LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2017-04-25, 406 HKO 7/17

406 HKO 7/17Kantonsgericht25.04.2017

Regest

1. Ein Verbraucher erwartet bei einer Werbung im Internet mit preisreduzierter Ware, dass dort beworbene Produkte zu dem angegebenen Preis im Zeitpunkt der Werbung noch erhältlich sind und der Anbieter die Werbung unmittelbar nach Ausverkauf einzelner Produkte oder Produktgrößen die Werbung anpasst.(Rn.15) 2. Der Begriff "Kundenbewertungen" erweckt den Eindruck, dass es sich um Kunden handelt, die Bewertungen abgegeben haben, nachdem sie das entsprechende Produkt zu marktüblichen Bedingungen erworben haben, so dass sich ein Verbraucher getäuscht fühlen wird, wenn er erfährt, dass die Bewertungen nicht von Personen stammen, die das Produkt gekauft haben.(Rn.18) 3. Der Hinweis auf einen "Testsieger" ist irreführend, wenn der in Rede stehende Test vom Anbieter durchgeführt wurde und der Testsieger eine Eigenprodukt des Anbieters ist.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 7. Juni 2018, 3 U 94/17, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 7/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: 406 HKO 7/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0425.406HKO7.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

Orientierungssatz

  1. Ein Verbraucher erwartet bei einer Werbung im Internet mit preisreduzierter Ware, dass dort beworbene Produkte zu dem angegebenen Preis im Zeitpunkt der Werbung noch erhältlich sind und der Anbieter die Werbung unmittelbar nach Ausverkauf einzelner Produkte oder Produktgrößen die Werbung anpasst.(Rn.15)

  2. Der Begriff "Kundenbewertungen" erweckt den Eindruck, dass es sich um Kunden handelt, die Bewertungen abgegeben haben, nachdem sie das entsprechende Produkt zu marktüblichen Bedingungen erworben haben, so dass sich ein Verbraucher getäuscht fühlen wird, wenn er erfährt, dass die Bewertungen nicht von Personen stammen, die das Produkt gekauft haben.(Rn.18)

  3. Der Hinweis auf einen "Testsieger" ist irreführend, wenn der in Rede stehende Test vom Anbieter durchgeführt wurde und der Testsieger eine Eigenprodukt des Anbieters ist.(Rn.19)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 7. Juni 2018, 3 U 94/17, Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 17.01.2017 wird zu Ziffer 1. b) unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.

  2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 17.01.2017 bestätigt.

  3. Von den Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegnerin 3/4 zur Last.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Antragsgegnerin aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

1 Die Parteien konkurrieren beim Vertrieb von Matratzen.

2 Die Antragsgegnerin warb in der aus Anlagen AS 1 - 3 ersichtlichen Art und Weise für von ihr vertriebene Matratzen mit einem Preis von 659,00 €, einer Preisreduktion um 37 %, einer sogenannten „Best Preis Garantie“, mit Kundenbewertungen sowie mit den Hinweisen „Testsieger Kaltschaum“ sowie „Kaltschaummatratze Test 2016“.

3 Die Antragstellerin macht geltend, dies sei aus den in der Antragsschrift vom 13.01.2017 genannten Gründen irreführend.

4 Die Antragstellerin erwirkte am 17.01.2017 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde

5 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Matratzen

6 a) mit Preisen und Rabatten zu bewerben, zu denen die beworbenen Matratzen nicht angeboten werden, wenn dies geschieht wie in Anlagen AS 1 und AS 2,

  1. mit einer „Best Preis Garantie“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3,
  2. mit Kundenbewertungen, die nicht von Käufern der Matratze verfasst wurden, zu bewerben, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 3,
  3. mit einem Hinweis „TESTSIEGER Kaltschaum“ sowie einem „Kaltschaummatratze Test 2016“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen AS 2 und AS 3.

7 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den in der Schutzschrift vom 12.01.2017 und dem Schriftsatz vom 04.04.2017 genannten Gründen zu Unrecht ergangen.

