, gegen die die Wegeunfallversicherung schützen soll. Eine eigenwirtschaftliche konkurrierende Ursache unmittelbar vor dem Unfallereignis ist nicht positiv feststellbar. Ein - möglicherweise unversichertes - Regulierungsgespräch hat zum Unfallzeitpunkt – mit einem der Unfallverursacher – nicht stattgefunden bzw. ist nicht feststellbar, sondern es hatte ein Gespräch mit den Polizeibeamten stattgefunden, als der verletzende Unfall eingetreten ist. (Rn.33) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 13. Januar 2021, L 2 U 51/19, Urteil nachgehend BSG, 30. März 2023, B 2 U 5/21 R, Urteil

Gesamter Gesetzestext

SG Hamburg 40. Kammer — S 40 U 87/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-25

Aktenzeichen: S 40 U 87/17

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2019:1025.S40U87.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 212 SGB 7, § 550 Abs 1 RVO

Leitsatz

  1. Der Aufenthalt in einem Fahrzeug, bzw das Warten am Unfallort, auf Anweisung von Polizeibeamten, stellt versicherten Tätigkeit dar, die dem sachlichen Zusammenhang mit dem Heimweg begründen. (Rn.26)

  2. Die hoheitlichen Anweisungen der Polizei hatten es auch verhindert, dass die Klägerin den Unfallort insgesamt verlassen konnte oder durfte. Eine dem Privatbereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Handlungstendenz kann der Klägerin in dem Warten auf weitere Anweisungen der Polizeibeamten nicht zugerechnet werden. Das Warten war nicht durch ihren eigenen Willen als Handlungstendenz gekennzeichnet, sondern ausschließlich auf Anweisung der Polizeibeamten geschehen. Daher ist die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Fall der Klägerin nicht mit der Begründung auszuschließen, dass sie nach dem ersten Unfall aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen wäre und sich zum Fahrzeug der Unfallgegner begeben hätte, um mit diesen abzusprechen, ob die Polizei noch gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden sollte. Ein solches Warten am Unfallort auf Anweisung von Polizeibeamten kann eher mit einem „Warten auf dem Bahnsteig“ verglichen werden, so dass grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorlag und festgestellt wird. (Rn.28)

  3. Auch die Unfallkausalität ist erfüllt, denn es hat sich eine Wegegefahr realisiert, gegen die die Wegeunfallversicherung schützen soll. Eine eigenwirtschaftliche konkurrierende Ursache unmittelbar vor dem Unfallereignis ist nicht positiv feststellbar. Ein - möglicherweise unversichertes - Regulierungsgespräch hat zum Unfallzeitpunkt – mit einem der Unfallverursacher – nicht stattgefunden bzw. ist nicht feststellbar, sondern es hatte ein Gespräch mit den Polizeibeamten stattgefunden, als der verletzende Unfall eingetreten ist. (Rn.33)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 13. Januar 2021, L 2 U 51/19, Urteil nachgehend BSG, 30. März 2023, B 2 U 5/21 R, Urteil

Tenor

  1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 03.03.2017 wird aufgehoben.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die gewährte Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalles vom 23.12.1983 nach einer MdE von 30 vom Hundert ab dem 01.12.2015 zu zahlen.

  3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung eines Bescheides, der die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zurücknimmt, sowie um die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 20 vom Hundert.

2 Die 1965 geborene Klägerin war als Krankenschwester im Krankenhaus in H. beschäftigt und bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle versichert. Am Abend des 23.12.1983 befand sich die Klägerin in ihrem PKW auf der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstätte nach Hause, als sie vor einer Ampel im Kreuzungsbereich halten musste. Ein weiteres Fahrzeug hielt hinter dem Fahrzeug der Klägerin. Ein drittes Fahrzeug fuhr gegen 20:15 Uhr auf das Fahrzeug hinter der Klägerin auf und schob dieses Fahrzeug auf ihren PKW auf.

3 Nach dem Auffahrunfall wartete die Klägerin auf das Erscheinen der Polizei in ihrem Fahrzeug. Die Klägerin wurde von den eingetroffenen Polizeibeamten zum Unfallhergang sowie nach ihren Personalien gefragt und aufgefordert, auf weitere Anweisungen der Polizei zu warten. Daher blieb die Klägerin in ihrem PKW auf der linken Fahrspur stehen. Der Verkehr wurde nach Absicherung der Unfallstelle nach rechts geleitet. Eine Mittelinsel zur Abgrenzung zum Gegenverkehr gab es nicht. Gegen 21:05 Uhr fuhr ein viertes Fahrzeug auf die abgesicherte Unfallstelle auf, als die Klägerin zwischen ihrem PKW und dem dahinterstehenden Fahrzeug stand, um mit den Polizisten das weiter Prozedere zu klären. Sowohl der Wagen der Klägerin als auch der Wagen hinter ihrem wurden zusammengedrückt und die Klägerin dazwischen schwer am linken Bein verletzt. Die Klägerin wurde ins Krankenhaus eingeliefert und wegen der infolge des Auffahrunfalls erlittenen Verletzungen ihres linken Sprunggelenks behandelt. Die Klägerin wurde am 25.02.1984 aus der stationären Behandlung entlassen.

