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416 HKO 11/18•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2018-03-29, 416 HKO 11/18
416 HKO 11/18Kantonsgericht29.03.2018
1. Eine Werbeaussage ist irreführend i.S.v. § 3 HWG, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht.(Rn.32) 2. Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, 6. Februar 2013, I ZR 62/11).(Rn.33) 3. Eine fehlende Verblindung in einer Studie hinsichtlich der Patienten wird nicht dadurch kompensiert, dass es sich um eine randomisierte Cross-Over-Untersuchung handelt. Diese stellt nicht eine gleichwertige Alternative zu einer Doppelblindstudie dar. Vielmehr ist die Randomisierung nur ein weiteres Merkmal, das neben die Verblindung treten muss, damit die Studie überhaupt wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden kann.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 29. Mai 2019, 3 U 95/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-29
Aktenzeichen: 416 HKO 11/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0329.416HKO11.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine Werbeaussage ist irreführend i.S.v. § 3 HWG, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht.(Rn.32)
Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, sind grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, 6. Februar 2013, I ZR 62/11).(Rn.33)
Eine fehlende Verblindung in einer Studie hinsichtlich der Patienten wird nicht dadurch kompensiert, dass es sich um eine randomisierte Cross-Over-Untersuchung handelt. Diese stellt nicht eine gleichwertige Alternative zu einer Doppelblindstudie dar. Vielmehr ist die Randomisierung nur ein weiteres Merkmal, das neben die Verblindung treten muss, damit die Studie überhaupt wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden kann.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 29. Mai 2019, 3 U 95/18, Urteil
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.12.2017 (Az.: 312 O 456/17) wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Zulässigkeit von vergleichenden Werbeaussagen über Arzneimittel, die auf eine medizinische Studie gestützt werden.
2 Die Parteien sind forschende Arzneimittelunternehmen. Sie vertreiben in Deutschland jeweils u.a. Arzneimittel zur Behandlung der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung COPD. Diese Krankheit bewirkt eine Verengung der Atemwege und hierdurch eine Verschlechterung der Lungenfunktion. Sie kann nicht vollständig geheilt werden, es besteht aber die Möglichkeit, ihre Symptome zu lindern.
3 Zu diesem Zweck vertreibt die Antragstellerin das Arzneimittel „ S. R.“ (im Folgenden: S.), das mittels eines Inhalators („ R.“) eingenommen wird (AS 1). Die Antragsgegnerin bietet das Medikament „ A.“ an, welches ebenfalls eines Inhalators („ E.“) bedarf (AS 2). Beide Arzneimittel beruhen auf Wirkstoffen, die in Fachkreisen als „LAMA/LABA-Fixkombination“ bezeichnet werden.
4 Die Antragsgegnerin warb für ihr Präparat A. in der Zeitschrift M. T., 52. Jahrgang, Nr. 44 (03.11.2017, AS 4 = Anlage A), in der Ä. Zeitung vom 06.11.2017 (AS 5 = Anlage B) sowie mittels einer Faltkarte (AS 6 = Anlage C).
5 Hierbei tätigte sie u.a. die angegriffenen Aussagen und verwendete die dazugehörigen Grafiken. In den Fußnoten zu der jeweiligen Werbung wird auf eine Studie von Feldman et al. (AS 9) verwiesen.
6 Diese Studie vergleicht die Wirksamkeit der Arzneimittel der Antragstellerin (S.) und der Antragsgegnerin (A.) miteinander. Primärer Endpunkt, d.h. das primäre Ziel der Studie, ist dabei die Messung der Veränderung der Lungenfunktion nach Einnahme der Medikamente. Gemessen wurde diese durch das forcierte Ausatmungsvolumen in einer Sekunde (FEV1).
7 Bei der Untersuchung handelt es sich um eine randomisierte Cross-Over-Studie. „Randomisiert“ bedeutet dabei, dass die teilnehmenden Patienten nach einem Zufallsmechanismus unterschiedlichen Gruppen innerhalb der Studie zugeordnet wurden. „Cross-Over“ meint, dass die Patienten zunächst das eine Medikament bekommen, nach einer bestimmten Zeitspanne sodann das Vergleichsarzneimittel. Dementsprechend erhält jeder Patient beide Studienmedikationen (nacheinander).
