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324 O 327/16•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2017-06-23, 324 O 327/16
324 O 327/16Kantonsgericht23.06.2017
1. Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie in seinem sozialen Geltungsbereich zu beeinträchtigen, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen.(Rn.29) 2. Dass an einem Betreiber von Pflegeeinrichtungen Kritik geübt und seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit hinterfragt wird, rechtfertigt es nicht, einem Mitglied des Betriebsrats der Einrichtungen des Betreibers eine herabwürdigende Äußerung über seinen Arbeitgeber in den Mund zu legen, die sich nicht belegen lässt.(Rn.30) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 99/17
Entscheidungsdatum: 2017-06-23
Aktenzeichen: 324 O 327/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0623.324O327.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 186 StGB
Derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie in seinem sozialen Geltungsbereich zu beeinträchtigen, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen.(Rn.29)
Dass an einem Betreiber von Pflegeeinrichtungen Kritik geübt und seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit hinterfragt wird, rechtfertigt es nicht, einem Mitglied des Betriebsrats der Einrichtungen des Betreibers eine herabwürdigende Äußerung über seinen Arbeitgeber in den Mund zu legen, die sich nicht belegen lässt.(Rn.30)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 99/17
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,
„Die Chefetage will eine Pflege am Fließband aufbauen‘, sagt Betriebsrats-Vize S.“,
wenn dies geschieht wie in dem Artikel mit der Überschrift „Neue N. Runde R. im i. Streit S. um die F. M. in H.“ in der „W. Allgemeine A. Zeitung“ und auf der Website unter http://www.derwesten d..de.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages;
und beschließt : Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin ist eine bundesweit tätige Betreiberin von Pflegeeinrichtungen. Die Beklagte ist für die Internetseite www.derwesten d..de verantwortlich (Anlage K1) und verlegt die Printausgabe der WAZ W..
2 Am 15.03.2016 erschien online und in der Printausgabe ein Artikel mit der Überschrift „Neue N. Runde R. im Streit S. um die F. M. in H.“. In diesem Beitrag erschien das streitgegenständliche Zitat des Nebenintervenienten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.
3 Hintergrund des Beitrags ist ein Gespräch, das der Autor M. M. mit dem Betriebsrat der Einrichtung der Klägerin in H. Anfang März 2016 geführt hat. Zu diesem Gespräch kam es in Folge einer vorangegangenen Berichterstattung des Autors in einem Beitrag vom 02.03.2016 (nicht vorgelegt), in dem sich der Betriebsratsvorsitzende J. K. nicht korrekt zitiert fand.
4 Die Klägerin ließ die Beklagte unter dem 21.04.2016 abmahnen, Anlage K5. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 26.04.2016 ablehnend, Anlage B 2.
5 Die Klägerin hat dem zitierten J. S. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
6 Die Beklagte hat die Interviewmitschrift des Autors bei dem Gespräch im März 2016 als Anlage B 1 vorgelegt. Die Klägerin bestreitet, dass sich aus dieser Mitschrift eine Aussage des Nebenintervenienten ergeben würde.
7 Die Klägerin trägt vor,
8 der Nebenintervenient habe sich nicht wie zitiert geäußert.
9 Der Nebenintervenient trägt vor
10 er sei zu keinem Zeitpunkt stellvertretender Betriebsratsvorsitzender gewesen, sondern lediglich einfaches Mitglied des Betriebsratsgremiums. Er habe diese Aussage nicht getätigt. An dem Interview Anfang März 2016 hätten nicht nur er und der Betriebsratsvorsitzende, sondern auch weitere Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Auf Seiten des Betriebsrats seien etwa sechs Personen beteiligt gewesen. Es habe ein lockeres Gespräch gegeben, in dem jeder Beteiligte ungeordnet Aussagen getätigt habe. Er habe gegenüber der Chefetage der Klägerseite keinerlei Kritik geäußert und nicht geäußert, dass die Chefetage eine Pflege am Fließband oder am Laufband aufbauen wolle. Er habe seinen persönlichen Eindruck geschildert und zwar vordringlich im Zusammenhang mit dem in NRW geltenden Pflegeschlüssel. Einen Zusammenhang mit der Klägerin habe er nicht hergestellt. Ob und inwieweit gegebenenfalls andere Anwesende eine entsprechende Äußerung getätigt hätten, sei ihm nicht mehr erinnerlich, er selbst habe eine solche Äußerung nicht getätigt. Aus der handschriftlichen Mitschrift der Beklagtenseite sei nicht ersichtlich, wer wann was gesagt habe.
11 Die Klägerin beantragt,
12 wie erkannt.