4 Im Ersten Rentengutachten vom 24.05.1984 des Dr. M. wurde als Verletzung eine offene Sprunggelenksluxationsfraktur links mit ausgedehntem Weichteilschaden, eine Oberschenkelrisswunde links sowie multiple Prellungen und Schürfungen an beiden Beinen mit neurologischen Ausfällen als unmittelbare Unfallfolgen diagnostiziert. Zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens litt die Klägerin unter einer abgeheilten offenen Sprunggelenksluxationsfraktur links mit erheblichem Weichteilschaden und noch bestehender Schwellneigung und Sensibilitätsstörung.

5 Weiterhin bestanden breite Vernarbungen mit Keloidbildung am linken Sprunggelenk sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Sprunggelenk. Die MdE durch die Unfallfolgen wurde mit 20 vom Hundert geschätzt. Mit den Bescheiden der Beklagten vom 20.09.1984 und vom 19.09.1985 wurde das Unfallereignis als Arbeitsunfall und die von Dr. M. festgestellten Verletzungen als Unfallfolgen anerkannt sowie eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert festgestellt.

6 Mit Schreiben vom 11.02.2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag aufgrund der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes bezüglich ihres Arbeitsunfalles seit November 2015. Mit einem Rentengutachten zur Nachprüfung der MdE auf unfallchirurgischem/orthopädischem Fachgebiet vom 06.07.2016 wurde eine Verminderung der gesamten Bewegungsfähigkeit durch eine Einsteifung des unteren Sprunggelenkes festgestellt, sodass sich in der Gesamtschau mit der Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes eine unfallabhängige Veränderung mit einer MdE von 30 vom Hundert ergab.

7 Nach der Anhörung der Klägerin vom 26.10.2016 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2016 fest, dass die Bescheide vom 20.09.1984 und 19.09.1985 rechtswidrig gewesen seien, weil die Anerkennung eines Arbeitsunfalls hätte abgelehnt werden müssen. Es hätte zum Unfallzeitpunkt kein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Weg bestanden, sondern vielmehr ein Regulierungsgespräch im Interesse der Klägerin vorgelegen. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Da die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides aufgrund der Regelung des § 45 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nach Ablauf der Rücknahmefrist von mehr als zwei Jahren nicht mehr erfolgen könne, sei die Rentenleistung „einzufrieren“, § 48 Abs. 3 SGB X. Eine Änderung zugunsten des Betroffenen wie die Änderung der Höhe der MdE dürfe nicht dazu führen, dass die neu festzustellende Leistung über den Betrag hinausgehe, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandkraft ergeben würde. Eine Änderung wäre zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten und die MdE von 30 vom Hundert festzustellen.

8 Der hiergegen mit Schreiben vom 05.12.2016 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Entscheidung vom 23.11.2016 nicht zu beanstanden wäre.

9 Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen, weil Regulierungsgespräche nach einem Unfall dem Aufklärungs- und Anspruchsinteresse Rechnung tragen würden und damit dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Eine Fortsetzung des Zurücklegens des versicherten Weges werde nicht mehr verfolgt. Zudem habe keine nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges vorgelegen, weil zwischen dem Erst- und dem Zweitunfall fünfzig Minuten gelegen hätten.

10 Die Klägerin hat am 10.04.2017 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund der Aufforderungen der Polizeibeamten nach dem Erstunfall in ihrem Wagen verblieben ist und dass sie aufgrund eines schweren Unfallschocks nicht in der Lage gewesen wäre, den Unfallort oder das Fahrzeug zu verlassen. Zur Zeit des zweiten Unfalls sei sie im Gespräch mit den Polizeibeamten gewesen und habe nicht sehen können, dass ein weiteres Fahrzeug einen zweiten Unfall verursachen würde. Die Polizeibeamten hätten sich dagegen rechtzeitig aus der Gefahrenzone entfernen können. Dabei erinnere sie, dass die Polizeibeamten ihr eindringlich und fürsorglich gesagt hätten, sie solle an der Unfallstelle warten. Nicht erinnern könne sie dagegen, ob ihr Fahrzeug nach dem ersten oder zweiten Unfall fahrtüchtig gewesen wäre.