8 Die Studie wurde allerdings hinsichtlich der Patienten unverblindet durchgeführt. Die Patienten konnten also – anders als die Studienmitarbeiter – erkennen, welches Arzneimittel sie jeweils konkret einnahmen (vgl. A S 9, S. 13: „open label“).
9 Für weitere Details zur Durchführung der Studie wird auf AS 9, auf S. 14 ff. des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 24.11.2017 sowie auf S. 5 ff. des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 28.02.2018 verwiesen.
10 Mit Schreiben vom 08.11.2017 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Ergebnis erfolglos (AS 8) ab (AS 7).
11 Auf Antrag der Antragstellerin erging daraufhin gegen die Antragsgegnerin seitens des Landgerichts Hamburg unter dem 01.12.2017 eine die einstweilige Verfügung (312 O 456/17), auf deren Inhalt verwiesen wird und gegen welche die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat.
12 Die Antragstellerin macht geltend, die Studie von Feldman et al. genüge wissenschaftlichen Anforderungen nicht. Insbesondere seien die Studienergebnisse durch die fehlende Verblindung beeinflusst worden. Dabei habe sich die Motivation bzw. Mitarbeit der Patienten ausgewirkt. Diese seien durch eine Werbung für das Medikament A. möglicherweise voreingenommen. Ein weiteres Indiz für eine Beeinflussung der Studienergebnisse sei, dass vergleichbare Studien andere Zahlen produziert hätten. Ferner habe sich der Einsatz eines weiteren Medikaments (Sa. bzw. Al.) ohne Wahrung einer hinreichend langen Karenzzeit auf die Untersuchung von Feldman et al. ausgewirkt.
13 Aufgrund der Mängel der zugrundeliegenden Studie seien die Werbeaussagen irreführend Dagegen werde hinsichtlich der Ziffern 3 c) sowie 4 g) durch die Gestaltung der Anzeige der falsche Eindruck erweckt, die Aussage „98 % der COPD-Patienten wendeten den E. beim ersten Gebrauch korrekt an“ beruhe ebenfalls auf der Studie von Feldman et al., obwohl sie tatsächlich einer gesonderten Publikation von Riley et al. entstamme.
14 Die Antragstellerin beantragt,
15 die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2017 (Az.: 312 O 456/17) zu bestätigen.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2017 (Az.: 312 O 456/17) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
18 Die Antragsgegnerin macht geltend, die Untersuchung von Feldman et al. genüge wissenschaftlichen Anforderungen, da es sich um eine randomisierte Cross-Over-Studie handele. Dies ergebe sich auch aus der Berücksichtigung vergleichbarer Studien im Rahmen von arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren.
19 Etwaige Verfälschungen aufgrund der fehlenden Verblindung seien zumindest durch häufige Messungen bei jedem Patienten vermieden worden. Auch die Werbung für das Medikament der Antragsgegnerin (A.) habe die Studienergebnisse nicht beeinflusst, denn das Arzneimittel der Antragstellerin (S.) sei ebenfalls beworben worden, wenngleich unter dem Namen „ St.“.
20 Somit seien sämtliche Werbeaussagen zulässig. Bei der in Ziff. 1 angegriffenen Aussage handele es sich schon nicht um eine Werbung mit Studienergebnissen, sondern um eine Tatsachenfeststellung samt Meinungsäußerung. Weiterhin verknüpfe die Antragstellerin mehrere Anträge in unzulässiger Weise. Ferner sei das Berufen auf die fehlende Verblindung rechtsmissbräuchlich, denn die Antragstellerin habe zuvor den Studienautoren keine Placebos ihres Arzneimittels zur Verfügung gestellt.
21 Die Aussage „98 % der COPD-Patienten wendeten den E. beim ersten Gebrauch korrekt an“ werde durch die Gestaltung der Anzeige hinreichend deutlich von der Feldman-Studie abgegrenzt, zumal eine Fußnote auf die Riley-Untersuchung verweise.
22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt und die Aufmachung der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen.
23 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Dementsprechend war die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.12.2017 (Az.: 312 O 456/17) zu bestätigen, §§ 936, 925 ZPO.
24 I. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 UWG i.V.m. §§ 5, 3, 3a UWG, § 3 HWG. Die angegriffenen Werbeaussagen der Antragsgegnerin in den Zeitschriften M. T. (AS 4) sowie Ä. Zeitung (AS 5) und auf der Faltkarte (AS 6) sind irreführend und deshalb unzulässig gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG.
