ArbG Hamburg 4. Kammer, 2017-01-26, 4 Ca 191/16

4 Ca 191/16Arbeitsgericht / 4. Kammer26.01.2017

Gesamter Gesetzestext

ArbG Hamburg 4. Kammer — 4 Ca 191/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: 4 Ca 191/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2017:0126.4CA191.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von € 1.270,27 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag von € 68,28 brutto zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 241,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 20,09 seit dem 01.07.2015, auf € 20,09 seit dem 01.08.2015, auf € 20,09 seit dem 01.09.2015, auf € 20,09 seit dem 01.10.2015, auf € 20,09 seit dem 01.11.2015 und auf € 20,09 seit dem 01.12.2015, auf € 20,09 seit dem 01.01.2016, auf € 20,09 seit dem 01.02.2016, auf € 20,09 seit dem 01.03.2016, auf € 20,09 seit dem 01.04.2016, auf € 20,09 seit dem 01.05.2016 und auf € 20,09 seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 477,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 68,28 seit dem 01.07.2016, auf € 68,28 seit dem 01.08.2016, auf € 68,28 seit dem 01.09.2019, auf € 68,28 seit dem 01.10.2016, auf € 68,28 seit dem 01.11.2016, auf € 68,28 seit dem 01.12.2016 und auf € 68,28 seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  6. Der Streitwert beträgt € 3.111,36.

  7. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Erhöhung der betrieblichen Rente zum 1. Juli 2015 sowie zum 01. August 2016.

2 Die klägerische Partei war bis 31. Dezember 2006 bei der Beklagten tätig. Seit dem 1. Januar 2007 bezieht die klägerische Partei eine betriebliche Rente auf der Grundlage der Versorgungsordnung vom 01. April 1985 (nachfolgend „VO 85“). Wegen der Einzelheiten der VO 85 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 14-20 d.A.) Bezug genommen.

3 Die Anpassung der betrieblichen Rente richtet sich nach § 6 der VO 85. Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgendes geregelt:

4 „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

5 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

6 (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

7 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

8 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

9 Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

10 Bis zur Erhöhung zum 1. Juli 2015 beliefen sich die Versorgungsbezüge der klägerischen Partei auf € 1.257,66 brutto.

11 Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Juli 2015 um 2,09717 Prozent erhöht.

12 Am 3. Juni 2015 beschloss der Vorstand der A. D. AG, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5 Prozent nicht als vertretbar erscheine, die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Betriebsrentner teilweise ausgesetzt werden und die Gesamtversorgung bzw. die Renten um 0,5 Prozent steigen sollten. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. In der Folge fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 26. August 2015 (Vorstand) bzw. im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015 (Aufsichtsrat) - nach erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (Anlagenkonvolut B 5, Bl. 104 ff d. A.), - den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren.

13 Dementsprechend nahm die Beklagte zum 1. Juli 2015 keine Anpassung der Rente der klägerischen Partei im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 3, Bl. 22 d.A.) mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. V. beschlossen hätten, die Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 4 der VO 85 zum 1. Juli 2015 um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führe für die klägerische Partei zu einer Versorgungsleistung ab 1. Juli 2015 in Höhe von € 1.263,95 brutto monatlich. Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2015 aus.

14 Zum 01. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nochmals um 4,2451 % erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 20. Juni 2016 nach Anhörung des Betriebsrates, wie im Jahr 2015 die in § 6 Ziffer 4 der VO 85 normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und den Aufsichtsräten zur Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01.07.2016 zu gewährende Rentenanpassung der Renten nicht gemäß der Entwicklung der gesetzlichen Renten in Höhe von 4,2451 % sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Eine Erhöhung um mehr als 0,5 % hielt der Vorstand nicht für vertretbar. Die Betriebsräte wurden am 17. Mai 2016 angehört (Anlagenkonvolut B 12, Bl. 138-146 d.A.). Der Beschluss des Aufsichtsrates ist am 22. Juni 2016 erfolgt. Insoweit wird auf die Anlage B 14 (Bl. 174-180 d.A.) Bezug genommen.

