LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-12-18, 324 O 598/17

324 O 598/17Kantonsgericht18.12.2017

Regest

1. Die Äußerung bzgl. der Auslagerung der Produktion ist rechtmäßig verbreitet worden, da dies als wertneutrale Falschbehauptung anzusehen ist, weil es für das Ansehen des betroffenen Apothekers nicht entscheidend ist, ob eine oder drei Apotheken eine Auslagerung vorgenommen haben, zumal dies auch legal ist.(Rn.3) 2. Die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.(Rn.5) (Rn.20) 3. Bei der Äußerung, dass der betroffene Apotheker zu gierig gewesen sei, um die Produktion bei einem Ausfall der Klimaanlage ruhen zu lassen, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn unstreitig ist trotz des Ausfalls der Klimaanlage weiter produziert worden. Insoweit können die hierfür vorgesehenen Sicherungsmittel, Temperaturlogger und visuelle Kontrolle, nicht als ausreichend betrachtet werden.(Rn.39) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 24. Januar 2018, 7 W 3/18, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 598/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-18

Aktenzeichen: 324 O 598/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1218.324O598.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB

Orientierungssatz

  1. Die Äußerung bzgl. der Auslagerung der Produktion ist rechtmäßig verbreitet worden, da dies als wertneutrale Falschbehauptung anzusehen ist, weil es für das Ansehen des betroffenen Apothekers nicht entscheidend ist, ob eine oder drei Apotheken eine Auslagerung vorgenommen haben, zumal dies auch legal ist.(Rn.3)

  2. Die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten, wenn dem Betroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.(Rn.5) (Rn.20)

  3. Bei der Äußerung, dass der betroffene Apotheker zu gierig gewesen sei, um die Produktion bei einem Ausfall der Klimaanlage ruhen zu lassen, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Denn unstreitig ist trotz des Ausfalls der Klimaanlage weiter produziert worden. Insoweit können die hierfür vorgesehenen Sicherungsmittel, Temperaturlogger und visuelle Kontrolle, nicht als ausreichend betrachtet werden.(Rn.39)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 24. Januar 2018, 7 W 3/18, Beschluss

Tenor

A. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

I. namens und in Vollmacht des Antragstellers zu 1.

  1. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.

Die Ärzte kassierten doppelt, sagt hingegen J.... Zuerst ließen sie sich von Apothekern für die Rezepte bezahlen...:

b. ...

c. ...

d. „'von dort wurde ich nach R… vermittelt, HOZ H... (Anm.: Hämato-Onkologisches Zentrum, im MVZ R…). Und vom Sommer bis jetzt mit Mitteln der E… -Apotheke, A… versorgt. Chemotherapie!'

[...]

Eine niedergelassen Ärztin des HOZ habe ihn am Krankenbett im S... A... S... aufgesucht [...]

'Darf so ein Hämato-Onkologisches Zentrum so eng mit dem A… S… verbunden sein und seine Patienten dort gleich abfangen?', fragt uns B... . .Findet da nicht eine Zuschanzung von Patienten auf Provisionsbasis statt? Dann die enge bzw. zwangsweise Zusammenarbeit mit der E…-Apotheke & MVZ R…

[...]

B… fragt: ‚Wurde ich zum Krebspatienten gemacht, um abzukassieren - obwohl man keiner ist? Auf einmal habe ich nur Kalkablagerungen in der Lunge bzw. Leber, mir geht es sehr gut, alle Blutwerte okay. Krebs innerhalb von 4 Wochen, geheilt wahrscheinlich innerhalb von ca. 6 Monaten? [...]'

‚Glauben Sie an Wunder?', fragt er [...]

‚lch jedenfalls nicht!', sagt er. 'lch habe Strafanzeige gestellt.'

[...]

S… B… glaubt nicht an Wunder. Er glaubt an Gier als Triebkraft für menschliches Verhalten [...]

Er glaubt nicht, dass er Metastasen hatte und diese nun verschwunden sind, wie seine Ärztin sagt. Er glaubt, dass er nie welche hatte. Er glaubt, dass man ihn ausgenutzt hat, um mit einer unnötigen Chemotherapie an ihm Geld zu verdienen [...]

S… B… vermutet seit dem Erscheinen des Artikels im Stern, dass seine niedergelassene Ärztin ihm acht Chemotherapie-Zyklen verordnete, die er nicht brauchte, um mehr Umsätze mit Medikamenten zu generieren [...]

Die Möglichkeit, dass ein Arzt eine nutzlose Chemotherapie verschreibt, weil er daran mitverdient, will L… nicht kommentieren - solange es keine harten Belege dafür gibt [...]

Diese späten Chemotherapien [...] dienen niemandem außer dem Apotheker und allen, die an seinen Gewinnen beteiligt werden [...]

Schlägt sich das, was L… mit der Vorsicht eines Forschers ausdrückt, auch bei Z… Konstrukten nieder? Sind Ärzte vor allem vorsichtig, weil sie das direkte, ehrliche Gespräch mit ihren Patienten fürchten? Oder spielen doch auch ‚ökonomische Fehlanreize' eine Rolle in den beiden MVZ in H... ('MVZ B...') und S... H… ('MVZ.S...'), die Z… kontrolliert.“

und dadurch den Verdacht zu erwecken, aa.

es habe mit dem S… A… S… eine Absprache über Provisionszahlung gegeben für Vermittlung von Patienten an die niedergelassene Ärztin des „HOZ H... (Anm.: Hämato-Onkologisches Zentrum, im MVZ R…“, die den „B…“ genannten Patienten behandelte;

bb...

e.

