LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2013-08-27, 310 O 72/12

310 O 72/12Kantonsgericht27.08.2013

Regest

1. In der Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes liegt eine zum Schadensersatz verpflichtende Urheberrechtsverletzung. Die Höhe des Schadensersatzes ist im Wege der Lizenzanalogie mit 1.500,00 € anzusetzen. Denn derjenige, der die Rechte anderer verletzt, soll nicht besser dastehen, als er im Falle einer ordnungsgemäß durch den Rechteinhaber erteilten Erlaubnis gestanden hätte, so dass sich die Schadenshöhe danach beurteilt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.36) 2. Für die Bestimmung der Vergütungshöhe können die MFM-Empfehlungen nicht als unmittelbare Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn nicht feststeht, dass der Urheber nach den MFM-Empfehlungen abrechnet. Die MFM-Empfehlungen können aber als eines von mehreren Indizien bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung herangezogen werden. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind, dass es sich bei der Fotografie nicht um einen Schnappschuß, sondern um ein individuelles Lichtbildwerk eines professionellen Fotografen handelt, und dass das Foto über einen Zeitraum von 3,5 Jahren mehrfach auf verschiedenen Internetseiten genutzt wurde. Danach ist im Wege der Lizenzanalogie eine Vergütung in Höhe von 750,00 € angemessen, wobei ein Zuschlag in gleicher Höhe wegen der unterbliebenen Urheberbenennung vorzunehmen ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.47)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 72/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-27

Aktenzeichen: 310 O 72/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0827.310O72.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 97 Abs 2 UrhG, § 287 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. In der Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes liegt eine zum Schadensersatz verpflichtende Urheberrechtsverletzung. Die Höhe des Schadensersatzes ist im Wege der Lizenzanalogie mit 1.500,00 € anzusetzen. Denn derjenige, der die Rechte anderer verletzt, soll nicht besser dastehen, als er im Falle einer ordnungsgemäß durch den Rechteinhaber erteilten Erlaubnis gestanden hätte, so dass sich die Schadenshöhe danach beurteilt, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.36)

  2. Für die Bestimmung der Vergütungshöhe können die MFM-Empfehlungen nicht als unmittelbare Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn nicht feststeht, dass der Urheber nach den MFM-Empfehlungen abrechnet. Die MFM-Empfehlungen können aber als eines von mehreren Indizien bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung herangezogen werden. Weiter zu berücksichtigende Umstände sind, dass es sich bei der Fotografie nicht um einen Schnappschuß, sondern um ein individuelles Lichtbildwerk eines professionellen Fotografen handelt, und dass das Foto über einen Zeitraum von 3,5 Jahren mehrfach auf verschiedenen Internetseiten genutzt wurde. Danach ist im Wege der Lizenzanalogie eine Vergütung in Höhe von 750,00 € angemessen, wobei ein Zuschlag in gleicher Höhe wegen der unterbliebenen Urheberbenennung vorzunehmen ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.47)

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.09.2012 (Gz. 310 O 72/12) wird aufrecht erhalten

a. bzgl. seines Tenors zu 2, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, (über einen insofern nicht mit Einspruch angegriffenen Teil-Betrag von € 300,- ohne Zinsen hinaus) weitere € 1.200,- zzgl. Zinsen auf € 1.500,- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 an den Kläger zu zahlen sowie

b. bzgl. seines Tenors zu 4, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte U. V. H., R. Chaussee ..., ... H. (über einen insofern nicht mit Einspruch angegriffenen Teil-Betrag von € 459,40 hinaus) in Höhe von weiteren € 244,40 freizuhalten.

  1. Das vorgenannte Versäumnisurteil der Kammer wird bzgl. seines Tenors zu den Ziffern 2 und 4 im Übrigen – soweit durch den Teileinspruch angegriffen - aufgehoben. Die Klage wird im Umfang dieser Aufhebung abgewiesen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten, die durch seine Säumnis im Termin vom 20.09.2012 angefallen sind. Von den Kosten des Rechtsstreits im Übrigen tragen der Beklagte 80 Prozent und der Kläger 20 Prozent.

  3. Soweit die Vollstreckung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil der Kammer bzgl. seines Tenors zu Ziffer 2 einen Betrag von € 300,00 (ohne Zinsen) und bzgl. seines Tenors zu 4 einen Betrag von € 459,40 übersteigt, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insofern jeweils zu vollstreckenden übersteigenden Betrages fortgesetzt werden.