15 Die klägerische Partei ist der Auffassung , dass die zum 1. Juli 2015 erfolgte Anpassung ihrer Rente fehlerhaft sei. Die Beklagte habe eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,0972 % (gerundet) vorzunehmen. Dies folge aus § 6 Abs. 1 und 2 der VO 85. Danach sei eine Erhöhung der betrieblichen Rente zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt. Etwas anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 4. Diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtsprechung zu den Widerrufsvorbehalten und benachteilige den Versorgungsempfänger unangemessen, so dass die Regelung unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung aus dem Rechtsgedanken des § 307 Abs. 1 BGB. Die Regelung enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Renten möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Renten nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen.

16 Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer Rente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 4 der VO 85. Dieser Anspruch der Klägerin sei am 1. Juli 2015 entstanden und habe durch den erst am 26. August 2015 bzw. 9. Oktober 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Beschluss nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 der VO 85 könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der A. nicht ausgegangen werden.

17 Der klägerischen Partei stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2015 gezahlten Bezügen in Höhe von € 1.257,66 brutto führe dies zu einer Erhöhung um € 26,38 auf € 1.284,04 brutto. Von diesem Betrag sind die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von € 1.263,95 in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von € 20,09 brutto monatlich für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016.

18 Für den Zeitraum ab Juli 2016 sei die Erhöhung der gesetzlichen Rente um 4,25 % (gerundet) zu gewähren. Ausgehend von den bis einschließlich Juni 2016 zu zahlenden Bezügen in Höhe von € 1.284,04 brutto führe dies zu einer Erhöhung um € 54,57 auf € 1.338,61 brutto. Von diesem Betrag sind die von der Beklagten ab Juli 2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von € 1.270,27 in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von € 68,34 brutto monatlich ab Juli 2016.

19 Die klägerische Partei beantragt zuletzt,

20 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von € 1.270,27 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag von € 68,34 brutto zu zahlen.

21 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 241,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag von € 20,09 seit dem 01.07.2015, auf € 20,09 seit dem 01.08.2015, auf € 20,09 seit dem 01.09.2015, auf € 20,09 seit dem 01.10.2015, auf € 20,09 seit dem 01.11.2015 und auf € 20,09 seit dem 01.12.2015, auf € 20,09 seit dem 01.01.2016, auf € 20,09 seit dem 01.02.2016, auf € 20,09 seit dem 01.03.2016, auf € 20,09 seit dem 01.04.2016, auf € 20,09 seit dem 01.05.2016 und auf € 20,09 seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

22 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von € 478,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag von € 68,34 seit dem 01.07.2016, auf € 68,34 seit dem 01.08.2016, auf € 68,34 seit dem 01.09.2016, auf € 68,34 seit dem 01.10.2016, auf € 68,34 seit dem 01.11.2016 und auf € 68,34 seit dem 01.12.2016 und auf € 68,34 seit dem 01.01.2017 zu zahlen.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen.

25 Die Beklagte ist der Auffassung , dass die klägerische Partei über die bereits erfolgte Erhöhung der Rente in 2015 und 2016 um jeweils um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf weitere Erhöhung ihrer Rente habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 und 2016 seien von § 6 Ziffer 4 der VO 85 gedeckt. Hierbei handele es sich um eine tarifvertragliche Regelung, so dass die Rente gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht nach § 16 BetrAVG angepasst werde. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 4 der VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Rente einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln.

26 Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept S. bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2016, Seite 27 f. und S. 36 ff. Bezug genommen. Es sei angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der klägerischen Partei im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Rentenempfängern im A.-Konzern bereits überdurchschnittlich hoch sei.

27 Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.

28 Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 bereits angelegt sei.

29 Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30 Die Klage ist zulässig und begründet.