„Fünf Tage später bekommt er im HOZ von der Ärztin seine erste Chemotherapie-Infusion: Docetaxel in Natriumchlorid-Lösung. Tags darauf: Oxaliplatin in Glukose.

Beides sind Zytostatika-Zubereitungen, produziert bei C… in A… gegenüber dem Bahnhof. Das steht auf den Zuzahlungsbelegen, die Bogen später bekommt.

Immer bevor B… die Chemo-Infusionen angelegt bekommt, misst seine Ärztin seine Blutwerte. Einmal sind sie so schlecht, dass die Infusion eigentlich nicht verabreicht werden dürfte - sie könnte seinen Körper überlasten. Ein Gau für die Zyto-Apotheke, denn die Infusion ist individuell für Bogen zubereitet, sie müsste vernichtet werden.

Eine Praxiskollegin seiner Ärztin will B… trotz der schlechten Blutwerte die Infusion verabreichen. 'Wir schmeißen nicht gerne etwas weg', sagt sie.

Erst als B… vehement protestiert, weil er die Aussage zynisch findet, stimmt sie zu, mit der Infusion auszusetzen.“

und dadurch den Verdacht zu erwecken, eine Praxiskollegin der niedergelassenen Ärztin des HOZ, die den „B…“ genannten Patienten behandelte, habe trotz einer von ihr erkannten Gefahr der Überlastung dessen Körpers dem Patienten Infusionen verabreichten wollen, um der Zyto-Apotheke Schaden zu ersparen, der dieser durch die Vernichtung der Infusion entstanden wäre;

f. ...

g.

„(‘Ja, nach dem Text im s… war ich [L…] bei ihm [G… Z… ]‘) [...] ‚Schön, dass du da bist', sagt er, 'Wir können ja gemeinsam weitermachen.' Seine Idee war: 'lch zahl dir 'n hohes Einkommen und du fährst jetzt zu allen Ärzten, die ich beliefere, und sorgst dafür, dass die bei mir an der Kette bleiben.'“;

h.

[...] Anfang 2015 melden sich ein oder mehrere anonyme Hinweisgeber bei der T… Krankenkasse und bei der A… [...] Beide Schreiben sind in ähnlichem Duktus und ähnlichem Layout gehalten, beide belasten U… F… und G… Z… enorm. Z… und F… hätten sich zusammengetan, um Chemotherapien für Z... Apotheken zu ‚generieren‘. Und Zytostatika zu verkaufen. Der Kernsatz: ‚Leitlinien oder fachliche Gesichtspunkte sind nachrangig, die Ärzte müssen Umsatz machen.‘“;

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a. ...

b.

„Die elf MVZ-Ärzte behandeln zu jener Zeit rund 7000 Krebspatienten - etwa jeden fünften Krebskranken im Großraum H…

c.

„(Z… [...] Er hat eine ganze Mannschaft von Onkologen unter seine Kontrolle gebracht. Es ist der feuchte Traum eines jeden Zytostatika-Apothekers. Erzählt die Gehälter der Onkologen oder schafft es, sie über Darlehn an sie zu binden.] Und sie bestellen alle Infusionslösungen für die Behandlung ihrer Krebspatienten bei ihm.“:

d.

„Bald ist Z… Geschäftsführer von einem der Standorte - er scheint darauf zu setzen, dass das niemandem auffällt.“:

e.

„[...] sitzt Z… nun auf einer Mine: elf Ärzte, von denen jeder Zytostatika im Wert von bis zu sechs Millionen Euro verschreibt.“;

f. ...

g. ...

h. ...

„Im Mai 2015 erstattet die T... Krankenkasse Anzeige in L… und liefert gleich Zahlen mit, die den Schaden bemessen sollen, die ihr entstanden ist. Z… E…-Apotheke hat allein für TK-Patienten in drei Jahren (2012-2014) 9,7 Millionen Euro umgesetzt. Davon 3,5 Millionen mit Patienten aus den verboten agierenden MVZ. [...]“;

i.

„[... haben offenbar zwei Krankenkassen Alarm geschlagen bei der Staatsanwaltschaft in L… [...] Bei ihnen laufen alle Chemorezepte auf, die in den beiden MVZ aufgestellt wurden. An den Rezepten kann man ablesen, wie finanzielle Abhängigkeiten medizinische Entscheidungen beeinflussen.

Was die Kassenermittler feststellen:] Seit G… Z… die MVZ kontrolliert [...], sind in seiner E…-Apotheke sprunghaft mehr Krebsmedikamente bestellt worden. [So weit, so erwartbar.

[…]

Genau wie wir hatten auch die Kassenermittler damit gerechnet, Z... habe sich schlicht ein größeres Stück vom Hamburger Zytostatika-Kuchen gesichert. Doch jetzt stellt sich heraus. Der Hamburger Zytostatika-Kuchen wurde nicht anders aufgeteilt. Er ist durch in Wirklichkeit durch Z... Umsatzplus größer geworden."

[...]

„Wenn Z... zuschießen muss, dann heißt das: Die Onkologen erwirtschaften weniger, als er für den Betrieb der MVZ und ihre Gehälter ausgibt. Also sollen sie gefälligst dafür sorgen, dass wenigstens in seiner Apotheke das Geschäft brummt. Und genau so läuft es auch. Das erfahren wir, als wir die Ermittlungsakte weiterlesen.