  4. Im Übrigen ist das vorliegende Urteil vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein Reisefotograf. Er ist u.a. Urheber des im Tenor abgebildeten streitgegenständlichen Fotos und nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung wegen der Nutzung dieses Fotos im Internet in Anspruch.

2 Der Beklagte hatte das Foto für einen streitigen Zeitraum auf den nachfolgend genannten Internetseiten in redaktionellen, nicht kostenpflichtigen Beiträgen eingestellt:

3 „htttp:// e.. w..com/... “, „htttp:// m.. b..com/... “, „htttp:// m.. b..com/... “, „htttp:// m.. w..com/... “, „htttp:// m.. b..com/... “ und „htttp:// m.. w..com/...

4 Der Kläger verlangte bereits vorgerichtlich über seinen Rechtsanwalt von dem Beklagten Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.

5 Mit seiner Klage vom März 2012 hat der Kläger die vorgenannten Forderungen weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 hat er die Klage, soweit sie auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtet war, in Höhe von EUR 1.200,00 (auf EUR 2.880,00) zurückgenommen. Da für den Beklagten niemand verhandelt hat, ist auf Antrag des Klägers das Versäumnisurteil vom 20.09.2012 ergangen, und zwar mit folgendem Tenor:

6 „1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das nachfolgend abgebildete Foto des Klägers zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen und / oder öffentlich zugänglich zu machen / machen zu lassen:

7 Bild entfernt

8 2. Der Beklagte wird verurteilt, für die unberechtigte Nutzung des in Ziffer 1 abgebildeten Fotos des Klägers einen Betrag in Höhe von EUR 2.880,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 22.09.2008 an den Kläger zu zahlen.

9 3. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Beginn, Art und Umfang ggf. weiterer Nutzungen – außerhalb der Internetseiten

10 „http:// e.. w..com/... “, „http:// m.. b..com/... “, „http:// m.. b..com/... “, „http:// m.. w..com/... “, „http:// m.. b..com/... “ und „http:// m.. w..com/...

11 des unter Ziffer 1 des Tenors dieses Versäumnisurteils abgebildeten Fotos zu erteilen.

12 4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte U. V. H., R. Chaussee ... ,... H., in Höhe von EUR 755,80 freizuhalten.

13 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte (§ 92 II Nr. 1 ZPO).

14 6. Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.“

15 Der Beklagte hat mit einem am 19.10.2012 beim Gericht eingegangenen Telefax Teileinspruch betreffend Ziff. 2 des Tenors des Versäumnisurteils – soweit der Zahlungsanspruch EUR 300,00 übersteigt – und Ziff. 4 des Tenors – soweit die Abmahnkosten EUR 459,40 übersteigen – eingelegt.

16 Mit Beschluss vom 20.09.2012 wurde dem Beklagten antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt.

17 Der Kläger behauptet, ein professioneller und renommierter Fotograf zu sein.

18 Der Beklagte habe das Bild bereits seit September 2008 bis (jedenfalls) März 2012 auf den o.g. Internetseiten genutzt. So finde sich (unstreitig) in einer Seiteninformation die Adressbezeichnung für das Foto „http:// e.. w..com/... “. Auch verweist der Kläger darauf, dass der Text „IV. D. M. a. H.“, zu dessen Illustration das Foto verwendet wurde, (unstreitig) mit dem Datum „May 26, 2009“ überschrieben sei.

19 Seine Schadensersatzforderung berechnet der Kläger im Wege der Lizenzanalogie unter Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing 2008 (MFM-Empfehlungen 2008). Er behauptet, regelmäßig nach diesen Honorarempfehlungen abzurechnen.

20 Der Kläger beantragt,

21 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

22 Der Beklagte beantragt,

23 das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2012 Aktenzeichen 310 O 72/12 hinsichtlich des Tenors zu 2. und 4 aufzuheben,

24 (1) (Tenor zu 2) soweit der Anspruch auf Zahlung für die unberechtigte Nutzung des in Ziffer 1 des Tenors abgebildeten Fotos des Klägers einen Betrag von EUR 300,00 übersteigt,

25 (2) (Tenor zu 4.) soweit der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten einen Betrag von EUR 459,40 übersteigt,

26 verbunden mit dem Antrag, die Klage im Umfang der beantragten Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

