LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2014-05-22, 327 O 250/13

327 O 250/13Kantonsgericht22.05.2014

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 250/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-22

Aktenzeichen: 327 O 250/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0522.327O250.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfälle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Biege- und-Härt-Stationen für Glasscheiben, die einen Rollenförderer, bei dem die vertikale Position der Rollen zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht, untere Härtkästen mit Oberseiten, die mit Härtdüsen versehen sind und obere Härtkästen mit Unterseiten umfasst, die mit Härtdüsen versehen sind, wobei die Härtkästen bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite an die Wölbung des Förderers anzupassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eine Reihe von Presswalzen an den oberen Härtkästen angebracht sind, wobei die Walzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden;

(EP - Anspruch 1)

insbesondere wenn

die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören;

(EP - Anspruch 2)

und/oder

die Druckluftfedern Druckluftzylinder sind, die nicht nur die Federkraft erzeugen, sondern gleichzeitig auch die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen;

(EP - Anspruch 3)

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 1995 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie entsprechender Belege zu folgenden Angaben:

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten Vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) die Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Angebote vorzulegen sind,

und wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 22. Januar 2000 zu machen sind.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die zu Ziff. 1.1 bezeichneten, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum stehenden Erzeugnisse, soweit diese sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

III. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Januar 2000 entstanden ist und noch entsteht;

  2. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. 1.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Dezember 1995 bis einschließlich 21. Januar 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eingetragene alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents EP (Anlage KSW 1), das am 25. April 1995 unter Beanspruchung der Priorität der finnischen Patentanmeldung Fl vom 26. April 1994 angemeldet wurde. Die europäische Patentanmeldung wurde am 2. November 1995 durch das Europäische Patentamt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Dezember 1999 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird unter dem Aktenzeichen DE… geführt (Anlage KSW 2). Das Schutzrecht der Klägerin ist in Kraft.

2 Die Klageerfindung betrifft eine Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben. Um Glas in eine gewünschte Form zu bringen, wird dieses in einem Ofen erhitzt und anschließend in eine Biege-und-Härt-Station, deren grundsätzliche Funktion aus dem Stand der Technik bekannt ist, eingebracht. Bekannte Biege-und-Härt-Stationen weisen eine Vielzahl von Härtdüsen auf, die entlang einer gewünschten Krümmung in die Nähe des zu härtenden Glases gebracht werden. Sobald das Glas die gewünschte Krümmung eingenommen hat, wird Luft aus den Härtdüsen verwendet, um das Glas schnell abzukühlen und somit zu härten.

3 In bekannten Biege-und-Härt-Stationen erfolgt das Biegen des erwärmten Glases aufgrund von Gravitationskräften, ohne dass in Schwerkraftrichtung nach unten weitere Kräfte auf das Glas aufgebracht werden. Hierdurch vergeht eine relativ lange Zeit bis das Glas die gewünschte Biegung erreicht hat. Daher ist es bei solchen Vorrichtungen gelegentlich notwendig, das Glas im Ofen zu überhitzen, sodass sichergestellt werden kann, dass die notwendige Temperatur während des gesamten Biege-und-Härt-Vorgangs nicht unterschritten wird (siehe Absatz [0003] des Klagepatents).

4 Nachteilig beim Überhitzen des Glases ist, dass optische Fehler, die bereits im Glas vorhanden sind, stärker sichtbar werden und im Endprodukt erkennbar sind (siehe Absatz [0005] des Klagepatents).

5 Aufgabe der Erfindung ist es daher, gemäß Klagepatent (Absatz [0006]) bekannte Biege- und-Härt-Stationen für Glasscheiben zu verbessern, indem das genannte Überhitzen vermieden werden kann, so dass es möglich wird, die Optik des Endprodukts zu verbessern.

