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324 O 6/16•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2016-10-21, 324 O 6/16
324 O 6/16Kantonsgericht21.10.2016
1. Die Haftung eines intellektuellen Verbreiters scheidet nur aus, wenn an der Äußerung des jeweiligen Dritten, mag sie auch unzulässig sein, ein Informationsinteresse besteht und sich der Verbreiter davon distanziert oder wenn das Medium als Markt der Meinungen tätig wird.(Rn.62) 2. Nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen. Der Verdacht, die Bewohner einer Pflegeeinrichtung seien aufgrund eines knappen Nahrungsangebots unterernährt, ist erkennbar für den Betreiber oder die Verantwortlichen der Einrichtung sehr abträglich.(Rn.68) 3. Vor der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.(Rn.72) 4. Eine Berichterstattung, die eine auf Anfrage erfolgte Stellungnahme des Betroffenen nicht wiedergibt, ist nicht ausgewogen.(Rn.78) 5. Nimmt ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahr oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98).(Rn.88) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 68/17
Entscheidungsdatum: 2016-10-21
Aktenzeichen: 324 O 6/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:1021.324O6.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 186 StGB
Die Haftung eines intellektuellen Verbreiters scheidet nur aus, wenn an der Äußerung des jeweiligen Dritten, mag sie auch unzulässig sein, ein Informationsinteresse besteht und sich der Verbreiter davon distanziert oder wenn das Medium als Markt der Meinungen tätig wird.(Rn.62)
Nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen. Der Verdacht, die Bewohner einer Pflegeeinrichtung seien aufgrund eines knappen Nahrungsangebots unterernährt, ist erkennbar für den Betreiber oder die Verantwortlichen der Einrichtung sehr abträglich.(Rn.68)
Vor der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung ist regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.(Rn.72)
Eine Berichterstattung, die eine auf Anfrage erfolgte Stellungnahme des Betroffenen nicht wiedergibt, ist nicht ausgewogen.(Rn.78)
Nimmt ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine Äußerung als mehrdeutig wahr oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98).(Rn.88)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 U 68/17
I. Die einstweilige Verfügung vom 2.02.2016 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 2.02.2016, mit der den Antragsgegnerinnen unter Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde:
2 ...und zwar I. auf Antrag der Antragstellerin zu 2:
3 zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
4 a. in einem Pflegeheim der M.- K. werde so wenig Essen ausgegeben, dass die Menschen, die dort lebten, unterernährt seien;
5 b. „Also es ist so, dass anhand der Speiseversorgung auch ähm zu Mangelernährung bei Bewohnern gekommen ist. Ähm, die so massiv waren, dass da also auch ´ne BMI-Bemessung unter 20 gelegen hat [...]Das bedeutet im Prinzip, dass die ähm Leute untergewichtig sind, dass sie mangelernährt sind und ähm letztendlich lässt das zurückführen, dass da keine ausreichende Speiseversorgung stattfindet [...] es sind [...]konkret eigentlich an die 40 Bewohner [...]Knapp 30 Prozent.“;
6 c. „ [Reporterin: „Warum führen Sie das so eindeutig auf die Speisenversorgung zurück? [M. W.:] „Wenn ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt.“ [Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.]“ ;
7 e. [in Bezug auf die von der im Beitrag M. W. genannten Person geäußerten Vorwürfe, in der Einrichtung der Antragstellerin zu 2., in der sie gearbeitet hat, seien Bewohner untergewichtig bzw. mangelernährt, da keine ausreichende Speiseversorgung stattfinde, dies seien „eigentlich an die 40 Bewohner“, knapp 30 %, und in Bezug auf folgende Äußerungen dieser Person: „Weil ich sehe, es sind ähm im Wohnbereich, ich sag mal mit beispielweise 30 Bewohnern, es gehen genau 30 Scheiben Käse nach oben, ist mir klar, dass jeder nur eine Scheibe kriegt. Das sind einfach zu kleine Portionen und ähm einfach auch zu wenig von der Menge her.“:]
8 Wir haben die M.- K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“; ...
9 2. durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, in der Einrichtung der Antragstellerin zu 2., in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, sei wegen einer T. W.-Sendung der Verpflegungsschlüssel von 2, 75 EUR auf 4, 10 EUR erhöht worden:
10 „[Off:] M. W. hat sich gekümmert und unsere Sendung damals zum Anlass genommen, sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen.
11 [G. W.:] „Wie hat sich das ausgewirkt dann, auf das Essen der Bewohner, nachdem wir darüber berichtet haben?“
12 [M. W.:] „Ich weiß von einer Einrichtung, dass ähm dort der Ernährungsschlüssel von € 2,75 auf € 4,10 erhöht worden ist [...]. Und ich führ das eigentlich mit darauf zurück, dass da tatsächlich jetzt auch jemand mal hingeguckt hat.“
13 [Off: Die M.- K. bestreiten allerdings, dass das mit unserer Sendung zusammenhing. Ihr Wareneinsatz sei generell höher. Wie hoch der Verpflegungssatz aktuell in den verschiedenen Einrichtungen wirklich ist, wissen wir nicht.]“;
14 3. durch Behaupten, Verbreiten und/ oder Behaupten oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu erwecken,
15 a. Bewohner in der Einrichtung, der Antragstellerin zu 2., in der die im Beitrag M. W. genannte Person gearbeitet hat, seien unterernährt gewesen, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten;
16 b. in dem Heim der Antragstellerin zu 2., aus dem die erwähnten Unterlagen stammen, hätten
aa. ...
17 und/oder
18 bb. 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 auch deshalb gehabt, weil am Essen gespart worden sei und weil sie deshalb zu wenig Essen bekommen hätten:
19 „Sie [die im Beitrag M. W. genannte Person ...] beklagt, dass Menschen so wenig Essen bekommen, dass sie unterernährt sind.
20 [...]
21 „[Off: Der Vorwurf ist hart. Sind Menschen unterernährt, weil am Essen gespart wird?
22 [...]
23 Worauf die teils massive Gewichtsabnahme zurückzuführen ist, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Interne Unterlagen [bei gleichzeitiger Abbildung von Unterlagen], die uns vorliegen, bestätigen allerdings: In diesem Heim, das zur M.- K. AG gehört, verloren mehr als 23 Prozent der Bewohner in wenigen Monaten so viel an Gewicht, dass das heimeigene Computersystem Handlungsbedarf anmeldete. Hier werden die Gewichtsdaten der Bewohner erfasst, genauso wie der BMI, der Body-Maß-Index. Laut einer Grundsatzstellungnahme zur Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen, die vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbands der Krankenkassen herausgegeben wurde [...besteht] schon ab einem BMI von 24 und weniger [...] ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Nach dem internen Ernährungs-Screening, das uns vorliegt, hatten aber 21 Bewohner Ende Juni in der Einrichtung einen BMI von unter 20. [...] Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind. Wir haben die M.- K. mit diesen Hinweisen konfrontiert [...]
24 Wir zeigen die Dokumente mit den Gewichtsverläufen aus der Einrichtung C. F. [...] „Man steht eigentlich fassungslos davor, dass man so viele mangelernährte Menschen in einem Pflegeheim vorfindet. Also eigentlich frägt man sich, ähm wo es ist, kann das sein, dass diese Pflegeheime in Deutschland sind? Ich kann‘s mir nur erklären, aufgrund der vielen, vielen Berichte und Hilferufe, dass in vielen Pflegeheimen sogar am Essen gespart wird. Beil pflegebedürftigen Menschen. Die essen doch sowieso nicht mehr so viel. Da auch noch zu sparen, da fällt mir nur noch der Begriff ‚pervers‘ ein.“
25 Doch die Sparpolitik in einigen Heimen ist seiner Erfahrung nach nicht der einzige Grund, warum es immer wieder zu Mangelernährung in Deutschen Pflegeheimen kommt [...]“
26 II. auf Antrag beider Antragstellerinnen
27 zu verbieten, zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen:
28 a) „Frau A. S.: ‚Es haben sich in dem letzten halben Jahr, was ich da gearbeitet habe, äh 150 Überstunden angesammelt (...)‘ (...)
