Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2018-12-07, 2 AR 6/18

2 AR 6/18Obergericht / II. Zivilkammer07.12.2018

Regest

1. Ein viermonatiger Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik begründet jedenfalls dann noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 273 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn die Betroffene einen Rückzug an ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort anstrebt und die behandelnde Klinik einen längerfristigen Verbleib nicht befürwortet.(Rn.12) 2. Die Abgabe des Hauptsacheunterbringungsverfahrens gem. § 314 FamFG ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn das parallele bereits seit mehreren Jahren laufende Betreuungsverfahren nicht ebenfalls abgegeben werden kann und der Anfahrtsweg des bislang zuständigen Richters nicht wesentlich länger ist als der des neuen Richters.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 AR 6/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-07

Aktenzeichen: 2 AR 6/18

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 273 Abs 1 S 1 FamFG, § 314 FamFG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein viermonatiger Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik begründet jedenfalls dann noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 273 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn die Betroffene einen Rückzug an ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort anstrebt und die behandelnde Klinik einen längerfristigen Verbleib nicht befürwortet.(Rn.12)

  2. Die Abgabe des Hauptsacheunterbringungsverfahrens gem. § 314 FamFG ist jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn das parallele bereits seit mehreren Jahren laufende Betreuungsverfahren nicht ebenfalls abgegeben werden kann und der Anfahrtsweg des bislang zuständigen Richters nicht wesentlich länger ist als der des neuen Richters.(Rn.13)

Tenor

Das Amtsgericht Hamburg ist sowohl für das Betreuungsverfahren als auch das Unterbringungsverfahren örtlich zuständig.

Gründe

I.

1 Die Betroffene steht unter Betreuung. Sie leidet an einer paranoiden Psychose und musste in der Vergangenheit bereits mehrfach geschlossen untergebracht werden. Die Betroffene hatte zuletzt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort. Sie lebte dort in einer trägereigenen Wohneinrichtung. Die Betreuung wurde zuletzt durch das Amtsgericht Hamburg geführt. Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu Verhaltensweisen der Betroffenen, die den Wohnungsträger schließlich veranlassten, die Wohnung der Betroffenen zum 1.8.2018 zu kündigen (Kündigung Bl. 1153 d.A.) und ihr am 9.8.2018 ein Hausverbot auszusprechen (Hausverbot Bl. 1154 d.A.). Am 10.8.2018 besuchte die Betroffene in ... ein religiöses Seminar, wurde dort auffällig und bedrohte Menschen mit einem Messer. Mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 11.8.2018 ist daraufhin im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis zum 18.8.2018 angeordnet worden. Die Unterbringung wurde im ... (...), welches im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Ahrensburg liegt, vollzogen. Die Betroffene befindet sich seit diesem Zeitpunkt im .... Das Amtsgericht Hamburg genehmigte mehrfach auf Antrag des Betreuers der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortdauer der geschlossenen Unterbringung nach § 1906 BGB. Die persönliche Anhörung der Betroffenen erfolgte dabei stets durch das Amtsgericht Ahrensburg im Wege der Rechtshilfe. Mehrfach fragte das Amtsgericht Hamburg beim Amtsgericht Ahrensburg auch an, ob dieses gem. § 314 FamFG bereit wäre, das jeweilige eA-Unterbringungsverfahren zu übernehmen, was das Amtsgericht Ahrensburg bis auf einen Fall jedoch ablehnte.

2 Mit beim Amtsgericht Hamburg am 10.9.2018 eingegangenem Schreiben teilte die Betroffene ihren Wunsch mit, in einem Krankenhaus in Hamburg behandelt zu werden, weil sie aus Hamburg komme und ihre Freundinnen in Hamburg leben würden (Bl. 1144 d.A.). Dieser Wunsch ist in der Folgezeit nicht umgesetzt worden.

3 Mit Schreiben vom 20.10.2018 beantragte der Betreuer beim Amtsgericht Hamburg die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von 12 Monaten als Hauptsacheentscheidung (Bl. 1150 d.A.). Das Amtsgericht Hamburg erließ daraufhin am 27.9.2018 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 1163). Das Sachverständigengutachten ging im Oktober 2018 beim Amtsgericht Hamburg ein. Der Sachverständige empfiehlt eine geschlossene Unterbringung für die Dauer von 12 Monate in einer Eingliederungseinrichtung (Bl. 1222 ff. d.A.). Der Betreuer teilte mit Schreiben vom 11.10.2018 mit, dass derzeit noch keine Zusage für eine Langzeiteinrichtung vorliege und solange die Unterbringung im bisherigen Krankenhaus fortgesetzt werde.

4 Das Amtsgericht Hamburg fragte daraufhin beim Amtsgericht Ahrensburg an, ob eine Bereitschaft zur Übernahme des Hauptsacheunterbringungsverfahrens nach § 314 FamFG bestehe. Das Amtsgericht Ahrensburg lehnte mit Verfügung vom 15.10.2018 eine Übernahme ab, führte aber wiederum im Wege der Rechtshilfe eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch.