[„Seit er die MVZ kontrolliert, seit Februar 2014, sind seine Umsätze dramatisch angestiegen ...]

hat sich Z... Umsatz mit den MVZ schon verdreifacht: Im Jahr vor der Übernahme stellte die Apotheke der TK noch 850 000 Euro in Rechnung für Medikamente, die Onkologen des MVZ S... bestellt hatten. Ein Jahr später waren es schon 2,4 Millionen.

wohlgemerkt. Das sind nur die Umsätze aus einem der beiden MVZ [...] Insgesamt hat die E…-Apotheke allein bei TK-Patienten ihr Ergebnis in einem Jahr auf mehr als 5 Millionen Euro verdoppelt.

Aber bleiben wir beim MVZ S…: Die E…-Apotheke hat mit den TK-Patienten des MVZ S... 1,55 Millionen Euro zugelegt (von 8500 0000 auf 2,4 Millionen Euro). In demselben Zeitraum sind die drei anderen Apotheken, die Ärzte des MVZ S... beliefert haben, aber nicht komplett aus dem Markt gedrängt worden, das belegt die TK: Deren Umsätze mit den Rezepten der MVZ-Ärzte sind nur um eine halbe Million Euro zurückgegangen. Mehr als eine Million Euro zusätzlicher Zytostatika-Umsätze im Vergleich zum Vorjahr, bei gleichbleibender Patientenzahl: Das MVZ S... hat G... Z... Vorgaben offenbar übererfüllt.

Die Kassenermittler und Staatsanwälte stehen vor einem Rätsel. Nach einem Telefonat mit den Ermittlern der TK vermerkt die Staatsanwältin: ‚Eine fundierte Begründung dafür, dass sich die Umsätze der E…-Apotheke erheblich gesteigert haben, obwohl sich die Umsätze bei den anderen herstellenden Apotheken nicht gemindert haben, ist bei gleicher Anzahl von Patienten auch von der TK nicht gefunden worden.‘

Die Ermittler suchen fieberhaft nach einer Erklärung dafür, dass das MVZ plötzlich mehr Zytostatika-Umsätze einbringt als zuvor. Nach einem Mechanismus, nach zweifelhaften Stellschrauben, mit denen sich unauffällig der Umsatz steigern lässt. Sie schicken beispielhaft die Abrechnungen für zwei Patienten an die Staatsanwältin: Für eine Patientin wurden in den ersten sieben Monaten Krebsmedikamente im Wert von 26.000 Euro aus der E...-Apotheke bestellt. In den nächsten zehn Monaten bekam sie dann eine Reihe neuer Medikamente, dafür wurden 84.000 Euro abgerechnet.

Die zweite Patientin bekam neun Monate lang 240 Milligramm des Zytostatikums Irinotecanaus der E...-Apotheke, dann wurde ihre Dosis plötzlich um 30 Prozent erhöht, auf 320 Milligramm. Der Umfang für Zeifang:51 000 Euro statt 32 000 Euro.

Fakt ist: Für beide Abrechnungen gibt es Erklärungen. Einen Wechsel des Therapie-Regimes zum Beispiel, etwa wenn Krebszellen gegen ein bestimmtes Medikament resistent werden; oder eine Erhöhung der Dosis, um die Wirkung exakter einzupegeln. Aber Fakt ist auch: In Summe haben solche Abweichungen innerhalb eines Jahres zu einem Umsatzzuwachs von mindestens einer Million Euro geführt, ohne dass die Ärzte mehr Patienten behandeln.“

und dadurch den Verdacht zu erwecken,

aa.... bb.

für eine Patientin des MVZ S... seien neue Medikamente bestellt worden, weil die E…-Apotheke dafür mehr habe abrechnen können;

und/oder

cc.

eine Patientin des MVZ S... habe nach neun Monaten Behandlung mit 240 Milligramm des Zytostatikums Irinotecanaus der E…-Apotheke eine um 30 Prozent erhöhte Dosis erhalten, damit so der Umsatz der Apotheke gesteigert werde;

j...

k.

„[Bei ihrer Entlassung aus dem S… A… S… wird Frau S… an dieselbe niedergelassene Ärztin weitergereicht wie S… B…, in die MVZ-Praxis am S…-Bahnhof R… .

... S… bekommt zuerst vier Zyklen einer Chemotherapie mit den Zytostatika Epirubicin und Cyclophosphamid ... Dann bekommt sie zwölf weitere Chemo-Infusionen mit Paclitaxel, im Abstand von jeweils einer Woche. Insgesamt also sechzehn Zyklen ...]

S…. hat [unsere Reportage im s… gelesen. Sie hat] sich gefragt, ob sie Chemotherapien ohne Wirkung bekommen haben könnte. [Das fragt sie auch ihre Ärztin -

Sie ist sicher, die müsste auf ihrer Seite stehen.] wenn in der Apotheke Mist gebaut wird [...]":

l. …

m. ...

n. ...

o. ...

p. ...

„G... Z...

[...]

weist bald schon seine Ärzte an, alle ihre lukrativen Zytostatika-Rezepte an seine Apotheke und seinen Herstellbetrieb zu schicken.“

q. ...

r. ...

s. ...

II. namens und in Vollmacht der Antragsteller zu 1. und 2.,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a. ...

b.

„Deshalb hat der Betrieb sich selbst eine Grundregel gesetzt: Bei 25 Grad Celsius wird die Arbeit an den Werkbänken eingestellt.“;

c. ...

d.