29 b) Auch damit (sc. mit der Äußerung von A. S.) habe wir die M. K. konfrontiert. Die Antwort: ‚Es ist im Einzelfall durchaus möglich, dass Mitarbeiter 150 Stunden ansammeln, die dann durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. (...)“
30 Die Antragstellerin zu 1) betreibt eine vollstationäre Senioren- und Pflegeeinrichtung in O.. Sie ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2), deren Unternehmensgruppe bundesweit Seniorenwohnanlagen betreibt. Hierzu zählen acht Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die in der Berichterstattung erwähnte Einrichtung in H. zählt. Insgesamt gehören 55 Pflegeeinrichtungen und 4 Wohnanlagen für Betreutes Wohnen mit rund 4.850 Mitarbeitern dazu.
31 Die Antragsgegnerin zu 1) verantwortet die Sendung R. E., die am 14.12.2015 auf R. ausgestrahlt wurde und seither als Video on Demand („R. N.“) im Internet angeboten wird (Anlage ASt 1). In dieser Sendung wurde ein Beitrag über die Antragstellerinnen veröffentlicht, der die streitgegenständlichen Passagen enthält und für dessen Inhalt auf Anlage ASt 2 (DVD) sowie auf die Mitschrift (Anlage ASt 6) Bezug genommen wird. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für das Fernsehprogramm als auch für das Video on Demand Angebot verantwortlich (Anlage ASt 3), die Antragsgegnerin zu 2) verantwortet die Internetauftritte www. n..tv und www. r..de.
32 Vor der Ausstrahlung der Sendung richtete die i. GmbH zwei Schreiben an die Antragstellerin zu 2) mit Fragen. Diese Schreiben stammen vom 20.08.2015 und vom 1.12.2015 (Anlage ASt 8), die Antragstellerin zu 2) reagierte mit Schreiben vom 28.08.2015 und vom 10.12.2015 (Anlagenkonvolut ASt 9). Für die Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlagen ASt 8 und 9 verwiesen.
33 Ein Teil der streitgegenständlichen Äußerungen bezieht sich auf die in H. gelegene Einrichtung (K. Hof). Bei der in dem Beitrag gezeigten M. W., die auch zu Wort kommt, handelt es sich um M. G., die vom 1.06. bis zum 15.08.2015 als Pflegedienstleiterin in der Einrichtung K. Hof in H. tätig war. Ihr wurde gekündigt. In dieser Einrichtung war auch bis zum Februar 2016 J. K. als Haustechniker beschäftigt, ihm wurde betriebsbedingt gekündigt. In der in der Sendung weiter erwähnten Einrichtung in O. war A. S. (damals H.) bis zum 20.06.2013 beschäftigt, die ebenfalls in dem Beitrag zu Wort kommt.
34 In der Einrichtung H. erfolgte ein sogenanntes Ernährungs-Screening, mittels dessen die Gewichtsverläufe der Bewohner erfasst wurden. Die Bewohner wurden hierbei nach einem „Ampelsystem“ beurteilt (grün = kein Pflegerisiko/ gelb = Pflegerisiko/ rot = Pflegeproblem). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass in der Pflegeeinrichtung H. im Wohnbereich Ceres im Juni 2015 48 Personen wohnhaft waren, 18 Personen wurde ein Pflegerisiko (gelb) zugeschrieben, einer Person ein Pflegeproblem (rot). Im Wohnbereich Baccus waren 46 Personen wohnhaft, davon wurden 15 ein Pflegerisiko (gelb) und einer Person ein Pflegeproblem (rot) zugewiesen, im Wohnbereich Aphrodite wurden bei 25 Personen 11 Personen mit einem Pflegerisiko (gelb) eingestuft.
35 Die Antragsgegnerinnen haben mit den Anlagen AG 5 – 8 Auszüge aus der Grundsatzstellungnahme des medizinischen Dienstes vorgelegt. Danach soll der BMI bei Personen, die älter als 65 sind, zwischen 24 und 29 liegen. Bereits ab einem BMI von 24 und weniger besteht ein erhöhtes Risiko von Ernährungsstörungen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Anlagen verwiesen.
36 Die Antragstellerinnen mahnten die Antragsgegnerinnen ohne Erfolg ab (Anlagen ASt 7, 14) und erwirkten sodann die einstweilige Verfügung der Kammer, gegen die sich der Widerspruch richtet.
37 Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, es sei nicht unwahr berichtet worden. Der Beitrag beziehe sich auf Informationen, die sie von dritter Seite erhalten hätten, ein Zu-eigen-machen liege nicht vor. Soweit ein Zu-eigen-machen angenommen würde, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten worden. Es bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse. Das erforderliche Mindestmaß an Beweistatsachen habe vorgelegen, da sie mehrere Mitarbeiter der Antragstellerinnen zu den Vorwürfen befragt habe, die diese unabhängig voneinander bestätigt hätten. Hierzu berufen sie sich auf die eidesstattlichen Versicherungen von Frau G., Frau S. und Herrn K. und auf die Unterlagen zum Ernährungs-Screening. Es sei umfassend recherchiert worden, der Antragstellerseite sei zudem mehrfach und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Weitere Konkretisierungen in den Anfragen seien nicht geboten gewesen, da diese Rückschlüsse darauf zugelassen hätten, von wem die entsprechenden Informationen stammen. Aus Gründen des Informantenschutzes sei es nicht erforderlich gewesen, diese weiteren Informationen offen zu legen. Die Antragstellerinnen hätten die übermittelten Informationen auch so überprüfen können.
38 Es würde zudem – hinsichtlich Ziffer I.1.a. - nicht die Behauptung aufgestellt, dass alle Bewohner der Pflegeeinrichtungen unterernährt seien. Bezüglich Ziffer I.1.b. werde mit der angegriffenen Aussage nicht behauptet, dass aufgrund der nicht ausreichenden Speiseversorgung an die 40 Bewohner, knapp 30 % der Bewohner, einen BMI von unter 20 gehabt hätten. Es werde lediglich behauptet, dass es bei einem Teil zu einer Mangelernährung gekommen sei, die Angabe von „40 Bewohner“ bzw. „knapp 30%“ beziehe sich auf die Mangelernährung, nicht auf Bewohner mit einem BMI unter 20. Zudem liege kein Zu-eigen-machen der Aussage von Frau G. vor.
39 Die Aussage wie Ziffer I.1.c. könne nicht wortwörtlich verstanden werden, es sei offensichtlich, dass Frau G. nicht auf einen konkreten Fall Bezug nehme, sondern beispielhaft und generell berichte. Diese Passage sei in Anbetracht der eidesstattlichen Versicherungen von Frau G. und Herrn K. nicht unwahr.
40 Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.1.e. sei eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Erfassung der in der Anfrage genannten Werte im Computersystem eine entsprechende Recherche möglich gewesen wäre. Zudem habe die Mitteilung der Antragstellerin zu 2) vom 28.08.2015 („Dass auch nur in einer einzigen Einrichtung in NRW eine Speisenversorgung ‚gefehlt‘ hätte, ist ausgeschlossen.“) den Vorwurf der mangelnden Speisenversorgung endgültig und umfassend beantwortet. Eine Anhörung sei dann nicht geboten, wenn durch sie keine Aufklärung zu erwarten sei. Es sei zudem unzutreffend, dass es keine Anfrage zu dem rationierten Aufschnitt gegeben habe, denn die Äußerung von Frau G. beziehe sich nicht auf einen konkreten Wohnbereich, sondern beinhalte den generellen Vorwurf. Mit diesem Vorwurf habe eine Konfrontation der Antragstellerseite stattgefunden, dieser sei in dem Schreiben vom 1.12.2015 – unstreitig – dahingehend ergänzt worden, dass er sich auf zwei Pflegeheime in NRW beziehe.
