projekte
406 HKO 13/19•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2019-04-16, 406 HKO 13/19
406 HKO 13/19Kantonsgericht16.04.2019
1. Das Angebot eines Maklerportals zur Vermittlung von Immobilienmaklern im Internet ist, wenn der Portalbetreiber von einem Teil der von ihm empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält, nur zulässig, wenn der Portalbetreiber vor oder bei Erteilung der Maklerempfehlung den Nutzer auf eine Erfolgsbeteiligung hinweist, wenn er eine Provisionsvereinbarung mit dem jeweils empfohlenen Makler getroffen hat.(Rn.14) 2. Die durch die Werbung suggerierte Neutralität des Maklerportals wird insbesondere dadurch gefährdet, dass der Portalbetreiber nur von einem Teil der Makler eine Erfolgsvergütung zu erwarten hat, nicht jedoch von allen für das jeweilige Vermittlungsgeschäft in Betracht kommenden Maklern und auch nicht von allen von ihm empfohlenen Maklern.(Rn.12) 3. Die Erfolgsbeteiligung ist für die geschäftliche Entscheidung des Internetnutzers auch insofern von Bedeutung, als sie die von dem empfohlenen Makler zu erzielende Provision schmälert und damit auch die Bereitschaft des empfohlenen Maklers, dem Kunden Zugeständnisse bei der Höhe der von diesem geschuldeten Provision zu machen. Daher handelt es sich bei der von dem Portalbetreiber (nur) mit einigen der empfohlenen Makler vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG, über die zur Vermeidung einer Irreführung aufgeklärt werden muss.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2019-04-16
Aktenzeichen: 406 HKO 13/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0416.406HKO13.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 5a Abs 2 UWG
Rechtskraft: ja
Das Angebot eines Maklerportals zur Vermittlung von Immobilienmaklern im Internet ist, wenn der Portalbetreiber von einem Teil der von ihm empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält, nur zulässig, wenn der Portalbetreiber vor oder bei Erteilung der Maklerempfehlung den Nutzer auf eine Erfolgsbeteiligung hinweist, wenn er eine Provisionsvereinbarung mit dem jeweils empfohlenen Makler getroffen hat.(Rn.14)
Die durch die Werbung suggerierte Neutralität des Maklerportals wird insbesondere dadurch gefährdet, dass der Portalbetreiber nur von einem Teil der Makler eine Erfolgsvergütung zu erwarten hat, nicht jedoch von allen für das jeweilige Vermittlungsgeschäft in Betracht kommenden Maklern und auch nicht von allen von ihm empfohlenen Maklern.(Rn.12)
Die Erfolgsbeteiligung ist für die geschäftliche Entscheidung des Internetnutzers auch insofern von Bedeutung, als sie die von dem empfohlenen Makler zu erzielende Provision schmälert und damit auch die Bereitschaft des empfohlenen Maklers, dem Kunden Zugeständnisse bei der Höhe der von diesem geschuldeten Provision zu machen. Daher handelt es sich bei der von dem Portalbetreiber (nur) mit einigen der empfohlenen Makler vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG, über die zur Vermeidung einer Irreführung aufgeklärt werden muss.(Rn.13)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Maklerempfehlungen zu erteilen, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Falle des Abschlusses einer Provisionsvereinbarung mit dem betreffenden Maklerunternehmen eine prozentuale Erfolgsbeteiligung an den durch die Vermittlung seitens des Maklerunternehmens erzielten Einnahmen erhält, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 2 und/oder K 3 und/oder K 4 und/oder K 5 und/oder K 6 und/oder K 7 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von € 15.000,00 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 sowie zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der sich vorliegend gegen die aus Anlagen K 2 bis K 7 ersichtliche Werbung der Beklagten wendet, mit welcher letztere dem Internetnutzer die Erteilung von Maklerempfehlungen anbietet. Die Beklagte arbeitet diesbezüglich mit einer Reihe von Maklern zusammen, die ihr eine Erfolgsprovision versprechen, falls es aufgrund einer Empfehlung der Beklagten unter Vermittlung des empfohlenen Maklers zu einem Geschäftsabschluss kommt. Die Einzelheiten hierzu sind streitig.
2 Der Kläger macht geltend, ohne einen entsprechenden Hinweis auf die gegebenenfalls von dem empfohlenen Makler zu zahlende Erfolgsprovision sei die streitige Werbung aus den in der Klagschrift näher dargelegten Gründen unlauter und irreführend.
3 Der Kläger beantragt
4 wie erkannt.
5 Die Beklagte beantragt
6 Klagabweisung.
7 Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den im Schriftsatz vom 20.2.2019 genannten Gründen weder zulässig noch begründet.
