LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen, 2019-06-05, 401 HKO 32/17

401 HKO 32/17Kantonsgericht05.06.2019

Regest

1. Ist ausschließlich der Inhalt eines Packstücks verloren gegangen, ist dieser Schaden als Beschädigung i.S.d. Art. 31 Abs. 2 MÜ zu qualifizieren und die Anzeigepflicht gilt für den Verlust der Sendung bei Ablieferung der Verpackung.(Rn.56) 2. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und der damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Versandbehältnis waren.(Rn.60) 3. Auch bei qualifiziertem Verschulden gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ.(Rn.71)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 1. Kammer für Handelssachen — 401 HKO 32/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-05

Aktenzeichen: 401 HKO 32/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0605.401HKO32.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 18 MontrÜbk, Art 22 Abs 3 MontrÜbk, Art 31 Abs 2 S 1 MontrÜbk, Art 42 MontrÜbk, § 459 HGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ist ausschließlich der Inhalt eines Packstücks verloren gegangen, ist dieser Schaden als Beschädigung i.S.d. Art. 31 Abs. 2 MÜ zu qualifizieren und die Anzeigepflicht gilt für den Verlust der Sendung bei Ablieferung der Verpackung.(Rn.56)

  2. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und der damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Versandbehältnis waren.(Rn.60)

  3. Auch bei qualifiziertem Verschulden gilt die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ.(Rn.71)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die T. V.-Gesellschaft, Genossenschaft, ..., ... L. C.- d.- F., S., 152,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2017 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu 3). Die Nebenintervenientin zu 1) trägt ihre Kosten selbst.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Ladungsverlusts von 14 hochwertigen schweizerischen Armbanduhren in Anspruch. Der Transportversicherer der Klägerin, die T. V.-Gesellschaft, hat gegenüber der Klägerin den geltend gemachten Schaden reguliert.

2 Bei der Klägerin handelt es sich um die D. Niederlassung eines schweizerischen Uhrenherstellers. In regelmäßigen Abständen gibt die Klägerin Uhren zur Durchführung von Pflegediensten an ihr Stammhaus nach L. B./ S..

3 Die Klägerin trägt vor, sie habe die Nebenintervenientin zu 1) mit dem Straßentransport von ihrer Niederlassung in W. zum Flughafen F. a. M. und die Beklagte mit der Entgegennahme und Lagerung und der Besorgung des Transports der 14 hochwertigen schweizerischen Armbanduhren nach L. B. beauftragt.

4 Sie habe die Uhren in W. in eine vernagelte und bebänderte Kiste verpackt. Die Sendung habe ein Gewicht 6,4 kg gehabt.

5 Am 15.8.2016 gegen 14 h habe die Nebenintervenientin zu 1) die Kiste bei der Klägerin in W. abgeholt und zu den Räumen der Beklagten in der C. C. S. am F.er Flughafen gebracht. Dort sei die Sendung um 14.45 h angekommen und im Beisein der beiden Fahrer der Nebenintervenientin zu 1) und der Mitarbeiterin W. der Beklagten gewogen worden. Das festgestellte Gewicht von 6,4 kg sei entsprechend auf dem Lieferschein der Klägerin (K 1) quittiert worden.

6 Die Kiste sei im sogenannten Export Büro der Beklagten gelagert worden bis sie von der Beklagten an einen Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3) zur Zwischenlagerung übergeben worden sei.

7 Von dort sei die Sendung zur Wertfrachtannahme der L. C. AG (Polizeibericht K 2) transportiert worden. Bei der Übernahme der Kiste durch die L. C. AG sei die Kiste erneut gewogen worden, ein Gewicht 4,4 kg festgestellt und dieses Mindergewicht auf dem AWB (K3) vermerkt worden.

8 Bei der Ausfuhr sei die Kiste geröntgt und festgestellt worden, dass sich keine Uhren mehr darin befunden hätten.

9 Nach Ankunft der Sendung in G. sei die Kiste erneut gewogen und ebenfalls ein Gewicht von 4,4 kg (Ankunftsmeldung der Firma S., K 4) festgestellt worden.

10 Bei der Empfängerin in L. B. sei die Kiste sodann geöffnet und festgestellt worden, dass die Kiste bis auf das verwendete Füllmaterial leer gewesen sei.