6 Diese Aufgabe wird mit Hilfe der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents gelöst Anlage KSW 3:

7 a. Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben, umfassend

8 b. einen Rollenförderer (3), bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht,

9 c. untere Härtkästen (5) mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind und

10 d. obere Härtkästen (7) mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) versehen sind,

11 e. wobei die Härtkästen(5,7) bewegt werden können, um die Ober- und die Unterseite (9,10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen,

12 f. dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Presswalzen (11) an den oberen Härtkästen (7) angebracht sind,

13 g. wobei die Walzen (11) zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

14 Die erfindungsgemäße Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben ermöglicht es, auf eine Überhitzung des Glases im Ofen zu verzichten, da die Zeit des Biege-und-Härt-Vorgangs verkürzt wird und somit das Glas nicht über einen so langen Zeitraum eine erforderliche Mindesttemperatur aufweisen muss. Dies wird durch die Verwendung einer Reihe von Presswalzen erreicht, die an den oberen Härtkästen angebracht sind. Diese Presswalzen pressen das erhitzte Glas in die gewünschte Form, so dass die Zeit, die für den Biege-und- Härt-Vorgang benötigt wird, verkürzt wird. Hierdurch wird ein zu starkes Abkühlen des Glases verhindert, sodass ein Überhitzen des Glases im Ofen nicht mehr notwendig ist. Die mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gebogene Glasscheibe weist somit weniger optische Fehler auf.

15 Die Beklagte ist Herstellerin von Glasbearbeitungsanlagen, die in Deutschland von der A A N vertrieben werden. Letztere bestätigte unter dem 28. Oktober 2008 einen Auftrag der F GmbH & Co. KG, H S zur Lieferung einer Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben Anlage KSW 4. Hierbei handelt es sich um den Walzenofen Typ S der Beklagten (siehe Seite 1, Absatz 3 der Anlage KSW 4).

16 Als Anlage KSW 5 liegen 11 Fotos des bei der F GmbH befindlichen Walzenofens (im Folgenden die „angegriffene Ausführungsform“) vor. Diese Fotos wurden bei der F GmbH & Co. KG, H , S am 30. November 2011 im Beisein der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie des Herrn J L (Senior Vice President Heat Treatment, Mitarbeiter der Klägerin) aufgenommen. Wie dem Foto Nr. 7 entnommen werden kann, handelt es sich bei dem abgebildeten Walzenofen um den Typ G Die identische Typbezeichnung findet sich auf der vorletzten Seite der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4. Ferner findet sich der zweite Teil der auf Foto 7 dargestellten Typbezeichnung in Absatz 3 auf Seite 1 der Auftragsbestätigung Der in Foto 7 vergrößerte Abschnitt stellt die Gebläsesteuerung Schrank 2 dar, die in ihrer Gesamtheit auf Foto 8 sichtbar ist. Der Aufkleber mit der Typbezeichnung findet sich in Figur 8 auf der rechten oberen Seite. Dieselbe Typenbezeichnung für den Walzenofen findet sich in Foto 9, das das Controlpanel am Ende des Förderers zum Be- und Entladen darstellt. Ferner findet sich diese Typenbezeichnung auf einer der Abdeckungen des Ofens, die in Foto 10 dargestellt ist. Dem Foto 11 kann entnommen werden, dass der Hersteller der Anlage die Beklagte ist.

17 Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß und macht Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagte geltend.

18 Die Klägerin beantragt,

19 wie erkannt.

20 Die Beklagte hat nach ordnungsgemäßer öffentlicher Zustellung der Klage vom 10. Juli 2012, der Verfügung zum schriftlichen Vorverfahren vom 7. August 2012 und des Beschlusses zum schriftlichen Vorverfahren vom 6. August 2012 an sie gemäß Beschluss vom 26 Februar 2014 binnen der ihr gemäß Paragraph 276 Absatz 1 Sätze 1 und 3 der Zivilprozessordnung hierzu gesetzten Frist dem Gericht nicht schriftlich angezeigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist schlüssig.

I.

22 Die jeweils geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus Paragraph 139 Absatz 1 Patentgesetz in Verbindung mit Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens Das Klagepatent ist in Kraft. In Folge der Verletzungshandlungen ist Wiederholungsgefahr gegeben.

23 Die angegriffene Ausführungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

24 Merkmal a: Bieqe-und-Härt-Station für Glasscheiben

25 Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Walzenofen, der zum Biegen und Vorspannen (oder Härten) von Glasscheiben verwendet wird (siehe Anlage KSW 4, Seite 1, Absatz 3).

