LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2016-10-14, 329 O 137/16

329 O 137/16Kantonsgericht14.10.2016

Regest

Ein Kapitalanlageberater verletzt seine Pflicht, den Anleger anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten, wenn der Anleger, der seine Altersvorsorge weiter aufbauen will, infolge der Beratungen das gesamte Kapital aus seinen bisherigen Anlagen, einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag, die sich dadurch auszeichnen, dass ein Verlust des bereits aufgebauten Kapitals nahezu ausgeschlossen ist, in eine neue Anlage (hier: in eine Fondsgesellschaft) investiert, deren Erfolg für einen Kapitalanlageberater erkennbar mindestens sehr ungewiss war, er aber dazu erklärt, sie sei rentabler und "auch relativ sicher".(Rn.27) (Rn.30) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 198/16

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 O 137/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-14

Aktenzeichen: 329 O 137/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1014.329O137.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, §§ 280ff BGB

Orientierungssatz

Ein Kapitalanlageberater verletzt seine Pflicht, den Anleger anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten, wenn der Anleger, der seine Altersvorsorge weiter aufbauen will, infolge der Beratungen das gesamte Kapital aus seinen bisherigen Anlagen, einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag, die sich dadurch auszeichnen, dass ein Verlust des bereits aufgebauten Kapitals nahezu ausgeschlossen ist, in eine neue Anlage (hier: in eine Fondsgesellschaft) investiert, deren Erfolg für einen Kapitalanlageberater erkennbar mindestens sehr ungewiss war, er aber dazu erklärt, sie sei rentabler und "auch relativ sicher".(Rn.27) (Rn.30)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 198/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.020,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf € 34.020,- seit dem 02.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin auf Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. S & K S. GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts H. (Az.... ) angemeldeten Forderung.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der vorbezeichneten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.832,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf € 1.832,01 seit dem 07.05.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.

2 Die im Jahre 1967 geborene Klägerin ist und war bereits im Jahre 2011 an Multipler Sklerose erkrankt, was der Beklagte wusste.

3 Sie unterzeichnete am 14.10.2011 eine Erklärung: „Beitrittserklärung und Treuhandauftrag D. S & K S.“, mit der sie die U. I. T. GmbH beauftragte, für sie eine Kommanditbeteiligung an der D. S & K S. GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) in Höhe von € 38.000,- nebst Agio in Höhe von 5 % zu erwerben (Anlage K 1).

4 Über die Anlage wurde der Klägerin durch den Beklagten zuvor beraten. Bereits vorher, am 19.07.2011, hatte der Beklagte ihr eine Investition in die D1 AG vorgestellt, die die Klägerin in Form eines Nachrangdarlehensvertrages auch tätigte (Anlage K 4). Die Klägerin hatte ihre Mittel zu dieser Zeit in Sparverträgen, einer Lebensversicherung und einem Bausparvertrag beim D. R. (Anlagen K 13, K 14) investiert. Anlässlich der Beratung durch den Beklagten wurde über die Kündigung dieser Verträge und die Neuanlage des Erlöses gesprochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin dies gewollt oder ob der Beklagte es empfohlen hat. Die Klägerin kündigte die Verträge. Am 17.08.2011 empfahl der Beklagte der Klägerin aufgrund der nach Kündigung der Lebensversicherungs- und Bausparverträge freigewordenen monatlichen Liquidität die Anlage in Gold in Gestalt sukzessiv zu erwerbender 1g- und 0,5g-Barren zum Kaufpreis von monatlich € 200,- (Anlage K 5). Schließlich kam es zur Beratung und zum Erwerb der streitgegenständlichen Anlage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es insoweit ein Beratungsgespräch oder zwei Beratungsgespräche gegeben hat. Jedenfalls wies die Klägerin darauf hin, dass sie keine freien Mittel mehr habe, da der erwartete Rückfluss aus den Verträgen mit dem D. R. für die Anlage in der D1 AG vorgesehen sei. Der Beklagte erklärte, es sei kein Problem, sich aus diesem Vertrag zu lösen. Die Klägerin müsse einfach nicht zahlen. Die D1 AG werde den Vertrag dann für ungültig erklären. Die D1 AG erwirkte im Jahre 2012 gegen die Klägerin einen Mahnbescheid über € 40.508,01 (Anlage K 6). Die Klägerin zahlte € 3.220,76, den Rückkaufwert aus einem Sparvertrag, und legte dar, ansonsten keine Mittel mehr zu haben. Die D1 AG verzichtete darauf im Jahre 2014 auf weitere Zahlungen (Anlage K 7).