25 Dies ergibt sich hinsichtlich der Anträge zu 1, 2 a) und b), 3 a) und b), 4 a) bis f) sowie zu 5 a) bis c) daraus, dass diese Werbeaussagen auf eine Studie gestützt werden, welche die jeweilige Werbung nicht trägt (dazu 1.). Bezüglich der übrigen Anträge zu 3 c) sowie 4 g) folgt die Irreführung aus der visuellen Darstellung der Werbung (dazu 2.).
26 1. Die Anträge zu 1, 2 a) und b), 3 a) und b), 4 a) bis f) sowie zu 5 a) bis c) nehmen direkt oder indirekt Bezug auf eine Studie von Feldman et al. (dazu a)). Diese Studie (AS 9) genügt indes nicht den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg. Dementsprechend ist die darauf gestützte Werbung irreführend und somit unzulässig (dazu b)).
27 a) Der Großteil der angegriffenen Werbeaussagen bezieht sich ausdrücklich oder aus dem Kontext ersichtlich auf die Studie von Feldman et al. (AS 9). So ist u.a. die Rede von „positive[n] direkte[n] Vergleichsdaten“ für A. (Ziffer 1), von „Überlegenheit beim sekundären Endpunkt FEV1-Talwert“ (Ziffer 2 a)) und von einer „(deutliche[n]) Verbesserung der Lungenfunktion“ (Ziffern 2 b) und 3 a)). Auch die angegriffenen Grafiken (Ziffern 5 a) bis c)) beruhen auf der Studie. Die Bezugnahme auf die Untersuchung von Feldman et al. ergibt sich dabei insbesondere aus dem ausdrücklichen Verweis in den Fußnoten zu den jeweiligen Werbeaussagen (AS 4, AS 5 und AS 6 bzw. Anlagen A, B und C samt Ergänzung). Auch inhaltlich entsprechen die Aussagen, welche u.a. die Arzneimittel A. und S. miteinander vergleichen, dem Kerngehalt der Studie von Feldman et al. Dies gilt gleichermaßen für die Aussage „Die Würfel sind gefallen!“ (Ziffer 4 a)), welche sich aus dem Kontext auf die Ergebnisse der Studie bezieht. Dies stellt die Antragsgegnerin letztlich auch nicht in Abrede (vgl. S. 34 ff. des Schriftsatzes vom 28.02.2018).
28 aa) Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin wirbt auch die Aussage in Ziffer 1 mit den Ergebnissen der Studie von Feldman et al. Die in der Werbung genannten „positive[n] direkte[n] Vergleichsdaten“ entstammen ausschließlich der Studie. Dies sieht offensichtlich auch die Antragsgegnerin so. Soweit sie allerdings behauptet, es handele sich hierbei nicht um eine Werbung mit Studienergebnissen, ist dies unzutreffend. Im maßgeblichen Kontext bedeuten die „positive[n] direkte[n] Vergleichsdaten“ eindeutig das bessere Abschneiden des Medikaments A. im Rahmen der Studie von Feldman et al., zumal auch die Fußnoten in der Werbung hierauf verweisen (AS 4, AS 5 und AS 6 bzw. Anlagen A, B und C). Dementsprechend wird mit den Studienergebnissen geworben.
29 bb) Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, es liege lediglich eine Meinungsäußerung vor, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, da die Frage, ob „positive Vergleichsdaten “ vorliegen, ist wegen hinreichender Anknüpfungstatsachen dem Beweis zugänglich
30 cc) Ebenfalls unerheblich ist die Ansicht der Antragsgegnerin, der Antrag zu 1 werde in unzulässiger Weise mit weiteren Anträgen (zu 2 a) und b)) verknüpft . Zwar ist es zutreffend, dass eine Werbeaussage nicht wegen des irreführenden Gehalts einer anderen, gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann. Gleichzeitig ist aber dennoch der Kontext der jeweiligen Werbung zu berücksichtigen (vgl. nur OLG Hamburg PharmR 2014, 13, 17 m.w.N.). Gerade aus der Fußnote (AS 4, AS 5 und AS 6 bzw. Anlagen A, B und C) ist vorliegend aber klar ersichtlich, dass sich die Werbeaussage auf die Studienergebnisse von Feldman et al. bezieht. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die weiteren, ebenfalls angegriffenen Aussagen berücksichtigt werden durften.