11 Die Beklagte schulde Schadensersatz für die 14 abhandengekommenen Uhren aus dem Lagervertrag, hilfsweise aus dem Speditionsvertrag.

12 Die Uhren seien in der Obhut der Beklagten abhandengekommen. Das ergebe sich bereits aus der Gewichtsdifferenz, die dem Gewicht der verlorengegangenen Uhren entspreche. Auf den Kameraaufzeichnungen der Nebenintervenientin zu 3) sei außerdem eine Veränderung der Bebänderung der Kiste zu erkennen (Auszug E-Akte, K 22). Auf dem Film sei der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3) zu sehen, wie er das Büro der Nebenintervenientin zu 3) verlasse, um die streitgegenständliche Kiste bei der Beklagten abzuholen, und wenige Minuten später mit der Kiste in das Büro der Nebenintervenientin zu 3) zurückkehre. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Veränderung der Bebänderung der Kiste gegenüber der ursprünglichen von der Klägerin angebrachten Bebänderung erkennbar. Die Kreuzung der Kunststoffbänder sei nicht mehr auf dem Kistendeckel verlaufen, sondern seitlich, und müsse folglich im Gewahrsam der Beklagten entfernt und neu angebracht worden sein.

13 Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden. Das Exportbüro der Beklagten, in dem die Sendung abhandengekommen sei, sei weder kameraüberwacht noch sei anderweitig eine Kontrolle und Überwachung der Kiste gewährleistet gewesen. Die Sendung sei insbesondere nicht in einem Safe verschlossen gewesen, sondern für alle Mitarbeiter frei zugänglich im Export-Büro der Beklagten abgestellt gewesen. Die Beklagte habe auf Schnittstellenkontrollen verzichtet.

14 Die Beklagte könne sich nicht auf das Montrealer Übereinkommen (im Folgenden: MÜ) berufen, da sie nicht Luftfrachtführer im Sinne des MÜ sei, sondern Spediteur. Fixe Kosten seien nicht vereinbart. Da die Uhren in der dem Transport vorgeschalteten Lagerphase abhandengekommen seien, hafte die Beklagte der Höhe nach unbeschränkt (vgl. §§ 467, 475 HGB). Die Haftungsbegrenzung des MÜ gelte nicht bei Verlust des Gutes. Die Beklagte hafte mindestens in Höhe des ihr vor dem Transport bekannt gegebenen und damit deklarierten Wertes von 375.000,00 €. Eine Wertdeklaration sei auch dann wirksam, wenn der Luftfrachtführer keinen Zuschlag geltend gemacht habe.

15 Die Schadensanzeige sei rechtzeitig mit E-Mail vom 23.8.2016 (K 36) und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt.

16 Der Wert der abhanden gekommenen Uhren belaufe sich auf insgesamt 462.269,00 € (K 6). Alle abhandengekommenen Modelle seien nicht mehr verfügbar. Daher habe die Klägerin zur Wertermittlung die Transferpreise vergleichbarer Ersatzuhren herangezogen. Diese Preise entsprächen dem Zeitwert der abhandengekommenen Modelle.

17 Im Laufe des vorliegenden Verfahrens habe der Transportversicherer der Klägerin den Schaden in Höhe von 430.897,00 € reguliert (K 26, K 27). Die angegebenen Werte der Uhren hätten sich nach weiterer Überprüfung durch die Klägerin auf 430.897,00 € ermäßigt.

18 Die Klägerin sei aktivlegitimiert.

19 Die Klägerin hat zunächst beantragt,

20 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 462.269,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

21 hilfsweise

22 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 450.402,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

23 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen der verlorengegangenen Uhr, Modell... , Gehäuse-Nr.... , erhoben werden;

24 hilfsweise zum Hilfsantrag zu 2.)

25 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen der verlorengegangenen Uhr, Modell... , Gehäuse-Nr.... , erhoben werden.

26 Die Klägerin beantragt nunmehr,

27 die Beklagte zu verurteilen, an die T. V.-Gesellschaft, Genossenschaft, ..., ... L. C.- d.- F., S., 430.897,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

28 hilfsweise

29 1. die Beklagte zu verurteilen, an die T. V.-Gesellschaft, Genossenschaft, ..., ... L. C.- d.- F., S., 418.752,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

30 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen der verlorengegangenen Uhr, Modell... , Gehäuse-Nr.... , erhoben werden;

31 hilfsweise zum Hilfsantrag zu 2.)