5 Die Klägerin überwies auf die streitgegenständliche Beteiligung den Anlagebetrag in Höhe von € 38.000,-. Wegen einer Differenz bei der Auszahlung der von der Klägerin gekündigten Verträge wurde eine Reduktion um € 2.000,- vereinbart, so dass ihr € 2.000,- erstattet wurden (Anlage K 2). Sie erhielt insgesamt Ausschüttungen in Höhe von € 1.980,- (Anlage K 16).

6 Die Fondsgesellschaft plante, mit einem einzuwerbenden Beteiligungskapital in Höhe von € 30 Mio (ohne Agio) ein Darlehen an die D. S. AG auszureichen. Nach einem Abfluss von Provisionszahlungen für die Darlehensvermittlung sollten von dem Darlehensbetrag € 25,65 Mio verbleiben (vgl. S. 29 des Prospekts). Für das Darlehen sollte ein Zinssatz in Höhe von 11 % gewährt werden. Die D. S. AG tätigte Investitionen in Immobilien (Erwerb, Bewirtschaftung und Veräußerung), wobei der Erwerb u. a. aus Zwangsversteigerungen erfolgen sollte (vgl. S. 15 des Prospekts). Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Kapitalanlage wird den Prospekt gemäß Anlage K 3 verwiesen.

7 Alle Fondsgesellschaften des Emissionshauses U. I. befinden sich zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren. Die Verantwortlichen der S & K-Gruppe S. und K. und die Prospektverantwortlichen des Emissionshauses U. I. B. und G. (vgl. dazu S. 37 f. des Prospekts) sind seit 2013 in Haft.

8 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.11.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung auf. Der Beklagte wies dies mit Schreiben vom 01.12.2015 (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 21.06.2016, Satz 1) zurück.

9 Die Klägerin macht geltend, das Anlagemodell sei nicht tragfähig und plausibel gewesen. Eine notwendige Rendite von 13,5% bezogen auf das Netto-Anlagekapital, wie sie zur Deckung einer Verzinsung von 11 % auf das Bruttodarlehen notwendig sei, sei auf dem Immobilienmarkt keinesfalls zu erzielen gewesen.

10 Sie trägt vor, im ersten Beratungsgespräch am 19.07.2011 habe sie betont, dass das Thema Altersvorsorge aufgrund ihrer Erkrankung sehr wichtig sei. Der Beklagte habe sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage nur am 14.10.2011 beraten. Zuvor habe der Beklagte sie angerufen und erklärt, er wolle eine ganz besondere Kapitalanlage vorstellen. Zum vereinbarten Beratungstermin sei er in Begleitung des Zeugen A. erschienen. Er habe erklärt, es handele sich um ein sicheres und rentables Immobilieninvestment ohne nennenswerte Risiken, das zur Altersvorsorge bestens geeignet sei. Mit der prospektierten Ausschüttung von 10 % jährlich sei sicher zu rechnen, da der Erwerb von Immobilien aus Zwangsversteigerungen und Weiterverkauf gewinnträchtig sei. Die S & K-Gruppe sei in diesem Bereich spezialisiert und seit 10 Jahren erfolgreich tätig.

11 Sofern sie zutreffend beraten worden wäre, hätte sie weder die Anlage in der D1 AG noch in der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft getätigt. Von den Pflichtverletzungen des Beklagten habe sie erst im Herbst 2015 durch die Beratung ihres Bevollmächtigten Kenntnis erlangt.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 34.020,- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 34.020,- seit dem 02.12.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin auf Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. S & K S. GmbH & Co. KG zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Az.... ) angemeldeten Forderung;

14 festzustellen, dass sich der Beklagte mit der vorbezeichneten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet;

15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.832,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.832,01 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Er erhebt die Einrede der Verjährung. Er macht geltend, die Klägerin habe bereits im Jahre 2012 Kenntnis von der angeblichen Falschberatung haben müssen, da Medien und Presselandschaft wie auch das Internet voll von alarmierenden Berichten über das Anlageprodukt und die Hintermänner gewesen seien (Anlage B 1).

19 Die Plausibilität der Anlage sei gegeben bzw. nicht weiter prüfbar gewesen. Er habe der Klägerin hierzu alles erläutert. Die wirtschaftlich unerwartet schlechte Entwicklung der Anlage sei nicht vorhersehbar gewesen. Die vom Klägervertreter gerügten hohen „Weichkosten“ habe niemand problematisiert oder bemängelt.