27 Der Beklagte hält die Schadensersatzforderung für überhöht. Es sei von maximal sechs Monaten Nutzungsdauer auszugehen. Er bestreitet, dass das Foto bereits seit Mitte 2008 auf allen Seiten und allen seinen Veröffentlichungen zu sehen gewesen sei. Nach dem klägerischen Vortrag stehe lediglich fest, dass das Foto (erst) im Dezember 2011 über die Domains und Blogeinträge zu sehen gewesen sei. Soweit die Klägerseite zum Nachweis der Veröffentlichung des Fotos auf die Bezeichnung „2008“ in der URL verweise, besage dies nicht, dass das Foto tatsächlich auch im Jahre 2008 veröffentlicht worden sei. Der Kläger übersehe dabei, dass es gerade Sinn und Zweck eines Content-Management-Systems wie des Systems „WordPress“ sei, individuell auch verschiedene Inhalte auszutauschen. Wenn eine zugrunde liegende Grundseite oder ein Artikel in einem Ordner mit der Bezeichnung 2008 angelegt worden sei, bedeute das nicht, dass sich der betreffende Inhalt auch bereits im Jahre 2008 darin befunden habe. Für die Lizenzberechnung könnten damit auch allenfalls die MFM-Empfehlungen 2011 maßgeblich sein und nicht die MFM-Empfehlungen 2008.

28 Der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreter sei betreffend den Unterlassungsanspruch mit maximal EUR 4.500,00 anzusetzen.

29 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30 Der Teil-Einspruch des Beklagten gegen das (im Übrigen rechtskräftig gewordene) Versäumnisurteil der Kammer vom 20. September 2012 ist – unter Berücksichtigung der am 10. Januar 2013 gewährten Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist – zulässig. Der Einspruch hat aber nur teilweise Erfolg, sodass das Versäumnisurteil bezüglich Ziffern 2 und 4 seines Tenors teilweise aufrechtzuerhalten, teilweise unter Klagabweisung im Übrigen aufzuheben ist (§ 343 ZPO).

31 Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beklagten zulässig und überwiegend begründet.

32 Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG.

1.1.

33 Das streitgegenständliche Foto ist als Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (anderenfalls zumindest als Lichtbild gem. § 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Der Kläger ist Urheber dieses Werkes und damit Inhaber des ausschließlichen Rechtes, das Foto öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Der Beklagte hat in dieses Recht rechtswidrig und schuldhaft eingegriffen, indem er das Werk auf den oben genannten Seiten in das Internet stellte. Er ist dem Kläger zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

1.2.

34 Unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beklagten steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.500,00 zu.

35 Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist nach der Bestimmung des Klägers der Zeitraum von September 2008 bis Ende 2012. Nach teilweiser Klagrücknahme vom 20.09.2012 ist ein Zuschlag wegen angeblicher Langzeitarchivierung – auch wenn dieser im Schriftsatz vom 28.01.2013 wieder erwähnt wird – nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

36 Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß durch den Rechteinhaber erteilten Erlaubnis gestanden hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (vgl. u.a. BGHZ 77, 16, 25).

37 Entgegen der Auffassung des Klägers können dabei jedoch nicht die MFM-Empfehlungen als unmittelbare Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dass er ständig – oder jedenfalls betreffend das streitgegenständliche Foto – nach den MFM-Empfehlungen abrechnet, ist durch den Beklagten – wie von der Kammer im jetzigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen – bestritten worden und durch den Kläger jedenfalls nicht mit ausreichender Substanz vorgetragen (und im Übrigen auch nicht bewiesen) worden. Dem Gericht wurde lediglich eine Rechnung des Klägers (Anlage K 2) vorgelegt, welche sich nicht auf das gegenständliche Foto bezieht.

38 Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg MMR 2010, 196 ff. – FOOD-Fotografie –, zit. nach juris-Rz. 29) können die MFM-Empfehlungen allenfalls als eines von mehreren Indizien bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung herangezogen werden. Bei diesen Honorarempfehlungen handelt es sich nämlich nur um einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen.

39 Bei der Schätzung des Schadensersatzes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei dem Foto keineswegs um einen beliebigen „Schnappschuss“ sondern um ein in Bezug auf Aufnahmewinkel, Belichtung und Bildausschnitt individuelles Lichtbildwerk eines – wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist - professionellen Fotografen handelt.

40 Berücksichtigt wurde bei der Schätzung u.a. auch, dass das Foto mehrfach, auf verschiedenen Internetseiten, genutzt wurde, wobei vernünftige Vertragsparteien hierfür andererseits auch eine Art „Mengenrabatt“ gewährt hätten. Auch erfolgten die Nutzungen auf den verschiedenen Seiten in einem inhaltlich ähnlichen Zusammenhang. Die Texte, in welche das Foto jeweils eingefügt wurde, sind inhaltlich nahezu identisch. Dies ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen.