13 Der Nebenintervenient folgt der Klägerseite.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie trägt vor,
17 der Nebenintervenient habe sich wörtlich so gegenüber dem Autor des Artikels, M. M., geäußert, wie sich aus der Interviewmitschrift gemäß Anlage B 1 ergebe. Zwar habe der Nebenintervenient tatsächlich geäußert „Die Chefetage will eine Pflege am Laufband aufbauen.“ Der Autor des Beitrags habe insoweit lediglich das Wort „Laufband“ durch das passende Wort „Fließband“ ersetzt. Der Verlag habe sich zudem die wiedergegebene Äußerung auch inhaltlich nicht zu eigen gemacht. Die Äußerung sei klar erkennbar als Zitat in wörtlicher Rede gekennzeichnet. Zudem distanziere sich der Autor durch die ebenfalls wiedergegebene Gegenansicht der Klägerin ausreichend von dieser Aussage.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 und 05.05.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. M., J. K. und J. S. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2017 Bezug genommen.
19 Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus §§ 823, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu.
20 Es kommt im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht darauf an, ob die Beklagte sich das angegriffene Zitat inhaltlich zu eigen gemacht hat oder nicht. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die inhaltliche Aussage des Zitats, also die Frage, ob sie eine Pflege am Fließband wolle. Sie wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten in dem Beitrag implizit aufgestellten Behauptung, der Nebenintervenient habe sich wie zitiert über die Klägerin geäußert. Dies ist eine eigene Behauptung der Beklagten in dem Beitrag, ohne dass es darauf ankäme, ob auch die Gegenseite dort zu Wort kommt.
21 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer weder positiv noch negativ feststellen, dass der Nebenintervenient sich wie zitiert geäußert hat.
22 Der Zeuge M. hat bekundet, das Gespräch Anfang März 2016 habe er zunächst im Wesentlichen mit dem Betriebsratsvorsitzenden, dem Zeugen K., geführt, da die anwesenden drei Damen an dem Gespräch eigentlich nicht teilgenommen hätten, sie hätten zwar auch mal etwas eingeworfen, hätten aber nicht in dem Beitrag erwähnt werden wollen. Als dann der Nebenintervenient etwas verspätet dazugekommen sei, habe er das Gespräch mit diesem fortgeführt. Der Zeuge konnte sich an das Gespräch inhaltlich erinnern. An die konkrete Aussage erinnerte sich der Zeuge jedoch nicht. Anhand der Gesprächsnotiz konnte der Zeuge die Aussage dem Nebenintervenienten zuordnen, da er vor der Äußerung ein „eri“ notiert hatte, womit er den Nebenintervenienten in dem Gespräch für sich gekennzeichnet hatte, bis er später dessen korrekten Namen erfuhr.
23 Der Zeuge K. konnte erinnern, dass an dem Gespräch der gesamte Betriebsrat, der aus 5 Frauen und 2 Männern bestanden habe, teilgenommen habe. Er habe den Autor vor dem Gebäude abgeholt und in das Besprechungszimmer begleitet, in dem bereits die anderen Mitglieder des Betriebsrats gewartet hätten. Auch der Nebenintervenient sei bereits da gewesen, er habe ihn jedoch nicht als stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vorgestellt, das könne er ausschließen. Einer der Punkte des Gesprächs sei gewesen, die Darstellung in dem vorangegangenen Artikel, der Nebenintervenient sei stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, zu korrigieren. In dem Gespräch hätten alle etwas gesagt. Der streitgegenständliche Satz sei nicht gefallen, möglicherweise aber in anderer Form. Ob das Wort „Laufband“ gefallen sei, vermochte der Zeuge nicht zu erinnern. Er könne auch nicht mehr erinnern, wer was gesagt habe und ob der Nebenintervenient diesen Satz gesagt habe. Ob der Satz gefallen sei, könne er nicht erinnern. Er könne ausschließen, dass er so einen Satz gesagt habe, könne aber nicht mehr sagen, wer von den anderen was gesagt habe.
24 Der Zeuge und Nebenintervenient S. hat bekundet, er sei später zu dem Gespräch dazugekommen. Er könne nicht erinnern, ob sämtliche sieben Mitglieder des Betriebsrats anwesend gewesen seien, weil er nicht mehr genau wisse, ob Frau P. dabei gewesen sei. Als er hinzugekommen sei, sei das Gespräch bereits im Gange gewesen. Er habe sich auf den freien Platz neben dem Autor und dem Betriebsratsvorsitzenden K. gesetzt und sich an dem Gespräch beteiligt. Alle hätten etwas gesagt auf die Fragen des Autors. Er habe den streitgegenständlichen Satz nicht gesagt, wisse aber nicht, ob jemand anderes im Raum so etwas gesagt habe, und er wisse auch nicht, was gesagt worden sei. Er habe generell nicht viel gesagt in dem Gespräch, deshalb erinnere er auch, dass er jenen Satz nicht gesagt habe. Das Wort „Fließband“ sei ihm bis vor einem halben Jahr unbekannt gewesen. Er habe zugestimmt, in dem Beitrag namentlich erwähnt zu werden.
