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324 O 406/16•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2016-07-20, 324 O 406/16
324 O 406/16Kantonsgericht20.07.2016
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 20. Juli 2016 ist durch die Beschlüsse vom 27. und 29. Juli 2016 berichtigt worden. Die Berichtigungsbeschlüsse sind am Ende der Gründe angefügt. Verfahrensgang nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. April 2017, 324 O 406/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-20
Aktenzeichen: 324 O 406/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0720.324O406.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung vom 20. Juli 2016 ist durch die Beschlüsse vom 27. und 29. Juli 2016 berichtigt worden. Die Berichtigungsbeschlüsse sind am Ende der Gründe angefügt.
Verfahrensgang
nachgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 3. April 2017, 324 O 406/16, Urteil
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, zu verbreiten, und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Gulvet <<1061 SW>> er oppfunnet i vårt laboratorium.Kjemiingeniøren som fant opp dette jobber fortsatt hos oss.“;
„[...]B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“;
„Siste runde var i Salten tingrett, der S.s representant i Nord-N. fikk forbud mot å spre rykter og løgner om sin konkurrent“;
und/oder
so wie in den Beiträgen „K. o. s., o. o. r.“ und „K. p. g.“ der n. Zeitung „D. N.“ geschehen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/8 und die Antragsgegner jeweils 3/8 zu tragen (§§ 92, 269 ZPO).
III. Der Streitwert wird auf 160.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz zu. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen verletzt sie im allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Sie haben die Unwahrheit glaubhaft gemacht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung.
Berichtigungsbeschluss vom 27. Juli 2016
Der Beschluss vom 20.07.2016 wird dahingehend berichtigt, dass das Verbot zu Ziffer I.3. entfällt.
Gründe:
Der Beschluss vom 20.07.2016 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Antragstellerin hat das zunächst begehrte Verbot zu der aus Ziffer I.3 ersichtlichen Äußerung zurückgenommen. Die Verbreitung der Äußerung „Siste runde var i Salten tingrett, der S.s representent i Nord-N. fikk forbud mot å spre rykter og løgner om sin konkurrent“ ist daher nicht zu untersagen.
Wegen der Rücknahme des Antrages insoweit wurden der Antragstellerin auf Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht daher auf §§ 92, 269 Zivilprozessordnung, wie es im Tenor zutreffend aufgeführt wird, und nicht auf § 91 Zivilprozessordnung, wie es in den Gründen heißt.
Berichtigungsbeschluss vom 29. Juli 2016
Zur Klarstellung wird das Verbot somit wie folgt gefasst:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, zu verbreiten, und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
....
„[...] B. H. utviklet det omstridte Gulvet [...]“
...
und/oder
so wie in den Beiträgen „K. o. s., o. o. r.“ und „K. p. g.“ der n. Zeitung „D. N.“ geschehen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 4/8 und die Antragsgegner jeweils 2/8 zu tragen (§§ 92, 269 Zivilprozessordnung).
Gründe:
Der Beschluss vom 20.07.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 27.07.2016 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Die Antragstellerin hat nicht nur das zunächst begehrte Verbot zu der aus Ziffer I.3 des Beschlusses vom 20.07.2016 ersichtlichen Äußerung zurückgenommen, sondern bereits zuvor hat sie den Antrag zu der aus Ziffer I.1. des Beschlusses ersichtlichen Äußerung zurückgenommen. Dies wurde seitens des Gerichtes übersehen.
Die Kostenentscheidung war wegen der beiden Rücknahmen daher zu ändern und wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu treffen.
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