LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 2013-06-18, 408 HKO 70/13

408 HKO 70/13Kantonsgericht18.06.2013

Regest

Für die Beurteilung der Frage einer Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit einem als Marke geschützten Zeichen (hier: Markeneinsatz bei einem Sportschuh) kommt es auf die Verkehrssicht an, nicht auf die spezifischen Detailkenntnisse des Herstellers zur Verwendung von Produktkennzeichen in einem konkreten Marktsegment.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 15. Mai 2013, 408 HKO 70/13, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Juli 2013, 3 W 59/13, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen — 408 HKO 70/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: 408 HKO 70/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0618.408HKO70.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Orientierungssatz

Für die Beurteilung der Frage einer Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit einem als Marke geschützten Zeichen (hier: Markeneinsatz bei einem Sportschuh) kommt es auf die Verkehrssicht an, nicht auf die spezifischen Detailkenntnisse des Herstellers zur Verwendung von Produktkennzeichen in einem konkreten Marktsegment.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 8. Kammer für Handelssachen, 15. Mai 2013, 408 HKO 70/13, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 9. Juli 2013, 3 W 59/13, Beschluss

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 15.05.2013 (Bl. 59 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

2 Ein Unterlassungsanspruch ist nach wie vor ausschließlich auf der Grundlage der Marke zu prüfen, auf die sich die Antragstellerin vorliegend konkret stützt. Der Vortrag der Beschwerde, wonach "der" P. Formstrip "weltweit umfassend" geschützt sei und sich dies "unter anderem" in der bezeichneten Marke niederschlage, erweitert die Anspruchsgrundlage nicht.

3 Die Beschwerde führt aus, dass in dem angegriffenen Beschluss eine unzulässige zergliedernde Betrachtung angestellt worden sei. Das wird hier nach wie vor nicht so gesehen. Es ging darum, die Frage der Verwechselungsfähigkeit mit rational nachvollziehbaren Elementen zu begründen und nicht schlicht auf das Ergebnis eines amorphen Gesamteindrucks zu rekurrieren. Auf der anderen Seite wird deutlich, dass es die Antragstellerin es ist, die eine zergliedernde Beurteilung vornimmt, und zwar auf dem Hintergrund ihres Erfahrungswissens aus der Sicht des Herstellers, der sich intensiv mit Fragen eigener und fremder Markenpolitik beschäftigt: Die ausführlichen und detaillierten Ausführungen dazu, welche Formzeichen namentlich im Sportschuhbereich von der Antragstellerin und anderen nahmhaften Akteuren im Markenbereich verwendet werden und auf welche Weise weitere Hersteller sich dem in zulässiger und unzulässiger Weise annähern, sind in diesem Detailreichtum der Antragstellerin, nicht aber dem angesprochenen Verkehr bekannt. Der Verkehr kennt natürlich die wesentlichen Marken; ihm sind aber nicht die von der Antragstellerin vorgestellten Varianten in der ganzen Bandbreite bekannt. Der Blick des Verkehrs ist grober, er sieht das Charakteristische der Marken. Es wird daran festgehalten, dass das Charakteristische der Klagemarke im Schuh der Antragsgegnerin aus der Sicht des Verkehrs nicht mehr zum Ausdruck kommt.

4 Argumente "ad personam" dazu, dass die Antragsgegnerin sich möglicherweise mit anderen Produkten geschützten Zeichen unzulässig annähere, führen für die hier zutreffende Entscheidung nicht weiter. Auch nicht die Entscheidungen anderer Gerichte in anderen Fällen. Die Frage, wie weit das Ausschließlichkeitsrecht einer eingetragenen Marke unter dem Gesichtspunkt des Verwechselungsschutzes über die konkret eingetragenen Zeichen hinaus ausgedehnt werden kann und ob und inwieweit die damit zwangsläufig eintretenden Verengung des Marktes damit noch gerechtfertigt kann, ist für jeden Einzelfall immer wieder neu zu entscheiden.

5 Die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 17.6.13 hat vorgelegen und wird an das OLG weitergeleitet.

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