31 b) Die angegriffenen Werbeaussagen sind irreführend, weil sie sich auf eine Studie stützen, die wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt.
32 aa) Mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben können erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein. Demnach sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dementsprechend ist eine Werbeaussage irreführend i.S.v. § 3 HWG, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht (vgl. BGH GRUR 2013, 649, 651 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2015, 1244, 1245 – Äquipotenzangabe in Fachinformation).
33 Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH GRUR 2013, 649, 652 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil m.w.N.).
34 bb) Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Werbeaussagen der Antragsgegnerin irreführend gemäß § 3 S. 2 Nr. 1 HWG, weil sie sich auf eine Studie stützen, die wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt.
35 (1) Die Untersuchung von Feldman et al. wurde hinsichtlich der Patienten unverblindet durchgeführt, es handelt sich also nicht um eine Doppelblindstudie. Vielmehr wussten die Patienten, welche Medikamente eingesetzt wurden. Hierin liegt bereits eine deutliche Abweichung von dem wissenschaftlichen Goldstandard, die ein erhebliches Verzerrungspotential beinhaltet. Immerhin besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass die Patienten gegenüber dem einen oder anderen Arzneimittel voreingenommen sind, was sich in den Studienergebnissen niederschlagen kann. Dies erkannten ersichtlich auch die Studienautoren selber, die zunächst versucht hatten, die Untersuchung verblindet durchzuführen (vgl. AS 9, S. 13). Dementsprechend kommt der Studie nur eine sehr beschränkte Aussagekraft zu und sie wird wissenschaftlichen Anforderungen nicht hinreichend gerecht. Jedenfalls kann sie derartig vollmundige Werbeaussagen wie im vorliegenden Fall nicht tragen. Die Schwäche der Studie steht in deutlichem Kontrast zum Nachdruck der Werbung. Dieser erhebliche Mangel der Untersuchung von Feldman et al. kann auch nicht durch deren übrige Gestaltung ausgeglichen werden (dazu sogleich).
36 (2) Die fehlende Verblindung in der Studie von Feldman et al. wird nicht durch andere Faktoren kompensiert.
37 Zwar betont die Antragsgegnerin, es handele sich immerhin um eine randomisierte Cross-Over-Untersuchung. Allerdings stellt diese nicht etwa eine gleichwertige Alternative zu einer Doppelblindstudie dar. Vielmehr ist gerade die Randomisierung nur ein weiteres Merkmal, das neben die Verblindung treten muss, damit die Studie überhaupt wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden kann (BGH GRUR 2013, 649, 652 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil m.w.N.). Auch die Blindheit der Studienmitarbeiter im Hinblick auf die eingesetzten Medikamente kann die fehlende Doppel blindheit ('was gerade auch die Patienten beinhaltet') denklogisch nicht kompensieren.
38 Selbst die Studienautoren hatten ursprünglich versucht, eine Doppelblinduntersuchung durchzuführen. Als ihnen dies nicht gelang, versuchten sie das Problem einer Voreingenommenheit der Patienten aufgrund der fehlenden Verblindung („bias“) zu lösen. Allerdings konnten sie es nicht beseitigen, sondern nur abmildern („mitigate“, AS 9, S. 13).
39 (3) Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin (S. 17 f. des Schriftsatzes vom 28.02.2018, AG 9 – AG 2) ergibt sich die Wissenschaftlichkeit der Untersuchung von Feldman et al. auch nicht aus der (behaupteten) Akzeptanz ähnlicher Studien im Rahmen arzneimittelrechtlicher Zulassungsverfahren.
40 Denn die zitierten Beispiele sind nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die genannte Zulassung verweist auf drei Studien, von denen immerhin eine auch doppelblind durchgeführt wurde (AG 11, S. 41). Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin hier nur auf eine einzige, nicht verblindete Studie.
41 (4) Die vorliegende Studie genügt – wie dargelegt – schon nach ihrer Konzeption nicht den grundlegenden Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis. Dementsprechend kann dahinstehen, ob sich diese Mängel auch konkret in den Studienergebnissen niedergeschlagen haben, zumal dies im Einzelfall kaum nachweisbar wäre. Vielmehr genügt angesichts der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die Möglichkeit einer Ergebnisverzerrung.
