Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2019-10-25, 12 UF 220/17

12 UF 220/17Obergericht25.10.2019

Regest

Ein Antrag, mit dem der Ehemann seine von ihm nach deutschem Recht rechtskräftig geschiedene Ehefrau im Wege der Leistungsklage verpflichten möchte, aus einer vertraglichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine religiöse Ehescheidung nach islamischen Recht zu betreiben, ist vor einem deutschen Gericht nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen. (Rn.30)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen — 12 UF 220/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-25

Aktenzeichen: 12 UF 220/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1564 S 1 BGB, Art 17 Abs 3 BGBEG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein Antrag, mit dem der Ehemann seine von ihm nach deutschem Recht rechtskräftig geschiedene Ehefrau im Wege der Leistungsklage verpflichten möchte, aus einer vertraglichen Ehescheidungsfolgenvereinbarung eine religiöse Ehescheidung nach islamischen Recht zu betreiben, ist vor einem deutschen Gericht nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen. (Rn.30)

Orientierungssatz

Nach dem staatlichen Scheidungsmonopol kann eine Ehe nicht privat, sondern nur durch ein Gericht geschieden werden kann. (Rn.31) Dieses Scheidungsmonopol gilt auch dann, wenn Ausländer betroffen sind und wenn das deutsche Scheidungsrecht nicht angewendet wird. Eine Scheidung kann wegen des lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil erfolgen. Dadurch ist gewährleistet, dass selbst dann nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, wenn für die Ehescheidung eine Rechtsordnung maßgeblich ist, die eine Privatscheidung zulässt. (Rn.32)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Bergedorf, 25. Oktober 2017, 415c F 79/16

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf vom 25. Oktober 2017 abgeändert und der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer einvernehmlichen islamischen Scheidung im Islamischen Zentrum Hamburg e.V. aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

2 Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie leben in Hamburg und haben die deutsche und iranische Staatsangehörigkeit. Sie heirateten am 28. April 2002 in Ahwaz in der islamischen Republik Iran. Anlässlich der Eheschließung versprach der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Morgengabe in Form von unter anderem 2.000 Goldmünzen – Bahar Azadi, deren Wert die Beteiligten im Scheidungsverfahren mit knapp 600.000 € bezifferten. Die Antragsgegnerin leitete im Jahr 2011 ein Scheidungsverfahren ein. Der Antragsteller stimmte der Scheidung zu. Die Beteiligten schlossen in der Sitzung vom 28. Oktober 2014 vor dem Amtsgericht Hamburg - Bergedorf (Az. 415c F 176/11) eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit folgendem Inhalt:

3 „Scheidungsfolgenvereinbarung:

4 IV. Wir verzichten jeweils auf jegliche Ansprüche aus

5 1. Zugewinnausgleich 2. Trennungsunterhalt 3. nachehelichem Unterhalt 4. Morgengabe

6 und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass einer der Beteiligten in Not gerät.

7 V. Die Ehefrau erklärt, dass sie auf jegliche Ansprüche aus der vereinbarten Morgengabe verzichtet. Beide Ehegatten verpflichten sich zur Mitwirkung bei der Durchführung, bzw. Anerkennung der iranischen/ religiösen Scheidung.“

8 Die Ehe wurde darauf mit Beschluss des Familiengerichts vom 28. Oktober 2014 nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.

9 Am 28. April 2015 begaben sich die Beteiligten in das Islamische Zentrum Hamburg e.V.. Dort erklärte der zuständige Mitarbeiter, dass der erklärte Verzicht auf die Brautgabe nach iranischem Recht nicht wirksam sei. Die Antragsgegnerin teilte darauf mit, dass sie auf die Zahlung der Morgengabe bestehe und einer einvernehmlichen Scheidung nicht zustimme.

10 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass eine Scheidung ohne einen Verzicht der Antragsgegnerin auf die Brautgabe nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe sich wirksam zur Mitwirkung an der Ehescheidung nach islamischen Recht verpflichtet. Sie müsse deshalb die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen.

11 Das Amtsgericht Hamburg - Bergedorf hat die Antragsgegnerin auf die zuletzt gestellten Anträge mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 wie folgt verpflichtet:

12 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim „Islamischen Zentrum Hamburg (IZH)“ Schöne Aussicht 36, in 22085 Hamburg persönlich vorzusprechen und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter [...] mündlich zu erklären:

13 a. „Ich [...] erkläre hiermit ausdrücklich und ohne Zwang, dass ich sämtliche Forderungen aus meinem islamischen Ehevertrag – und Verhältnis bezogen auf die Brautgabe und explizit islamisch geregelte Versorgung in Vergangenheit und Zukunft von Herrn [...] abtrete. Diese Verzichtserklärung ist im Falle der Scheidung rechtskräftig.

