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324 O 278/15•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2015-07-02, 324 O 278/15
324 O 278/15Kantonsgericht02.07.2015
Schlagwortartige Äußerungen auf einer Titelseite, die in einem Maße vieldeutig sind, dass das maßgebliche Durchschnittspublikum die Aussage nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts versteht, sondern sie ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht als unvollständig und ergänzungsbedürftig erkennt, sind keine „mehrdeutige“ Äußerung im Sinne der sogenannten „Stolpe-Rechtsprechung“.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2015-07-02
Aktenzeichen: 324 O 278/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0702.324O278.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Schlagwortartige Äußerungen auf einer Titelseite, die in einem Maße vieldeutig sind, dass das maßgebliche Durchschnittspublikum die Aussage nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts versteht, sondern sie ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht als unvollständig und ergänzungsbedürftig erkennt, sind keine „mehrdeutige“ Äußerung im Sinne der sogenannten „Stolpe-Rechtsprechung“.(Rn.2)
Der Antrag vom 15.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt.
1 I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG.
2 1. Der Anspruch zu Ziffer 1.a. besteht nicht. Die Anwendung der sogenannten „Stolpe-Rechtsprechung“ kommt regelmäßig bei auf der Titelseite befindlichen Äußerungen bereits nicht in Betracht. Denn gerade den Schlagzeilen auf der Titelseite ist immanent, dass sie einen Sachverhalt für den Leser erkennbar verkürzt („schlagwortartig“) darstellen. Darauf kommt es vorliegend allerdings bereits nicht an, weil keine in diesem Sinne „mehrdeutige“ Äußerung vorliegt. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen sind in einem Maße vieldeutig, dass das maßgebliche Durchschnittspublikum die Aussage nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts versteht, sondern sie ohne weiteres in tatsächlicher Hinsicht als unvollständig und ergänzungsbedürftig erkennt. So erhält der Leser keinen Hinweis darauf, was enthüllt werden soll, wieso dies schockierend sei, worin das Drama liegt und worauf sich die Leidenschaft bezieht. Es handelt sich hier vielmehr um schlagwortartige Äußerungen, die die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und Anreiz zur Rezeption weiterer Informationen im Innenteil bieten sollen (vgl. auch BVerfG GRUR-RR 2011, 224, 225 „Gen-Milch“). Im Übrigen fehlt es für die Bewertung nicht an jeglichen Anknüpfungspunkten.
3 2. Auch der Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1.b. ist unbegründet, da es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Der Umstand, dass die bekannte Künstlerin H F und der ebenfalls sehr bekannte Antragsteller, die jeweils in unterschiedlichen Branchen sehr öffentlichkeitswirksam tätig sind, etwas verbindet („Drama“, „Leidenschaft“), begründet ein zeitgeschichtliches Ereignis. Durch die Verbreitung werden auch keine berechtigten Interessen des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Die Fotomontage ist als solche gekennzeichnet und auch erkennbar. Es handelt sich um ein kontextneutrales Foto. Dass das Bild unter Verletzung der Privatsphäre aufgenommen wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
4 3. Auch das Foto zu Ziffer 1.c. ist dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Hier wird der Kontrast zwischen der (väterlichen) Kritik und dem Lob für die Leistungen des Antragstellers aufgezeigt. Die Bebilderung mit einem Foto, das den Antragsteller mit dem ihm verliehenen „Querdenker-Award“ zeigt, ist kontextgerecht und verletzt keine berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG. Insbesondere hat der Antragsteller selbst die Kritik seines Vaters in die Öffentlichkeit getragen (Anlage Ast 3) und sich im September 2013 zu seiner Teenagerzeit geäußert (Anlage Ast 4).
5 4. Das gleiche zeitgeschichtliche Ereignis wird auch mit dem Foto zu Ziffer 1.d. bebildert. Dass das kontextgerechte Foto unter Verstoß gegen die Privatsphäre entstanden wäre, ist nicht vorgetragen worden. Allein das Entstehungsalter der Aufnahme führt unter Berücksichtigung des dargestellten Kontrastes und der partiellen Selbstöffnung durch den Antragsteller auch nicht zu einer Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.
6 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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