41 Selbst wenn die Anfragen als nicht ausreichend angesehen würden, wären sie – die Antragsgegnerinnen - lediglich dazu verpflichtet, der Öffentlichkeit das Dementi mitzuteilen.
42 Hinsichtlich Ziffer I.2. sei unklar, ob ein Eindruck oder ein Verdacht angegriffen werde. Ein Eindruck wäre nicht zwingend, da Frau G. in dem Beitrag von „einer Einrichtung“ spreche und damit nicht Bezug auf eine konkrete Einrichtung nehme. Es entstehe ferner nicht der zwingende Eindruck, eine Erhöhung des Verpflegungssatzes sei wegen einer T. W. Sendung erfolgt, denn es sei auch das Verständnis möglich, dass Frau G. eine Erhöhung bewirkt habe. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten, die Angaben seien glaubhaft und teilweise durch Herrn K. bestätigt.
43 Sie hätten sich den mit Ziffer I.3. angegriffenen Verdacht, dass die Gewichtsprobleme mit der Ernährungssituation zusammenhängen, nicht zu eigen gemacht. Die Aussage von Frau G. würde in der Berichterstattung in Frage gestellt. Der weitere Verdacht, es hätten 21 Bewohner Ende Juni einen BMI von unter 20 gehabt, weil am Essen gespart worden sei, sei nicht geäußert worden. Die Passage enthalte keine Aussage, ob und wenn ja wie viele der Bewohner mit einem BMI unter 20 zu wenig Essen bekommen hätten, zumal eine Mangelernährung nicht nur aus der Menge, sondern auch aus der Qualität des Essens resultieren könne. Aber selbst wenn die Passage so zu verstehen wäre, dass diejenigen Personen mit einem BMI unter 20 mangelernährt gewesen wären, wäre dies nach den Maßstäben des Medizinischen Dienstes wahr. Soweit von einem Zu-eigen-machen der Aussagen ausgegangen werde, seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen bestehe aufgrund der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, den Unterlagen des Ernährungs-Screenings und den Angaben von zwei Mitarbeitern zu vergleichsweise niedrigen Verpflegungsschlüsseln sowie der Rationierung der Nahrung. Das Ernährungs-Screening lasse den Schluss zu, dass mit Ausnahme von zwei Fällen keine körperlichen oder mentalen Ursachen für die Mangelernährung bestanden hätten.
44 Ziffer II.a. enthalte eine wahre Tatsachenbehauptung, Frau S. habe die Anzahl der Überstunden in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt (Anlage AG 4). Die Antragsgegnerinnen bestreiten, dass es sich bei der als Anlage ASt 12 vorgelegten Übersicht um Angaben zur Anzahl geleisteter Überstunden von Frau S. handele. Zudem sei die Übersicht unergiebig, da es auch vorkommen könne, dass geleistete Überstunden nicht in das dafür vorgesehene Formular übertragen würden.
45 Auch bei Ziffer II.b. handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Aufgrund der Anfragen seien das Heim und der Zeitraum bekannt gewesen, jedoch hätte die Antragstellerin zu 2) trotz der ergänzten Anfrage keine weitere Stellungnahme abgegeben. Eine Offenlegung, um welche Mitarbeiterin es sich gehandelt habe, sei nicht erforderlich gewesen.
46 Die Antragsgegnerinnen beantragen,
47 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 2.02.2016 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
48 Die Antragstellerinnen beantragen,
49 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
50 Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass die Antragsgegnerinnen für die streitgegenständlichen Äußerungen haften. Sie meinen, dass die Ziffern I.1.a., b. und c. unwahre Behauptungen enthalten, und beziehen sich hierfür auf die eidesstattliche Versicherung von Herrn H. (Anlage ASt 10). Sie bestreiten die Angaben von Frau G. und Herrn K. mit Nichtwissen. Die Unrichtigkeit des von Frau G. erhobenen Vorwurfs ergebe sich bereits aus den der Redaktion vorliegenden Unterlagen, zudem ergebe sich aus den Behauptungen zu dem „zu niedrigen BMI“ nichts für die Behauptung, aufgrund eines fehlenden Essensangebots sei es zu Unterernährung gekommen. Sie bestreiten, dass Frau G. und Herr K. die behaupteten Erfahrungen tatsächlich gemacht haben und dass die Küchenleitung Herrn K. die entsprechenden Informationen mitgeteilt habe. Sie bestreiten die Angaben von Frau S., in der entsprechenden Einrichtung hätten Bewohner zu wenig Nahrung wegen des dort herrschenden Zeitdrucks für das Personal aufgenommen.
51 Hinsichtlich Ziffer I.1.e. sei eine Manipulation des Zuschauers erfolgt, denn es würde behauptet, es habe eine Konfrontation mit den konkreten Vorwürfen stattgefunden, dies sei jedoch unrichtig. Die Anfrage sei sehr allgemein gehalten gewesen und auch auf Nachfrage sei keine nähere Konkretisierung erfolgt.
52 Der mit Ziffer I.2. verbreitete Verdacht sei nicht berechtigt, es seien keine Verpflegungssatzerhöhungen wegen einer R.-Sendung erfolgt, schon gar nicht von 2,75 Euro auf 4,10 Euro. Sie tragen vor, dass es in keiner Einrichtung einen Verpflegungssatz von nur 2,75 Euro gegeben habe, sondern dass es einen durchschnittlichen Richtwert gegeben habe, der um mehr als 30% darüber gelegen habe. Ferner seien die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, zudem sei keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erfolgt. Dies gelte auch für die mit Ziffer I.3. angegriffene Verdachtsberichterstattung.
53 Bei Ziffer II. handele es sich um unwahre Behauptungen von und über Frau S., mit denen keine Konfrontation erfolgt sei. Frau S. habe bis zu ihrem Ausscheiden etwa 105 Überstunden angesammelt. Es habe auch keine Konfrontation mit diesem Vorwurf stattgefunden.
54 Die Unterlagen zum Ernährungs-Screening enthielten keine Angaben über die in der Einrichtung tatsächlich erfolgten Bemühungen, mit besonderer Kost Gewichtszunahmen zu erreichen. Ferner seien diese Unterlagen kein Beleg dafür, dass Gewichtsverluste durch ein zu geringes Angebot an Speisen bedingt seien.
55 Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Antragsgegnerin zu 1) von verschiedenen Personen Vorwürfe zugetragen worden seien, in den von ihnen betriebenen Pflegeheimen seien auffallend viele Personen mit extrem niedrigem BMI wohnhaft gewesen, sowie, dass den Antragsgegnerinnen zugetragen worden sei, dies sei möglicherweise auf eine unzureichende Speisenversorgung zurückzuführen. Zudem bestreiten sie, dass in den von ihnen betriebenen Pflegeheimen auffallend viele Personen mit extrem niedrigem BMI wohnhaft gewesen seien und/ oder dass dies möglicherweise auf eine unzureichende Speisenversorgung zurückzuführen sei. Sie tragen vor, dass in der Einrichtung K. Hof keine Portionen rationiert und sehr klein gehalten worden seien. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass „solche Zustände“ von zwei Mitarbeitern bestätigt worden seien. Soweit eine ordnungsgemäße Stellungnahmemöglichkeit gewährt worden wäre, hätte zu der Speiseversorgung in der Einrichtung in H. vorgetragen werden können, dass dort nicht lediglich eine Scheibe Aufschnitt/ Belag pro Person angeboten würde und dass die Mahlzeiten als Versorgung auf den Wohnbereichen und in Form eines Buffets angeboten würden und ein Nachschlag möglich sei.