31 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

32 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12, juris).

33 2. Die Klage ist auch begründet. Der klägerischen Partei steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 241,08 brutto, nämlich in Höhe von monatlich € 20,09 brutto für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 zu (Klagantrag zu 2). Ferner steht ihr ein Anspruch auf Zahlung von € 477,97 brutto, nämlich € 68,28 monatlich für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 zu (Klagantrag zu 3). Ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf monatliche Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von € 68,28 brutto besteht zudem fortlaufend für die Zeit ab Februar 2017 (Klagantrag zu 1)).

34 a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 folgt aus § 6 Ziffer 1 der VO 85. Danach werden die Rente jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Die klägerische Partei konnte danach eine Erhöhung ihrer Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent beanspruchen. Hieraus ergab sich nach Anrechnung der geleisteten Erhöhung um 0,5 % ein Betrag in Höhe von € 20,09 brutto monatlich = € 241,08.

35 Die nach § 6 Ziffer 1 der VO 85 vorzunehmende Anpassung der Rente der klägerischen Partei in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 4 der VO 85 durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. Nach dieser Regelung schlägt der Vorstand, wenn er die Veränderung der Rente nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, dem Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt sodann die Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen.

36 Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat kommt im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Rente der Klägerin im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit (dazu unter (1)). Sie lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist (dazu unter 2)).

37 (1) Die Regelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 ist nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies hat die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge.

38 (a) Die Regelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 ist zum einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Rente auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Rente nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält . Unklar ist hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 4 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Rente tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen soll. Der Regelung ist danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 4 der VO 85 eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der VO 85 vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Rente jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 4 der VO 85 letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der VO 85 vorgesehene regelmäßige Anpassung der Rente regelt, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Tarifverträge relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehlt in § 6 Abs. 4 der VO 85. Die Formulierung „nicht vertretbar “ bzw. „nicht für vertretbar (...) hält “ gibt keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich ist.

39 (b) Die Regelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 ist zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der VO 85 abweichende Anpassung der Rente erfolgen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut von § 6 Ziffer 4 der VO 85 die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ . Damit ist dieser Passus in § 6 Ziffer 4 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der VO 85 abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme.

40 (2) § 6 Abs. 4 der VO 85 kann auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist.

41 Bei der Auslegung von Tarifverträgen, die wie Gesetze auszulegen sind, ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil v. 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rn 22, juris).

42 Die danach gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der VO 85 nach den dargelegten Grundsätzen ergibt keinen hinreichend bestimmten Inhalt der Regelung.

43 (a) Das gilt zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (...) hält“ ). Es ist bereits nicht erkennbar, ob dann von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung ausgegangen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) geändert haben, noch lässt sich § 6 Ziffer 4 der VO 85 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Veränderung vorliegen muss, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 4 der VO 85 ausgegangen werden kann.

44 Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führt nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der VO 85 im Sinne von § 6 Ziffer 4 nicht vertretbar ist. Zum einen scheidet ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen kann, handelt es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendung des in § 6 Abs. 4 der VO 85 geregelten Änderungsvorbehalts ist nicht eine einseitig vom Vorstand vorzunehmende Leistungsbestimmung, sondern vielmehr und ausschließlich die von ihm vorzunehmende Einschätzung, dass die in § 6 Ziffer 1 geregelte Regelanpassung nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht steht dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Rente vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Rente nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führt dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere.

45 Die in § 6 Ziffer 4 der VO 85 enthaltene Formulierung „nicht für vertretbar hält “ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslegt, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermöglicht keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen ist, sondern führt letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „nicht für vertretbar “ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt wird, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 4 der VO 85 nicht in Betracht, weil § 16 BetrAVG auf die VO 85 als Tarifvertrag keine Anwendung findet, so bleibt der von der Beklagten angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und kann davon daher zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 4 der VO 85 enthaltenen - unbestimmten - Formulierung nichts beitragen.

