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416 HKO 72/19•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2019-09-10, 416 HKO 72/19
416 HKO 72/19Kantonsgericht10.09.2019
1. § 3 LKV unterfällt als Kennzeichnungsvorschrift dem Anwendungsbereich von § 3a UWG, da die Norm im Interesse der Verbraucher auch zur Regelung des Verhaltens der Hersteller und Vertreiber von Lebensmitteln auf dem Markt für Lebensmittel dient. Die Vorschrift stellt daher eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.15) 2. Ein Verstoß gegen den auf der Richtlinie 89/396 EWG beruhenden § 3 LKV ist zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher geeignet, da Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Kennzeichnungspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes stets als spürbar i.S.v. § 3a UWG anzusehen sind.(Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2019-09-10
Aktenzeichen: 416 HKO 72/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0910.416HKO72.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 3 LKV ... mehr
Rechtskraft: ja
§ 3 LKV unterfällt als Kennzeichnungsvorschrift dem Anwendungsbereich von § 3a UWG, da die Norm im Interesse der Verbraucher auch zur Regelung des Verhaltens der Hersteller und Vertreiber von Lebensmitteln auf dem Markt für Lebensmittel dient. Die Vorschrift stellt daher eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar.(Rn.15)
Ein Verstoß gegen den auf der Richtlinie 89/396 EWG beruhenden § 3 LKV ist zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher geeignet, da Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Kennzeichnungspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes stets als spürbar i.S.v. § 3a UWG anzusehen sind.(Rn.16)
I. Der Beklagte wird verurteilt,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Spirituosen zu vertreiben,
ohne die Losnummer gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar wiederzugeben,
wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000,-vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf € 10.000,- festgesetzt.
1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verlangt von dem Beklagten, der Getränke auf den Markt bringt, es zu unterlassen, Spirituosen unter Verstoß gegen § 3 der Loskennzeichnungsverordnung (LKV) zu vertreiben sowie die Zahlung einer Kostenpauschale, welche auf eine am 10.04.2019 ausgesprochene Abmahnung (K 4) zurückgeht, die eine Flasche „ L. Mexikaner Derbe Scharf“ entsprechend der Anlage K 3 betraf.
2 Dabei streiten die Parteien im Wesentlich darum, ob der Kläger klagebefugt ist, ob § 3 LKV eine Vorschrift i.S.d. § 3a UWG ist und ob ein Verstoß gegen § 3 LKV eine spürbare Beeinträchtig i.S.d. § 3a UWG beinhaltet.
3 Der Kläger beantragt,
4 wie erkannt.
5 Der Beklagte beantragt,
6 die Klage abzuweisen.
7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.
8 Die zulässige Klage ist begründet.
9 I. Das Landgericht Hamburg ist sachlich gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 UWG und örtlich gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 UWG zuständig.
10 Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG. Hiernach ist Voraussetzung für die Klagebefugnis, über welche die Parteien streiten, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen (BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., 2016, UWG § 8 Rn. 323). Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen , 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 3.38). Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14; 2006, 778 Rn. 19; 2007, 610 Rn. 17). Mit der Vorlage der Liste mit seinen namentlich benannten Mitgliedern schafft ein Wettbewerbsverband, wie hier der Kläger, in dem gebotenen Maße die Voraussetzungen dafür festzustellen, welche Gewerbetreibenden und in welcher Zahl ihm angehören (vgl. GRUR-RR 2018, 89, Rn. 53 m.w.N..).
11 Insbesondere durch die erhebliche Anzahl von Unternehmen der Lebensmittelbranche kann die streitige Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis angenommen werden.
12 II. Hinsichtlich der einzelnen Begehren gilt Folgendes:
13 1. Der Unterlassungsanspruch des Klägers zum Klageantrag zu Ziffer I. 1. ergibt sich aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 3 LKV. Dass ein Verstoß gegen die letztgenannte Vorschrift vorliegt, ist unstreitig.
14 Der Verstoß gegen § 3 LKV beinhaltet auch einen Rechtsbruch i.S.d. § 3a UWG.
15 a) Die Bedeutung der LKV besteht weniger in einer unmittelbaren Information des Verbrauchers beim Kauf des Lebensmittels. Wichtig ist die Kennzeichnung vielmehr für spätere Maßnahmen, insbesondere Rückrufaktionen. Der Erfolg solcher Maßnahmen setzt voraus, dass Handel und Verbraucher die Ware, auf welche sich die Maßnahme bezieht, identifizieren können (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 173. EL, März 2019, LKV, Vorbem. Rn. 4). Als Kennzeichnungsvorschrift unterfällt § 3 LKV mithin vom Grundsatz her ähnlich wie § 13 LMIV der Vorschrift des § 3a UWG (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 3a, Rn. 90; Hagenmeyer, LMIV, 3. Aufl., Art. 13, Rn. 18), weil diese Normen im Interesse der Verbraucher auch dazu dienen, das Verhalten der Hersteller und Vertreiber von Lebensmitteln auf dem Markt für Lebensmittel zu regeln (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., Rn. 91).
16 b) Der Verstoß gegen § 3 LKV ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die LKV beruht auf der Richtlinie 89/369/EWG. Nach deren Erwägungsgründen entspricht die Loskennzeichnung dem Anliegen für eine bessere Information über die Identität der Waren zu sorgen; sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte im Rahmen eines Streitfalles oder wenn eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher in Rede steht (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O.). Verstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Kennzeichnungspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar i.S.v. § 3 a UWG anzusehen (vgl. OLG Hamm WRP 2017, 1240, 1241; OLG Hamburg GRUR-RR 2019, 16; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., Rn. 92 m.w.N.). Hierfür spricht im Übrigen auch mittelbar, dass Verstöße gegen die LKV mit einem Ordnungsmittel sanktioniert werden können.
17 2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 178,50 € ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung wie hier berechtigt ist. Gegen die Höhe der angesetzten Abmahnkostenpauschale bestehen keine Bedenken.
18 Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.
19 Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ § 91 Abs. 1 und 709 ZPO.
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