56 Hinsichtlich der Recherchemöglichkeiten im eigenen Computersystem tragen sie vor, dass im Hinblick auf die vorgeworfene Rationierung einen solche Erfassung nicht vorliege. Auch der Bezug auf das Ernährungs-Screening habe keine Werte in einer einzelnen Einrichtung, nach den man hätte gezielt suchen können, zum Gegenstand gehabt. Zudem habe sich dieser Teil der Anfrage auf einen erfundenen Zeitraum von 2 Jahren bezogen.
57 Es handele sich um Spekulationen und der Vortrag der Antragsgegnerseite sei nicht einlassungsfähig.
58 Die journalistische Sorgfalt sei nicht eingehalten worden, es sei verhindert worden, dass die unwahren Vorwürfe durch sie – die Antragstellerinnen – vor der Sendung korrigiert werden konnten, die Berichterstattung sei unausgewogen. Die übermittelten Informationen hätten eine Überprüfung und die Mitteilung entlastender Umstände nicht zugelassen. Es sei zumutbar gewesen im Rahmen der Anfragen die konkreten Einrichtungen zu benennen, die Antragsstellerinnen bestreiten die Zusage von Vertraulichkeit gegenüber den Informanten.
59 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.
60 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
I.
61 Den Antragstellerinnen steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, denn die angegriffenen Passagen verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
62 Die Antragsgegnerinnen haften als intellektuelle Verbreiter, auch wenn sie sich in weiten Teilen auf die Angaben Dritter in ihrer Berichterstattung beziehen. Eine Haftung des intellektuellen Verbreiters scheidet nur dann aus, wenn an der Äußerung des jeweiligen Dritten, mag sie auch unzulässig sein, ein Informationsinteresse besteht und sich der Verbreiter davon distanziert oder wenn das Medium kontroverse Stimmen zu einem interessierenden umstrittenen Thema zitiert bzw. Vertretern unterschiedlicher Richtungen Gelegenheit zur Erläuterung ihrer abweichenden Standpunkte gibt, wenn das Medium also als Markt der Meinungen tätig wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kp. 12 Rz. 60 mwN). Hinsichtlich der Verbreitung eines Interviews hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009 (VI ZR 226/08 Juris Abs. 13) festgestellt:
63 „Zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BVerfGE 85, 1, 22 ; BVerfG, WM 2009, 1706 ). Auch der Abdruck eines Interviews kann ein besonderes Informationsinteresse der Mediennutzer erfüllen. Dabei ist die Presse zwar grundsätzlich in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 18 f.; BVerfGE 12, 113, 130; 85, 1, 22 ; BVerfG, NJW 2004, 589 , 590; WM 2009, 1706, 1709 ). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, NJW 2004, 589 ). Erlegte man der Presse in den Fällen der Verbreitung fremder Tatsachenbehauptungen eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung auf, führte dies dazu, dass die lediglich wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin wie ein eigener Beitrag zu überprüfen wären. Eine solche Recherchepflicht könnte den Kommunikationsprozess in unzulässiger Weise einschränken (BGH aaO. Rz. 13).“
64 Vorliegend fehlt es an einer ausreichenden Distanzierung der Antragsgegnerinnen, denn die in dem Beitrag enthaltenen Äußerungen der ehemaligen Pflegekräfte sowie von C. F. und die eingeblendeten Unterlagen dienen in Verbindung mit den aufgeworfen Fragen der Journalisten erkennbar der Begründung des aufgestellten Verdachts, die Essensversorgung in Einrichtungen der Antragstellerinnen sei mangelhaft und führe zu Unterernährung. Damit beschränkt sich der streitgegenständliche Beitrag nicht darauf, unterschiedliche Ansichten dar- und gegenüberzustellen, sondern verwebt die Äußerungen Dritter zur Begründung der erhobenen Vorwürfe, die sich die Antragsgegnerinnen aufgrund der Frageführung und der Darstellung der unterschiedlichen Angaben zu Eigen gemacht haben.
65 Hinsichtlich der Ziffern I.1.a., I.2., I.3.a. sowie I.3.b. bb. der einstweiligen Verfügung liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor (hierzu 1.). Die Ziffern I.1.e., II.a) und II.b) sind nach den Grundsätzen der Stolpe Rechtsprechung zu untersagen (hierzu 2.), während bei Ziffer I.1.b. von einer unwahren Behauptungen auszugehen ist (hierzu 3.).
66 1. Der jeweils untersagte Verdacht wird erweckt, ist prozessual als unwahr zu behandeln und die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten.
67 a. Ziffer I.1.a. der einstweiligen Verfügung erweckt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Beitrags den Verdacht, dass Bewohner der Pflegeheime aufgrund einer unzureichenden Versorgung mit Speisen unterernährt seien. Es handelt sich hierbei um die Anmoderation der Fernsehsendung, die unmittelbar im Anschluss erläuternd ausführt, dass eine Reporterin den Hinweisen nachgegangen sei. Bereits hier erfährt der maßgebliche unvoreingenommene und verständige Zuschauer, dass es Hinweise gibt, so dass er sich fragen kann, ob die Hinweise ausreichend sind. Denn es wird nicht behauptet, dass es Beweise für den erhobenen Vorwurf gebe. Auch im weiteren Verlauf wird bei dem relevanten Zuschauerkreis ein entsprechender Verdacht erweckt, denn es werden die Angaben von Zeugen präsentiert, Nachfragen bei einem Dritten gestellt und erwähnt, dass die Antragstellerin zu 2) eine Stellungnahme abgegeben habe. Diese Umstände führen dazu, dass der unvoreingenommene und verständige Durchschnittszuschauer von einer Verdachtsäußerung und nicht von einer tatsächlichen Behauptung ausgeht.
68 Der Verdacht ist prozessual als unwahr zu behandeln. Die Antragsgegnerinnen tragen insoweit die Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit des Verdachts. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring Presserecht 5. Aufl. § 30 Rn 24). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, 5. Aufl. Kap. 5 Rn 216). Der Verdacht, die Bewohner der Pflegeeinrichtungen seien aufgrund eines zu knappen Nahrungsangebots unterernährt, ist erkennbar sehr abträglich für die Betreiber oder die Verantwortlichen der Einrichtungen.
69 Die Antragsgegnerinnen haben keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt, die prozessual zu der Wahrheit des Verdachts führen. Die eidesstattliche Versicherung von M. G. (im Beitrag M. W.) führt aus, dass nach ihrer Ansicht die Essensportionen zu knapp bemessen und abgezählt gewesen und die Möglichkeit eines Nachschlags nur sehr eingeschränkt vorhanden gewesen sei. Diese Behauptungen werden zwar bestätigt durch die eidesstattliche Versicherung von J. K. (Anlage AG 2). Die eidesstattliche Versicherung von S. H., Leiter der Einrichtung K. Hof in H. (Anlage ASt 10), die detailliert die Essensversorgung beschreibt, die u.a. aus einem Buffet und einem Angebot auf den Wohnbereichen besteht, steht den Angaben von Frau G. und Herrn K. jedoch entgegen. Er nimmt in Abrede, dass pro Person nur eine Scheibe eines Belags zur Verfügung stehe, die Portionen abgezählt seien und eine Nachbestellung von Speisen nicht vorgesehen sei. Während Frau G. als ehemalige Mitarbeiterin im Rahmen der Betreuung und Versorgung der Bewohner über einen eigenen Eindruck verfügen kann, ist bei J. K. bereits zweifelhaft, ob er als Haustechniker über die Essensversorgung der Bewohner zuverlässige Angaben machen kann. Jedenfalls werden die Darstellungen dieser beiden Zeugen, bei denen auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitsverhältnisse beendet wurden, mit der eidesstattlichen Versicherung von S. H. detailliert in Abrede genommen, so dass eine Rationierung der Nahrungsversorgung, wie sie Frau G. versichert, nicht als wahr angesehen werden kann. Dabei ist zwar zu bedenken, dass S. H. im Lager der Antragstellerinnen steht und möglicherweise seine Angaben auch im eigenen Interesse erfolgen, aber bereits der Umstand, dass er die unterschiedlichen Angebote im Einzelnen beschreibt, während sich Frau G. offenbar nur auf den Essensservice in den Wohnbereichen bezieht und die Versicherung von Herrn K. nahezu keine Einzelheiten enthält, führt dazu, dass den eidesstattlichen Versicherungen von Frau G. und Herrn K. nicht der Vorrang eingeräumt werden kann.