11 Zudem behauptet die Klägerin, dass keine Gespräche mit den Unfallgegnern zum Unfallhergang stattgefunden hätten, sodass kein Regulierungsgespräch vorgelegen hatte. Ein Austausch von Personalien hätte nicht stattgefunden und sei nicht beabsichtigt gewesen. Ein Gespräch mit dem Unfallgegner sei nicht mehr erforderlich gewesen, weil die Polizeibeamten die Personalien bereits aufgenommen hatten. Würde auf den Handlungszweck der Klägerin abgestellt, habe kein Warten im eigenen Interesse vorgelegen, das der eigenwirtschaftlichen Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei. Vielmehr habe das Warten der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gedient sowie dem Interesse des Arbeitgebers, weil aufgrund des Unfallschocks der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen sei und die Daten der Unfallgegner für zukünftige Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen die Unfallgegner relevant gewesen seien.

12 Daher sei nach Auffassung der Klägerin das „Einfrieren“ der Rentenleistung nicht berechtigt, vielmehr habe sie einen Antrag auf Überprüfung der Höhe der Leistungen infolge einer Verschlimmerung der Verletzungsfolgen beantragt.

13 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),

14 den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die gewährte Rente auf unbestimmte Zeit wegen des Arbeitsunfalles vom 23.12.1983 nach einer MdE von 30 vom Hundert ab dem 01.12.2015 zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 23.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 rechtmäßig sei, weil die Anerkennung des Unfalls vom 23.12.1983 als Arbeitsunfall sowie die Zahlung von Rentenleistung rechtswidrig gewesen wäre. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

18 Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Weiter haben am 21.09.2018 sowie am 20.09.2019 Erörterungstermine stattgefunden. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 20.09.2019 hat die Klägerin zur Beweisaufnahme nochmals umfangreich vorgetragen.

19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist begründet.

21 Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (I.). Die Klägerin hat aufgrund einer wesentlichen Verschlimmerung in den Unfallfolgen einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente (II.).

I.

22 Der Bescheid vom 23.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2017 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt sind. Es mangelt an einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Bescheide vom 20.09.1984 und vom 19.09.1985 sind nicht rechtswidrig, sondern haben zu Recht das Unfallereignis vom 23.12.1984 als Arbeitsunfall anerkannt sowie die Rentenleistung aufgrund einer MdE festgestellt.

23 Nach § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), die vorliegend noch anzuwenden ist (vgl. § 212 SGB VII), gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits-erstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungs-begründende Kausalität); das Entstehen von länger andauerndem Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

24 Die Klägerin war als Beschäftigte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert. Mit der Aufnahme des Heimweges ging die Klägerin nicht mehr ihrer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Tätigkeit als Beschäftigung nach. Sie befand sich auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstelle nach Hause auf einem gemäß § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg.

25 Versicherungsschutz besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Allerdings muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009, NZA-RR 2009, 661).

26 Das Warten am Unfallort nach dem ersten Verkehrsunfall bis zum zweiten Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin schließlich erheblich verletzt wurde, stand in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit. Bei dem zweiten Verkehrsunfall hat sich eine Wegegefahr realisiert, gegen die die Wegeunfallversicherung schützen soll (vgl. grundlegend BSG Urteil vom 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R juris). Die Klägerin stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als sie, nachdem sie in ihrem PKW auf Anweisung der Polizeibeamten warteten musste, und sich etwas später der zweite Auffahrunfall um 21:05 Uhr ereignete, bei dem sie zwischen den Fahrzeugen verletzt wurde.

27 Der Versicherungsschutz ist durch die Unterbrechung der konkreten Wegefortsetzung von 50 Minuten zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall nicht entfallen. Insoweit liegt keine „Unterbrechung“ – des Versicherungsschutzes – im Rechtssinne vor. Denn der Aufenthalt in ihrem Fahrzeug, das Warten am Unfallort, erfolgte auf Anweisung der Polizeibeamten, so dass dies der versicherten Tätigkeit, dem sachlichen Zusammenhang mit dem Heimweg, zuzurechnen ist.

28 Insbesondere lag kein eigenwirtschaftliches „übliches Regulierungsgespräch“ vor, wie es die Beklagte annimmt und sich hierbei auf ein BSG-Urteil stützt. So hat das BSG im Urteil vom 17.02.2009 (B 2 U 26/07 R juris) - entgegen zahlreicher Literaturmeinungen - entschieden, dass übliche Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall, der Austausch von Personalien mit dem Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung, grundsätzlich nicht im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg stünden.

29 Ein Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht damit begründen, dass ein Versicherter den durch § 34 StVO und § 142 StGB auferlegten Verhaltenspflichten nachkomme.