5 Mit Beschluss vom 22.10.2018 genehmigte das Amtsgericht Hamburg die geschlossene Unterbringung in der Hauptsache bis zum 29.10.2019 (Bl. 1277 d.A.). Mit Beschluss vom 13.11.2018 hob es diesen Beschluss auf die Beschwerde der Betroffenen wieder auf (Bl.1312 d.A.), weil die persönliche Anhörung nicht durch das Rechtshilfegericht hätte erfolgen dürfen, genehmigt aber mit separaten Beschluss erneut die vorläufige Unterbringung bis zum 10.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung (Bl.1307 d.A., berichtigt Bl.1321 d.A.).

6 Der Oberarzt im ... Herr Dr. H..., teilte dem Amtsgericht Hamburg telefonisch am 15.11.2018 (Bl. 1320 d.A.) und erneut am 16.11.2018 (Bl. 1350 d.A.) mit, dass eine anderweitige Einrichtung für die Betroffene nicht gefunden werden konnte, da die Betroffene schwer zu vermitteln sei. Die Unterbringung werde daher im dortigen Krankenhaus vollzogen. Ferner bittet das Krankenhaus um eine Auswechslung des Betreuers, da dieser nur schwer zu erreichen sei und sich an der Einrichtungssuche nicht ausreichend beteilige, weil er der Auffassung sei, dass dies nicht seine Aufgabe sei. Die Einrichtungssuche müsse daher allein vom Sozialdienst der Einrichtung durchgeführt werden.

7 Mit Schreiben vom 16.11.2018 bat das Amtsgericht Hamburg das Amtsgericht Ahrensburg erneut um Übernahme des Unterbringungsverfahrens nach § 314 FamFG und nunmehr auch des Betreuungsverfahrens gem. §§ 273, 4 FamFG (Bl. 1331 d.A.). Das Amtsgericht Ahrensburg lehnte die Übernahme beider Verfahren mit Schreiben vom 21.11.2018 erneut ab (Bl. 1336 d.A.).

8 Mit Verfügung vom 30.11.2018 hat das Amtsgericht Hamburg dem Senat das Verfahren mit der Bitte um Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vorgelegt.

9 Der Senat hat durch den Berichterstatter telefonischen Kontakt mit dem ... aufgenommen.

10 Der dort zuständige Arzt hat mitgeteilt, dass die Betroffene dort nicht dauerhaft verbleiben soll, weil die medizinischen Möglichkeiten vor Ort ausgeschöpft seien. Eine Folgeeinrichtung würde es zwar nicht geben, nötigenfalls müsse die Betroffene aber in einer Obdachloseneinrichtung unterkommen.

II.

11 Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG hat das angerufene Hanseatische Oberlandesgericht das zuständige Gericht zu bestimmen, weil sich das zuerst zuständige Amtsgericht Hamburg und das angefragte Amtsgericht Ahrensburg über die Abgabe des Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nicht einigen können. Beide Hauptsacheverfahren können gem. §§ 273, 4 FamFG (Betreuungsverfahren) bzw. § 314 FamFG (Unterbringungsverfahren) (nur) abgegeben werden, wenn ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegt. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 314 FamFG, auch wenn der Wortlaut insofern nicht eindeutig ist (Keidel, FamFG, § 314 Rn. 3; OLG Karlsruhe, NZFam 2014, 965). Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG hat das übergeordnete Gericht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegt. Danach ist das Amtsgericht Hamburg als zuständiges Gericht für beide Verfahren zu bestimmen.

12 Ein wichtiger Grund für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist gem. § 273 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem Ort gleich (§ 273 S. 2 FamFG). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (Keidel, FamFG, § 272 Rn. 3 m.w.N.). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen „faktischen“ Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (Keidel, FamFG, § 272 Rn. 3). Der tatsächliche Aufenthalt gem. § 273 S. 2 FamFG befreit das Gericht von der Prüfung, ob der Betroffene am Aufenthaltsort auch seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (Jürgens, BetrR, § 273 Rn. 4). Gemessen hieran liegt ein wichtiger Grund für eine Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Ahrensburg nicht vor. Die Betroffene hat ihren tatsächlichen Aufenthalt noch nicht für länger als ein Jahr im Klinikum. Sie befindet sich dort vielmehr erst seit Mitte August 2018 und damit erst seit rund 4 Monaten. Auch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat die Betroffene am Ort der Klinik noch nicht begründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Betroffene im Rahmen ihrer klinischen Unterbringung weitergehende Beziehungen familiärer oder sonstiger Art begründet hätte. Die Betroffene hat vielmehr gegenüber dem Betreuungsgericht den Wunsch geäußert, wieder nach Hamburg ziehen zu können und zwar, so ihre Ausführungen gegenüber dem Gutachter, in eine eigene Wohnung. Sie strebt daher den Aufbau weitergehender Bindungen vor Ort nicht an. Hinzu kommt, dass auch die Klinik einen weiteren Aufenthalt der Betroffenen nicht mehr befürwortet und ihre Entlassung anstrebt, notfalls in eine Obdachlosenunterkunft.