20 Er behauptet, die Klägerin sei von sich aus an ihn herangetreten. Die Klägerin habe sehr spezielle Wünsche gehabt; nichts Konservatives und Klassisches mehr gewollt. Im Herbst 2011 habe es zwei Beratungsgespräche gegeben, bei denen „mitunter“ auch der Zeuge A. zugegen gewesen sei. Die Klägerin sei umfassend beraten worden, auch über die Risiken, wie das des Totalverlusts, des Wiederauflebens der Einlagenhaftung, der mangelnden Fungibilität etc. Auch auf die Höhe der Weichkosten habe er hingewiesen und erläutert, ob dies üblich sei. Er habe erklärt, dass er das Fondskonzept nur bedingt habe prüfen können und es entsprechend auch nur bedingt geprüft habe (S. 9 des Schriftsatzes vom 04.08.2016, Bl. 73 d. A.) bzw. dass er die Plausibilität nicht geprüft habe (S. 27 desselben Schriftsatzes, Bl. 91 d. A.). Das Konzept sei indes tragfähig und plausibel gewesen. Er habe erläutert, dass es plausibel und nicht unüblich sei, Immobilien aus Zwangsversteigerungen etc. zu erwerben und diese nach erfolgter Sanierung deutlich teurer zu verkaufen. Die Zahlen aus dem Prospekt seien erläutert worden. Man habe darüber aufgeklärt, dass 11 % nicht einfach, sondern schwierig zu erreichen seien und man daher nicht fest damit rechnen könne, dass die Anlage sicher über 10 % erwirtschafte. Die Beratung sei in nicht unwesentlichen Teilen von dem Zeugen A. geleistet worden. Die Klägerin habe den Prospekt rechtzeitig vor der Vertragsunterschrift, nach Erinnerung des Beklagten im September 2011, erhalten.

21 Die Klägerin habe auf sämtliche Ansprüche gegen ihn verzichtet. Er habe auf einer Fahrt nach H. über die Freisprechanlage mit der Klägerin telefoniert. Seine Ehefrau sei als Beifahrerin zugegen gewesen. Die Klägerin habe im Gespräch über die Beteiligung erklärt, den Beklagten treffe keine Schuld, sie werde gegen ihn nicht vorgehen. Dies ergebe sich auch aus einer Whats-App-Nachricht vom 24.09.2015 (Anlage B 2).

22 Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

23 Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 29 ZPO. Der Erfüllungsort eines Schadensersatzanspruchs ist bei vertraglichen Ansprüchen der der verletzen primären Leistungspflicht (vgl. Zöller-Vollkommer, § 29 ZPO, Rn. 25, Stichwort „Schadensersatz“). Die Beratungsleistung hat der Beklagte in der Wohnung der Klägerin in H. erbracht.

24 Die Klage ist auch begründet.

25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Ersatz von € 34.020,-, Zug um Zug gegen Abtretung der (verbliebenen) Rechte aus der Beteiligung, gemäß § 280 BGB.

26 Das Gericht sieht es als unstreitig an, dass die Parteien durch einen Beratungsvertrag betreffend die streitgegenständliche Fondsanlage verbunden waren, wie auch bereits zuvor hinsichtlich der Anlage in der D1 AG.

27 Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Er hatte die Klägerin anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten. Gegen diese Pflicht hat er verstoßen.

28 Aufgrund der nicht heilbaren Erkrankung der Klägerin war zumindest ungewiss, in welchem Umfang und wie lange sie zukünftig in der Lage sein würde, durch Erwerbsarbeit Vermögen zu erwirtschaften und die Mittel für ihre Altersvorsorge weiter aufzubauen. Sie verfügte über eine langjährig bestehende Lebensversicherung (Abschluss im Jahre 1989) und einen Bausparvertrag (Guthabenzins 4 %). Diese Anlagen zeichnen sich dadurch aus, dass ein Verlust des bereits aufgebauten Kapitals nahezu ausgeschlossen ist. Dieses Kapital hat die Klägerin infolge der Beratungen des Beklagten indes in die streitgegenständliche Anlage investiert. Dass die Klägerin darüber hinaus noch über nennenswerte Vermögensbestandteile verfügt hätte, die ihre Altersvorsorge hätten abdecken können, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte legt solches nicht dar und konnte daher auch bei seiner Beratung nicht davon ausgehen.