8 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
9 Die Klage ist zulässig und begründet.
10 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag hinreichend bestimmt. Durch die Formulierung "wenn dies geschieht wie" ist der auch im Übrigen bereits hinreichend präzise gefasste Klagantrag zusätzlich auf die sogenannten konkreten Verletzungsformen beschränkt und damit weiter konkretisiert worden. Dass es sich hierbei um recht umfängliche Werbeunterlagen handelt, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist diesbezüglich zu beachten, dass die aus Anlagen K 2 bis K 7 ersichtlichen Werbeunterlagen jeweils für sich genommen als konkrete Verletzungsform Gegenstand von Klagantrag und gerichtlichen Verbot sind ("und/oder"). Zum anderen ist durch die vorangestellte Umschreibung des Verbotes hinreichend deutlich festgelegt, was an den streitigen Werbeunterlagen Gegenstand der Beanstandung und damit des Verbotes ist, nämlich die Erteilung von Maklerempfehlungen, ohne gegebenenfalls auf eine von dem Makler an die Beklagte zu zahlende Erfolgsprovision hinzuweisen.
11 Die Klage ist begründet, weil die streitige Werbung irreführend nach §§ 5, 5a UWG ist und die Beklagte daher gemäß §§ 3, 8, 12 UWG zu Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.
12 Die Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, weil sie dem Leser suggeriert, dass die von Beklagtenseite ausgesprochenen Maklerempfehlungen nach sachlichen Kriterien und von finanziellen Erwägungen unbeeinflusst erfolgen. Dies wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung angesprochenen Internetnutzer annehmen. Denn die Werbung enthält keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Beklagte von einem Teil der von ihr empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält. Dies versteht sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch keineswegs von selbst. Zum einen gibt es im Internet eine Anzahl von Angeboten, die sich jedenfalls derzeit nicht über Entgelte ihrer Nutzer finanzieren, sondern beispielsweise über Werbeeinnahmen oder die im Hinblick auf künftige entgeltliche Nutzungen aufgebaut werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Internetnutzer durchweg zuverlässig bekannt ist, dass die Beklagte Erfolgsprovisionen von empfohlenen Maklern erhält. Aber selbst den Nutzern, die davon ausgehen, dass die Beklagte von empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält, ist häufig nicht bewusst, dass dies nur bei einem Teil der für das jeweilige Vermittlungsgeschäft in Betracht kommenden Makler und auch nur bei einem Teil der von Beklagtenseite empfohlenen Makler der Fall ist. Denn der Internetnutzer wird sich über die für eine derartige Erfolgsprovision allein in Betracht kommende vertragliche Grundlage vor Nutzung des Internetangebotes der Beklagten und damit vor seiner geschäftlichen Entscheidung regelmäßig keine näheren Gedanken machen. Selbst wenn er über die Grundzüge des Vertragsrechts orientiert ist, dass eine derartige Vergütung nur aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Beklagten einerseits und dem empfohlenen Makler andererseits in Betracht kommt, wird ihm dies vielfach nicht bewusst sein. Viele Internetnutzer sind aber über die entsprechenden vertragsrechtlichen Grundlagen auch nicht hinreichend orientiert, um dies überhaupt erkennen zu können. Dabei wird die durch die Werbung suggerierte Neutralität der Beklagten insbesondere dadurch gefährdet, dass die Beklagte nur von einem Teil der Makler eine Erfolgsvergütung zu erwarten hat, nicht jedoch von allen für das jeweilige Vermittlungsgeschäft in Betracht kommenden Maklern und auch nicht von allen von ihr empfohlenen Maklern.
13 Außer im Zusammenhang mit der Neutralität der von Beklagtenseite ausgesprochenen Empfehlungen ist die in Rede stehende Erfolgsbeteiligung für die geschäftliche Entscheidung des Internetnutzers auch insofern von Bedeutung, als sie die von dem empfohlenen Makler zu erzielende Provision schmälert und damit auch die Bereitschaft des empfohlenen Maklers, dem Kunden Zugeständnisse bei der Höhe der von diesem geschuldeten Provision zu machen. Daher handelt es sich bei der hier von Beklagtenseite (nur) mit einigen der empfohlenen Makler vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG, über die zur Vermeidung einer Irreführung aufgeklärt werden muss.
14 Die streitige Werbung darf daher nach dem dem Klagantrag entsprechenden Verbot nur wiederholt werden, wenn die Beklagte vor oder bei Erteilung der Maklerempfehlung den Nutzer auf eine Erfolgsbeteiligung hinweist, wenn sie eine Provisionsvereinbarung mit dem jeweils empfohlenen Makler getroffen hat.
15 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.