25 Keiner der Zeugen konnte sich danach an konkrete Äußerungen in dem Gespräch oder an die streitgegenständliche Äußerung erinnern. Angesichts des Zeitablaufs und des Umstands, dass die konkreten Redebeiträge der Teilnehmer in dem Gespräch erst im Nachhinein, nach Erscheinen des Beitrags, eine Bedeutung erlangten, ist dies nicht überraschend. Für die Kammer ist danach allerdings nicht zu erkennen, wem mehr Glauben zu schenken ist. Alle Zeugen schilderten nachvollziehbar und mit hinreichender Detailtiefe die Gesprächssituation und den Anlass auch in Details, etwa zur Zahl der Teilnehmer, zu den Gesprächsanteilen und ob der Nebenintervenient bereits zu Beginn anwesend war oder erst später dazukam, die Aussagen erheblich voneinander abweichen, ohne dass sich diese Abweichungen plausibel erklären lassen würden.
26 Für den Autor spricht zwar der Umstand, dass dieser auf eine Gesprächsnotiz zurückgreifen kann, in der jener Satz – mit dem Wort „Laufband“ statt „Fließband“ – notiert ist. Für seine Darstellung spricht auch, dass vor diesem Satz in der Mitschrift das Wort „eri“ zu erkennen ist und der Autor dies damit erklären konnte, dass der Nebenintervenient gemeint sein soll.
27 Indes steht dem die Aussage des Nebenintervenienten entgegen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dieser ein ganz erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Seine Aussage wird jedoch jedenfalls im Ansatz von dem Zeugen K. gestützt, der zunächst (positiv) in Abrede genommen hat, dass der Satz (in dieser Form) gefallen sei und erst auf Nachfrage einräumte, er könne nicht erinnern, ob der Nebenintervenient diesen Satz gesagt habe. Es kommt hinzu, dass es nur an dieser einen Stelle der Gesprächsnotiz eine Markierung „eri“ mit einem Kreis darum gibt, obwohl die Notiz eine ganze Reihe anderer Äußerungen enthält. Vor keiner anderen Äußerung lässt sich eine Zuweisung zu einer bestimmten Person erkennen. Weiter kommt hinzu, dass die vermeintliche Kennzeichnung für den Nebenintervenienten kleingeschrieben ist „eri“, wodurch die Erklärung des Zeugen M., er habe damit den Nebenintervenienten mit dessen phonetischem Namen gekennzeichnet, an Plausibilität einbüßt. Denn die Kennzeichnung ist kleingeschrieben, was für einen Namen ungewöhnlich ist. Es ist auch nicht so, dass die Gesprächsnotiz keinen Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung machen würde, sondern ganz im Gegenteil hat der Autor beim Mitschreiben offenbar versucht, auf Groß- und Kleinschreibung zu achten. Umso mehr ist unklar, warum diese eine Kennzeichnung einer Person anhand ihres Namens kleingeschrieben ist – und es sonst keine weitere Kennzeichnung einer Person gibt.
28 In der Gesamtschau dieser Umstände, die für und gegen das streitgegenständliche Zitat sprechen, kann die Kammer - auch wenn der Zeuge M. durchaus glaubwürdig wirkte -nicht zu der notwendigen Überzeugung gelangen, dass der Nebenintervenient sich wie zitiert in dem Gespräch geäußert hat. Die Kammer lässt dabei außer Acht, dass es ohnehin zu einer Wortersetzung durch den Autor kam („Fließband“ statt „Laufband“), weil diese Ersetzung möglicherweise jedenfalls für die Klägerin ohne Relevanz sein könnte. Die Kammer kann dies jedoch offenlassen, weil bereits der Beweis, der Nebenintervenient habe sich so geäußert (mit dem Wort „Laufband“), nicht erbracht worden ist.
29 Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung, der Nebenintervenient habe sich wie zitiert geäußert, trägt die Beklagte. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage, § 30 Rn. 24). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, 5. Aufl. Kap. 5 Rn 216). Die angegriffene Behauptung, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S. – was dieser unstreitig nicht ist – habe sich in dieser Weise über die Klägerin geäußert, ist für die Klägerin offensichtlich abträglich, da ihr von ihrem eigenen Mitarbeiter nachgesagt wird, sie wolle eine Pflege nach Art einer maschinellen Fertigung einrichten. Dass dies in weiten Kreisen der Bevölkerung die Klägerin erheblich herabwürdigt, bedarf keiner näheren Ausführungen.
30 Die Beklagte hat die ihr obliegende Beweislast nicht erfüllt. An der Verbreitung des danach als unwahr geltenden Zitats besteht auch in der Abwägung mit der Pressefreiheit der Beklagten kein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse. Es mag insofern zwar sein, dass an der Klägerin Kritik geübt wird und ihre Tätigkeit in der Pflege in der Öffentlichkeit hinterfragt wird. Gleichwohl rechtfertigt dieses Interesse nicht, dem Nebenintervenienten als Mitglied des Betriebsrats eine herabwürdigende Äußerung über die Klägerin in den Mund zu legen, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht belegen lässt. An der Verbreitung unwahrer Äußerungen, die die Sozialsphäre betreffen, besteht grundsätzlich kein anzuerkennendes Berichterstattungsinteresse.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.
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