„ [Der B… Sprecher schreibt: 'Die Produktion wurde beim der Grenztemperatur unter den Werkbänken entsprechend gestoppt'. Die E…-Apotheke habe alle weiteren Zubereitungen übernommen]

Wir sind fassungslos. Erstens wissen wir aus den Aufzeichnungen unseres Informanten M..., dass das nicht stimmt: In Wirklichkeit wurde bei Raumtemperaturen deutlich über 25 Grad Celsius bei C… einfach weiterproduziert...:.

e.

„[...schreibt C... H…: ,Zu den Datenloggern liegen keine Temperaturaufzeichnungen vor,

anhand derer dies verifizierbar ist.'...]

Die einzigen Daten, die Z... belasten, fehlen [...]“;

f.

„[Dabei ist sie über Patienten gestolpert, die an einem Montagmorgen schon sehr früh Antikörper wie Herceptin oder Avastin verabreicht bekommen, noch bevor die E…-Apotheke und V… überhaupt Ihre Arbeit aufnehmen" ... 'Aber Antikörper sind eher wie Milchprodukte, die Zubereitungen sind viel empfindlicher, da vermehren sich Bakterien sehr schnell.‘

[...]

Deshalb darf zwischen der Zubereitung in der Apotheke und der Infusion am Patienten nur wenig Zeit vergehen. Die Details regelt eine sogenannte Fachinformation, die der Pharmakonzern bei der europäischen Arzneimittelzulassungsbehörde EMA einreichen muss.] .Maximal 48 Stunden haltbar“, lesen wir dort für manche der Produkte, um die es bei Z... Montagspatienten geht. ‚Maximal 24 Stunden‘, bei anderen. ‚Maximal 8 Stunden‘ bei Dritten. [Doch zwischen der Zubereitung dieser Antikörper an einem Freitag im Juli 2014 - während der ‚tropischen Tage‘ - und dem Moment, in dem Patienten die Infusion bekommen, sind fast 72 Stunden vergangen.] Die Beutel könnten aufgrund der hohen Temperaturen schon am Freitag verdorben gewesen sein.“;

g.

„ [S… legt eine genaue Zeitleiste für den Fall einer Patientin an, die ihre Antikörper montags bekommen hat, am 7. Juli 2014. Ihr Medikament wurde um 11:04 Uhr am Freitag, den 4. Juli 2014, hergestellt. Sieben Stunden vor dem knappen Viertelfinalsieg von Deutschland gegen Frankreich bei der Fußball-WM in Brasilien - wo G... Z... im Urlaub war.] Die Haltbarkeit war bis Montagvormittag eindeutig überschritten.“;

h.

„Am Donnerstag, dem Tag der Sendung, meldet sich ein Presseanwalt im Auftrag von G... Z... . Er versucht abzustreiten, aber er bestätigt wohl aus Versehen unsere Recherche über die Montagspatienten: ‚Eine Herstellung am Freitag erfolgt nur, wenn die Verwendbarkeit am Montag sichergestellt ist.'“;

i.

„ [...] meldet sich die T... Krankenkasse beim Staatsanwalt. Auch deren Ermittler haben Panorama geschaut und danach stichprobenartig ihre Rezepte aus den ‚tropischen Tagen‘ ausgewertet. Sie können belegen: Z... lügt und H… hat ihm zu Unrecht geglaubt. Als Beispiel fügen die Ermittler der TK u. a. ein Rezept für eine Avastin-Lösung bei, die laut der übermittelten Daten von C... freitags um 11:04 hergestellt wurde für eine Verabreichung am Montag. Das ist das Rezept, das wir auch kennen - die Patientin ist inzwischen an ihrer Erkrankung gestorben. ‚Für das Arzneimittel Avastin war die Haltbarkeit im Zeitpunkt der Verabreichung wesentlich überschritten‘, schreibt die TK. Denn nach Herstellerangaben beträgt die Haltbarkeit für dieses Arzneimittel höchstens 24 Stunden. ‚Jedoch‘, so heißt es weiter in dem Schreiben der TK, ‚erfolge die Herstellung und Verabreichung damit im Widerspruch zu den unerlässlichen Herstellungsbedingungen, welche eine zur Herstellung ausgesprochen zeitnahe Verabreichung voraussetzen.'

So geht es über Monate: Z... Anwälte unterstellen uns Lügen, später werden diese Anschuldigungen widerlegt“;

j.

„ [...] Ist er [G... Z... ] zu gierig, um bei Ausfall seiner Klimaanlage ein paar Tage lang die Produktion ruhen zu lassen. Stattdessen gefährdet er wissentlich das Leben seiner Patienten. Mit derselben Haltung deutet er die Haltbarkeiten der empfindlichen Antiköroer-Lösunaen in seinem Labor nach Gutdünken um.“:

  1. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a.

„Im Bereich D werden Tabletten produziert.“;

b. ...

c. ...

d. „Um acht Uhr haben wir schon 26 Grad gemessen in den Sterillaboren.“;

e.

„Wir wussten, das geht jetzt so weiter, bis der Chef zurück ist.' Niemand sonst würde sich trauen, [...] die Produktion einzustellen.“;

f.

„ [... 'Bei Hitze ändert sich das Volumen der flüssigen Wirkstoffe' sagt M…. ‚Der Arzt muss ja nach Körpergewicht und Körperoberfläche des Patienten ausrechnen, wie viel Gramm von dem Wirkstoff in seine Infusion gehören.] Wir messen aber nach Volumen ab. was in die Beutel kommt, nicht nach Gewicht. Wenn die Beutel sich also ausdehnen, dann heißt das, wir würden nicht merken, ob wir unterdosieren.'":

g.

