LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-07-17, 406 HKO 65/18

406 HKO 65/18Kantonsgericht17.07.2018

Regest

1. Derjenige, der zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist, darf bei Kopplungsangeboten nicht lediglich mit einem Preisbestandteil werben, während die übrigen Preisbestandteile verschwiegen werden oder aufgrund der Darstellung untergehen.(Rn.13) 2. Ein Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist grundsätzlich befugt, jede einzelne Werbemaßnahme zum Gegenstand einer gesonderten Rechtsverfolgung zu machen.(Rn.14) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 24. Januar 2019, 3 U 130/18, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 65/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-17

Aktenzeichen: 406 HKO 65/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0717.406HKO65.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Derjenige, der zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist, darf bei Kopplungsangeboten nicht lediglich mit einem Preisbestandteil werben, während die übrigen Preisbestandteile verschwiegen werden oder aufgrund der Darstellung untergehen.(Rn.13)

  2. Ein Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist grundsätzlich befugt, jede einzelne Werbemaßnahme zum Gegenstand einer gesonderten Rechtsverfolgung zu machen.(Rn.14)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 24. Januar 2019, 3 U 130/18, Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 04.05.2018 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien konkurrieren beim Vertrieb von Mobilfunkgeräten und Mobilfunkverträgen.

2 Die Antragsgegnerin warb in der aus Anlagen A 1 bis A 3 ersichtlichen Art und Weise für ein iPhone 8 zum „Knallerpreis“ mit der Preisangabe von 39,99 € monatlich.

3 Die Antragstellerin macht geltend, die streitige Werbung sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung, weil die weiteren Kosten des Angebotes nicht bereits in der Anlage 1 aufgeführt oder durch einen Sternchenhinweis o.ä. in Bezug genommen seien, sondern sich nur mühsam aus dem Gesamtangebot zusammensuchen ließen.

4 Die Antragstellerin erwirkte am 04.05.2018 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

5 im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss von Kopplungsverträgen blickfangmäßig mit einzelnen Preisbestandteilen zu werben, ohne gleichzeitig auf die einmaligen Kosten des Mobilfunkgerätes, den Anschlusspreis sowie auf die Mindestvertragslaufzeit des Mobilfunktarifs hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Anlage 3 dargestellt.

6 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, das streitige Verbot sei aus den im Schriftsatz vom 14.06.2018 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Insbesondere liege weder eine Irreführung noch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Außerdem handele die Antragstellerin rechtsmiss-bräuchlich.

7 Die Antragsgegnerin beantragt,

8 die einstweilige Verfügung vom 04.05.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

9 Die Antragstellerin beantragt

10 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

11 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

13 Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Nach deren § 1 Abs. 6 müssen die Angaben nach der Preisangabenverordnung der allgemeinen Verkehrs-auffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu An-gaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Wer-bung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei Kopplungsangeboten wie dem vorliegenden darf nicht lediglich mit einem Preisbestandteil geworben werden, während die übrigen Preisbestandteile verschwiegen werden oder aufgrund der Darstellung untergehen. Vielmehr sind alle relevanten Preismerkmale (monatliche Grundgebühr, Preis des Mobilfunkgerätes, Anschlusspreis und Mindestvertragslaufzeit) in einem Blickfang anzugeben oder jedenfalls durch einen gut erkennbaren Sternchenhinweis o. ä. in Bezug zu nehmen. Dem wird die hier streitige Werbung nicht gerecht. Dort wird eingangs nur mit der monatlichen Grundgebühr geworben. Der Link „Zum Angebot“, der mit dieser Preisangabe zudem nicht verbunden ist, beinhaltet keine hinreichend deutlich erkennbare Bezugnahme auf weitere Preisbestandteile. Die Werbung mit dem monatlichen Preis von 39,99 € erweckt vielmehr mangels Sternchenhinweises o.ä. den Eindruck der Vollständigkeit. Der Verbraucher muss sich hier die weiteren Preisbestandteile über mehrere Verlinkungen und an unterschiedlicher Stelle der Internetpräsenz zusammensuchen. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Mindestvertragslaufzeit. Dies entspricht nicht den Grundsätzen der Preisklarheit im Sinne von § 1 Abs. 6 der PAngV (vgl. auch § 5 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG).

14 Das Vorgehen der Antragstellerin ist auch nicht missbräuchlich. Die Antragsgegnerin hat die von ihr darzulegenden und glaubhaft zu machenden Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs bereits nicht substantiiert dargelegt. Sie stützt diesen Vorwurf darauf, dass die Antragstellerseite in kurzer Zeit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen und einstweilige Verfügungsver-fahren eingeleitet hat, denen ähnliche bzw. im Kern gleiche Werbungen zugrunde lägen. Dies ist als solches nicht zu beanstanden. Denn zu dieser Vielzahl von Abmahnungen konnte es nur aufgrund einer entsprechenden Vielzahl von zu beanstandenden Werbemaßnahmen der An-tragsgegnerseite kommen. Dabei ist der Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-sprüche grundsätzlich befugt, jede einzelne Werbemaßnahme zum Gegenstand einer ge-sonderten Rechtsverfolgung zu machen. Auch bei mehreren ähnlichen oder im Kern gleichen Werbemaßnahmen ist der Gläubiger grundsätzlich nicht gehalten, diese in einem und dem-selben außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Denn dadurch wird die Situation schnell unübersichtlich, was für den Gläubiger zu Nachteilen insbesondere bei der Verfolgung im einstweiligen Rechtsschutz führen kann.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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