30 Er lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Versicherte einer Gefahr erlegen sei, der er wesentlich infolge des Zurücklegens des versicherten Weges ausgesetzt gewesen sei. Ein den Anforderungen der §§ 34 StVO und 142 StGB genügendes Verhalten diene nicht objektiv der Ermöglichung oder Förderung des allein versicherten (späteren) Zurücklegens des Weges. Diese Vorschriften schützten das private Interesse der Unfallbeteiligten und Geschädigten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs und damit auch die Anspruchssicherung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein Versicherter die Verletzungen nicht ohne das Zurücklegen des versicherten Weges erlitten hätte. Seine Schädigung sei nicht auf die betrieblich veranlasste Fortbewegung, sondern sein eigenwirtschaftliches Handeln mit dem Ziel, den Unfallgegner aufzusuchen und mit diesem einen unfallregulierendes Gespräch zu führen, entstanden.

31 Es kann offen bleiben, ob diese Ausführungen in Gänze zutreffend sind, denn der vorliegende Sachverhalt ist wesentlich anders gelagert. Im vorliegenden Fall hatte keine Handlung der Klägerin zum Zwecke der Durchführung von Gesprächen über die weitere Vorgehensweise nach dem Unfall bzw. über die Regulierung des Schadens mit den Verursachern stattgefunden. Es fanden weder Gespräche mit den Unfallgegnern zum Unfallhergang noch ein Austausch von Personalien oder ähnliches statt; dies sei zudem nicht beabsichtigt gewesen. Ein Gespräch mit dem Unfallgegner war auch nicht mehr erforderlich, weil die Polizeibeamten deren Personalien bereits aufgenommen hatten.

32 Die Klägerin hatte weder ihren PKW noch sich selbst fortbewegt und damit nicht den öffentlichen Verkehrsraum verlassen. Die hoheitlichen Anweisungen der Polizei hatten es auch verhindert, dass die Klägerin den Unfallort insgesamt verlassen konnte oder durfte. Eine dem Privatbereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Handlungstendenz kann der Klägerin in dem Warten auf weitere Anweisungen der Polizeibeamten nicht zugerechnet werden. Das Warten war nicht durch ihren eigenen Willen als Handlungstendenz gekennzeichnet, sondern ausschließlich auf Anweisung der Polizeibeamten geschehen. Daher ist die Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Fall der Klägerin nicht mit der Begründung auszuschließen, dass sie nach dem ersten Unfall aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen wäre und sich zum Fahrzeug der Unfallgegner begeben hätte, um mit diesen abzusprechen, ob die Polizei noch gerufen bzw. wie der Unfall reguliert werden sollte. Ein solches Warten am Unfallort auf Anweisung von Polizeibeamten kann eher mit einem „Warten auf dem Bahnsteig“ verglichen werden, so dass grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit vorlag und festgestellt wird.

33 Auch die Unfallkausalität ist erfüllt, denn es hat sich eine Wegegefahr realisiert, gegen die die Wegeunfallversicherung schützen soll. Eine eigenwirtschaftliche konkurrierende Ursache unmittelbar vor dem Unfallereignis ist nicht positiv feststellbar. Ein - möglicherweise unversichertes - Regulierungsgespräch hat zum Unfallzeitpunkt – mit einem der Unfallverursacher – nicht stattgefunden bzw. ist nicht feststellbar, sondern es hatte ein Gespräch mit den Polizeibeamten stattgefunden, als der verletzende Unfall eingetreten ist. Das Gespräch mit der Polizei stellt eine hoheitliche Maßnahme dar und ist der Wegeunfallversicherung zuzurechnen, denn eine eigenwirtschaftliche Handlungstendenz ist nach objektiven Umständen nicht feststellbar.

34 Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin nach ihrem Vortrag in einem Zustand eines nicht unerheblichen Unfallschocks gestand hatte und ob ein Austausch der Personalien der Unfallbeteiligten auch im Interesse des Arbeitgebers stand, weil eine Arbeitsunfähigkeit der verletzten Unfallbeteiligten nicht auszuschließen wäre und dem Arbeitgeber somit Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher zugestanden hätten.

35 Das Ereignis vom 23.12.1983 gilt mithin nach § 550 RVO als Arbeitsunfall.

II.

36 Mangels Rechtswidrigkeit des ursprünglichen begünstigenden Bescheides vom 20.09.1984, der die Anerkennung eines Arbeitsunfalls für das Ereignis vom 23.12.1983 zu Recht festgestellt hat, ist das „Einfrieren“ der Rentenleistung durch die Beklagte rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 SGB X sind nicht erfüllt.

37 Vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Rentenleistung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert durch die Unfallfolgen. Diese ist im Rentengutachten vom 06.07.2016 aufgrund der Verschlimmerung in den Unfallfolgen, die seit November 2015 nachgewiesen sind, mit der MdE von 30 vom Hundert – unstreitig - festzustellen. Die Rente ist daher ab 01.12.2015 nach der höheren MdE zu leisten, vgl. § 73 Abs. 1 SGB VII.

III.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Begehren die Klägerin vollumfänglich Erfolg hatte.

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