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324 O 543/17•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-11-15, 324 O 543/17
324 O 543/17Kantonsgericht15.11.2017
Ein allein aufgrund einer Strafanzeige eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren begründet noch nicht das Recht für einen Dritten, in Bezug auf den Beschuldigen zu behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen diesen wegen eines bestimmten Verdachts ermittelt (hier: Untreueverdacht).(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2017-11-15
Aktenzeichen: 324 O 543/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1115.324O543.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Ein allein aufgrund einer Strafanzeige eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren begründet noch nicht das Recht für einen Dritten, in Bezug auf den Beschuldigen zu behaupten, dass die Staatsanwaltschaft gegen diesen wegen eines bestimmten Verdachts ermittelt (hier: Untreueverdacht).(Rn.1)
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
A. und zwar im Namen beider Antragsteller beiden Antragsgegnern zu behaupten, zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
und
jeweils wie im Artikel „Abschied mit Hindernissen“ im H. vom 02.11.2017 und auf www.h....com am 01.11.2017 geschehen.
B. im Namen des Antragstellers zu 1) beiden Antragsgegnern zu behaupten, zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[...] dass M. selbst in den 1980-er Jahren am Abschluss der Rechtswissenschaften gescheitert ist - unter anderem, weil er versuchte, eine Abschlussarbeit per Zeitungsinserat zu kaufen. Das Prüfungsamt war damals so verärgert, dass es den Gegenangriff M.s durch zahlreiche Gerichtsinstanzen entschieden abwehrte.“
wie im Artikel „Abschied mit Hindernissen“ im H. vom 02.11.2017 und auf www.h....com am 01.11.2017 geschehen.
C. im Namen des Antragstellers zu 1) dem Antragsgegner zu 2) zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„“Staatsanwaltschaft ermittelt gg. #Pflegeheim-Patriarch U. M. [...]““
so wie am 01.11.2017 über den Kurznachrichtendienst Twitter geschehen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) 5/11 und der Antragsgegner zu 2) 6/11 zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 110.000,00 € festgesetzt.
1 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Es ist bereits nicht erkennbar, dass für die unter A. und C. des Tenors untersagten Äußerungen ein Mindestbestand an Beweistatsachen für den geäußerten Verdacht vorliegt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht hierfür ein allein aufgrund einer Strafanzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht aus.
2 Von den fraglichen Textpassagen ist auch die Antragstellerin zu 2) betroffen, da die dem Antragsteller zu 1) vorgeworfenen Handlungen nach dem Beitrag nicht nur in Verbindung mit der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) stehen - was im konkreten Fall bereits ausreichend wäre -, sondern darüber hinaus möglicherweise zu ihren Lasten erfolgten.
3 Hinsichtlich der Äußerung zu B. wird in der Abmahnung zutreffend auf Entscheidungen der Kammer und des Hans. OLG Hamburg verwiesen.
4 Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nicht zweimal isoliert der Satz ‚die Hamburger Staatsanwalt ermittelt gegen M. wegen des Verdachts der Untreue' untersagt ist.
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