32 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen der verlorengegangenen Uhr, Modell... , Gehäuse-Nr.... , erhoben werden.

33 Die Beklagte beantragt,

34 die Klage abzuweisen.

35 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

36 Die Uhren seien nicht im Obhutszeitraum der Beklagten abhandengekommen. Die Beklagte habe die Kiste der Nebenintervenientin zu 3) nur wenige Stunden später, mithin taggleich am 15.8.2016, übergeben. Die Kiste habe sich in demselben äußerlichen Zustand befunden, wie sie wenige Stunden zuvor von der Beklagten angenommen worden sei. In der von der Polizei ermittelten relevanten Zeit von 14.45 Uhr bis 18.41 Uhr am 15.8.2016 habe sich eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten in ihrem Export-Büro befunden. Während dieser Zeit wäre es unmöglich gewesen, die vernagelte und bebänderte Kiste unbemerkt zu öffnen, die Uhren zu entnehmen und die Kiste wieder zu verschließen und zu bebändern. Hierfür wären auch Werkzeug und ein Bandeisengerät zwingend erforderlich gewesen. Die Bewachung der Kiste im Export-Büro sei gewährleistet gewesen. Die Kiste sei hinter dem Tresen abgestellt gewesen und habe sich permanent im Sichtfeld der Mitarbeiter der Beklagten befunden. Betriebsfremde Besucher hätten keinen ungehinderten Zugang zu der Büroetage der Beklagten gehabt. Es handele sich um einen Sicherheitsbereich, der nur mittels elektronischer Identitätskarte geöffnet werden könne.

37 Die Sendung sei gegen reine Quittung am 23.8.2016 abgeliefert worden.

38 Die Klägerin habe die Beklagte mit dem Lufttransport zu festen Kosten beauftragt. Bei transportbedingten Zwischenlagerungen komme Frachtrecht zur Anwendung. Die Beklagte sei vertraglicher Luftfrachtführer und hafte damit nach Art. 18, 22 MÜ begrenzt auf 19 SZR /kg, mithin hier auf einen Betrag von rund 145,00 € (6,4 kg x 19 SZR x durchschnittlich 1,20 €). Die Haftungsbegrenzung gelte auch bei qualifiziertem Verschulden. Die Klägerin habe keine Wertdeklaration im Sinne des MÜ vorgenommen. Die Übersendung einer Proforma Rechnung genüge nicht den Anforderungen an eine Wertdeklaration.

39 Der Wert der Uhren werde bestritten.

40 Die Haftung entfalle zudem wegen Versäumung der Anzeigefrist (Art. 31 Abs. 4 MÜ). Diese sei bei Teilverlust erforderlich. Die Klägerin hätte die Schadensanzeige gegenüber der Beklagten abgeben müssen, und nicht, wie geschehen, gegenüber der Streitverkündeten zu 2).

41 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42 Die Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

43 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung an die T. V.-Gesellschaft in Höhe von lediglich 152,00 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

44 Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

45 Die Klägerin konnte den Schaden ihrer Kunden im Wege Drittschadensliquidation geltend machen. Mit den jeweiligen Schreiben (K 8 - K 20) haben die einzelnen Eigentümer ihr Eigentum an den Uhren bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen falsch sind, liegen nicht vor. Da die Kunden Besitzer der Uhren waren, wird zudem gemäß § 1006 BGB vermutet, dass sie auch Eigentümer der Uhren waren.

46 Die Regulierung durch den Transportversicherer T. der Klägerin ist nach Klagerhebung (14.8.2017) am 8.9.2017 gemäß Bankbeleg (K 26) und

47 Bestätigung des Zahlungseingangs durch Klägerin (K 37) erfolgt. Damit sind die Ansprüche auf den Transportversicherer T. übergegangen, mit dessen Einverständnis die Klägerin den Prozess nunmehr in Prozessstandschaft zulässig fortführt.

