LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2012-07-25, 324 O 386/12

324 O 386/12Kantonsgericht25.07.2012

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 386/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-25

Aktenzeichen: 324 O 386/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0725.324O386.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 20.000 Euro zu tragen.

Gründe

1 Der Antragstellerin steht der noch zu entscheidende mit Schriftsatz vom 13. Juli 2012 geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 HPG nicht zu, da die Erwiderung offensichtlich irreführend ist.

2 Zwar ist die Antragstellerin selbst nicht Gegenstand des fraglichen Testberichtes gewesen, der durchschnittliche Leser nimmt jedoch an, wenn die Antragstellerin in der Erwiderung schlicht auf diesen Umstand hinweist, dass die in der Erstmitteilung aufgeführten Anknüpfungspunkte, die zur Bewertung "Abzocke" führten, bei ihr nicht vorliegen. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Kammer weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass die in der Erstmitteilung dargestellte Art und Weise eines Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung bei ihrem Geschäftsmodell nicht gegeben sei.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 92 Abs. 1 ZPO.

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