26 Der in der Auftragsbestätigung genannte Walzenofen wird zur Herstellung gebogener Einscheiben-Sicherheitsglas-Scheiben verwendet (siehe Seite 1, letzter Satz Auftragsbestätigung). Dass der genannte Walzenofen auch zum Härten von Glasscheiben verwendet wird, ergibt sich aus Absatz 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung. Dort ist ausgeführt, dass beim Fördern des Glases in die Vorspannstrecke von dem Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beide Seiten der Glasoberfläche gepresst »wird“. „Luftdruck und Luftmenge sind kontrolliert und werden entsprechend den unterschiedlichen Glastypologien eingestellt." Es findet somit ein starkes Abkühlen des erhitzten Glases innerhalb eines kurzen Zeitraums statt, was zu einer Härtung der Glasscheibe führt. Dieser Prozess wird auch als thermisches Vorspannen bezeichnet und wird durch die in der Auftragsbestätigung genannte Vorspannstrecke ausgeführt.

27 Merkmal b: Die Vorrichtung umfasst einen Rollenförderer (3). bei dem die vertikale Position der Rollen (4) zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht.

28 Die angegriffene Ausführungsform weist einen Rollenförderer (3), zum Fördern der erhitzten Glasscheibe mit Rollen (4) auf, deren vertikale Position zueinander verstellt werden kann. Die Rollen (4) sind unter anderem auf Foto 6 der Anlage KSW 5 sichtbar. Wie diesem Foto entnommen werden kann, ist jede Rolle (4) an ihrem äußeren Ende mit einer abgeschrägten Walze (18) verbunden. Wie dem Foto 2 entnommen werden kann, sind die abgeschrägten Walzen (18) während des Biege-und-Härt-Vorgangs entlang einer Kurve oder Biegung angeordnet, die der gewünschten Biegung der Glasscheibe entspricht. Da diese abgeschrägten Walzen (18) mit den unteren Rollen (4) verbunden sind, sind diese auch in ihrer vertikalen Position zueinander verstellbar.

29 Die Verwendung von oberen und unteren verfahrbaren Rollen (oder Walzen) kann ferner dem letzten Absatz auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4 entnommen werden, wo ausgeführt ist, dass die Rollenbahnen ihre Form ändern und die Gestalt einer Biegeform annehmen, wenn das Glas in die Biegesektion eingefahren ist.

30 Merkmal c: Die Vorrichtung umfasst untere Härtkästen (5) mit Oberseiten (9), die mit Härtdüsen (6) versehen sind.

31 Foto 5 zeigt, dass zwischen den unteren Rollen (4) untere Härtkästen (5) angeordnet sind, deren Oberseiten mit Härtdüsen versehen sind. Die unteren Härtkästen (5) werden wie die oberen Härtkästen (7) auch über Kühlschläuche mit einem großen Durchmesser mit Kühlluft versorgt (siehe z.B. Foto 2 und Foto 4). Auf Foto 4 ist die Verbindung der Kühlschläuche mit den Härtkästen besonders gut sichtbar.

32 Merkmal d: Die Vorrichtung umfasst obere Härtkästen ( 7 ) mit Unterseiten (10), die mit Härtdüsen (8) versehen sind.

33 Die oberen Härtkästen (7) mit den Härtdüsen an ihren Unterseiten sind unter anderem auf Foto 5 sichtbar.

34 Die Verwendung von oberen und unteren Härtkästen kann ferner dem Abschnitt 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4 entnommen werden, wo ausgeführt ist, dass im Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beiden Seiten der Glasoberfläche gepresst wird. In der Abbildung auf derselben Seite der Auftragsbestätigung sind obere und untere Kühlköpfe dargestellt, die den Härtköpfen aus Anspruch 1 des Klagepatents entsprechen.

35 Merkmal e: Die Härtkästen (5.7) können bewegt werden, um die Ober- und die Unterseite (9,10) an die Wölbung des Förderers (3) anzupassen.

