Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-09-06, 3 U 219/17

3 U 219/17Obergericht / III. Zivilkammer06.09.2018

Regest

1. Als Mitbewerber ist nicht nur derjenige anzusehen, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht.(Rn.39) 2. Für die Annahme eines potentiellen Wettbewerbsverhältnisses reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, sondern es muss bereits eine an konkreten Umständen festzumachende Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Das ist der Fall, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.(Rn.40) 3. Ist ein Zulassungsverfahren für ein Arzneimittel bereits so weit vorangeschritten, dass in näherer Zukunft mit einer Zulassung des Arzneimittels und einem unmittelbar nachfolgenden Markteintritt des Wettbewerbers gerechnet werden kann, steht der Inhaber der Zulassungsanmeldung mit Wettbewerbern im jeweils maßgeblichen Bereich des Arzneimittelmarktes in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis.(Rn.42) 4. Die Einbeziehung von potentiellen Mitbewerbern ist nicht auf Wettbewerbsverstöße wegen Verstoßes gegen den Mitbewerberschutz beschränkt; auch irreführende werbliche Angaben sind geeignet, den Marktauftritt des potentiellen Mitbewerbers zu erschweren bzw. zu verhindern.(Rn.47) 5. Wird ein Impfstoff damit beworben, dass mit ihm eine Impfkampagne für über 56.000 Personen durchgeführt worden sei, und ist die Impfung dem genannten Personenkreis lediglich angeboten worden, während davon tatsächlich nur 77% geimpft worden sind, ist die Werbeangabe mangels zusätzlicher aufklärender Hinweise irreführend.(Rn.51)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 219/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-06

Aktenzeichen: 3 U 219/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 1 HeilMWerbG, § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 2 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Als Mitbewerber ist nicht nur derjenige anzusehen, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht.(Rn.39)

  2. Für die Annahme eines potentiellen Wettbewerbsverhältnisses reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, sondern es muss bereits eine an konkreten Umständen festzumachende Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Das ist der Fall, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.(Rn.40)

  3. Ist ein Zulassungsverfahren für ein Arzneimittel bereits so weit vorangeschritten, dass in näherer Zukunft mit einer Zulassung des Arzneimittels und einem unmittelbar nachfolgenden Markteintritt des Wettbewerbers gerechnet werden kann, steht der Inhaber der Zulassungsanmeldung mit Wettbewerbern im jeweils maßgeblichen Bereich des Arzneimittelmarktes in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis.(Rn.42)

  4. Die Einbeziehung von potentiellen Mitbewerbern ist nicht auf Wettbewerbsverstöße wegen Verstoßes gegen den Mitbewerberschutz beschränkt; auch irreführende werbliche Angaben sind geeignet, den Marktauftritt des potentiellen Mitbewerbers zu erschweren bzw. zu verhindern.(Rn.47)

  5. Wird ein Impfstoff damit beworben, dass mit ihm eine Impfkampagne für über 56.000 Personen durchgeführt worden sei, und ist die Impfung dem genannten Personenkreis lediglich angeboten worden, während davon tatsächlich nur 77% geimpft worden sind, ist die Werbeangabe mangels zusätzlicher aufklärender Hinweise irreführend.(Rn.51)

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