8 Die Antragsgegnerin beantragt,

9 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

10 Die Antragstellerin beantragt

11 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

12 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren sowie nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Ziffer 1. b) als zu Unrecht ergangen, im Übrigen als zu Recht ergangen.

14 Die zu 1. a) streitige Werbung mit Preisen und Rabatten, zu denen die beworbenen Matratzen nicht angeboten werden, ist irreführend und von Antragsgegnerseite zu unterlassen, §§ 3, 5, 8 UWG. Die Antragsgegnerin hat, wie aus Anlagen AS 1 und 2 ersichtlich, für eine Matratze mit einem Preis von 659,00 € und einer Preisreduzierung von 37 % auf einen Ausgangspreis von 1.049,00 € geworben, obwohl die Matratze zum Zeitpunkt der Werbung am 05.01.2017 zu diesem Preis und mit dieser Preisreduzierung nicht (mehr) erhältlich war.

15 Ob die Matratze (in der Größe 80 cm x 200 cm) zu einem anderen Zeitpunkt zu dem genannten Preis mit der genannten Preisreduzierung erhältlich war, ist für das Vorliegen einer Irreführung nicht ausschlaggebend. Der Verbraucher erwartet bei einer Werbung im Internet, um die es hier geht, dass die dort beworbenen Produkte zu den dort angegebenen Preisen im Zeitpunkt der Werbung noch erhältlich sind und der Anbieter die Werbung unmittelbar nach Ausverkauf einzelner Produkte oder Produktgrößen anpasst. Der Verbraucher geht daher bei der hier streitigen Werbung gemäß Anlagen AS 1 und 2 davon aus, dass die beworbene Matratze zum Zeitpunkt der Werbung für einen Preis ab 659,00 € und damit mit einem Rabatt bis zu 37 % auf den angegebenen Ausgangspreis erhältlich ist. Diese Erwartung des Verbrauchers wurde jedenfalls am 05.01.2017 enttäuscht, da die beworbene Matratze zu diesem Zeitpunkt zu dem angegebenen Preis ab 659,00 € nicht erhältlich war.

16 Zu 1. b) erscheint die Werbung mit einer „Best Preis Garantie“ unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren sowie nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht als irreführend. Streitgegenstand ist insoweit die Werbung gemäß Anlage AS 3 für die dort abgebildete Matratze mit dem Begriff „Best Preis Garantie“. Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Garantie, wie sie sich aus Anlage AS 4 ergeben, sind nach dem gestellten Antrag vorliegend nicht Streitgegenstand, dürften im Übrigen aber auch nicht zu beanstanden sein. Die Werbung mit einer „Best Preis Garantie“ erscheint auf den ersten Blick jedenfalls als überraschend, wenn man erfährt, dass es sich bei dem mit diesem Begriff beworbenen Produkt um ein Eigenprodukt der Antragsgegnerin handelt, das diese nach Antragstellervorbringen nur selbst vertreibt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich daraus jedoch keine relevante Irreführung des Verbrauchers, da dieser tatsächlich beim Kauf der Antragsgegnerin auch dann den besten am Markt erhältlichen Preis berechnet bekommt, wenn die Antragsgegnerin - nach Antragstellervortrag - das Produkt ausschließlich selbst vertreibt. Auch insoweit macht die Bestpreisgarantie noch einen gewissen Sinn, als sie dem Verbraucher verdeutlicht, dass die Matratze anderswo nicht billiger zu erhalten ist bzw. dass er ggf. sich auf einen anderweitigen günstigeren Preis berufen kann, falls die Matratze anderweitig günstiger angeboten wird. Dass es bei einem nur von Antragsgegnerseite angebotenen Produkt mehr oder minder selbstverständlich ist, dass der Kunde den besten Preis erhält, führt nicht zu einer Irreführung. Denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten begründen eine Irreführung nur ausnahmsweise, wenn etwas Selbstverständliches als etwas Besonderes dargestellt wird, das es nicht ist. Die Bestpreisgarantie mag beim Angebot eines Eigenproduktes besonders leicht zu erfüllen sein. Es ist jedoch keineswegs selbstverständlich für den Verbraucher, ein Produkt anderweitig nicht günstiger zu bekommen.