36 Die Beweglichkeit der Härtkästen, um die Ober-und Unterseite der Härtkästen an die Wölbung des Förderers anzupassen, kann unter anderem dem Foto 2 entnommen werden.

37 Auf diesem ist erkennbar, dass die gesamte Biege-und-Härt-Station einschließlich der Rollen (4), der Walzen (18) und der Härtkästen in eine gebogenen Form gebracht wurde.

38 Weiterhin kann die Beweglichkeit der Härtkästen den als Anlage KSW 6 eingereichten ersten Seiten der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Unter 1.3. auf Seite 1 dieser Bedienungsanleitung ist ausgeführt, dass der Abstand der oberen und unteren Härtkästen („upper and lower quenches“) zum Glas einstellbar ist („The blowing distance is adjustable.“).

39 Merkmal f: Eine Reihe von Presswalzen (11) ist an den oberen Härtkästen (7) angebracht.

40 Wie auf den Fotos 3 und 5 erkennbar ist, sind die oberen Presswalzen (11) an den oberen Härtkästen (7) angebracht.

41 Merkmal q: Die Walzen (11) können zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können, in der die Walzen (11) durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden.

42 Die oberen Presswalzen (11) gehen von ihrer geraden Form in eine Biegeform über, sobald das erhitzte Glas in diese Sektion eingefahren ist (siehe letzter Absatz auf Seite 3 der Anlage KSW 4). Hier ist weiter ausgeführt, dass die oberen Walzen (11) verfahrbar sind und somit von einer oberen Position in eine untere Ruheposition bewegt werden können. Der gekrümmte Verlauf der oberen Walzen (11) in ihrer Arbeitsposition kann auch dem Foto 2 entnommen werden.

43 Wie den Fotos 2 und 3 entnommen werden kann, sind die Haltevorrichtungen für die oberen Walzen (11) mit Druckluftschläuchen (22) verbunden. Durch diese Druckluftschläuche (22) wird Druckluft in die Haltevorrichtungen gepresst, wodurch ein Bewegen der oberen Walzen (11) (siehe Foto 5) von ihrer oberen Position in ihre gekrümmte Arbeitsposition (siehe Foto 2) erfolgt.

44 Da die oberen Walzen (11) durch Druckluft nach unten in ihre Arbeitsposition gedrückt werden, werden sie gemäß Merkmal g des Anspruchs 1 durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt. Ein elastisches Drücken ergibt sich zwangsweise aufgrund der Komprimierbarkeit von Luft.

45 Ferner entspricht die angegriffene Ausführungsform den Ansprüchen 2 und 3 des Klagepatents, in denen beschrieben ist, dass die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören und die Druckluftzylinder ferner gleichzeitig die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen.

46 Bei der in Anlage KSW 7, einem Ausdruck der URL „http://www.n...de/... dargestellten thermischen Vorspannanlage zum Herstellen von gebogenem Einscheiben- Sicherheitsglas (Modell S2) handelt es sich um eine Biege- und Härtstation für Glasscheiben, die der angegriffenen Ausführungsform entspricht. Das Angebot der Beklagten gemäß Anlage KSW 7 auf der deutschsprachigen Internetseite „www.n...de“ richtet sich an den deutschen Markt und stellt somit für sich allein genommen bereits eine Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Zur Lieferung und Installation der genannten Anlagen beim Endkunden bedient sich die Beklagte der A A N.

II.

47 Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz gemäß Paragraph 139 Absatz 2 Patentgesetz in Verbindung mit Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens zu leisten. Die Beklagte hätte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können (Paragraph 276 Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Zeit zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Veröffentlichung der Patenterteilung hat die Beklagte außerdem eine angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 33 Absatz 1 Patentgesetz in Verbindung mit Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens zu leisten. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Paragraph 256 Zivilprozessordnung).

III.

48 Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, kann sie von der Beklagten gemäß den Paragraphen 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch die begehrten Angaben über Art und Umfang der Benutzungshandlungen in Form der Rechnungslegung übermittelt verlangen. Der weitergehende Anspruch auf Drittauskunft ergibt sich aus Paragraph 140b Patentgesetz in Verbindung mit Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens.

IV.

49 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung.

50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Paragraph 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung.

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