70 Hinzu kommt, dass die seitens der Antragsgegnerinnen vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet sind, die Kausalität zwischen einem zu knapp bemessenen Speisenangebot und einer Unterernährung der Bewohner ausreichend zu belegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung von M. G. zu der Gewichtsentwicklung der Bewohner nicht ausreichen, um von einem Zusammenhang auszugehen. Denn Frau G. gibt nach Darstellung des Body-Mass-Index (BMI) der Bewohner der Einrichtung in H. eine eigene Schlussfolgerung ab „Meiner Meinung nach waren die Gewichtsabnahmen nur zu einem sehr geringen Teil auf gesundheitliche Umstände zurückzuführen.“. Die eidesstattliche Versicherung von S. H. führt zu dem niedrigen Gewicht von 12 der betroffenen Bewohner hingegen aus, dass bestimmte Erkrankungen, Verhaltensweisen oder eine geringe Essensmotivation zu dem jeweiligen niedrigen Körpergewicht führten. Somit werden andere, von der Größe der Portionen unabhängige und in Anbetracht des Alters und dem damit einhergehenden Gesundheitszustand nachvollziehbare Faktoren genannt, die durch die seitens der Antragsgegnerinnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichend in Abrede genommen werden, um von der Wahrheit des Kausalzusammenhangs auszugehen. Die eidesstattliche Versicherung von Herrn K. ist im Hinblick auf die Kausalverläufe bereits als unergiebig anzusehen und dieser Zusammenhang wird ebenfalls nicht durch die unstreitige Erfassung des Ernährungszustandes nachgewiesen, da auch diese zu den Ursachen der Unterernährung keinen Aufschluss gibt. Soweit Frau G. angibt, dass zu wenig Zeit zur Verfügung stehe, den Bewohnern das Essen anzureichen oder sie zum Essen zu motivieren, handelt es sich zum einen um einen anderen Sachverhalt, da dies nichts mit zu gering bemessenen Portionen zu tun hat, zudem nimmt S. H. auch diesen Grund für eine Unterernährung in der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung in Abrede, so dass auch dieser Punkt nicht ausreichend belegt ist. Nichts anderes folgt aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau S., die sich zudem auf eine andere Einrichtung bezieht und daher nicht geeignet ist, die zu der Einrichtung in H. abgegebenen Bekundungen zu bestätigen.
71 Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Für den Bereich der Ermittlungs- und Strafverfahren ist anerkannt, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer aktuellen Berichterstattung über diese Verfahren besteht, identifizierende Berichterstattungen jedoch ebenfalls geeignet sind – gerade wenn es sich um schwerwiegende Verfehlungen handelt – den Betroffenen einer erheblichen Stigmatisierung auszusetzen. Daher hat die Rechtsprechung Voraussetzungen entwickelt, die an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellen sind, um zwischen der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Bedeutung der Pressefreiheit auf der anderen Seite einen angemessenes Ausgleich herzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die streitgegenständliche Berichterstattung, mit der der Verdacht verbreitet wird, dass in Einrichtungen der Antragstellerin zu 2) zu wenig Nahrung für die Bewohner zur Verfügung gestellt werde, so dass Fälle von (extremer) Unterernährung vorliegen. Dieses vorgeworfene Verhalten weist bereits eine deutliche Nähe zu den Straftatbeständen der Körperverletzung auf und ist für den Ruf der Antragstellerin zu 2) und ihrer Einrichtungen extrem abträglich. Der hier verbreitete Verdacht ist somit äußerst schwerwiegend.
72 Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und muss ausgewogen sein. Es ist daher auch über entlastende Momente zu berichten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7. 12. 1999, Juris Abs. 30 m.w.N.). Die somit im Rahmen der Verdachtsberichterstattung bestehenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen sind im Einzelfall zu bestimmen und hängen davon ab, welche Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und wie groß das öffentliche Informationsinteresse ist (Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., 31/57).
73 Vorliegend wurde der Antragstellerin zu 2) keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Berichterstattung ist nicht ausgewogen, so dass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht ankommt. Unter Berücksichtigung der hier erkennbaren Schwere des Verdachts, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Einrichtungen der Antragstellerinnen nachhaltig und schwer zu erschüttern, kann auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit bedarf hier ferner, um der Antragstellerin zu 2) die Möglichkeit zu eröffnen, auf konkrete Tatsachen oder Umstände eingehen und diese auch entlasten zu können, einer substantiierten Darstellung des erhobenen Vorwurfs:
74 Die Anfrage an die Betroffenen war vorliegend nicht entbehrlich, sie stellt gerade keine bloße Formsache dar. Der mit der Berichterstattung verbreitete Verdacht wiegt, dies war für die Antragsgegnerinnen ohne weiteres erkennbar, schwer. Sie können sich weder auf das Vorliegen einer privilegierten Quelle für den Verdacht berufen, noch liegen andere Umstände vor, die dazu führen würden, dass eine Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtbar war, insbesondere kann in Anbetracht der Bitte der Antragstellerin zu 2) im Schreiben vom 28.08.2015 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei, so dass für den vorliegenden Sachverhalt die Art und Weise der Anfragen maßgeblich ist.
75 Die an die Antragstellerin gerichteten Fragekataloge erfüllen den unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände anzulegenden Maßstab nicht. Sie sind in Anbetracht der Schwere des Verdachts nicht ausreichend konkret, da sie sowohl bezüglich der zeitlichen als auch der räumlichen Einordnung keine substantiierten Angaben enthalten, die der Antragstellerin eine sorgfältige und damit detaillierte Beantwortung, möglicherweise auch eine Entkräftung von Beweistatsachen ermöglicht haben.
76 Das als Begehren einer Stellungnahme bezeichnete erste Schreiben der i. GmbH vom 20.08.2015 (Anlage ASt 8) bezieht sich auf die von der Antragstellerin zu 2) in Nordrhein-Westfalen geführten Heime. Der Zeitraum, für den Hinweise auf eine unzureichende Essensversorgung und die sich daraus ergebende Mangelernährung vorliegen sollen, wird mit 2 Jahren angegeben (Ziffer 1 der Anfrage). Diese Mitteilungen waren für die Antragstellerinnen vorliegend ungenügend, um dem Vorwurf mit tatsächlichem Vortrag entgegentreten zu können, da weder die konkrete Einrichtung noch ein konkreterer Zeitraum, den die Antragsgegnerinnen aufgrund ihrer Recherchen hätten weiter eingrenzen können, genannt werden. Dies teilt die Antragstellerin in ihrer Antwort vom 28.08.2015 (Anlage ASt 9) mit und bat um weitere Konkretisierungen, um den Vorwürfen entgegentreten zu können. Diese erfolgten in dem weiteren Schreiben „Begehren einer Stellungnahme“ vom 1.12.2015 (Anlage ASt 8) mit Hinweis auf den Schutz von Informanten und den eigenen Recherchemöglichkeiten der Antragstellerin nicht.