42 Unabhängig davon gibt es hier sogar einige Indizien für eine konkrete Beeinflussung der Studienergebnisse durch die fehlende Verblindung: Gerade die Messung der Lungenfunktion wird beeinflusst durch die Mitarbeit des Patienten (AS 10). Die Patienten könnten sich angesichts ihrer Kenntnis der eingesetzten Arzneimittel aber jedenfalls unbewusst unterschiedlich verhalten haben.
43 Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass einigen Patienten möglicherweise das Medikament A. aus der Werbung bekannt war, was Auswirkungen auf ihre Motivation gehabt haben könnte. Denn in den USA, wo ein Teil der Studienzentren bei der Untersuchung lag, wurde für das Arzneimittel A. geworben. Das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu, auch das Arzneimittel S. sei in den USA beworben worden, ist insoweit unerheblich. Zunächst wurde das Medikament in den USA – wie die Antragsgegnerin selber vorträgt – ohnehin unter einem anderen Namen („ St.“) angeboten. Viel entscheidender ist aber, dass selbst eine Verzerrung der Ergebnisse auch im Hinblick auf das Arzneimittel der Antragstellerin (S.) die Studie nicht etwa verlässlicher machen würde. Vielmehr würden deren Ergebnisse in weiterem Maße in unberechenbarer Weise beeinflusst.
44 Eine mögliche Verzerrung der Studienergebnisse durch die fehlende Verblindung konnte auch durch häufige Messungen nicht gänzlich vermieden werden. Denn eine bestehende Voreingenommenheit („bias“) der Patienten kann sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum und mehrere Messungen hinweg auswirken.
45 (5) Es kann auch dahinstehen, ob der Vergleich mit anderen Studienergebnissen (vgl. AS 11) auf eine mangelhafte Konzeption der Untersuchung hinweist. Dafür spricht, dass die Studie von Feldman et al. nicht unerheblich von bisherigen Doppelblindstudien abweicht. Andererseits macht die Antragsgegnerin geltend, die Untersuchungen seien nicht vergleichbar . Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil es nicht darum geht, ob die Werbeaussage für sich genommen inhaltlich richtig ist, weil sie gegebenenfalls auf andere Studien gestützt werden könnte. Die Irreführung ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die in Bezug genommene Studie selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt (BGH GRUR 2013, 649, 651 f. – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).
46 (6) Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist das Berufen auf die fehlende Verblindung auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB.
47 (a) Ein rechtsmissbräuchliches i.S.e. widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) setzt die sachliche Unvereinbarkeit des früheren mit dem späteren Verhalten oder einen beim Gegner geschaffenen Vertrauenstatbestand voraus (vgl. nur MüKo-BGB/ Schubert, 7. Aufl. 2016, § 242 Rn. 309 ff. m.w.N.).
48 (b) Hier hat die Antragstellerin aber weder einen Vertrauenstatbestand geschaffen noch sich inkonsistent verhalten. Geht man von der Richtigkeit des allerdings nicht glaubhaft gemachten Vorbringens der Antragsgegnerin aus, so hat die Antragstellerin den Studienautoren nicht – wie gefordert – Placebos ihrer Arzneimittel zur Verfügung gestellt. Hierdurch hat sie jedoch kein Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend begründet, dass diese mit der entsprechenden Studie werben darf. Weiterhin hatten weder die Studienautoren noch die Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, von der Antragstellerin Placebos zu erhalten. Dann kann die Verweigerung derselben der Antragstellerin aber nicht im Nachhinein zum Nachteil gereichen. Auch ist keinesfalls ersichtlich, dass die Antragstellerin sich der Aufforderung verschlossen hat, um der Antragsgegnerin zu schaden.
49 Vor allem aber wäre eine großzügige Anwendung des § 242 BGB zulasten von Mitbewerbern hier mit dem Schutzzweck des § 3 HWG unvereinbar. Diese Norm dient nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Bei einer Werbeaussage, die auf eine unzureichende Studie gestützt wird, droht aber eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der jeweiligen Patienten. Demgegenüber kann die „Vorgeschichte“ der Entstehung der Studie nur eine untergeordnete Rolle spielen.
50 c) Ob die Studie von Feldman et al. auch deshalb wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, weil parallel ein weiteres Medikament (Sa. bzw. Al.) zum Einsatz kam, kann dahinstehen.