29 Der Beklagte trägt selbst vor (Schriftsatz vom 04.08.2016, S. 20, Bl. 84 d. A.), er habe im Zusammenhang mit der Erörterung der Vor- und Nachteile der Lebensversicherung erklärt, es gebe rentablere Anlagen die „auch relativ sicher“ seien. Dadurch entsteht der Eindruck, die Sicherheit der Anlage (zunächst in der D1 AG) sei vergleichbar sicher wie die in der Lebensversicherung. Die streitgegenständliche Anlage ist sodann als der D1 AG ähnlich beschrieben worden, nur ohne den „Zwischenvermittler“ D1 AG (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2, Bl. 130 d. A.). Selbst wenn der Formulierung „relativ sicher“ eine Einschränkung entnommen würde, wird diese der tatsächlichen ersichtlich erheblichen Unsicherheit der Anlage in der Fondsgesellschaft nicht gerecht.

30 Für einen Anlageberater erkennbar, war der Erfolg der Anlage mindestens sehr ungewiss. Das Geschäft der Fondsgesellschaft sollte darin bestehen, von den Anlegern € 30 Mio einzusammeln und diesen Betrag einem offenbar zur Gruppe gehörenden Unternehmen als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Für das Darlehen sollten ein Zinssatz von 11 % und eine Laufzeit bis 2023 vereinbart werden (Anlage K 3, S. 51). Gemäß den Angaben des Prospekts ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Darlehensvertrag noch nicht geschlossen worden war. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben detailliert dargelegt, dass durch die Darlehensnehmerin zur Erwirtschaftung allein dieses Zinses eine Rendite auf den Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13,5 % hätte erzielt werden müssen, während auf dem Immobilienmarkt nur weitaus geringere Renditen erzielt werden konnten. Das bedeutet, dass entweder der beabsichtigte Darlehensvertrag von Anfang an nicht abzuschließen war, oder dass die Darlehensnehmerin bereit war, sich tatsächlich zur Zahlung eines weit überhöhten Zinses zu verpflichten, der also einen erheblichen Risikozuschlag enthalten musste. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben unwidersprochen dargelegt, dass auf dem Markt für Immobiliendarlehen in der fraglichen Zeit erheblich niedrigere Zinssätze üblich waren. Ein wesentlich höherer Zinssatz als üblich musste vom Darlehensnehmer nur dann akzeptiert werden, wenn er auf diesem Markt kein Darlehen erhalten konnte. Dies bedeutet, dass der Darlehensvertrag mit einem erheblichen Ausfallrisiko behaftet war, so dass ein Totalverlust der Anlage sogar nahelag, weil offenbar die Bonität der Darlehensnehmerin schlecht war und zudem der von ihr zu versprechende Zins nicht erwirtschaftet werden konnte. Zudem ist unstreitig, dass der Beklagte im Hinblick auf die Sicherheit und die Rendite der Anlage die Investition in Immobilien hervorgehoben hat. Auch der Firmenbestandteil: „Sachwerte“ erweckt diese Eindruck. Der Beklagte hat erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2, Bl. 130 d. A.), er habe erläutert, dass die „S & K“ die Immobilien selbst erwerben würde, also bei der Investition in die streitgegenständliche Anlage die D1 AG als bloßer „Zwischenvermittler“ wegfallen würde. Dies ist nicht nur unzutreffend, sondern erheblich irreführend, denn es wurde der Eindruck erweckt, es würden nun die Anlegergelder direkt in „Sachwerte“ investiert, während tatsächlich nur ein Darlehen an ein Unternehmen mit offenbar fraglicher Bonität ausgereicht werden sollte.

31 Das vom Beklagten vorgelegte „Referenzbuch“ (Anlage B 3) steht nicht entgegen. Die Angaben über einen „Rohgewinn“ aus der Veräußerung von 24 Immobilien der S & K-Gruppe in Höhe von insgesamt etwa € 2,5 Mio in der Zeit von 2006 bis 2010 ist bereits wenig aussagekräftig. Zudem sind den angegebenen Zahlen auch keine Angaben zur Rendite zu entnehmen, denn es fehlen Angaben z. B. zu Bewirtschaftungskosten, Erträgen, Investitionen vor der Veräußerung, Gesellschaftskosten. Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2016 eingereichte Anlage B 5 ändert daran nichts. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die ergänzenden Seiten nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, zum anderen handelt es sich noch immer nicht um das vollständige „Referenzbuch“. Auch sind keine Angaben zum Gesamtvolumen der Geschäfte der S & K-Gruppe, zu Statistiken der Erlöse und Ergebnisse u. ä. enthalten, die die angeblichen Erwartungen weit überdurchschnittlicher Geschäftserfolge rechtfertigen würden.

