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625 Qs 19/19•LG Hamburg 25. Große Strafkammer, 2019-06-11, 625 Qs 19/19
625 Qs 19/19Kantonsgericht11.06.2019
Der Wahlverteidiger kann Übernachtungskosten als notwendige Auslagen abrechnen, wenn er zur Sicherstellung der pünktlichen Wahrnehmung des Gerichtstermins bereits am Vortag der Hauptverhandlung (hier: mit dem Auto) anreist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Ferienzeit mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Ein Aufbruch zur Unzeit kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 18. April 2019, 201 Ds 51/18
Entscheidungsdatum: 2019-06-11
Aktenzeichen: 625 Qs 19/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0611.625QS19.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 304 StPO, § 311 StPO, § 464b S 3 StPO, § 464b S 4 StPO, § 104 Abs 3 S 1 ZPO
Der Wahlverteidiger kann Übernachtungskosten als notwendige Auslagen abrechnen, wenn er zur Sicherstellung der pünktlichen Wahrnehmung des Gerichtstermins bereits am Vortag der Hauptverhandlung (hier: mit dem Auto) anreist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Ferienzeit mit einem hohen Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Ein Aufbruch zur Unzeit kann dem Verteidiger nicht zugemutet werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 18. April 2019, 201 Ds 51/18
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 6. Mai 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2019 (201 Ds 51/18) wird verworfen.
1 Die nach §§ 464b S. 3, 304, 311 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg ist dem Bezirksrevisor der Staatskasse am 25. April 2019 mit der Akte zugegangen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 6. Mai 2019 ist ausweislich des Eingangsstempels am 7. Mai 2019 beim Amtsgericht Hamburg – und damit innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 464b S. 4 StPO – eingegangen.
2 In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.135,36 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit der die Staatskasse eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages um 216,88 Euro begehrt hat, ist unbegründet. Zwar tragen nicht alle von dem Verteidiger Funk F. vorgetragenen Erwägungen. Jedoch sind im Ergebnis auch die mit der Beschwerde nur noch gerügten Positionen des Tage- und Abwesenheitsgeldes für die Anreise am 28. Juni 2018 (25,00 Euro zzgl. USt.) sowie die Hotelkosten (157,25 Euro zzgl. USt.) erstattungsfähig. Insbesondere der Beginn der Sommerferien in Niedersachsen ist erfahrungsgemäß mit einem derart erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden, dass der Verteidiger nicht darauf vertrauen konnte, die Strecke nach Hamburg in der üblichen Zeit bewältigen zu können, sondern – um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden – eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen durfte, um die pünktliche Wahrnehmung des Termins sicherzustellen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungstage bei den Amtsgerichten bekanntermaßen aufgrund der Vielzahl der zu bewältigenden Verfahren eng getaktet sind und sie deshalb für einen verzögerungsfreien Ablauf in besonderem Maße auf die Pünktlichkeit der Verfahrensbeteiligten angewiesen sind.
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