48 Die Beklagte haftet für den geltend gemachten Schaden nach Luftfrachtrecht, hier dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

a)

49 Die Beklagte haftet nicht aus einem etwaigen Lagervertrag. Ein gesonderter Lagervertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden. Die Verwahrung der streitgegenständlichen Kiste bei der Beklagten für einen Zeitraum von nur einigen Stunden vor dem Abflug unterfällt den transportbedingten Vor- und Zwischenlagerungen, die keine verfügten Lagerungen sind. Im Schadenfall gelangen die einschlägigen frachtrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung (BGH TransportR 2012, 107). Der Auftrag der Klägerin (K 31) lautet auf "Versand bitte per Luftfracht...", von einer Einlagerung ist keine Rede. Eine Einlagerung ist ausweislich der Rechnung der Beklagten (K 24) auch nicht vergütet.

b)

50 Die Haftung der Beklagten richtet sich nach Frachtrecht, da vorliegend von einer Fixkostenspedition im Sinne des § 459 HGB auszugehen ist.

51 Die Vereinbarung von festen Kosten erfordert nicht, dass ein Gesamtbetrag vereinbart worden ist (BGH TranspR 1999, 164 mwN).

52 Die Rechnung der Beklagten (K 24) umfasst die gesamte Transportleistung. Das Fehlen einer Provision (wie vorliegend) ist ein starkes Indiz für eine von Anfang an getroffene Fixkostenvereinbarung. Das gilt insbesondere, falls auf diese Weise im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung (wie hier) abgerechnet worden ist (Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 459 HGB Rz. 22; HansOLG, TranspR 2007, 253 ff). Die in der Rechnung der Beklagten (K 24) ausgewiesene "Regulated Agent Fee" in Höhe von 7,50 € betrifft nach dem schlüssigen Vortrag der Beklagten ihre Kontrolltätigkeit als sogenannter Reglementierter Beauftragter bei der Sicherheitsüberprüfung von sogenannten unsicheren Kunden wie der Klägerin. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass es sich hier um eine Provision der Beklagten für die Vermittlung einer Beförderungsleistung handelt.

53 Geschuldet von der Beklagten war gemäß Auftrag der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin der Klägerin (K 31) auch nicht die reine Organisation der Beförderung, sondern deren Durchführung, also die Ortsveränderung, wie sich aus dem Wortlaut ergibt "Versand bitte per Luftfracht" und "Sie erhalten zur Auslieferung".

54 Damit ist die Beklagte als beauftragter Luftfrachtführer und die L. C. AG als ausführender Luftfrachtführer anzusehen mit der Folge, dass das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet.

55 Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ausgeschlossen.

56 Eine Schadensanzeige (Art. 31 Abs. 2 MÜ) der Klägerin war allerdings erforderlich. Die Anzeigepflicht entfällt zwar erforderlich bei Totalverlust. Das ergibt ein Umkehrschluss aus Art. 31. Abs. 2 MÜ, der sachgerecht ist, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt (Koller, Transportrecht, 9. Auflage, Art. 31 MÜ, Rz. 7). Ist aber wie hier ausschließlich der Inhalt eines Packstücks verloren gegangen, so hat man diesen Schaden als Beschädigung im Sinne des Art. 31 Abs. 2 MÜ zu qualifizieren (Koller, a.a.O., Rz. 10). Zwar betrifft die Zitatstelle einzelne Packstücke; die Unterscheidung liegt jedoch darin, ob das einzelne Packstück vollständig verlorengegangen ist oder nur sein Inhalt, wie sich in Verbindung mit dem davor stehenden Absatz und dem Fettdruck des Wortes "Inhalt" ergibt. Die Anzeigepflicht gilt damit für den hier reklamierten Verlust der Sendung bei Ablieferung der Verpackung.

57 Adressat der Anzeige ist in erster Linie derjenige Luftfrachtführer, der mit dem Absender den Vertrag geschlossen hat. Es genügt auch eine Anzeige an den ausführenden Unterfrachtführer (Art. 42 MÜ). Der Luftfrachtführer muss sich ferner, wenn Dritte mit seiner Duldung als einheitliche Organisation auftreten, zurechnen lassen, dass die Anzeige an diese abgesandt wird (Koller, a.a.O., Rz. 18 mwN). Die Streitverkündete zu 2) ist als Teil des A1 Konzerns als eine solche Dritte im Sinne der Kommentierung anzusehen.

