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315 O 356/14•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-01-11, 315 O 356/14
315 O 356/14Kantonsgericht11.01.2018
Soweit die Lesart des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes seitens der Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils durch eine Partei angegriffen wird, kommt eine Änderung nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um Teile des Tatbestandes, sondern um eine Auslegung des Bußgeldbescheides und damit um eine Wertungs-/Rechtsfrage handelt.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2018-01-11
Aktenzeichen: 315 O 356/14
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0111.315O356.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Soweit die Lesart des Bußgeldbescheides des Bundeskartellamtes seitens der Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils durch eine Partei angegriffen wird, kommt eine Änderung nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um Teile des Tatbestandes, sondern um eine Auslegung des Bußgeldbescheides und damit um eine Wertungs-/Rechtsfrage handelt.(Rn.28)
1 Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 01.09.2017 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
2 1. Auf Seite 4 des Tatbestands, 3. Absatz lautet es statt
3 „die Beklagte zu 1 ist ein seit Jahren tätiges Unternehmen im Bereich der Herstellung und Vertrieb von Gleis-Oberbaumaterialien...“
4 richtig:
5 „die Beklagte zu 1 war jahrelang tätig im Bereich der Herstellung und dem Vertrieb von Gleis-Oberbaumaterialien...“.
6 Das Präsens ist missverständlich, da die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich den Geschäftsbereich unstreitig auf die Beklagte zu 2) übertragen hat.
7 2. Auf Seite 5. des Tatbestands letzter Absatz heißt es statt
8 „die Absprachen betrafen den Vertrieb... Hauptsächlich ging es um die Aufteilung von Ausschreibungen bzw. Projekten unter den Kartellbeteiligten.“
9 richtig:
10 „die Absprachen betrafen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen so wie in einer Reihe von Fällen Industriebahnen und Bauunternehmen. Dabei ging es um die Aufteilung von Ausschreibungen bzw. Projekten unter den Kartellbeteiligten.“.
11 Es handelt sich um Diktat-und Übertragungsfehler.
12 3. Im Tatbestand auf Seite 14, 2. Absatz heißt es statt
13 „nicht alle Beschaffungsvorgänge seien im Rahmen ordnungsgemäßer Ausschreibungen vergeben worden... Oder auch nur durch direkte Aufforderung an Sie, die Beklagten, zur Abgabe von Angeboten....“
14 richtig:
15 „Nicht alle Beschaffungsvorgänge seien im Rahmen ordnungsgemäßer Ausschreibungen vergeben worden, ein sogar im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung, andere nur in beschränkten Ausschreibungen oder auch nur durch direkte Aufforderung an sie, die Beklagte zu 1), zur Abgabe von Angeboten.“
16 Bei den Angeboten handelt es sich unstreitig nur um Angebote der Beklagten zu 1).
17 4. Gemäß § 319 ZPO wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf Seite 19 f. letzter/erster Absatz das Datum „1.7.2015“ geändert in „1.7.2005“.
18 5. Auf Seite 20f. letzter/erster Absatz heißt es statt
19 „Es steht fest, dass die Beklagten sowie die Nebenintervenientin zu 3) zusammen mit anderen Unternehmen der Branche ein unzulässiges Kartell unter anderem zum Nachteil der Klägerinnen als Nachfrager von Gleis Oberbaumaterialien gebildet haben...“
20 Richtig:
21 „es steht fest, dass die Beklagte zu 1) sowie die Nebenintervenientin zu 3) zusammen mit anderen Unternehmen der Branche ein unzulässiges Kartell zum Nachteil der Klägerinnen als Nachfrager von Gleisobermaterialien gebildet haben...“.
22 Kartellantin war unstreitig (nur) die Beklagte zu 1). Die weitergehend beantragte Berichtigung wird zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts waren vom unzulässigen Kartell alle Nachfrager von Gleisoberbaumaterialien nachteilig betroffen, somit logischerweise auch die Klägerinnen.
23 6. Auf Seite 22f. heißt es im letzten/ersten. Absatz der folgenden Seite statt
24 „steht somit fest, dass es in der Zeit von 2001 bis Mai 2011 ein unzulässiges bundesweit agierendes, effektives und erfolgreiches Kartell der Beklagten mit unter anderem der Nebenintervenientin zu 3) gab...“
25 richtig
26 „steht somit fest, dass es in der Zeit von 2001 bis Mai 2011 ein unzulässiges bundesweit agierendes, effektives und erfolgreiches Kartell unter Beteiligung unter anderem der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin zu 3) gab, ...“.
27 Wiederum ging es unstreitig lediglich um die Beteiligung der Beklagten zu 1). Die weitergehend beantragte Berichtigung wird zurückgewiesen. Die Tatsachenfeststellung der Kammer zum Umfang und Effektivität des Kartells gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ist eine Wertung und damit Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Tatbestands-Berichtigungsantrag sein kann.
28 II. Die weitergehend beantragten Änderungen werden zurückgewiesen. Soweit die Lesart des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts durch die Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils angegriffen wird, handelt es sich hierbei nicht um Teile des Tatbestands, die in den Entscheidungsgründen „versteckt“ sein können, sondern um Auslegung des Bußgeldbescheids und damit Wertungsfragen=Rechtsfragen. Der Wortlaut des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts steht fest, auf ihn wird im Tatbestand verwiesen. Es geht vorliegend nicht um falsch zitierten Wortlaut desselben (Tatsache), sondern um dessen Verständnis und seine Auslegung (Rechtsfragen).
29 Die weiteren Angriffe beziehen sich auf Feststellungen der Kammer nach § 286 Abs.1 ZPO, die als Rechtsauffassung der Kammer Teil der Entscheidungsgründe sind und nicht Gegenstand von Tatbestandsberichtigungsanträgen sein können.
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