77 Diese von der Antragsgegnerseite angeführten Umstände, die gegen eine konkreterer Angaben sprechen sollen, stehen einer substantiierten Anfrage nicht entgegen. Eine nähere Eingrenzung auf die von dem Vorwurf betroffene Einrichtung hätte weder dazu geführt, dass die Informantin preis gegeben worden wäre, noch verfügen die Antragstellerinnen über die Möglichkeit, die Konkretisierung über einen Datenabgleich selbst herbeizuführen. Denn hierzu hätten die in der Anfrage enthaltenen Angaben zum BMI zwischen den einzelnen in NRW gelegenen Einrichtungen verglichen werden müssen, um herauszufinden, ob diese – in der Anfrage durchaus vage gehaltenen Angaben – auf die Situation in einer der Einrichtungen in den letzten zwei Jahren zutreffen. Dies erscheint in Anbetracht des mitgeteilten Umstandes, dass es um „30 % der Bewohner“ gehe und diese einen BMI von „unter 20 bzw. unter 25“ aufgewiesen hätten, als für die Antragstellerseite ungeeignet, die konkrete Einrichtung zu identifizieren. Denn es stellt sich hierbei bereits die Frage, ob sich die angegebene Prozentzahl auf die gesamten Bewohner der in Nordrhein Westfalen belegenen Einrichtungen bezieht, auf eine einzelne Einrichtung oder auf einen Wohnbereich einer Einrichtung. Ferner ist im Rahmen der Möglichkeit eigener Recherchen auch die gesetzte Frist von 8 Tagen zu berücksichtigen. Zudem steht der Schutz der Informanten der Antragsgegnerinnen einer konkret gefassten Anfrage nicht entgegen. Denn diese hätte nicht die Namen der Informanten enthalten müssen, es ist auch nach dem bisherigen Vortrag nicht erkennbar, dass diese durch die Antragstellerin zu 2) hätten identifiziert werden können, zumal für jede Einrichtung von einem größeren Mitarbeiterstab auszugehen ist. Die erforderliche konkrete Darstellung wurde auch nicht im Rahmen der zweiten Anfrage vom 1.12.2015 nachgeholt. Hier bezieht sich Ziffer 1.c) auf eine Einrichtung in NRW, es ist aber unklar, ob sich die zunächst angefragte Prozentzahl von 30 % mangelernährter Bewohner mit einem BMI von unter 20 bzw. 25 auch auf diese eine Einrichtung bezieht, da die Frage unter Hinweis auf „dutzende Patienten“ mit relevant abnehmendem Gewichtsverlauf („mehr als fünf Prozent in drei Monaten“) eine inhaltliche Änderung zu der ersten Anfrage enthält. Auch diese versetzte die Antragstellerseite nicht in die Lage, auf konkrete Vorwürfe zu antworten.
78 Hinzu kommt, dass die Berichterstattung nicht ausgewogen ist, da sie die auf die Anfrage erfolgte Stellungnahme der Antragstellerseite nicht wiedergibt. Die Antwort vom 28.08.2015 enthält unter Ziffer 2 den Hinweis auf die Buffet- und Wohnbereichsversorgung sowie auf das neben den Hauptmahlzeiten bestehende Angebot in den Wohnbereichsküchen und die Möglichkeiten von Zwischenmahlzeiten. Somit liegt nicht nur ein bloßes Dementi vor, sondern ein konkreter Vortrag zu dem erhobenen Vorwurf, der aufgrund der Schwere des hier verbreiteten Verdachts in der Sendung hätte Erwähnung finden müssen. Denn diese Angaben sind geeignet, ein Gegengewicht zu den Behauptungen von „M. W.“ herzustellen.
79 b. Diese Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für Ziffer I.2. . Der streitgegenständliche Verdacht wird in Bezug auf die Einrichtung in H. erweckt. Der maßgebliche Durchschnittszuschauer bezieht die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterin „M. W.“ auf diese bestimmte Einrichtung der Antragstellerin zu 2). „M. W.“ spricht zwar in der konkreten Passage von einer Einrichtung, im Gesamtkontext ist jedoch die Annahme, es könnte sich hierbei nicht um den ehemaligen Arbeitsplatz dieser dem Zuschauer präsentierten Zeugin handeln, fernliegend. Denn bereits zuvor berichtet „M. W.“ über die Zustände der Einrichtung, in der sie tätig war, so dass für den Zuschauer die Fortführung dieses Berichts nicht nur naheliegt, sondern er sich andernfalls die Frage stellen müsste, aus welchen Gründen die Zeugin über die Zustände in einem anderen Heim berichten kann. Zudem wird die Aussage in dem Beitrag mit der Äußerung eingeleitet „M. W. hat sich gekümmert und...., sich die Versorgung der Bewohner in dem Heim, in dem sie arbeitet, genauer anzusehen. ...“, an diese Einleitung knüpft sodann die konkretisierende Nachfrage des Journalisten im Rahmen des Interviews von „M. W.“ an. Damit insinuiert auch die gewählte Einbettung der streitgegenständlichen Äußerung, dass sich die Antwort auf den ehemaligen Arbeitsplatz von „M. W.“ und nicht auf eine weitere Einrichtung bezieht.
80 Es handelt sich hierbei zudem um eine Verdachtsäußerung, denn den Angaben der Zeugin wird das Dementi der Antragstellerseite entgegengestellt, so dass es für den Zuschauer gerade offen bleibt, ob ein Zusammenhang zwischen einer Vorberichterstattung und der Erhöhung des Ernährungsschlüssels besteht.
81 Auch dieser Verdacht hat als unwahr zu gelten, da die behauptete Kausalität von den Antragsgegnerinnen nicht nachgewiesen wurde. Die insoweit vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau G. enthält eine von ihr getroffene Schlussfolgerung („Ich führe das auf die Sendung zurück, da es zeitlich kurz danach war und... .“), die die Annahme einer wahren tatsächlichen Behauptung bereits nicht trägt.
82 Hinsichtlich der Notwendigkeit einer konkreten Anfrage zu dem Vorwurf kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Denn auch der mit der streitgegenständliche Passage verbreitete Verdacht beinhaltet einen schweren Eingriff, da mit ihm insinuiert wird, dass der im Gesamtkontext der Berichterstattung als unzureichend anzusehende Ernährungsschlüssel lediglich aufgrund einer kritischen Berichterstattung erhöht worden sei. Die entsprechende Anfrage vom 20.08.2015 bezieht sich in diesem Punkt auf sämtliche in NRW betriebenen Heime, enthält jedoch darüber hinaus auch keinerlei Hinweis darauf, dass eine Verbindung zwischen einer Erhöhung des Verpflegungssatzes und einer vorherigen Berichterstattung hergestellt werden soll. Auf diesen Kausalzusammenhang ist die Anfrage in diesem Punkt nicht gerichtet. Vielmehr wird nach den möglichen Auswirkungen einer Vorberichterstattung bereits unter Ziffer 4 gefragt, wobei sich „diese Missstände“ sprachlich auf die vorherigen Punkte (niedriger BMI, Rationierung von Speisen, extremer Gewichtsverlust in einzelnen Fällen) beziehen und nicht auf die auf Ziffer 4 folgenden Fragen. Zudem wird mit Ziffer 4 ganz konkret die Frage gestellt, ob die Speispläne aufgrund der Sendung im Juni 2015 umgestellt worden seien, die Antragstellerin zu 2) hatte somit keinen Anlass, eine Verknüpfung zwischen der Vorberichterstattung und einer Erhöhung der Ernährungssätze herzustellen, denn eine Veränderung der Speisepläne kann auch ohne eine Erhöhung z.B. durch die Aufnahme eines besondere Angebots an Speisen (z.B. vegetarisch/ vegan/ glutenfrei) erfolgen. Dies spiegelt sich in der Antwort unter Ziffer 4 des Schreibens vom 28.08.2015 wieder. Auch die weitere Anfrage vom 1.12.2015 stellte einen Zusammenhang nicht her (vgl. dort Ziffer 1.e)).
