Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-08-16, 3 W 37/17

3 W 37/17Obergericht / III. Zivilkammer16.08.2018

Regest

Stellt der Gläubiger eine einstweilige Verfügung, die unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlassen worden ist, an den Schuldner im Parteibetrieb zu, dann wird dadurch der Verstoß gegen die Dispositionsmaxime des Gläubigers geheilt.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 406 HKO 93/17

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 W 37/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-16

Aktenzeichen: 3 W 37/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 308 Abs 1 ZPO, § 922 Abs 2 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Stellt der Gläubiger eine einstweilige Verfügung, die unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlassen worden ist, an den Schuldner im Parteibetrieb zu, dann wird dadurch der Verstoß gegen die Dispositionsmaxime des Gläubigers geheilt.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, kein Datum verfügbar, 406 HKO 93/17

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führt dazu, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

2 Bei der nach § 91a Abs. 1 S. 1 zu treffenden Kostenentscheidung gibt der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, das heißt, es wird derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären. Vorliegend hätte die Antragsgegnerin ohne das erledigende Ereignis obsiegt.

3 Zwar ist der Antragstellerin darin Recht zu geben, dass sie sich auf den Umstand, dass der Test der Organisation C., mit welchem die Antragsgegnerin warb, nur gegen Entgelt erworben werden konnte, in ihrer Antragsschrift nicht berufen hat. Gleichwohl kann sie sich nicht mit Erfolg dagegen wenden, dass das Landgericht den Beschluss vom 05.05.2017, mit welchem der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Werbung mit dem Testsieg verboten wurde, mit dem Gesichtspunkt der Kostenpflichtigkeit der Testanforderung begründet hat. Der Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nämlich durch ihre nachträgliche Genehmigung geheilt worden.

4 Eine solche Heilung von Verstößen gegen § 308 ZPO durch Genehmigung ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird dann, wenn ein Kläger, dem erstinstanzlich mehr zugesprochen wurde, als er beantragt hat, in der Berufungsinstanz den Antrag stellt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sichzueigenmachen der gegen § 308 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine - noch in der Berufungsinstanz mögliche - Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 20.04.1990, V ZR 282/88, BGHZ 111, 158; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rn. 7 m.w.N.).

5 Dementsprechend ist vorliegend eine Heilung dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung unstreitig zugestellt hat. Hierdurch hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das vom Landgericht ausgesprochene Verbot ungeachtet des von ihrer Antragsschrift abweichenden Begründungsansatzes für sich zu nutzen, und sich diese Begründung mithin zu Eigen gemacht. Vor diesem Hintergrund konnte sie mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen.

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