14 Weitere Vereinbarungen: Nein.“

15 und

16 b. die mündlich abgegebene Erklärung auch schriftlich auf dem Formular des IZH „Verzichtserklärung im Scheidungsfall“ zu wiederholen und unter gleicher Angabe des Ortes und des Datums mit ihrer Unterschrift zu schließen.

17 2. Sie wird ferner verpflichtet, beim „Islamisches Zentrum Hamburg (IZH)“ und / oder den dortigen Mitarbeitern keine den vorstehend ausgeführten Verpflichtungen entgegenstehenden Erklärungen abzugeben; weder persönlich, noch durch Dritte, auch nicht auf Nachfrage.

18 Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam verpflichtet habe, an der islamischen Scheidung mitzuwirken. Die Religionsfreiheit der Beteiligten spreche nicht gegen ihre Befugnis, sich privatrechtlich im Rahmen der Scheidung wechselseitig zur Durchführung der religiösen Scheidung zu verpflichten. Dies sei Ausdruck ihrer grundrechtlich geschützten Privatautonomie. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht gegen die Scheidung gewendet, sondern diese nur deswegen verweigert, weil sie auf die Morgengabe nicht habe verzichten wollen. Sie habe ihre Religionsfreiheit mit dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung dahingehend ausgeübt, dass sie an der islamischen Scheidung mitwirke. Dies könne sie nicht dadurch unterlaufen, dass sie später eine Änderung ihrer weltanschaulichen Ansichten vortrage, um sich so von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Grundrechten im Privatrechtsverhältnis ohnehin nur mittelbare Wirkung zukomme. Die Antragsgegnerin könne auch dazu verpflichtet werden, die Erklärung ohne Zwang abzugeben. Mit dieser Formulierung sei gemeint, dass die Erklärung nicht unter Anwendung von rechtswidrigen Nötigungsmitteln erfolge. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 25. Oktober 2017 verwiesen.

19 Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die tenorierten Mitwirkungspflichten der Antragsgegnerin weder vom Wortlaut noch vom Sinngehalt der Scheidungsfolgenvereinbarung gedeckt seien. Diese beziehe sich auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach deutschem Recht. Aus ihr ergebe sich nicht, dass auch nach iranischem Recht auf die Morgengabe verzichtet werde. Die Antragsgegnerin habe sich nur zur Mitwirkung bei der Scheidung verpflichtet. Diese könne der Antragsteller ohne die Antragsgegnerin durchführen. Es sei abwegig, dass die Antragsgegnerin einen Totalverzicht auf die Morgengabe ohne Gegenleistung erklärt habe. Ein Mitwirken bei der Scheidung sei kein bedingungsloser Verzicht auf sämtliche Scheidungsfolgen. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn nur eine Scheidungsfolge zu Gunsten des Antragstellers mittels staatlichen Zwangs in das iranisch-religiöse Recht umgesetzt würde. Sie wolle aus religiösen und weltanschaulichen Gründen das Islamische Zentrum Hamburg e.V. nicht betreten. Die Auffassung des Amtsgerichts, sie könne sich nicht mehr auf ihre Religionsfreiheit berufen, da sie diese bereits ausgeübt habe, gehe fehl. Erst Recht könne sie nicht dazu verpflichtet werden zu erklären, dass sie die Erklärung ohne Zwang abgebe. Sofern sie sich gezwungen fühle, müsse sie das auch zum Ausdruck bringen können. Dann sei die Erklärung aber wertlos.

20 Die Antragsgegnerin beantragt,

21 den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (415c F 79/16) vom 25. Oktober 2017 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

22 Die Antragstellerin beantragt,

23 die Beschwerde zurückzuweisen.

24 Der Antragsteller verteidigt das Urteil des Amtsgerichts. Die Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe die getroffene Vereinbarung zutreffend gewertet und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Eheleute seien bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen und hätten ihre streitigen Rechtsverhältnisse einer gütlichen Regelung zugeführt. Die Antragsgegnerin habe auf jegliche Ansprüche aus der Morgengabe verzichtet. Die vereinbarte Durchführung der Ehescheidung nach iranischem Recht sei kein Ausdruck religiöser Betätigung. Es werde weder die positive noch die negative Religionsfreiheit tangiert. Die behauptete Verletzung ihrer Religionsfreiheit sei nur ein Vorwand, um sich von der gerichtlich protokollierten Einigung loszusagen. Es bestünden auch keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Erklärung freiwillig abzugeben habe. So würden iranische Staatsangehörige nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht mit dem Argument gehört, dass der iranische Staat für die Ausstellung von Rückkehrpapieren verlange, dass diese „freiwillig“ in ihre Heimat zurückkehrten.