51 Für eine erhebliche Verzerrung der Studie von Feldman et al. durch den zusätzlichen Einsatz von Sa. spricht immerhin, dass dieses Arzneimittel laut seinen Produktinformationen eine Wirkdauer von 4 - 6 Stunden hat (AS 12, S. 1). Ähnliches ergibt sich auch aus einer Publikation von Harris et al. (AS 13). Dagegen wurde in der vorliegenden Untersuchung nur eine Karenzzeit von 4 Stunden gewahrt. Dass bereits durch eine vierstündige Karenzzeit jede Beeinflussung der Studienergebnisse vermieden wird, lässt sich der Quelle der Antragsgegnerin (AG 15, S. 327) nicht zweifelsfrei entnehmen. Vielmehr heißt es dort nur, dass (implizit: mindestens) vier Stunden abzuwarten sind. Dementsprechend erscheint es gut denkbar, dass das Medikament Sa. die Studienergebnisse beeinflusst hat.
52 d) Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Werbeaussagen auch aufgrund der behaupteten Falschbezeichnung des FEV1-Talwerts als sekundärer Endpunkt irreführend sind (vgl. AS 4, AS 5 und AS 6 bzw. Anlagen A, B und C.
53 2. Bezüglich der übrigen Anträge zu 3 c) sowie 4 g) folgt die Irreführung i.S.v. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG aus der visuellen Darstellung der Werbung.
54 Unter Berücksichtigung des heilmittelwerberechtlichen Strengeprinzips wird durch die grafische Gestaltung der Werbung (AS 5 bzw. Anlage B) der unzutreffende und damit irreführende Eindruck erweckt, die angegriffene Aussage („98 % der COPD-Patien-ten wendeten den E. beim ersten Gebrauch korrekt an“ ) beruhe auf der vergleichenden Studie von Feldman et al..
55 Zwar wird diese Werbeaussage tatsächlich einer anderen Untersuchung von Riley et al. entnommen. Dies wird auch durch eine entsprechende Fußnote kenntlich gemacht. Zudem setzt sich die Aussage farblich leicht vom Rest der Anzeige ab. Allerdings kann dies den entstehenden Gesamteindruck nicht beseitigen. Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass es sich bei der Anzeige um eine zweiseitige Einheit handelt. Dies folgt auch aus der farblichen Gestaltung: prominent vertreten sind die Farben Rot, Weiß und Schwarz. Die Überschrift zu dieser zweiseitigen Werbung lautet aber „Neu: Die erste direkte Vergleichsstudie im europäischen LAMA/LABA-Markt“ . Gemeint ist hiermit die Studie von Feldman et al..
56 Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden prominent nicht nur auf der ersten Seite der Anzeige präsentiert, sondern selbst auf der zweiten Seite. Dementsprechend ist die hier angegriffene Aussage („98 % der COPD-Patienten wendeten den E. beim ersten Gebrauch korrekt an“ ) gerade nicht deutlich von den Feldman-Ergebnissen abgesetzt. Der Adressatenkreis bekommt stattdessen den Eindruck vermittelt, die zweiseitige Werbung präsentiere ausschließlich die Resultate der Studie von Feldman et al..
57 Auch die anderslautende Fußnote kann hieran nichts ändern. Gerade im Verhältnis zu der großformatigen Schrift der Werbeaussagen geht der Fußnotentext unter. Der Leser muss also durch die Gestaltung der Anzeige den Eindruck gewinnen, die Vergleichsstudie von Feldman et al. hätte auch gezeigt, dass 98 % der COPD-Patienten den E. beim ersten Gebrauch korrekt anwenden. Dies ist aber nicht der Fall. Erforderlich gewesen wäre zumindest eine weitere Überschrift, die auf die anderweitige Quelle für die betreffende Aussage hinweist.
58 II. Die gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutete Dringlichkeit hat die Antragsgegnerin nicht widerlegen können. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, welche die Kenntnis der Antragstellerin von der Werbung zu einem früheren Zeitpunkt begründen könnten. Zumal die Antragstellerin die Antragsgegnerin bereits am 08.11.2017 abmahnte (AS 7), also nur wenige Tage nach dem Erscheinen der angegriffenen Werbeaussagen im M. T. am 03.11.2017 bzw. der Ä. Zeitung am 06.11.2017 (AS4, AS5).
59 Das in der einstweiligen Verfügung angedrohte Ordnungsgeld beruht auf § 890 ZPO.
60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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