„M… erzählt, die Hersteller hätten sich zeitweise geweigert, weiter zu produzieren. Aber letztlich habe man sie gezwungen, Zytostatika-Bestellungen weiter zu bearbeiten.“

h. ...

III. namens und mit Vollmacht der Antragstellerinnen zu 2. und 3.

zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Vorschlag von Frau Z... : morgens um drei Uhr anfangen [...]“;

jeweils so wie in dem als Printausgabe und E-Book erschienenen Buch mit dem Titel „D… K... - K... M... u… d… s... S… m… d… L… v… P… geschehen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare sind vom Verbot ausgenommen.

B... Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1) 33 %, die Antragstellerin zu 2) 8 % und die Antragsgegnerin 59 % zu tragen.

C... Der Streitwert wird auf 420.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Unterlassungsanspruch ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

2 Der Antrag zu I. 1. a. ist hinsichtlich der Äußerung, weshalb der Antragsteller angeblich das Interesse an dem Großhandel F... verloren habe, nicht begründet, da es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt. Der Antragsteller hat schlicht an Eides statt versichert, er habe nicht aufgehört, bei F... Medikamente zu beziehen, weil er im Ausland noch günstiger an Wirkstoffe komme. Er hat aber in keiner Weise dargestellt, weshalb er die Zusammenarbeit beendete, obwohl diese unstreitig zunächst bestand und der Antragsteller nachfolgend Wirkstoffe aus Ä… bezogen hat. Die weitere umstrittene Aussage zu 1.1. a. ist hingegen zu untersagen. Der Antragsteller hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Danach ließen sich die Apotheker nicht für die Rezepte bezahlen. Er ist von der Äußerung auch betroffen, da er mit J... als einer der fraglichen Apotheker zusammengearbeitet haben soll.

3 Die Äußerung zu I. 1. b. ist hinsichtlich der Äußerung, dass der Antragsteller Druck ausgeübt habe, unbegründet, da in dem Buch verschiedene Sachverhalte geschildert werden, die die Meinung, der Antragsteller habe Druck ausgeübt, rechtfertigen, so u.a. auf S. 79 und S. 81 des Buches. Eine Glaubhaftmachung des Antragstellers hierzu fehlt. Die weitere umstrittene Äußerung zur Auslagerung der Produktion an C... ist rechtmäßig verbreitet worden. Zwar hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass nur die E...-Apotheke, und dies auch nur teilweise, die Produktion ausgelagert habe; das Verständnis des Lesers geht hingegen dahingehend, dass alle drei Apotheken die Produktion ausgelagert hätten. Dies ist hier jedoch als wertneutrale Falschbehauptung anzusehen, weil es für das Ansehen des Antragstellers nicht entscheidend ist, ob eine oder drei Apotheken eine Auslagerung vorgenommen haben - zumal dies legal ist -, sondern allein, dass dies geschehen ist, und zwar offensichtlich bei einer Apotheke, die jedenfalls im Wesentlichen für die Zytostatika verantwortlich ist. Die weitere Äußerung zu den 11 Ärzten ist nicht zu untersagen. Zwar nimmt der Leser zwingend an, dass die fraglichen 11 Ärzte alle Onkologen seien, da auf S. 78 des Buches insoweit eine nähere Erläuterung erfolgt. Aber der Antragsteller hat nicht den Vortrag der Gegenseite in der Anlage ASt 6 in Abrede genommen, dass nicht nur Onkologen, sondern auch weitere ärztliche Berufsgruppen Zytostatika verschrieben haben (S. 6 der Anlage ASt 6). Insoweit erscheint es ohne Belang, ob der Leser gerade von Onkologen ausgeht, da der in Rede stehende Vorwurf auch auf die anderen Ärztegruppen zutreffen würde.

4 Die Äußerung zu I. 1. c. ist ebenfalls zulässig. Sie wird nicht dahingehend verstanden, dass eine förmliche Absprache bestanden hätte. Der Rezipient nimmt zwar an, dass der Antragsteller Kenntnis von der Ausstellung von Rezepten für Kassenpatienten durch R... K… hatte, obwohl dieser hierfür keine Zulassung besitzt. Es fehlt jedoch eine Glaubhaftmachung des Antragstellers, dass ihm diese Kenntnis fehlte.

5 Der Antrag zu 1.1. d. aa. ist begründet. Der in Rede stehende Verdacht entsteht. Der Antragsteller hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung sind bereits deswegen nicht eingehalten, da keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der weitere Antrag zu 1.1.d. ist indes zurückzuweisen, da die in Rede stehenden Verdachtsbehauptungen nicht erweckt werden. Unstreitig hatte der Patient „B… Krebs, sodass der Hauptantrag zu I. 1. bb. keinen Erfolg hat. Der insoweit hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg, da der Vorwurf an die Ärztin nicht ist, dass sie wusste, dass keine Metastasen da seien. Im Buch wird nachfolgend gerade erläutert, dass man dieser Ansicht sein durfte. Der Vorwurf gegenüber der Ärztin ist, dass sie unnötig Chemotherapien verschrieben habe, ohne zuvor weitere Untersuchungen durchzuführen.

6 Der Antrag zu I. 1. e. ist begründet. Der in Rede stehende Verdacht wird erweckt. Der Antragsteller hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme ist nicht erkennbar.