II.

25 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Bergedorf vom 25. Oktober 2017 ist abzuändern. Der Antrag ist abzuweisen, da er nicht zulässig ist.

26 Der Antragsteller hat bereits sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht ausreichend dargelegt. Er hat nicht ausreichend aufgezeigt, dass der Ehescheidungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg - Bergedorf vom 28. Oktober 2014 nicht im Iran anerkannt wird. Es fehlt insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis für den eingereichten Antrag. Der Antragsteller hat nicht einmal Bemühungen dargelegt, seinerseits ein Anerkennungsverfahren außerhalb des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. durchzuführen. Eine Anerkennung einer deutschen Scheidung im Iran ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (Rahm/Künkel/Breuer , Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, II 2 C Rz. 193 „Iran“; Wurmnest/Yassari IPRax 2006, 217). Die Auskunft eines Mitarbeiters des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. genügt als Darlegung für eine fehlende Anerkennung nicht.

27 Darüber hinaus kann der Antragsteller vorliegend sein Begehren nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage aus der vertraglichen Verpflichtung erreichen. Die Antragsgegnerin hat sich in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 28. Oktober 2014 zur „Mitwirkung bei der Durchführung, bzw. Anerkennung der iranischen/ religiösen Scheidung.“ verpflichtet.

28 Der Antragsteller möchte darauf aufbauend mit Hilfe eines deutschen Gerichts die Mitwirkung der Antragsgegnerin an einer einvernehmlichen Scheidung nach iranischem Recht aus einer vertraglichen Verpflichtung bei einer religiösen Einrichtung innerhalb Deutschlands erreichen. Die Ehe der Beteiligten, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, und die nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden wurde, soll nunmehr auch nach islamisch religiösen Recht in Deutschland geschieden werden. Der Antragsteller möchte eine einvernehmliche Ehescheidung durchführen. Er kann sich nach iranischem Recht zwar auch einseitig von der Antragsgegnerin scheiden lassen. Damit würde die Antragsgegnerin aber nach iranischem Recht nicht die ihr aus dem Ehevertrag zustehenden Rechte, insbesondere die Morgengabe, verlieren. Deswegen zielt er auf die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung vor dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V., bei der die Antragsgegnerin – wie sie bereits am 28. Oktober 2014 im Scheidungsverfahren getan hat – auf die Morgengabe verzichtet. Dabei wäre aber der Verzicht auf die Morgengabe nur eines von mehreren Erfordernissen, um eine einvernehmliche Ehescheidung durchzuführen.

29 Das Ziel der Ehescheidung nach iranischem Recht soll vorliegend nicht über den Weg eines gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens, sondern über ein Zivilverfahren erreicht werden, mit dem die Antragsgegnerin zur Mitwirkung gegenüber dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V., und damit einer nichtstaatlichen Einrichtung, verpflichtet wird. Die Vollstreckung würde gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO im Wege des Zwangsgeldes bzw. der Zwangshaft erfolgen. In letzter Konsequenz müsste das Gericht ggfs. im Wege des Zwangsgeldes und der Zwangshaft die Antragsgegnerin dazu anhalten, auf dem Scheidungsformular des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. zu erklären, dass sie „ohne Zwang“ auf die Brautgabe verzichtet.

30 Der geltend gemachte Leistungsantrag aus der vertraglichen Verpflichtung zur „Mitwirkung bei der Durchführung der iranischen/religiösen Scheidung.“ ist nicht zulässig. Dem steht die Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1564 BGB entgegen. Gemäß Art 17 Abs. 3 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur durch Gericht geschieden werden. Gemäß § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines der Ehegatten geschieden werden. Gemäß § 1564 S. 2 BGB ist die Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.

31 § 1564 BGB schreibt das staatliche Scheidungsmonopol fest (vgl. BeckOKBGB/Coester-Waltjen , Stand 1. August 2019, § 1564 Rn. 30). Hiernach verwirklicht das Scheidungsmonopol staatlicher Gerichte eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine Ehe nicht privat, sondern nur durch ein Gericht geschieden werden kann. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat. Sie gibt den Ehegatten nicht die Möglichkeit, ihre Ehe im Wege der Vereinbarung aufzulösen. Vielmehr kommt die materiell-rechtliche Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen, die das deutsche Scheidungsrecht vorschreibt, auch hier zum Zuge (BGH, FamRZ 1990, 607, juris Rn. 21). Die Vorschrift gewährleistet die Feststellung des Vorliegens der materiell-rechtlichen Scheidungstatbestände und Rechtsklarheit über die Änderung des Personenstands durch Auflösung der Ehe (Staudinger/Rauscher , (2018) BGB, § 1564 Rn. 1; MükoBGB/Weber, 8. Auflage 2019, § 1564 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Jaeger/Hamm, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1564 Rn. 5).

