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324 O 193/18•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2018-09-17, 324 O 193/18
324 O 193/18Kantonsgericht17.09.2018
Eine Zustellung an den gemäß § 5 NetzDG angegebenen Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2018-09-17
Aktenzeichen: 324 O 193/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0917.324O193.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Eine Zustellung an den gemäß § 5 NetzDG angegebenen Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.(Rn.1)
Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.05.2018 zu erstattenden Kosten werden auf
1.180,28 €
(in Worten: eintausendeinhundertachtzig 28/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 08.06.2018 festgesetzt.
1 Der Antrag vom 30.05.2018 ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts wurde die einstweilige Verfügung wirksam gem. § 5 NetzDG an die Zustellbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt. Das streitgegenständliche Verbot umfasst nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers, es stellt auch eine Beleidigung gem. § 185 StGB dar. Diese Vorschrift unterliegt dem NetzDG, siehe auch § 1 NetzDG. Eine Zustellung an die genannten Zustellbevollmächtigten ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren möglich.
2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
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