7 Der Antrag zu I. 1. f. ist unbegründet. Es handelt sich nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Bundesverfassungsgerichts-Entscheidungen, um eine Formalbeleidigung, da ein Hintergrund für die in Rede stehende Bezeichnung geschildert wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die in Rede stehende Bezeichnung sicher nicht dem allgemeinen Umgang entspricht. Aber es wird nicht nur eine „Verniedlichungsform“ gewählt, sondern es kommt insbesondere zum Tragen, dass der Antragsteller den im Buch genannten Grund für diese Bezeichnung nicht in Abrede genommen hat.

8 Der Antrag zu I. 1. g. ist begründet. Es liegt eine Glaubhaftmachung des Antragstellers zur Unwahrheit vor. Nach dem Buch ist es auch nie zu der in Rede stehenden Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und Herrn L… gekommen.

9 Der weitere Antrag zu I. 1. h. ist ebenfalls begründet. Auch hier hat der Antragsteller die Unwahrheit glaubhaft gemacht.

10 Der Antrag zu I. 2. a. ist zurückzuweisen, da eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die in Rede stehende Äußerung rechtswidrig verbreitet wurde. Denn nach der eidesstattlichen Versicherung von Dr. F… (vgl. Anlage ASt 27) wurden diesem vom Antragsteller Darlehen gewährt und es fand eine Übertragung von Gesellschafteranteilen an den Antragsteller statt. Hinzu kommt die enge zeitliche Verknüpfung, da die Darlehen im Sommer 2013 gewährt wurden und im September 2013 die Verpflichtung zur Übertragung der Gesellschafteranteile erfolgte. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass die insoweit vorliegende Verknüpfung nicht die in Rede stehende Äußerung rechtfertigt.

11 Der Antrag zu I. 2, b. ist begründet. Eine hinreichende Glaubhaftmachung des Antragstellers liegt vor.

12 Der Antrag zu I. 2. c. ist begründet. Eine hinreichende Glaubhaftmachung zur Unwahrheit liegt vor.

13 Die Äußerung zu I. 2. d. ist ebenfalls begründet. Allein der Handelsregisterauszug (vgl. Anlage ASt 10) mag zwar nicht ausreichend sein, aber der Antragsteller hat zur Unwahrheit noch die aus der Anlage Ast 31 ersichtliche eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Äußerung eine innere Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung als Schlussfolgerung auf der Meinungsebene darstellt, da prozessual davon auszugehen ist, dass für letzteres eine Grundlage fehlt.

14 Der Antrag zu I. 2. e. ist aus den dargelegten Gründen teilweise unbegründet. Die anwaltliche Versicherung zu den angeblichen Umsätzen ist unzureichend, die Kammer muss sich ein eigenes Bild verschaffen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es in der Äußerung heißt „bis zu sechs Millionen“. Diese wäre daher nicht bereits deshalb zu untersagen, wenn nicht jeder der Ärzte 6 Mio. Euro erwirtschaften sollte. Hinsichtlich der genannten Zahl von 11 Ärzten besteht jedoch ein Unterlassungsanspruch; insoweit hat der Antragsteller die Unwahrheit der genannten Zahl glaubhaft gemacht.

15 Die weitere Äußerung zu I. 2. f. ist nicht zu untersagen. Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass der Rezipient annimmt, der Antragsteller habe die Einlage auf 450.000 Euro erhöht, damit Frau T… nicht in der Gesellschaft bleiben kann. Die Glaubhaftmachung des Antragstellers hierzu erscheint jedoch unzureichend, da er den Vorgang der Erhöhung selbst und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit von Frau T… insoweit nicht in Abrede genommen hat. Einen anderen Grund für die Erhöhung nennt er hingegen nicht.

16 Der Antrag zu I. 2. g. ist unbegründet. Aus der Anlage Ast 32 ergibt sich, dass im Jahr 2014 eine erhebliche Steigerung des Umsatzes stattgefunden hat.

17 Die Äußerung zu I. 2. h. ist zu untersagen. Der Rezipient bezieht den Zeitraum, in dem das MVZ angeblich verboten agierte, auf die Jahre 2012 bis 2014. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, dass es für die Jahre 2012 bis 2013 an einer hinreichenden Grundlage fehlt. Der als Strohmann im Buch bezeichnete Homöopath ist erst im Jahr 2014 eingestiegen.

18 Die (unterstrichene) Äußerung zum Antrag zu I. 2. i. (S. 7 der Antragsschrift) ist nicht zu untersagen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen zu l.2.g. verwiesen werden.

19 Der Antrag zu I. 2. i. aa. ist zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der in Rede stehende Verdacht entsteht, da die Glaubhaftmachung des Antragstellers nicht ausreichend ist. Er versichert lediglich, keine Vorgabe erteilt zu haben (vgl. Anlage ASt 9, Ziff. 15), es wird jedoch der in Zusammenhang mit der umstrittenen Äußerung geschilderte Sachverhalt, so das Protokoll (vgl. S. 105 des Buches), nicht in Abrede genommen. Bereits der aus dem Protokoll ersichtliche Sachverhalt kann zulässig als Vorgabe bezeichnet werden.

20 Der weitere Antrag zu I. 2. i. bb. und ist begründet. Der jeweils in Rede stehende Verdacht wird erweckt. Der Antragsteller hat die Unwahrheit jeweils glaubhaft gemacht. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme des Antragstellers.

21 Der weitere Antrag zu I. 2. j. aa. und bb. ist hingegen unbegründet. Zwar wird der jeweils in Rede stehende Verdacht erweckt. Es fehlt jedoch eine hinreichende Glaubhaftmachung. Allein die anwaltliche Versicherung dessen, was die Ärztin am Telefon berichtet hat, erscheint nicht ausreichend.

