LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2015-07-16, 312 O 292/15

312 O 292/15Kantonsgericht16.07.2015

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 292/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-16

Aktenzeichen: 312 O 292/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0716.312O292.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

für "SQ ® -Allergene " mit folgenden Angaben gegenüber anderen als den in § 10 Abs. 1 HWG bezeichneten Fachkreisen zu werben:

  1. "Für Pharmazeuten ist es deshalb eine besondere Herausforderung, im Produktionsprozess eine quasi identische Zusammensetzung eines Allergen-Präparats immer wieder zu reproduzieren. Das gelingt nur mit umfangreichen Qualitätskontrollen, mit einer lückenlosen Überwachung der Zulieferkette vom Natur- bis zum pharmazeutischen Endprodukt und einer Standardisierung der Allergen-Impfstoffe für eine immer exakt gleiche Zusammensetzung, wie sie das Pharmaunternehmen A. mit seinem SQ®-Gütesiegel anbietet:"

und/oder

  1. "Wenn ein Allergen-Präparat hinsichtlich des Allergen-Gehalts nicht standardisiert ist, es also mal einen höheren, mal einen niedrigeren Allergengehalt hat, muss aus Rücksicht auf den Patienten eine eher niedrigere Dosis des Allergens gewählt werden."

und/oder

  1. "A. -Forscher waren die ersten, die 2006 eine spezifische Immuntherapie in Tablettenform entwickelt haben, die sich auch bequem in den Alltag integrieren lässt ..."

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf € 180.000,00 € festgesetzt.

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