32 Das staatliche Scheidungsmonopol gilt gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch dann, wenn Ausländer betroffen sind und wenn das deutsche Scheidungsrecht nicht angewendet wird (vgl. MükoBGB/Weber , 8. Auflage 2019, § 1564 Rn. 31). Eine Scheidung kann wegen des lex fori maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 44). Durch Art. 17 Abs. 3 EGBGB wird gewährleistet, dass selbst dann nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden kann, wenn für die Ehescheidung eine Rechtsordnung maßgeblich ist, die eine Privatscheidung zulässt (vgl. Rahm/Künkel/Kemper , a.a.O., II B Rn. 270).

33 Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beteiligten kein Ehescheidungsverfahren durchführen, sondern sich vertraglich dazu verpflichten, eine Privatscheidung durchzuführen und diese Verpflichtung mit Hilfe staatlicher Gerichte und staatlichem Zwang durchsetzen. Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Akt der Ehescheidung als solchen, sondern auch für die erforderlichen Teilakte der begehrten Ehescheidung. Hier soll die Antragsgegnerin vor dem Islamischen Zentrum Hamburg e.V. in einer bestimmten Form unter bestimmten Voraussetzungen („ohne Zwang“) eine bestimmte Erklärung abgeben, um die Voraussetzungen für die Ehescheidung herbeizuführen. Dem steht die Grundentscheidung des Gesetzgebers entgegen. Denn damit würden die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung – vorliegend nach iranischem Recht – nicht mehr von einem staatlichen Gericht geprüft werden. Das deutsche Recht sieht jedoch für die Ehescheidung nach nationalem oder ausländischem Recht ein Verfahren vor, das mit der Entscheidung als Gestaltungsurteil endet. Es regelt in § 134 Abs. 2 FamFG, dass eine Partei ihre Zustimmung zur Ehescheidung widerrufen kann. Eine Verpflichtung, einem Scheidungsantrag zuzustimmen, oder die Zustimmung nicht zu widerrufen ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 134 Abs. 2 FamFG unwirksam (vgl. MükoFamFG/Heiter, 3. Auflage 2018, § 134 Rn. 20; Staudinger/Rauscher , (2018) BGB, § 1566 Rn. 36). Zwar dient die Widerrufsmöglichkeit nach dem Willen des Gesetzgebers der Erhaltung der Ehe. Diese ist vorliegend zumindest nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Ehegatte die Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. Auch im Übrigen kommt es nicht auf das Motiv für den Widerruf an. Er kann aus beliebigen Gründen die Zustimmung widerrufen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann dem Widerruf nicht entgegengesetzt werden (vgl. MükoBGB/Weber , 8. Auflage 2019, § 1566 Rn. 20; Staudinger/Rauscher , a.a.O., § 1566 Rn. 43). Dementsprechend ist vom Gericht von Amts wegen zu klären, dass die Erklärung frei von Drohung und Zwang abgegeben wurde (vgl. Staudinger/Rauscher , a.a.O., § 1566 Rn. 33). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Antrag vorliegend unzulässig ist. Ebensowenig wie der Ehemann aufgrund eines privatrechtlichen Ehevertrages von einem nationalen Gericht außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens dazu verpflichtet werden kann, den Talaq auszusprechen, kann die Ehefrau dazu verpflichtet werden, als Teilakt der Ehescheidung auf die Morgengabe zu verzichten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 45).

34 Dies führt im Ergebnis zwar dazu, dass der Antragsteller trotz der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung seinen Anspruch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens nicht vor einem deutschen Gericht durchsetzen kann. Den Beteiligten hätten jedoch Vertragsgestaltungen offengestanden, mit denen sie das gewünschte Ergebnis auf anderem Weg hätten erreichen können (vgl. Finger, FamRB 2019, 334 (336)). Schließlich können sie auch zur Beseitigung einer hinkenden Ehe ein Ehescheidungsverfahren im Iran einleiten (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 53).

35 Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags muss vorliegend vom Senat auch nicht entschieden werden, ob sich die Beteiligten überhaupt wirksam dazu verpflichten können, an der Durchführung einer religiösen Scheidung mitzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1952, juris Rn. 40). Auch auf die Motivation der Antragsgegnerin, an einer einvernehmlichen religiösen Ehescheidung nach iranischem Recht nicht mitzuwirken, kommt es nicht an.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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