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406 HKO 174/12•LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2013-03-26, 406 HKO 174/12
406 HKO 174/12Kantonsgericht26.03.2013
Es besteht eine Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung, wenn die vertragliche Voraussetzung zur Nutzung, nämlich, dass der Nutzer das Systemgastronomiekonzept persönlich oder als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter umsetzt, gegeben ist.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: 406 HKO 174/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0326.406HKO174.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Es besteht eine Berechtigung zur Verwendung der Bezeichnung, wenn die vertragliche Voraussetzung zur Nutzung, nämlich, dass der Nutzer das Systemgastronomiekonzept persönlich oder als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter umsetzt, gegeben ist.(Rn.15)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist Inhaber der aus Anlage K 1 ersichtlichen und für die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ geschützten Marke „EINSTEIN“, unter der mit seinem Einverständnis verschiedene Restaurantbetriebe geführt werden.
2 Die Beklagte führt ebenfalls unter der Bezeichnung „EINSTEIN“ ein Restaurantbetrieb. Ihr Geschäftsführer, ein Cousin des Klägers, ist unter im Einzelnen streitigen Voraussetzungen befugt, die Bezeichnung „EINSTEIN“ zur Kennzeichnung von Restaurantbetrieben zu nutzen.
3 Gesellschafter der Beklagten ist ein Herr Z. B.. Ob dieser seine Gesellschaftsrechte teilweise als Treuhänder für den Geschäftsführer der Beklagten hält, ist zwischen den Parteien streitig.
4 Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nicht befugt, die Bezeichnung „EINSTEIN“ für das von ihr betriebene Restaurant zu nutzen. Zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten bestehe eine Vereinbarung, nach der auch letzterer zur Nutzung der Bezeichnung „EINSTEIN“ für Restaurants nach dem von beiden Seiten entwickelten Systemgastronomie-Konzept berechtigt sein sollte, sofern er persönlich oder durch Gesellschaften, die er als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter beherrschte, das „EINSTEIN“-Konzept umsetze.
5 Dies sei hier nicht der Fall, da der Geschäftsführer der Beklagten nicht zugleich auch deren Mehrheitsgesellschafter sei. Gesellschafter sei ein Herr Z. B., das Bestehen eines Treuhandvertrages mit dem Geschäftsführer der Beklagten werde insoweit bestritten.
6 Der Kläger stellt folgende Anträge:
7 1. Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung „EINSTEIN“ für die Dienstleistung der Bewirtung von Gästen ohne Zustimmung des Klägers zu verwenden.
8 2. Der Beklagten wird aufgegeben dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der in Antrag 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Dienstleistungen nach Antrag 1. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren ergeben.
9 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den nach Antrag 1. bezeichneten Handlungen ab 01.01.2009 entstanden ist und künftighin entstehen wird.
10 Die Beklagte beantragt
11 Klagabweisung.
12 Die Beklagte macht geltend, ihr Geschäftsführer habe das „EINSTEIN“-Konzept vor 20 Jahren selbst federführend entwickelt und sei aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kläger zeitlich unbeschränkt zur Nutzung der Bezeichnung „EINSTEIN“ für Restaurants, und zwar auch durch Dritte, befugt. Dementsprechend habe der Kläger auch keine Einwendungen gegen die Eröffnung des hier in Rede stehenden Restaurants im Jahre 2008 gehabt, bei der er persönlich eingeladen und anwesend gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten sei im Übrigen aufgrund des aus Anlage BBS1 ersichtlichen Treuhandvertrages vom 11. Oktober 2007 mittelbar auch Mehrheitsgesellschafter der Beklagten.