58 Die Klägerin hat damit ihre Anzeigepflicht nicht verletzt.

59 Die Sendung ist im Obhutszeitraum der Beklagten abhandengekommen.

a)

60 Unstreitig hat die Beklagte die Kiste erhalten. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und der damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Versandbehältnis waren. Die Sendungsnummer der Kiste... befand sich auf dem zu der Sendung gehörigen Lieferschein (K 1), den die Beklagte quittiert hat. Auf dem Lieferschein ist das Gewicht von 6,4 kg vermerkt. Der Inhalt der Sendung war der Beklagten mit den Dokumenten aus Anlage B 1 (= K 31), insbesondere der dort beigefügten Pro Forma Rechnung mitgeteilt worden. Dass es sich bei den "Precision Instruments" um "Watches" handelt, ergibt sich aus Seite 2 der Pro Forma Rechnung. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beklagten bekannt war, dass es sich bei den A. Produkten um Armbanduhren handelt, da die Parteien in einer ständigen Geschäftsbeziehung standen. Die Beklagte hat diesen zugunsten der Klägerin als Versenderin streitenden Anscheinsbeweis nicht durch substantiierten Vortrag erschüttert.

61 Unstreitig war die Kiste bebändert. Nach der schriftlichen Erklärung des Mitarbeiters der Nebenintervenientin zu 1) L. C. gegenüber der Polizei (K 34) kreuzten sich die Bänder der Kiste auf dem Kistendeckel zum Zeitpunkt der Übergabe der Kiste an die Nebenintervenientin zu 1) am 15.8.2016. Dort ist weiter ausgeführt, dass ihnen bei der Übernahme pro Lieferung jeweils immer zwei geschlossene Briefe sowie ein Lieferschein übergeben würden, die sie oben auch immer zwischen die Bänder klemmten, damit sie nicht abhandenkämen. Diese gegenüber der Polizei abgegebene Schilderung des Mitarbeiters der Nebenintervenientin zu 1) steht im Einklang mit der Tatsache, dass die Kiste bei Ankunft im Export-Büro der Beklagten weiterhin ein Gewicht von 6,4 kg hatte.

62 Bei Übergabe an die Beklagte wurde die Kiste dort erneut gewogen und das Gewicht von 6,4 kg entsprechend mit dem handschriftlichen Zusatz "nachgewogen" auf dem Lieferschein (K 1/ K 40) von der Mitarbeiterin W. der Beklagten quittiert. Die Fahrer S. und M. der Nebenintervenientin zu 1) haben gegenüber der Polizei bestätigt (K 41), dass die Mitarbeiterin W. der Beklagten die Kiste bei der Ankunft gewogen habe und eine Überreinstimmung mit dem Sollgewicht von 6,4 kg festgestellt worden sei. Ferner haben die Mitarbeiter der Beklagten G. und K. gegenüber der Polizei bestätigt, dass standardmäßig bei der Beklagten digital nachgewogen wird (Konvolut K 30) (175).

63 Die von dem Transportversicherer T. der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen der Firma A. fotografierten im Zuge ihrer Ermittlungen die Waage im Empfangsbereich der Beklagten und stellten ihre Funktionstüchtigkeit fest (Auszug aus dem Bericht der Firma A., K 43).

64 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kiste bei der Beklagten mit einem Gewicht von 6,4 kg und oben sich kreuzenden Bändern angeliefert worden ist. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die diesen Anschein erschüttern.

b)

65 Die zu transportierende Ware ist jedoch nicht bei der Empfängerin abgeliefert worden, sondern nur deren Verpackung.

66 Die Kiste war bereits leer, als sie in F. der L. C. am 16.8.2016, um 00.11Uhr übergeben wurde. Sie wurde dort umgehend standardgemäß gewogen, und es wurde ein Gewicht von nur noch 4,4 kg (K 32) festgestellt. Ferner ergab das Röntgen um 00.16 (K 32) wenige Minuten nach Anlieferung und Wiegen der Kiste bei der L. C., dass die Kiste leer war (K 33).

67 Dem steht nicht der Bon de Livraison (B 2) entgegen, auf dem ein Gewicht von 6,4 kg vermerkt ist. Es handelt es sich hierbei um das von der Beklagten bei Ausstellung des Bon de Livraison (Date d´emission: 15.8.2016) neben allen sonstigen Daten eingetragene Gewicht der Kiste. Den Bon de Livraison (B 2) übermittelte die Beklagte der Streitverkündeten zu 2) in G., schon bevor die Sendung die L. C. erreichte. Es fehlt zudem eine Unterschrift der Empfängerin auf dem Bon de Livraison (B 2). Nach dem Wortlaut des Papiers bezieht sich die Quittung schließlich nicht auf das Gewicht, sondern auf den Zustand der Kiste "MERCHANDISES RECUES EN BON ETAT".