32 Dass die Klägerin den Prospekt erhalten hat, ist nicht maßgeblich, selbst wenn dies bereits einige Zeit vor der Zeichnung geschehen sein sollte. Der Anleger darf sich auf die Angaben des Beraters verlassen und muss diese nicht selbst anhand des Prospekts nachprüfen.

33 Die Ansprüche sind nicht verjährt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der professionellen Beratung durch ihre Bevollmächtigten im Herbst 2015 von den Beratungsfehlern Kenntnis erlangt hatte oder hätte erlangen müssen. Die Tatsache, dass prospektierte Ausschüttungen ausbleiben, ist hierfür nicht ausreichend, da dies auch auf nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen beruhen kann. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung machen konnte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie über Kenntnisse verfügte, aufgrund derer sich ihr die schon anfänglich gegebenen Unstimmigkeiten aufdrängen mussten, wenn in die genannten Angaben des Beklagten vertraut wurde. Dass die Klägerin Kenntnis von Warnmeldungen in der Presse erlangt hat, ist nicht dargelegt. Die von der Beklagten zitierte Quelle: „gomopa.net“ erscheint nicht allgemein bekannt. Auch muss ein Anleger nicht das Internet nach Informationen durchforsten. Dass in der Tagespresse über das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft oder deren Prospekt oder gar über Beratungsfehler des Beklagten berichtet worden sei, ist nicht dargelegt.

34 Die Klägerin hat dem Beklagten keine Ansprüche erlassen. Der Wortlaut der Whats-App-Nachricht vom 24.09.2015 (Anlage B 2) lässt keinen entsprechenden Erklärungs- willen der Klägerin erkennen. Sie erklärt im Zusammenhang mit dem „Prozess in der S&K Geschichte“ und der Tatsache, dass die Anleger wohl ihr Geld nicht wiedersehen würden: „Ich mache dir keinen Vorwurf“. Dies lässt nicht erkennen, dass sie sich bewusst war, Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu haben und auf diese verzichten zu wollen. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, dass sie nicht meinte, dem Beklagten etwas vorwerfen zu können - so dass auch keine Schadensersatzansprüche berechtigt sein könnten. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass tatsächlich offenbar kriminelle Vorgänge in der S & K-Gruppe aufgedeckt worden waren, so dass es für einen Anleger plausibel war, dass das Scheitern der Anlage (nur) hierauf zurückzuführen wäre. Gleiches gilt für die vom Beklagten zitierte behauptete Äußerung am Telefon, der Beklagte habe alles ordnungsgemäß gemacht, ihn treffe keine Schuld, gegen ihn werde sie nicht vorgehen.

35 Der Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die Beratungsfehler stehen würde. Sie hätte dann den streitgegenständlichen Betrag nicht in die Fondsgesellschaft investiert. Die Klägerin verlangt keine Kompensation dafür, dass sie die Anlagen in der Lebensversicherung und dem Bausparvertrag aufgegeben hat, sondern die Erstattung des in die streitgegenständ-liche Anlage geflossenen Rückkaufswertes und Auszahlungsbetrages abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Ein geringerer Betrag würde bei Fortführung der ursprünglichen Anlagen nicht anzunehmen sein, da die Lebensversicherung bereits lange Zeit bestand, also die Beträge der Abschlusskosten etc. bereits erledigt waren und die Anlagen durch Einlagensicherungssysteme gesichert waren. Auf die vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage bereits eingegangene Verpflichtung gegenüber der D1 AG ist nicht abzustellen, da, wie dargelegt, auch insoweit bereits ein Beratungsfehler des Beklagten vorlag. Die Vermittlung des Eindrucks, bei einem Nachrangdarlehen handele es sich um eine ähnlich sichere Anlage wie eine Lebensversicherung und ein Bausparvertrag, stellt eine grobe Fehlinformation dar.

36 Aufgrund der Aufforderung und des Angebots der Klägerin durch das vorgerichtliche Schreiben ihrer Bevollmächtigten und deren Zurückweisung durch den Beklagte befindet sich dieser seit dem 02.12.2015 im Verzug und Annahmeverzug, so dass Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 zu zahlen sind und der Feststellungsantrag begründet ist.

37 Der Beklagte hat gemäß § 280 BGB auch die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin zu ersetzen. Die Berechnung von 1,5 Gebühren ist dabei angemessen, das die Sache nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung nicht nur durchschnittlich ist. Zinsen auf den geltend gemachten Betrag sind gemäß §§ 291, 288 geschuldet.

38 Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.09.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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