LG Hamburg 31. Große Strafkammer, 2013-11-12, 631 KLs 14/13, 631 KLs 14/13 - 6500 Js 77/10

631 KLs 14/13, 631 KLs 14/13 - 6500 Js 77/10Kantonsgericht12.11.2013

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 31. Große Strafkammer — 631 KLs 14/13, 631 KLs 14/13 - 6500 Js 77/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-12

Aktenzeichen: 631 KLs 14/13, 631 KLs 14/13 - 6500 Js 77/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1112.631KLS14.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeschuldigten vom 9. Oktober 2013, ihm eine geeignete Lesebrille zur Verfügung zu stellen, und sein Antrag vom 6. November 2013, weitere Aktenbestandteile in die spanische Sprache zu übersetzen, werden abgelehnt.

Gründe

1 1. Zu dem Antrag vom 9. Oktober 2013

2 Der Antrag war abzulehnen, da keine Verpflichtung der Kammer zur Bereitstellung einer Lesebrille für den Angeschuldigten besteht. Gemäß § 147 StPO hat der Angeschuldigte selbst grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern erhält Akteneinsicht über seinen Verteidiger, der ihn über die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse – gegebenenfalls unter Einschaltung eines Dolmetschers – in dem für eine ordnungsgemäße Verteidigung erforderlichen Maße zu unterrichten hat.

3 Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es dem Angeschuldigten unbenommen bleibt, sich an den Anstaltsarzt zu wenden und sich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine Lesebrille verschreiben zu lassen.

4 2. Zu dem Antrag vom 6. November 2013

5 Der Antrag ist unbegründet. Der Angeschuldigte hat keinen Anspruch auf Übersetzung der aufgeführten Aktenbestandteile.

6 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 187 GVG n.F. noch aus einer direkten Anwendung der Richtlinie 2010/64/EU.

7 Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2013 zutreffend ausgeführt, dass die Strafprozessordnung kein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, sondern lediglich ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers vorsieht. Diesem obliegt es dann, seinem Mandanten – nötigenfalls durch Einschaltung eines Dolmetschers – den Akteninhalt in dem für eine ordnungsgemäße Verteidigung erforderlichen Maße zu vermitteln. Lediglich der unverteidigte Beschuldigte hat in eingeschränktem Umfang einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Abschriften aus der Akte (vgl. Meyer-Goßner StPO § 147 Rdnr. 3, 4), grundsätzlich aber auch keinen Anspruch auf Übersetzung dieser Aktenteile.

8 Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 187 GVG n.F.. Die Beiordnung eines Dolmetschers bezieht sich zwar auf das gesamte Strafverfahren, normiert jedoch kein eigenständiges Akteneinsichtsrecht und gewährt daher auch keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Verfahrensunterlagen zur Prozessvorbereitung.

9 § 187 Abs. 2 S. 1 GVG in der seit dem 6. Juli 2013 geltenden Fassung gewährt dem sprachunkundigen Beschuldigten in der Regel nur einen Anspruch auf schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehlen und Urteilen. Diese Regelung bezieht sich aber ersichtlich nur auf die den jeweiligen Beschuldigten des Verfahrens betreffenden Anklageschriften und Urteile, nicht jedoch auf beigezogene Unterlagen aus anderen Verfahren.

10 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung zitierten Richtlinie 2010/64/EU ableiten. Diese wurde durch §187 GVG in der seit dem 6. Juli 2013 geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt.

11 Genau wie § 187 Abs. 2 S. 1 GVG sieht die betreffende Richtlinie lediglich eine schriftliche Übersetzung von Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen, Anklageschrift oder Anklagesurrogat und Urteil vor. So heißt es in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“

12 Diese Regelung wird durch Abs. 2 wie folgt konkretisiert: „Zu den wesentlichen Unterlagen gehören jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“

13 Dies gilt nach Sinn und Zweck der Regelung wiederum auch nur für diejenigen Dokumente, welche den Beschuldigten betreffen, hingegen nicht für Anklageschriften und Urteile, die zwar Aktenbestandteile sind, aber aus anderen Verfahren stammen.

14 Im Übrigen stellt auch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2010/64/EU klar:

15 „Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente, die nicht dafür maßgeblich sind, dass die verdächtigen oder beschuldigten Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, zu übersetzen.“

16 Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf ergibt sich für den Angeschuldigten A. G. A. jedoch bereits aus dem Haftbefehl vom 21. Dezember 2011 sowie der Anklageschrift vom 14. Oktober 2013, die für den Angeschuldigten bereits in die spanische Sprache übersetzt wurden.

17 Darüber hinaus gewähren § 187 Abs. 1 S. 2, 3 GVG n.F. lediglich einen Anspruch auf mündliche Übersetzung bzw. mündliche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Unterlagen, sofern der Beschuldigte – wie hier – einen Verteidiger hat (vgl. § 187 Abs. 1 S. 4, 5 GVG n.F.).

18 Dem steht auch Art 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU nicht entgegen, der wie folgt lautet: „Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.“

19 Diese Regelung wurde durch die Neufassung des § 187 Abs. 1 S. 3 GVG dergestalt umgesetzt, dass eine mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Unterlagen in der Regel ausreichend ist, sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat. Da der betreffende Verteidiger den Beschuldigten aufgrund seines nach Anklageerhebung uneingeschränkten Akteneinsichtsrechts umfassend über den Akteninhalt und damit über den Tatvorwurf sowie die Beweislage – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – unterrichten kann, wird das von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU geschützte Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die lediglich mündliche Mitteilung oder Zusammenfassung wesentlicher Prozessunterlagen nicht beschnitten. Mithin wurde auch Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU insoweit vollständig umgesetzt.

20 Die Kammer weist darüber hinaus darauf hin, dass eine schriftliche Übersetzung der Vernehmungen von P. A. A. E. und A. H. K. für die Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens schon deshalb nicht erforderlich ist, weil der Inhalt dieser Vernehmungen bereits sehr ausführlich und zutreffend im wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift vom 14. Oktober 2013 dargestellt worden ist, die für den Angeschuldigten bereits in die spanische Sprache übersetzt worden ist. Eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung dieser Vernehmungen durch einen Dolmetscher ist daher ausreichend.

21 Eine schriftliche Übersetzung der in dem Antrag aufgeführten Urteile ist ebenfalls für eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeschuldigten nicht erforderlich. Der für das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wesentliche Inhalt der genannten Urteile ist in der bereits übersetzten Anklageschrift vom 14. Oktober 2013 wiedergegeben. Insofern genügt auch diesbezüglich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung durch einen Dolmetscher.

22 Nach alledem steht dem Angeschuldigten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht auf schriftliche Übersetzung der von der Verteidigung aufgeführten Aktenteile zu.

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