83 c. Der mit Ziffer I.3.a. angegriffene Verdacht wird durch die Berichterstattung erweckt. Auch dieser ist aufgrund der Ausführungen unter a. als unwahr anzusehen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung fehlt es auch hier an der gebotenen konkreten Möglichkeit der Stellungnahme, da mit der Anfrage keine ausreichende Gelegenheit eröffnet wird, dem Vorwurf entgegenzutreten. Denn Ziffer 3 der Anfrage vom 20.08.2015 ermöglicht keine örtliche und zeitliche Zuordnung der aufgeführten Fälle, gleiches gilt für die Anfrage vom 1.12.2015 (dort Ziffer 1.c)), so dass ein Entgegentreten den Antragstellerinnen nicht möglich war. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen zu a. verwiesen.
84 d. Der mit Ziffer I.3.b.bb. beanstandete Verdacht wird ebenfalls durch die Berichterstattung erweckt. Der Zuschauer erfährt zunächst, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Einrichtung, in der „M. W.“ tätig war, 21 Bewohner einen BMI von unter 20 aufwiesen. Die klare Verdachtsäußerung, die lediglich nach einem weiteren Satz geäußert wird, lautet „Zusammengenommen mit den Gewichtsverlusten erhärtet sich der Verdacht, dass hier Bewohner mangelernährt sind.“ und legt somit dem Zuschauer den Gedanken sehr nahe, dass Gewichtsverlust und Mangelernährung zusammenhängen könnten. Hierbei ist für den Durchschnittszuschauer aufgrund des Gesamtkontextes eine Mangelernährung in Form von „zu wenig Nahrung“ naheliegend, da nur diese Form einer unzureichenden Ernährung in dem Beitrag erörtert wird. Hingegen finden andere Formen einer Mangelernährung, wie beispielsweise eine vitamin- und nährstoffarme Speisenversorgung oder ein den Bedürfnissen der betroffenen Personengruppen nicht entsprechendes Angebot, keine Erwähnung, so dass seitens des Zuschauers die Verbindung zwischen „zu wenig Nahrung“ und Gewichtsverlust gezogen wird.
85 Auch dieser Verdacht ist als unwahr anzusehen, da die seitens der Antragsgegnerinnen vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel den behaupteten Zusammenhang nicht ausreichend nachweisen. Denn die Unterlagen zum Ernährungs-Screening belegen auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Medizinischen Dienstes die Ursache der vorliegenden niedrigen BMI Werte nicht. Durch die eidesstattliche Versicherung von S. H. hat die Antragstellerseite ausreichend belegt, dass für das niedrige Gewicht auch andere, alters- und krankheitsbedingte Faktoren eine Rolle spielen können. Daher genügen die eidesstattlichen Versicherungen von Frau G. und Herrn K. nicht, um die Ursache des Untergewichts zu belegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die beiden Zeugen ernsthaft mit dem Vorliegen anderer Ursachen auseinandergesetzt und diese ausgeschlossen haben. Während die Versicherung von Herrn K. bereits keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang enthält, äußert Frau G. ihre Meinung für die Ursache der Gewichtsabnahme und gibt somit eine nicht weiter begründete Bewertung ab, die nicht erkennen lässt, dass sich die Zeugin mit anderen Kausalverläufen ernsthaft beschäftigt hat, so dass die Wahrheit der Verdachtsäußerung von der insoweit glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerseite nicht glaubhaft gemacht ist.
86 Auch in diesem Fall ist die Gelegenheit zur Stellungnahme als unzureichend anzusehen in Anbetracht der Abträglichkeit des verbreiteten Verdachts. Die in Ziffer 3 der Anfrage vom 20.08.2015 enthaltene Fragestellung ist aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen nicht ausreichend konkret abgefasst, dies wird auch nicht mit der Anfrage vom 1.12.2015 (Ziffer 1.c)) korrigiert.
87 2. Die Ziffern I.1.e., II.a) und II.b) der einstweiligen Verfügung sind zu untersagen, da sie nach den Grundsätzen der Stolpe Rechtsprechung ein nicht fernliegendes rechtswidriges Verständnis enthalten und eine Klarstellung von den Antragsgegnerinnen nicht abgegeben wurde.
88 Die streitgegenständlichen Textpassagen sind als mehrdeutig im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung anzusehen. Bei der Frage der Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist die Erfassung des Inhalts der jeweiligen Aussage maßgeblich. Hierbei ist auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers abzustellen, wobei fernliegende Deutungen auszuscheiden sind. Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG Beschluss v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, „IM -Sekretär“ Stolpe - Juris Abs. 31). Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung mehrdeutiger Äußerungen im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen,
89 „dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 34 f)
90 a. Hinsichtlich Ziffer I.1.e. entsteht die nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass die Antragstellerseite mit einem konkreten Vorwurf konfrontiert worden sei. Dies geschah indes nicht, so dass diese tatsächliche Behauptung unwahr ist.
91 Die Mitteilung „Wir haben die M.- K. AG mit diesen Vorwürfen konfrontiert.“ bezieht der Zuschauer auf die zuvor gesendete Passage, die die von „M. W.“ erhobenen Vorwürfe wiedergibt. Hierbei kann das nicht fernliegende Verständnis entstehen, dass die Antragstellerinnen nicht allgemein mit dem Vorwurf der unzureichenden Speisenversorgung konfrontiert worden sind, sondern mit den sehr konkreten Behauptungen von „M. W.“, die sich auf die Einrichtung beziehen, in der sie tätig war und auf die von ihr benannten Missstände (40 unterernährte Bewohner/ Rationierung von Aufschnitt). Aufgrund dieser dem Publikum präsentierten Umstände, kann ein Zuschauer davon ausgehen, dass den Antragstellerinnen die Einrichtung und auch der richtige Name der Zeugin im Rahmen der Anfrage mitgeteilt wurden - was unstreitig nicht der Fall ist –, da eine Konfrontation mit „diesen Vorwürfen“ erfolgt sein soll. Daneben ist auch ein anderes, allgemeineres Verständnis möglich, das ebenfalls nicht fernliegend ist.
92 Diese erste Verständnismöglichkeit ist als rechtswidrig anzusehen, da unstreitig die Anfrage nicht auf eine konkrete Einrichtung oder den Vorwurf einer namentlich benannten Mitarbeiterin bezogen ist und somit der untersagte Satz eine unwahre Behauptung enthält. Diese ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn es wird der Antragstellerin zu 2) – das angenommene Verständnis vorausgesetzt – eine Haltung zugeschrieben, die gegen die Einrichtung erhobenen schweren Vorwürfe entweder nicht ernst zu nehmen oder diese nicht entkräften zu können oder wollen. Aufgrund des aufgezeigten möglichen rechtswidrigen Verständnisses der Textpassage ist der Unterlassungsanspruch begründet.