22 Der Antrag zu I. 2. k. ist begründet. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu I. 2. i. bb. und cc. entsprechend.

23 Der Antrag zu I. 2.1. ist unbegründet. Es handelt sich um eine wertneutrale Falschbehauptung, da zwar nach der Glaubhaftmachung die Tochter von Prof. K… nicht zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Labor des Antragstellers arbeitete. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Arbeit der Tochter von Prof. K… sich nicht mit dessen Tätigkeit für den Antragsteller überschnitten hätte. Hierin liegt indes der Vorwurf in dem Buch, da dieses die Verbindungen zwischen Prof. K… und dem Antragsteller aufzeigt.

24 Der Antrag zu I. 2. m. ist unbegründet. Der Kammer liegt die fragliche Ausschreibung nicht vor. Eine hinreichende Glaubhaftmachung zur Unwahrheit lässt der Vortrag des Antragstellers nicht erkennen.

25 Der weitere Antrag zu I. 2. n. und ist unbegründet, da nach der der Kammer vorliegenden Antragsschrift hierzu ein Vortrag fehlt. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es sich möglicherweise um wertneutrale Äußerungen handeln könnte.

26 Der Antrag zu I. 2. p. ist hingegen begründet. Der Antragsteller hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht.

27 Der Antrag zu I. 2. q. ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ nehmen Teile der Leser nicht an, dass sämtliche Anschuldigungen widerlegt worden seien, da gerade auf das noch offene Verfahren vor der Pressekammer hingewiesen wird. Es ist auch fernliegend anzunehmen, dass die Pressekammer noch keinerlei Verbote ausgesprochen hätte bzw. nur noch ein Verfahren ausstehe.

28 Der Antrag zu I. 2. r. ist unbegründet. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung zur Unwahrheit. Die Kammer kann nicht erkennen, dass es keine Räumungsklage gegeben hat, dass die Facharztsitze nicht verkauft werden sollten sowie dass der Antragsteller nicht wirtschaftlich hinter dem MVZ steht.

29 Die Äußerung zu I. 2. s. ist ebenfalls rechtmäßig verbreitet worden. Es handelt sich um eine wertneutrale Falschbehauptung. Für den sozialen Achtungsanspruch des Antragstellers ist es ohne Belang, ob die TK ihn wegen Rezeptabrechnungen verklagt hat oder der Antragsteller den Einbehalt der TK zurückfordert. Unstreitig hat der Antragsteller auch das Verfahren, wenn auch im Eilverfahren, verloren. Im Übrigen fehlt eine Glaubhaftmachung zu der gerichtlichen Entscheidung.

30 Der Antrag zu II. 1. a. ist unbegründet. Es fehlt eine hinreichende Glaubhaftmachung der Antragsteller für die Unwahrheit der Behauptung in der Erstmitteilung, dass der Apotheker durch individuell hergestellte künstliche Nahrung mehr verdienen könne. Die von den Antragstellern vorgelegte Anlage ASt 18a lässt bereits nicht erkennen, ob eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Kammer hat beispielhaft die Preise pro Milliliter der jeweils ersten Positionen in der Anlage umgerechnet, mit dem Ergebnis, dass das selbst hergestellte Produkt der Antragsteller pro Milliliter teurer ist. Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Äußerung kann auf die obigen Äußerungen zu I. 2.1. verwiesen werden.

31 Der weitere Antrag zu II. 1. b. ist begründet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass erst bei Überschreiten von 25 °C nach der im Betrieb herrschenden Regel die Arbeit eingestellt wird. Der Unterschied ist auch nicht wertneutral, da in der Berichterstattung teilweise gerade vorgeworfen wird, dass noch bei 25°C gearbeitet worden sei. Dies würde indes dann nicht gegen die Grundregel der Antragsteller verstoßen. Die Antragsteller sind auch beide von der Äußerung betroffen. Zum einen dürfte bereits lediglich eine Umfirmierung der Antragstellerin zu 2) vorliegen. Zum anderen wird in dem Buch gerade mitgeteilt, dass die Antragstellerin zu 2) mit der Erfahrung der C… C... werbe. Dies gilt übrigens auch für die weiteren untersagten Äußerungen zu II. des Antrags.

32 Der Antrag zu II. 1. c. ist zurückzuweisen. Die Äußerung entspricht nicht der bereits von der Kammer untersagten Äußerung, auf die die Antragsteller hinweisen. Die hier umstrittene Äußerung greift auf, dass die Berichterstattung des Autors zu Untersuchungen der Behörde führte. Ein weitergehender Aussagegehalt ist hingegen mit der Äußerung nicht verbunden.

33 Der Antrag zu II. 1. d. ist teilweise begründet, und zwar soweit behauptet wird, dass bei Raumtemperaturen deutlich über 25°C weiter produziert worden sei. Die Kammer hat insoweit von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Äußerung dazu, was M... sich notiert habe, fehlt eine Glaubhaftmachung, dass es an der Werkbank nicht heißer als im Raum selbst gewesen sei. Bei einer entsprechenden Glaubhaftmachung wäre indes der Antrag insoweit begründet. Eine hinreichende Glaubhaftmachung fehlt auch zu den weiteren Äußerungen, da die Antragsteller lediglich glaubhaft gemacht haben, dass bei C… nicht im Jahr 2014 an neun Werkbänken gleichzeitig Krebsmedikamente zubereitet worden seien. Die Glaubhaftmachung lässt bereits offen, ob dies für das ganze Jahr 2014, also auch für den fraglichen Zeitraum im Sommer 2014, gilt. Des Weiteren würde es sich voraussichtlich um eine wertneutrale Falschbehauptung handeln, wenn an acht Werkbänken gleichzeitig Medikamente zubereitet worden wären, da unstreitig die Apotheke, an die die Produktion ausgelagert wurde, nur zwei Werkbänke zur Verfügung hat.

