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611 Qs 11/19 OWi•LG Hamburg 11. Große Strafkammer, 2019-03-11, 611 Qs 11/19 OWi
611 Qs 11/19 OWiKantonsgericht11.03.2019
1. Erzwingungshaft bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person, so dass als weniger belastendes Mittel zunächst die Beitreibung der Geldbuße im Wege der Vollstreckung zu versuchen ist.(Rn.3) 2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn mildere Mittel zur Beitreibung der Geldbuße aussichtslos erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich die betroffene Person der Vollstreckung zu entziehen versucht.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 10. Januar 2019, 725a OWi 155/18
Entscheidungsdatum: 2019-03-11
Aktenzeichen: 611 Qs 11/19 OWi
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0311.611QS11.19OWI.00
Dokumenttyp: Beschluss
Erzwingungshaft bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person, so dass als weniger belastendes Mittel zunächst die Beitreibung der Geldbuße im Wege der Vollstreckung zu versuchen ist.(Rn.3)
Etwas anderes kann nur gelten, wenn mildere Mittel zur Beitreibung der Geldbuße aussichtslos erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich die betroffene Person der Vollstreckung zu entziehen versucht.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 10. Januar 2019, 725a OWi 155/18
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.01.2019 (Az.: 725a OWi 155/18) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die des Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
1 Die gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 OWiG zulässige, insbesondere nach Zustellung der Ausgangsentscheidung am 25.01.2019 fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 01.02.2019 hat in der Sache Erfolg.
2 Die angeordnete Maßnahme ist rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Betroffene, wie er ohne hinreichenden Sachvortrag behauptet, tatsächlich zahlungsunfähig ist. Denn die Anordnung der Erzwingungshaft ist jedenfalls unverhältnismäßig.
3 Erzwingungshaft bedeutet einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person, so dass als weniger belastendes Mittel zunächst die Beitreibung der Geldbuße im Wege der Vollstreckung zu versuchen ist (Mitsch , in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2014, § 96, Rn. 16 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 2 Ws 441/15, Rn. 17 nach Juris). Erst im Anschluss kommt die Anordnung der Erzwingungshaft in Betracht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn mildere Mittel zur Beitreibung der Geldbuße aussichtslos erscheinen. Ein solches Absehen liegt aber nur dann nahe, wenn frühere Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich die betroffene Person der Vollstreckung zu entziehen versucht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 2 Ws 441/15, Rn. 17 nach Juris m.w.N.).
4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die grundsätzlich erforderlichen Beitreibungsversuche unternommen wurden. Vielmehr hat Herr S. des Bezirksamts H.-W. mit Schreiben vom 06.09.2018 dem Betroffenen mitgeteilt, dass dieser nach bereits am 19.06.2018 und 31.07.2018 erfolgten Zahlungsaufforderungen nunmehr letztmalig zur Zahlung aufgefordert werde, bevor im nächsten Schritt die Anordnung der Erzwingungshaft beantragt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die vorrangigen Beitreibungsversuche aussichtslos erscheinen und deshalb ausnahmsweise von solchen abgesehen werden kann, bestehen indes keine.
5 Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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