41 Auch wird zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die Nutzung nicht zu unmittelbar werblichen Zwecken sondern in einem redaktionellen Zusammenhang erfolgte.

42 Als Nutzungsdauer ist von einem Zeitraum vom 26. Mai 2009 bis zum 31.12.2012, d.h. von ca. 3,5 Jahren, auf den sechs o.g. Internetseiten auszugehen.

43 Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte nutze das Foto bereits seit September 2008, fehlen überzeugende Anhaltspunkte, die auf diesen Nutzungsbeginn hindeuten. Die durch den Kläger in Bezug genommene Bezeichnung „http:// e.. w..com/... “ lässt nicht auf dieses genaue Veröffentlichungsdatum schließen. Bei dem „(...)2008/09/(...)“ könnte es sich auch um eine bloße willkürliche Bezeichnung oder eine Nummerierung handeln oder es könnte auch für die Jahre 2008 und 2009 stehen.

44 Der Kläger hat andererseits unter Vorlage der Screenshots gem. Anlage K 12a einen konkreten Anhaltspunkt dafür erbracht, dass der Beklagte das Foto ab dem 26.05.2009 im Internet öffentlich zugänglich macht. Der in der Anlage K 12a abgebildete Artikel aus einer Internetseite des Beklagten enthält das streitgegenständliche Foto und ist mit dem Datum „May 26, 2009“ überschrieben.

45 Auch erscheint es entsprechend dem Klägervortrag naheliegend, dass – angesichts der unstreitigen großen inhaltlichen Ähnlichkeit der Artikel auf den gegenständlichen sechs Internetseiten - der Beklagte das Foto auf sämtlichen Seiten bereits seit diesem Datum nutzt und er gegebenenfalls später – so am 21. März 2011 (wie in Anlage K 12b genannt) – Aktualisierungen der Artikel vorgenommen hat.

46 Jedenfalls hat der Beklagte diesen Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, den 26.05.2009, nicht prozessual wirksam bestritten. Unter Berücksichtigung der Substanz des Klägervortrags – der Vorlage der Anlage 12a – reicht es nicht aus, dass der Beklagte den behaupteten Beginn der von ihm vorgenommenen Nutzungen lediglich bestreitet. Dies – und nicht mehr – hat der Beklagte aber getan, indem er geltend gemacht hat, nach dem klägerischen Vortrag stehe lediglich fest, dass das Foto im Dezember 2011 über die Domains und Blogeinträge zu sehen gewesen sei und dass deshalb von einer Nutzungsdauer von maximal sechs Monaten auszugehen sei. Auch nach den Erörterungen im Verhandlungstermin vom 06.06.2013 hat der Beklagte nicht vorgetragen, seit wann er das Bild auf den oben genannten Internetseiten nutzt.

47 Nach allen erkennbaren Umständen ist die Kammer der Auffassung, dass die Nutzungen des Beklagten aus dem Zeitraum vom 26.05.2009 bis Ende 2012 mit insgesamt EUR 750,00 im Wege der Lizenzanalogie angemessen bewertet sind. Hinzuzurechnen ist – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Lichtbildwerk eines professionellen Fotografen gegenständlich ist - ein Zuschlag von EUR 750,00 wegen der unterbliebenen Urheberbenennung, die zur Überzeugung der Kammer angesichts der Art der Fotonutzung im vorliegenden Zusammenhang vereinbart worden wäre.

48 Da – anders als in der Säumnislage vom 20.09.2012 – das Bestreiten des Beklagten in Bezug auf die Anwendung der MFM-Empfehlungen zu berücksichtigen ist, bleibt der Schadensersatzbetrag gegenüber dem mit Versäumnisurteil vom 20.09.2012 zugesprochenen Betrag zurück. Insoweit wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

49 Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus § 97 Abs. 2 UrhG.

50 Als Gegenstandswert des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens ist ein Betrag von EUR 12.500,00 anzusetzen. Hiervon entfallen EUR 10.000,00 auf das Unterlassungsinteresse des Klägers, EUR 1.500,00 auf seine Schadensersatzforderung und EUR 1.000,00 auf die begehrte Auskunftserteilung.

51 Bei Ansatz von 1,3 Geschäftsgebühren ergibt dies nach der maßgeblichen Fassung des RVG einschließlich der Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 703,80.

52 Zinsen kann der Kläger gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 BGB auf den lizenzanalog ermittelten Ersatzbetrag bereits ab dem Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, d.h. ab dem 26.05.2009 verlangen (BGH GRUR 1982, 301 ff.).

53 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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