13 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 Die Beklagte ist aufgrund der von ihrem Geschäftsführer abgeleiteten Berechtigung befugt, die Bezeichnung „EINSTEIN“ für das von ihr betriebene Restaurant zu verwenden. Auch unter der Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers ist der Geschäftsführer der Beklagten befugt, dieser die Verwendung der Bezeichnung „EINSTEIN“ zu gestatten. Dass der unter dieser Bezeichnung geführte Restaurantbetrieb das zugrundeliegende Systemgastronomie-Konzept verfolgt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Derartigen Betrieben sollte der Geschäftsführer der Beklagten auch nach dem Vorbringen des Klägers die Nutzung der Bezeichnung „EINSTEIN“ gestatten dürfen, sofern er persönlich oder durch Gesellschaften, die er als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter beherrscht, das betreffende Restaurant betreibt. Vorliegend ist der Cousin des Klägers unstreitig Geschäftsführer der Beklagten und zur Überzeugung der Kammer aufgrund des aus Anlage BBS1 ersichtlichen Notarvertrages vom 11.10.2007 als Treugeber mittelbar auch Mehrheitsgesellschafter der Beklagten. Die Kammer hat aufgrund der vorliegenden beglaubigten Abschrift des vorgenannten Notarvertrages keinen Zweifel daran, dass der in diesem beurkundete Treuhandvertrag mit dem beurkundeten Inhalt zwischen den in der Urkunde genannten Vertragsparteien auch tatsächlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung gibt dem Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich der Mehrheit des Geschäftsanteiles an der Beklagten umfassende Befugnisse, die faktisch dazu führen, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch deren Mehrheitsgesellschafter ist. Dies reicht gemäß §§ 133, 157 BGB sowohl unter Zugrundelegung des Wortlautes als auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der behaupteten Nutzungserlaubnis auch nach dem Sachvortrag des Klägers aus, um eine Befugnis des Geschäftsführers der Beklagten zu begründen, der Beklagten die Nutzung der Bezeichnung „EINSTEIN“ zu gestatten. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten muss dieser „geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter“ der Gesellschaften sein, denen die Nutzung der Bezeichnung „EINSTEIN“ gestattet sein soll. Der Begriff „Mehrheitsgesellschafter“ kann seinem Wortlaut nach sowohl die unmittelbare Gesellschafterstellung als auch die faktische Innehabung der Gesellschafterrechte bzw. Gesellschafteranteile bezeichnen. Nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie dem Gesamtzusammenhang ist dabei die faktische Situation maßgebend. Bei der gesamten Vereinbarung kam es den Parteien ersichtlich nicht auf formale gesellschaftsrechtliche Aspekte an, sondern darauf, dass die Vereinbarung der Umsetzung eines einheitlichen Restaurantsystems diente und dessen Umsetzung bei den Einzelbetrieben sicherstellen sollte. Die mit Genehmigung des Cousins des Klägers betriebenen „EINSTEIN“-Restaurants sollten daher von diesem „beherrscht/ bestimmt“ sein, um Verwässerungen des Konzepts zu vermeiden. Erforderlich und ausreichend für eine derartige Beherrschung bzw. die Ausübung eines bestimmenden Einflusses ist es dabei hinsichtlich der Gesellschafterstellung, dass der Cousin des Klägers jedenfalls die Mehrheit der Geschäftsanteile des jeweiligen Unternehmens direkt oder indirekt beherrscht. Dies gilt jedenfalls bei den Unternehmen, bei denen er als eingetragener Geschäftsführer ohnehin direkt für die Führung der Geschäfte zuständig ist.
16 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
17 Der nachgelassene Schriftsatz vom 21.3.2013 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und gibt der Kammer daher nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, der Treuhandvertrag bestehe nicht mehr, hierzu jedoch keinen der Beweisaufnahme zugänglichen Lebenssachverhalt vorgetragen, so dass der angebotene Zeugenbeweis nicht zu erheben ist.
18 Ebenso wenig ist eine Ergänzung der Gestattungsvereinbarung um eine Zahlungsverpflichtung substantiiert dargelegt. Das diesbezügliche Vorbringen hätte im Übrigen bereits in der Klagschrift erfolgen können, in der die Gestattungsvereinbarung noch ohne die vermeintliche Zahlungsverpflichtung dargelegt wurde.
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