17 Dies gilt selbst dann, wenn man insoweit die Betrachtung auf Eigenprodukte beschränken wollte. Denn auch Eigenprodukte können vom Werbenden an Drittanbieter so günstig vertrieben werden, dass diese den Preis des Werbenden unterbieten können.

18 Die zu 1. c) streitige Werbung mit Kundenbewertungen, die nicht von Käufern der Matratze verfasst wurden, wie sie aus Anlagen AS 3 ersichtlich sind, ist irreführend. Die Werbung mit derartigen Kundenbewertungen erweckt beim Leser den Eindruck, dass diese Bewertungen von Personen verfasst wurden, die die Matratze erworben haben, also von Käufern der Matratze. Andere Erwerbsformen, etwa eine leihweise Überlassung der Matratze zu Testzwecken, wird der Verbraucher hierbei nicht in Rechnung stellen. Der Begriff „Kundenbewertungen“ erweckt vielmehr den Eindruck, dass es sich um Kunden handelt, die diese Bewertungen abgegeben haben, nachdem sie das Produkt zu marktüblichen Bedingungen erworben haben. Der Verbraucher wird sich daher getäuscht fühlen, wenn er erfährt, dass die Bewertungen nicht von Personen stammen, die die Matratze gekauft haben. Dies ist hier überwiegend wahrscheinlich, weil die aus Anlage AS 3 ersichtlichen Kundenbewertungen zum Teil mit einer Datumsangabe versehen sind, die vor dem Verkaufsstart der beworbenen Matratze liegt. Jedenfalls ein Teil der Bewertungen kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von Käufern der Matratze verfasst worden sein.

19 Der zu 1. d) streitige Hinweis auf einen „Testsieger“ ist gleichfalls irreführend. Bei Bewerbung eines Produktes mit dem Hinweis „Testsieger“ geht der Verbraucher in Ermangelung gegenteiliger Hinweise davon aus, dass das Produkt in einem von unabhängigen Dritten durchgeführten Test mehrerer Produkte den Testsieg errungen hat. Der Verbraucher wird sich daher getäuscht fühlen, wenn er erfährt, dass der hier in Rede stehende Test von Antragsgegnerseite durchgeführt wurde und dass der Testsieger ein Eigenprodukt der Antragsgegnerseite ist. Hierüber klärt die Antragsgegnerin den Verbraucher in der streitigen Werbung auch nicht in einer eine Irreführung ausschließenden Art und Weise auf. Derartige aufklärende Hinweise können eine Irreführung grundsätzlich nur dann ausschließen, wenn sie im selben Blickfang wie die missverständlichen Angaben erfolgen oder mit diesen jedenfalls durch ein Sternchen oder einen Fußnotenhinweisen verbunden sind. Bereits hieran fehlt es bei den hier streitigen Werbehinweisen gemäß Anlagen AS 2 und AS 3. In Anlage AS 2 findet sich unter dem Hinweis „Kaltschaummatratze Test 2016“ zwar ein Hinweis darauf, dass der Test von „D.“ durchgeführt wurde. Dass dies der Hersteller des Testsiegers ist, ergibt sich für den Verbraucher daraus jedoch nicht. Der Hersteller des Testsiegers wird erst außerhalb des Blickfangs und lediglich mit der Bezeichnung der Firma der Antragsgegnerin angegeben.

20 Dass die Antragsgegnerin zugleich Betreiberin der unter D. abrufbaren Internetpräsenz ist, erschließt sich dem Verbraucher allenfalls bei genauer Lektüre der gesamten Anlage AS 2. Dies ist zur Vermeidung einer Irreführung bei Weitem nicht ausreichend.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

22 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung, soweit diese bestätigt wurde, im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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