68 Für den Verlust der Armbanduhren im Obhutszeitraum der Beklagten spricht ferner die von der Polizei festgestellte Veränderung der Bebänderung der Kiste. Wie oben bereits ausgeführt, kreuzten sich bei Ablieferung bei der Beklagten die Bänder oben auf der Kiste, auf dem sich auch das Empfängerlabel und der Gewichtseintrag befanden. Als der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 3) die Kiste bei der Beklagten abholte, war das Kreuz der Bänder nicht mehr auf der Oberseite der Kiste, d.h. auf der Seite der Kiste, auf der sich auch das Empfängerlabel und der Gewichtseintrag befanden, sondern auf der daneben liegenden Seite. Das ergibt sich klar aus den Aufnahmen der Überwachungskamera der Nebenintervenientin zu 3) (K 22).

69 Insgesamt steht aufgrund der genannten und durch Unterlagen belegten Umstände zur hinreichend sichereren Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sendung im Obhutszeitraum der Beklagten abhandengekommen ist.

70 Die Haftung der Beklagten ist jedoch gemäß Art. 18, 22 MÜ auf 152,00 € beschränkt.

a)

71 Die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ gilt auch bei qualifiziertem Verschulden. Die Frage, ob ein solches vorliegt, wie die Klägerin vorträgt, kann damit offenbleiben.

b)

72 Die Haftungsbegrenzung gemäß Art. 22 MÜ entfällt vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Wertdeklaration im Sinne des Art. 22 Abs. 3 MÜ. Denn eine solche Wertdeklaration der Klägerin kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Wesentlich für die Annahme einer Wertdeklaration ist, dass für den Luftfrachtführer der Wille erkennbar wird, dass die Haftungshöchstsumme hinaufgesetzt werden soll (Koller, a.a.O., Art. 22 MÜ, Rz. 4 mwN). Das beinhaltet, dass für die Beklagte als objektiver Empfängerin zu erkennen war, dass und auf welchen Betrag die Klägerin die Haftung heraufsetzen wollte. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

73 Die Klägerin hat der Beklagten die Sendung zwar mit dem ausdrücklich als "LUFTFRACHT WERTSENDUNG" überschriebenen Brief vom 9.8.2016 (K 31) übergeben. Die Sendung ist dort aber lediglich als "1 Kiste Inhalt 14 Uhr(en)" bezeichnet unter Bezugnahme auf eine beigefügte Pro Forma Rechnung. Ein konkreter Betrag ist in dem Schreiben nicht genannt. Er ist auch nicht als Gesamtsumme in der lediglich beigefügten pro Forma Rechnung ausgewiesen. Zudem handelt es sich um eine Pro Forma Rechnung, deren Verbindlichkeit nicht zwingend ist. Für einen objektiven Empfänger war nicht zu erkennen, dass er die einzelnen Rechnungsbeträge addieren soll, um daraus eine von dem Versender gedachte und gewünschte Haftungshöchstsumme zu ermitteln. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass es sich um die übliche Beifügung einer Rechnung zu einer Lieferung handelt wie es regelmäßig im Transportgeschäft gehandhabt wird.

74 In dem Schreiben der Klägerin vom 9.8.2016 (K 31) heißt es weiter zwar in Fett- und Großdruck: VERSAND BITTE PER LUFTFRACHT MIT DEM VERMERK "VALUABLE CARGO" UND "PRECISION INSTRUMENTS" AUF DEM LUFTFRACHTBRIEF. Auch daraus ist jedoch keine konkrete Wertangabe zu entnehmen. Demgemäß ist im Luftfrachtbrief (B 4) in dem für Wertangaben vorgesehenen Feld "Declared Value for Carriage" eingetragen "NVD", d.h. no value declared.

c)

75 Die Ersatzforderung ist damit gemäß Art. 18, 22 MÜ begrenzt auf 19 SZR /kg, mithin hier auf einen Betrag von 19 SZR x 6,4 kg x 1,25 € (am 15.8.2016) = 152,00 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

II.

76 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291 Abs. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101, 709 ZPO.

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