LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-07-03, 406 HKO 43/18

406 HKO 43/18Kantonsgericht03.07.2018

Regest

Die Abweichung der im Produktinformationsblatt eines Telekommunikationsanbieters angegebenen Listenpreise von der im Rahmen der Werbung geforderten Grundgebühr verstößt nicht gegen §1 TK-Transparenzverordnung.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 19. März 2018, 406 HKO 43/18, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 111/18

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 43/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 406 HKO 43/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0703.406HKO43.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43a TKG, § 45n Abs 2 Nr 1 TKG, § 1 TKTransparenzV, § 2 TKTransparenzV, § 1 PAngV ... mehr

Orientierungssatz

Die Abweichung der im Produktinformationsblatt eines Telekommunikationsanbieters angegebenen Listenpreise von der im Rahmen der Werbung geforderten Grundgebühr verstößt nicht gegen §1 TK-Transparenzverordnung.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 19. März 2018, 406 HKO 43/18, Beschluss anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 111/18

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung vom 19.03.2018 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Parteien vertreiben Handys und Mobilfunkverträge über das Internet.

2 Die Antragsgegnerin warb in der aus Auslagen ASt 1 - ASt 6 ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise für Mobilfunkangebote mit Preisen, die von den für das jeweilige Angebot im Produktinformationsblatt angegebenen Listenpreis abwichen.

3 Dies hält die Antragstellerin aus den in der Antragsschrift genannten Gründen für unlauter. Insbesondere liege ein Verstoß gegen § 45n Abs. 2 Nr. 1 TKG i. V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 TK-Transparenzverordnung vor.

4 Die Antragstellerin erwirkte am 19.03.2018 einen Beschluss, mit welchem der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Fernabsatzverkehr gegenüber Verbrauchern zum Zwecke des Wettbewerbs für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit einer monatlichen Grundgebühr zu werben und dabei dem Verbraucher Produktinformationsblätter, die eine hiervon abweichende Grundgebühr ausweisen, zur Verfügung stellt, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 1 in Verbindung jeweils mit der Anlage ASt 2, Anlage ASt 3, Anlage ASt 4, Anlage ASt 5 und Anlage ASt 6.

5 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend macht, die einstweilige Verfügung sei aus den im Schriftsatz vom 11.05.2018 genannten Gründen zu Unrecht ergangen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die TK-Transparenzverordnung vor, was sich aus der von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß Anlage AG 1 ergebe, die ausdrücklich vorsehe, dass nicht sämtliche Produktvarianten mit einem Produktinformationsblatt abzubilden seien, sondern nur ein Produktinformationsblatt für jeden Hauptvertrag herauszugeben sei, wobei für die Angabe des Produktpreises z. B. ein Listenpreis pro Monat ausreichend sei.

6 Die Antragsgegnerin beantragt,

7 wie erkannt.

8 Die Antragstellerin beantragt,

9 Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

10 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren sowie nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage als zu Unrecht ergangen.

12 Streitgegenstand ist hier nach dem gestellten Antrag allein die Abweichung zwischen der im Produktinformationsblatt angegeben Grundgebühr und der vom Verbraucher tatsächlich zu zahlenden monatlichen Grundgebühr, wie sich dies aus den Anlagen ASt 1 - ASt 6 ergibt. Zusätzlich Umstände, die in diesem Zusammenhang zu einer Irreführung führen können, wie das Fordern von sog. „Mondpreisen“ im Produktinformationsblatt, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren unwiderlegt vorgebracht, die hier in Rede stehenden Listenpreise u. a. im stationären Handel derzeit zu fordern.

13 Die Abweichung der im Produktinformationsblatt angegebenen Listenpreise von den in der streitigen Werbung geforderten Grundgebühren verstößt nicht gegen die Vorschriften über die Erstellung von Produktinformationsblättern in § 1 der TK-Transparenzverordnung. Zwar sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 TK-Transparenzverordnung die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise anzugeben. Der Wortlaut in dieser Regelung ist jedoch nicht eindeutig und lässt offen, ob die für die Nutzung der Zugangsdienste im Allgemeinen oder im jeweiligen konkreten Einzelfall geltenden Preise anzugeben sind. Dabei sprechen schon Gründe der Praktikabilität dagegen, dass im Produktinformationsblatt die in der Praxis häufig im Zeitablauf sowie zwischen den verschiedenen Anbietern und Vermittler von Telekommunikationsangeboten geforderten und häufig voneinander abweichenden Preise mit jeweils einem gesonderten Produktinformationsblatt wiederzugeben sind. Gegen eine auf dem jeweiligen Einzelfall abstellende Betrachtungsweise spricht auch die Regelung in § 43a TKG, wonach dem Verbraucher im Vertrag u. a. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen sind, er also bereits dadurch über die für seinen Vertrag konkret geltenden Preise informiert wird, was im Übrigen auch durch die PAngV sichergestellt wird. Demgegenüber soll das Produktinformationsblatt eine jedenfalls über den konkreten Einzelfall hinausgehende und entsprechend verallgemeinerte Information enthalten. Dass dabei auch nicht alle an eine unbestimmte Vielzahl von Verbrauchern gerichteten Angebotsvarianten und Sonderangebote abzubilden sind, ergibt sich aus der aus Anlage AG 1 ersichtlichen Anleitung zur Erstellung von Produktinformationsblättern gemäß § 1 TK-Transparenzverordnung. Diese von der Bundesnetzagentur herausgegebene Anleitung verdeutlicht den Willen des Verordnungsgebers, da auch die TK-Transparenzverordnung von der Bundesnetzagentur erlassen worden ist. Diese Anleitung hat daher maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Verordnung. In dieser Anleitung wird einführend auf Seite 3 darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche vom Endkunden gestaltbare Produktvarianten mit einem Produktinformationsblatt abzubilden sind. Vielmehr ist ein Produktinformationsblatt für jeden Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen. Auf Seite 10 heißt es - wenn auch in anderem Zusammenhang -, dass die Angabe z. B. eines Listenpreises pro Monat als Preisangabe ausreichend sei. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Angabe eines Listenpreises für jeden Hauptvertrag als ausreichend angesehen wird. Damit lässt sich vorliegend ein Verstoß gegen die TK-Transparenzverordnung nicht feststellen.

14 Darauf aufbauen kann vorliegend auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung festgestellt werden, da die Vorschriften der Preisangabenverordnung die Preisangabe für das jeweils konkrete Angebot betreffen und nicht die Angabe eines Listenpreises in einem Produktinformationsblatt. Jedenfalls sind insoweit die Vorschriften der TK-Transparenzverordnung spezieller und verdrängen die Preisangabenverordnung.

15 Daher liegt auch keine Irreführung vor. Zum einen ist dem durchschnittlichen Verbraucher der Begriff des Listenpreises als eines oft vom konkret geforderten Preis abweichenden Preis etwa aus dem Automobilhandel geläufig. Davon abgesehen sind die Vorschriften der TK-Transparenzverordnung auch gegenüber dem allgemeinen Irreführungsverbot spezieller und verdrängen dieses.

16 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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