13 Auch ein wichtiger Grund für die Abgabe des Unterbringungsverfahrens liegt nicht vor. Zwar kommt es für den wichtigen Grund gem. § 314 FamFG anders als bei § 273 FamFG, nicht auf den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts an. Ausreichend ist vielmehr, wenn der rein tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen wechselt (KG Berlin, FamRZ 2010, 1844). Mit dieser erleichterten Abgabemöglichkeit hat der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass der Betroffene kurzfristig durch den Richter des ortsnahen Gerichts angehört werden kann (Keidel, FamFG, § 314 Rn 4). Es soll insbesondere ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Anhörung des Betroffenen vermieden werden, da Anhörungen in Unterbringungsverfahren nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen sollen (§ 319 Abs. 4 FamFG). Insofern lautet es zu der Vorgängervorschrift zu § 314 FamFG, dem § 70 Abs. 3 FGG, in der Gesetzesbegründung (BT Drks. 15/2494 S. 43 links): „Ist etwa eine Betreuung nicht anhängig und eine Unterbringungsmaßnahme zu prüfen, die im Bezirk eines anderen Gerichts vollzogen werden soll, in dem sich der Betroffene bereits aufhält, so erscheint die Möglichkeit, die Zuständigkeit dieses Gerichts durch Abgabe zu begründen, sachgerecht. Nichts andere gilt in dem Fall der bereits anhängigen Betreuung; man denke etwa an den Fall, dass ein Betroffener nach Anordnung der Betreuung ein weit von seinem bisherigen Wohnort entferntes Heim bezieht und dort irgendwann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB erforderlich wird, ohne dass es zu einer Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens nach § 65a FGG kommt (etwa wegen am bisherigen Wohnort erheblichen vom Betreuer zu verwaltenden Vermögens, weshalb es an den Voraussetzungen des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG fehlt). Der Aufwand für das an sich zuständige Gericht, insbesondere für die Anhörung des Betroffenen, ist in diesen Fällen häufig unverhältnismäßig. Dies ist in der Praxis insbesondere bei der Verlängerung von Maßnahmen relevant. Die Möglichkeit der Anhörung durch einen ersuchten Richter genügt wegen der Einschränkungen des § 68 Abs. 1 Satz 4 FGG nicht, um dieses Problem hinreichend zu entschärfen. Dabei mag es durchaus Fälle geben, in denen eine Abgabe dennoch nicht sinnvoll ist. Auf Grund dessen soll diese auch nicht zwingend erfolgen, sondern vielmehr im Ermessen des abgebenden Gerichts stehen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass dieses hiervon einen sachgerechten Gebrauch machen wird." Der Gesetzgeber hatte also mit der Abgabemöglichkeit an das Gericht des tatsächlichen Aufenthalts des Betroffenen in erster Linie Konstellationen weit entfernter Unterbringungsorte vor Augen. Ein hieraus resultierender unverhältnismäßiger Aufwand für die persönliche Anhörung des Betroffenen sollte vermieden werden. Geht es wie vorliegend um eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ebenfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine einheitliche Zuständigkeit sowohl für die Führung einer bestehenden Betreuung als auch für die auf dieser Grundlage zu genehmigende Unterbringung vorsieht (Keidel, FamFG, § 314 Rn. 5) Es ist daher im Rahmen des § 314 FamFG dann, wenn eine Abgabe des Betreuungsverfahrens wie vorliegend nicht möglich ist auch abzuwägen, ob der Betreuungsvorgang so wichtige Erkenntnisse über die gesundheitliche Situation des Betroffenen bzw. seine sozialen und seine Wohnverhältnisse enthält, dass eine isolierte Abgabe nur des Unterbringungsverfahrens untunlich erscheint (Keidel, FamFG, § 314 Rn. 5).

14 Gemessen hieran liegt auch ein wichtiger Grund für die Abgabe des Unterbringungsverfahrens nicht vor. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Hamburg hat nur einen gegenüber dem Richter des Amtsgerichts Ahrensburg etwas längeren Anfahrtsweg zur Klinik. Dies stellt zwar eine Erschwerung dar, führt aber im Ergebnis noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Dies gilt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation, in der das abgebende Gericht schon langjährig im Rahmen des Betreuungsverfahrens mit der Betroffenen und ihrer Erkrankung vertraut ist und in dem auch damit zu rechnen ist, dass die Betroffene wenigstens mittelfristig wieder ihren tatsächlichen Aufenthalt im bisherigen Gerichtsbezirk begründen wird, weil sie nach dorthin zurückstrebt und keine langfristige geschlossene Unterbringung anderenorts durchführbar ist, weil die Klinik eine solche ablehnt.

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