93 b. Soweit mit Ziffer II.a) die Anzahl der Überstunden untersagt wird, beruht auch dies auf einem mehrdeutigen Verständnis. Die Aussage von Frau S. fällt im Zusammenhang mit der von ihr geäußerten großen Arbeitsbelastung und dem herrschenden Zeitdruck in der Einrichtung in O.. Der Zuschauer kann die Anzahl der Überstunden dahingehend verstehen, dass es sich um Stunden handelt, die in dem Arbeitszeiterfassungssystem der Antragstellerinnen ausgewiesen werden – was diese mit Vorlage von Anlage ASt 12 bestreiten -, nicht fernliegend ist jedoch auch das Verständnis, dass es sich um die Stunden handelt, die Frau S. notiert hat, aber die dennoch nicht in dem System erfasst sind. Das Verständnis, das in dem Erfassungssystem der Antragstellerseite 150 Stunden notiert sind, ist rechtswidrig. Insoweit wird mit Anlage ASt 12 substantiiert dargelegt, dass eine abweichende Stundenanzahl an Überstunden erfasst worden ist, unabhängig davon, ob dies 105 Stunden oder – dies scheint nach der vorgelegten Anlage näherliegend – 50 Stunden sind. Denn das Bestreiten der Antragsgegnerinnen, dass es sich hierbei nicht um die Übersicht für Frau S. (ehemals H.) handele, erfolgt ins Blaue hinein und ist daher unerheblich. Auch die eidesstattliche Versicherung von Frau S. ist nicht geeignet, die Wahrheit zu belegen, denn diese setzt sich mit der Stundenerfassung nicht auseinander und erhält keine Details, die dazu führen, dass die Angaben von Frau S. zu Grunde gelegt werden können. Vielmehr genügen diese Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerinnen im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Gegenseite nicht, um von der Wahrheit ausgehen zu können. Selbst wenn daher davon auszugehen ist, dass aufgrund der unzutreffenden Übertragung oder Erfassung von Überstunden die Zahl der geleisteten von der Zahl der abgerechneten Überstunden abweichen kann, ist das Verständnis, dass das Erfassungssystem 150 Überstunden aufweise, rechtswidrig und daher zu untersagen.
94 c. Dies gilt auch für Ziffer II.b). . Auch bezüglich dieser Passage kann ein Zuschauer das nicht fernliegende Verständnis entwickeln, dass im Rahmen einer Anfrage der konkrete Fall von Frau S. genannt wird, so dass die Antragstellerinnen ihre Unterlagen auf die Wahrheit der Äußerung hätten überprüfen können. Eine derartige konkrete Anfrage erfolgte unstreitig nicht. Das so mögliche Verständnis ist für die Antragstellerinnen auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, denn im Falle einer konkreten Anfrage hätten sie mit der entsprechenden Stundenübersicht die Behauptung in Abrede nehmen können. Neben diesem Verständnis ist die Möglichkeit, dass ein maßgeblicher Zuschauer von einer allgemein gehaltenen Anfrage ausgeht, die tatsächlich erfolgte, ebenso denkbar und nicht fernliegend. Aufgrund der rechtswidrigen Verständnismöglichkeit ist der Unterlassungsanspruch begründet.
95 3. Bezüglich Ziffer I.1.b. ist von der Unwahrheit auszugehen, so dass auch diese Passage zu untersagen ist, da an unwahren Äußerungen grundsätzlich kein berechtigtes Informationsinteresse besteht und auch keine sonstigen Umstände erkennbar sind, die zur Zulässigkeit der Behauptung führen.
96 Es liegt eine unwahre Behauptung von „M. W.“ vor, die sich die Antragsgegnerinnen zu Eigen gemacht haben. Es handelt sich nicht um eine Verdachtsäußerung, da sich das Verbot auf die Beweistatsache für den Verdacht eines Kausalzusammenhangs zwischen „zu wenig Nahrung“ und der Mangelernährung bzw. dem geringen BMI bezieht. Die Schilderungen von Frau G. („M. W.“) betreffen Tatsachen, die dem Zuschauer als wahre Behauptungen dargestellt werden.
97 Aufgrund der von den Antragsgegnerinnen zu verantworteten Frageführung und der daraus folgenden spezifischen Einbindung dieser Bekundungen in die Berichterstattung sind ihnen die Äußerungen auch zuzurechnen, eine ausreichende Distanzierung liegt nicht vor. Denn in dem Beitrag wird Frau G., nachdem diese zunächst ohne nähere Konkretisierung angibt, dass „die Leute untergewichtig sind“, die Frage gestellt, „Sind das Einzelfälle oder sind das doch erhebliche Zahlen?“, woraufhin Frau G. eine Zahl von „an die 40 Bewohner“ nennt und diese auf weitere Nachfrage nach dem prozentualen Verhältnis entsprechend mit „knapp 30 Prozent“ konkretisiert. Soweit an einer späteren Stelle des Beitrags (ASt 6 S. 2, letzter Abschnitt) andere Zahlen genannt werden, führt dies zu keiner ausreichenden und für den Zuschauer erkennbaren Distanzierung der Antragsgegnerinnen. Denn diese spätere Passage dient in dem Beitrag als Beleg, dass die Einrichtung aufgrund der eigenen Erhebungen um die Mangelernährung wusste und zieht die zuvor von Frau G. aufgestellte Behauptung nicht in Zweifel.
98 Im Kontext ist die angegriffene Passage dahingehend zu verstehen, dass bei „an die 40 Bewohner“ bzw. „knapp 30%“ ein BMI unter 20 festgestellt wurde. Dieser Wert ist unstreitig geeignet, eine sehr ernste Unterernährung zu belegen. Das Verständnis der Antragsgegnerinnen, die Passage sei nur dahingehend zu verstehen, dass bei 40 Bewohnern eine Mangelernährung festgestellt worden sei, bei einigen wenigen sei auch ein BMI unter 20 gemessen worden, dass also zwischen „40 Bewohnern“ bzw. „knapp 30 %“ und dem BMI Wert unter 20 kein Zusammenhang bestehe, entsteht bei dem maßgeblichen Zuschauerkreis nicht. Denn es wird wie bereits dargestellt durch die Frageführung im Zusammenspiel mit den dann erfolgenden Antworten die konkret genannten Zahlen mit einem BMI unter 20 in Verbindung gebracht. Es ist unter Berücksichtigung dieser Verknüpfung der einzelnen Aussagen fernliegend, dass der Durchschnittszuschauer das Verständnis entwickelt, dass Frau G. lediglich die Zahl bezogen auf die Bewohner mit einer Mangelernährung aber einem BMI über 20 angibt.
99 Die Antragsgegnerinnen, die aufgrund der Ehrabträglichkeit der Behauptung, „knapp 30 %“ der Bewohner hätten einen BMI unter 20 aufgewiesen, nach § 186 StGB analog die Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit tragen, sind dieser nicht nachgekommen. Das Ernährungsscreening stützt die Behauptung nicht, denn aus diesen Erhebungen ergibt sich nicht, dass 30 % der Bewohner oder 40 Bewohner einen BMI Wert unter 20 aufgewiesen haben. Denn die Antragsgegnerinnen bestreiten nicht, dass im Juni das Ernährungs-Screening ergeben hat, dass 22 (oder 21) Bewohner (von 120/ 121) einen BMI von unter 20 aufgewiesen haben. Soweit sie die Gewichtsverläufe sowie die Ursachen bestreiten als auch vortragen, dass bei Personen über 65 Jahren bereits ab einem BMI von unter 22 eine Unterernährung vorliegen kann, führt dies nicht zur Wahrheit der Äußerung, da diese Fragen - Ursachen, Verlauf und Beginn einer Mangelernährung – aufgrund des hier zugrundeliegenden Verständnisses nicht relevant sind. Ebenso belegt die eidesstattliche Versicherung von Frau G. die Wahrheit nicht, da sie zu den Bewohnern mit einem BMI unter 20 keine konkrete Anzahl nennt, sondern versichert, dass „viele der unterernährten Bewohner sogar einen BMI von unter 20“ aufgewiesen haben.
100 Da an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung, kein öffentliches Interesse besteht, müssen angesichts der Schwere des Eingriffs die Interessen der Antragsgegnerinnen hier hinter denen der Antragstellerin zu 2) zurücktreten.
II.
101 Es besteht auch jeweils Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung haben die Antragsgegnerinnen nicht widerlegt.
III.
102 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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