AG Hamburg-Wandsbek, 2019-08-19, 734 F 116/19

734 F 116/19Gericht erster Instanz19.08.2019

Gesamter Gesetzestext

AG Hamburg-Wandsbek — 734 F 116/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-19

Aktenzeichen: 734 F 116/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 23.07.2019 (Bl. 78 d. A.) wird nicht abgeholfen.

  2. Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gründe

1 Der Verfahrenswert ist zutreffend mit 500,00 Euro festgesetzt worden.

2 Die Festsetzung richtet sich nach § 42 FamGKG. Der Antrag richtete sich auf Herausgabe der im Eigentum der Antragstellerin stehenden und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände. Den Wert dieser einzelnen Gegenstände hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt.

3 Selbst wenn sich die Festsetzung, wie vom Antragsgegnervertreter vorgetragen, nach § 48 FamGKG richtet, wäre kein höherer Wert festzusetzen. Eine Abweichung vom Regelwert nach unten kann dann infrage kommen, wenn es sich nur um die Herausgabe einzelner Haushaltsgegenstände von geringem Wert handelt (BeckOK KostR/Neumann, 26. Ed. 1.6.2019, FamGKG § 48 Rn. 49). Die einzelnen im Antrag bezeichneten Gegenstände haben nur einen geringen Wert.

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