46 (b) Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 4 der VO 85 führt auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ , nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung.

47 Wie bereits dargelegt, erfasst die Formulierung ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Renten wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lässt sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen darf, entnehmen.

48 (3) Die aufgezeigte Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 4 der VO 85 führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung. Nach dem in § 139 BGB verankerten Rechtsgedanken führt die Teilunwirksamkeit einer Regelung nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen. Stellt sich dagegen der verbleibende Teil eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normcharakter, der es bei Betriebsvereinbarungen ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02; BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 23/03 –, BAGE 111, 335-349, Rn. 58). Dies ist hier nicht der Fall. Die übrigen Regelungen in den VO 85 stellen auch ohne § 6 Ziffer 4 der VO 85 eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, zumal sich mit Hilfe von § 6 Ziffern 1 und 2 eindeutig entnehmen lässt, wie und in welcher Höhe die Anpassung der Rente vorzunehmen ist. Es bleibt demnach im Streitfall bei dem in § 6 Ziffer 1 der VO 85 geregelten Anspruch der Versorgungsempfänger und damit auch der klägerischen Partei auf Anpassung ihrer Rente entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

49 (4) Der Anspruch auf Anpassung der Rente in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente hat zur Folge, dass der klägerischen Partei für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlungen in Höhe von € 20,09 brutto zustanden. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anpassungsanspruch der klägerischen Partei, errechnet aus den Leistungen bis 30.06.2015 in Höhe von € 1.257,66 zuzüglich 2,09717 % = € 1.284,04, und den tatsächlich ab dem 01. Juli 2015 geleisteten Zahlungen von € 1.263,95. Hieraus ergibt sich – wie von der klägerischen Partei trotz der Rundungsdifferenz im Ergebnis zutreffend berechnet – eine Differenz von monatlich € 20,09. Dieser Differenzbetrag ist für den eingeklagten und bezifferten Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 in Höhe von € 241,08 brutto zu zahlen.

50 Die nochmalige Anhebung der gesetzlichen Rente zum 01. Juli 2016 um 4,2451 % hat weiter zur Folge, dass der klägerischen Partei beginnend ab dem Monat Juli 2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlungen in Höhe von monatlich € 68,28 brutto zustehen. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anpassungsanspruch der klägerischen Partei, errechnet aus den um € 2,09717 % zu erhöhenden Leistungen bis 30.06.2016 = € 1.284,04, und der weiteren Erhöhung um 4,2451 % auf € 1.338,55. Hiervon waren die ab Juli 2016 tatsächlich geleisteten Zahlungen von € 1.270,27 in Abzug zu bringen, so dass sich eine monatliche Differenz € 68,28 ergab. Der von der klägerischen Partei ermittelte höhere Betrag von monatlich 68,34 ergab sich aufgrund der Differenz zwischen 4,2451 % und dem der Berechnung zugrunde gelegten gerundeten Wert von 4,25 %, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

51 Der Differenzbetrag von € 68,28 ist für den eingeklagten und bezifferten Zeitraum Juli 2016 bis Januar 2017 sowie als künftige wiederkehrende Leistung ab dem 01. Februar 2017 jeweils zum 1. eines Monats zu zahlen.

52 (5) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Rente ist gemäß § 7 Ziffer 1 VO 85 monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats zu zahlen, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung jeweils ab dem ersten Tag des Monats in Verzug befindet. Dies gilt aufgrund der in § 6 Ziffer 1 und 2 der VO 85 geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der VO 85 resultiert und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 4 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf.

II.

53 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

54 Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt folgendes: Der Streitwert des Klagantrags zu 1) entspricht gemäß § 9 ZPO dem 42-fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung. Der Klagantrag zu 3) war gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen. Hinzurechnen war der Wert des bezifferten Antrags zu 2), da dieser nicht in dem Antrag zu 1) enthalten war.

55 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung - soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist - gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

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