Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2019-01-24, 3 U 130/18

3 U 130/18Obergericht / III. Zivilkammer24.01.2019

Regest

1. Wird für ein Kopplungsangebot (Mobilfunkgerät mit einem bestimmten Mobilfunktarif) im Internet ein monatlicher Preis werblich herausgestellt, ohne dass weitere Preisbestandteile (Anschlusspreis und Einmalzahlungsbetrag für das Mobilfunkgerät) angegeben werden, verstößt dies gegen die nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV in der Fassung vom 20. September 2013 2002 (§ 1 Abs. 7 PAngV n.F.) bestehende Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn nicht die Werbung selbst - etwa über einen Sternchenhinweis oder vergleichbare Hinweise - schon erkennen lässt, dass auf einer mit ihr verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile angegeben werden.(Rn.13) 2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich weitere Preisangaben erst auf einer über einen Button „Zum Angebot“ verlinkten Internetseite finden. Die Angabe „Zum Angebot“ hat keinen konkreten Bezug zur Preisangabe, sondern vermittelt dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelangt, dass ihm auf der gleichen Seite unterbreitet worden ist.(Rn.15) 3. Bei der durch die unzureichende Preisangabe veranlassten Entscheidung des Verbrauchers, dem werblich unterbreiteten Angebot dadurch näher zu treten, dass er den Button „Zum Angebot“ anklickt, handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers i.S. von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie), die er ohne die unzureichende Preisangabe nicht getroffen hätte, denn der Verkehr wird dadurch im übertragenen Sinne in das Geschäft des Werbenden - hier auf die Internetseite mit der vollständigen Gesamtpreisangabe - gelockt.(Rn.31) 4. Die Verpflichtung zur Angabe einer Mindestlaufzeit des angebotenen Kopplungsvertrages ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V. mit § 1 Abs. 7 PAngV n.F.. Die in der Vergangenheit maßgebliche Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, Rn. 27ff. - Handy für 0,00 DM) findet sich inzwischen in § 1 Abs. 3 PAngV wieder (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180, Rn. 26f. - 0,00 Grundgebühr).(Rn.36) 5. Für die Verfolgung eines mit einem bereits ausgeurteilten Verbot nicht kerngleichen Unterlassungsanspruches fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Enthält die bereits verbotene Werbung keine der angegriffenen Werbung gleichartigen Elemente, muss die neuerliche Werbung gesondert auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und liegt ein anderer Streitgegenstand vor, weil sie andere Charakteristika aufweist und es schon deshalb an einer Kerngleichheit der schon verbotenen und der angegriffenen Werbung fehlt.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 130/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-24

Aktenzeichen: 3 U 130/18

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 S 1 PAngV vom 20.09.2013, § 1 Abs 2 PAngV vom 28.07.2000, § 1 Abs 3 S 1 PAngV, § 1 Abs 6 S 3 PAngV vom 20.09.2013, § 1 Abs 7 S 3 PAngV ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird für ein Kopplungsangebot (Mobilfunkgerät mit einem bestimmten Mobilfunktarif) im Internet ein monatlicher Preis werblich herausgestellt, ohne dass weitere Preisbestandteile (Anschlusspreis und Einmalzahlungsbetrag für das Mobilfunkgerät) angegeben werden, verstößt dies gegen die nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV in der Fassung vom 20. September 2013 2002 (§ 1 Abs. 7 PAngV n.F.) bestehende Pflicht zur Gesamtpreisangabe, wenn nicht die Werbung selbst - etwa über einen Sternchenhinweis oder vergleichbare Hinweise - schon erkennen lässt, dass auf einer mit ihr verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile angegeben werden.(Rn.13)

  2. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich weitere Preisangaben erst auf einer über einen Button „Zum Angebot“ verlinkten Internetseite finden. Die Angabe „Zum Angebot“ hat keinen konkreten Bezug zur Preisangabe, sondern vermittelt dem Verkehr nur die Erkenntnis, dass er über diese verlinkte Angabe gerade zu dem Angebot gelangt, dass ihm auf der gleichen Seite unterbreitet worden ist.(Rn.15)

  3. Bei der durch die unzureichende Preisangabe veranlassten Entscheidung des Verbrauchers, dem werblich unterbreiteten Angebot dadurch näher zu treten, dass er den Button „Zum Angebot“ anklickt, handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers i.S. von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (UGP-Richtlinie), die er ohne die unzureichende Preisangabe nicht getroffen hätte, denn der Verkehr wird dadurch im übertragenen Sinne in das Geschäft des Werbenden - hier auf die Internetseite mit der vollständigen Gesamtpreisangabe - gelockt.(Rn.31)

  4. Die Verpflichtung zur Angabe einer Mindestlaufzeit des angebotenen Kopplungsvertrages ergibt sich aus § 1 Abs. 3 PAngV i.V. mit § 1 Abs. 7 PAngV n.F.. Die in der Vergangenheit maßgebliche Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – I ZR 187/97, GRUR 1999, 264, Rn. 27ff. - Handy für 0,00 DM) findet sich inzwischen in § 1 Abs. 3 PAngV wieder (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180, Rn. 26f. - 0,00 Grundgebühr).(Rn.36)

  5. Für die Verfolgung eines mit einem bereits ausgeurteilten Verbot nicht kerngleichen Unterlassungsanspruches fehlt es nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Enthält die bereits verbotene Werbung keine der angegriffenen Werbung gleichartigen Elemente, muss die neuerliche Werbung gesondert auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und liegt ein anderer Streitgegenstand vor, weil sie andere Charakteristika aufweist und es schon deshalb an einer Kerngleichheit der schon verbotenen und der angegriffenen Werbung fehlt.(Rn.40)

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