34 Der Antrag zu II. 1. e. ist begründet. Nach der eigenen Berichterstattung im Buch steht gerade nicht fest, ob die Daten der Temperaturlogger die Antragsteller belasten.

35 Der Antrag zu II. 1. f. ist begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit auszugehen. Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

36 Aufgrund derselben Erwägung ist auch der Antrag zu II. 1. g. begründet.

37 Ein Unterlassungsanspruch besteht ebenfalls hinsichtlich des Antrags zu II. 1. h. Für die Vermutung, dass der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragsteller sich versehentlich äußerte, gibt es nach der Glaubhaftmachung keinerlei Grundlage. Die Antragsteller sind von der Äußerung auch betroffen, da im Buch diese angeblich versehentlich erteilte Auskunft als ein Mosaikstein für den Vorwurf gegenüber den Antragstellern erscheint. Daher handelt es sich auch nicht um eine wertneutrale Falschbehauptung.

38 Der Unterlassungsanspruch zu II. 1. i. ist begründet. Die Antragsteller haben die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Es handelt sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme.

39 Der Antrag zu II. 1. j. ist teilweise begründet. Die Meinung, dass der Antragsteller zu gierig gewesen sei, um die Produktion bei einem Ausfall der Klimaanlage ruhen zu lassen, ist eine zulässige Meinungsäußerung. Denn unstreitig wurde trotz Ausfalls der Klimaanlage weiter produziert. Die hierfür vorgesehenen Sicherungsmittel, Temperaturlogger und visuelle Kontrolle, dürfen als nicht ausreichend betrachtet werden. Die weiteren Äußerungen sind indes zu untersagen. Die Kammer kann weder feststellen, dass wissentlich das Leben von Patienten gefährdet worden ist, noch dass die Haltbarkeiten der fraglichen Lösungen überhaupt umgedeutet wurde.

40 Der Antrag zu II. 2. a. ist begründet. Es ist die Unwahrheit glaubhaft gemacht worden.

41 Der Antrag zu II. 2. b. ist unbegründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu II. 1. d. verwiesen werden.

42 Der Antrag zu II. 2. c. ist ebenfalls unbegründet. Danach haben die Mitarbeiter, die mit der Herstellung betraut sind, zwar eine Schulung zur Qualitätskontrolle erhalten. Aber dies bedeutet, dass die Mitarbeiter, die selbst das Produkt hergestellt haben, auch die Qualität kontrollieren sollen. Die Qualitätskontrolle geschieht demnach aufgrund der im Buch im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Äußerung kritisierten Vertrauensbasis.

43 Die Äußerung zu II. 2. d. ist nach der Glaubhaftmachung der Antragsteller rechtswidrig verbreitet worden. Es liegt eine Glaubhaftmachung zur Unwahrheit vor.

44 Prozessual ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Äußerungen zum Antrag zu II. 2. e. und f. unwahr sind, sodass der Unterlassungsanspruch insoweit begründet ist.

45 Aufgrund derselben Erwägungen ist auch der Antrag zu II. 2. g. begründet.

46 Der weitere Antrag zu II. 2. h. ist hingegen unbegründet. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die Apotheke, indes nicht auf C... C... . Gerade C... hat jedoch die fraglichen Zytostatika hergestellt. Des Weiteren lässt die aus der Anlage ASt 26 ersichtliche eidesstattliche Versicherung nicht erkennen, inwieweit am Wochenende gearbeitet wurde. Es wird weiterhin nicht in Abrede genommen, dass Produkte bereits freitags hergestellt werden, die die Patienten erst am Montag erhalten sollen. Ein solches Vorgehen ist auch im Übrigen nach dem Vorbringen der Antragsteller unstreitig und wurde gerade bewusst mitgeteilt.

47 Die Äußerung zu III. ist zu untersagen. Die Antragstellerin zu 3) hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht.

48 Das Schreiben der Gegenseite vom 20.11.2017 hat vorgelegen.

49 Von dem Verbot sind die aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare auszunehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Antrag nicht vollumfänglich oder auch nur weitestgehend stattgegeben wird. Es kann daher dahinstehen, ob die Ausnahme von dem Verbot bei der vorzunehmenden Abwägung auch zu treffen wäre, wenn mehr Passagen zu untersagen wären und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsgegnerin jedenfalls bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt die bereits ausgesprochenen Verbote der Kammer - die im Buch teilweise aufgegriffen werden - hätten bekannt sein müssen bzw. bekannt sind, da das Verfahren vor der Pressekammer erwähnt wird. Denn das Buch befasst sich in wesentlichen Teilen nicht nur mit den Antragstellern, sondern mit anderen Personen und Geschehnissen. Zu berücksichtigen wäre auch, dass jedenfalls teilweise im Wege einer zulässigen Verdachtsberichterstattung hätte berichtet werden dürfen.

50 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Textpassagen, die in Klammer gesetzt sind, nicht untersagt sind.

51 Äußerungen, die Unterstreichungen aufweisen, sind insoweit untersagt.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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