LG Hamburg 26. Große Strafkammer, 2017-06-22, 626 KLs 2/17, 626 KLs 2/17 - 7203 Js 368/16

626 KLs 2/17, 626 KLs 2/17 - 7203 Js 368/16Kantonsgericht22.06.2017

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 26. Große Strafkammer — 626 KLs 2/17, 626 KLs 2/17 - 7203 Js 368/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-22

Aktenzeichen: 626 KLs 2/17, 626 KLs 2/17 - 7203 Js 368/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0622.626KLS2.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Angeklagte B. wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.

Gründe

1 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

I.

2 Dem Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 zur Last gelegt worden, gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen zu haben, und dabei mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen zu haben, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), indem er am 11. Dezember 2016 gegen 3:40 Uhr in alkoholisiertem Zustand (BAK zur Tatzeit 2,1-2,2 Promille) in der „...- C.- Bar“ in der G. F. ... in H. der ebenfalls alkoholisierten Geschädigten K. (AAK um 4:09 Uhr 1,4 Promille) zu den im rückwärtigen Teil der Bar gelegenen Toiletten folgte, sie gegen ihren Willen in eine Kabine schob, die Schiebetür hinter sich schloss, sich selbst auf die Toilette setzte und der Geschädigten, die ihm zugewandt vor ihm stand, die Leggins und die Unterhose herunterzog, sodann die Geschädigte, die ihm mehrfach sagte, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle, an sich zog, ihren Kopf hielt und sie auf den Mund küsste, dann versuchte, mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was jedoch misslang, sich nun hinter die Geschädigte stellte und diese nach vorne drückte, so dass die Geschädigte sich links und rechts der Toilettenspülung festhalten musste, seine Finger vaginal und seinen Penis anal einführte, nach dem analen Geschlechtsverkehr, bei dem er nicht zum Samenerguss gekommen war, die Geschädigte wiederholt zur Vornahme von oralem Geschlechtsverkehr aufforderte, was die Geschädigte ablehnte und ihrerseits sodann die Toilette verlassen konnte.

II.

3 Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die zu einer Verurteilung des Angeklagten erforderlichen gesicherten Feststellungen haben sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Es ist insoweit Folgendes festgestellt bzw. nicht festgestellt worden:

4 Nachdem die Zeugin K. und die Zeugin P. am 10. Dezember 2016 zunächst den Weihnachtsmarkt in Hamburg besucht hatten, hielten sie sich bei der Zeugin P. zu Hause auf. Dort tranken sie ab ca. 20 Uhr Alkohol. Der Zeuge S.- H. stieß gegen 23 Uhr hinzu. Die Zeugin K. und die Zeugin P. teilten sich eine ca. zu 4/5 gefüllte Flasche Baccardi Razz, wobei der hinzustoßende Zeuge S.- H. ebenfalls eine nicht näher feststellbare kleinere Menge hiervon trank. Zudem tranken die Zeuginnen K. und P. jeder ca. und nicht näher feststellbar 1-3 Astra Rakete. Ob sich die Zeuginnen auch eine Flasche Sekt teilten, konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge S.- H. trank daneben eine nicht näher feststellbare Menge anderweitigen Alkohols, vermutlich Baccardi Orange.

5 Gegen 1 Uhr des 11. Dezember 2016 fuhren die Zeuginnen K., P. und der Zeuge S.- H. zur Reeperbahn zum gemeinsamen Feiern. Sie hielten sich zunächst an einem Kiosk in der Nähe der Reeperbahn auf und tranken dort Alkohol – vermutlich jeweils mehrere „größere Mischen“, wobei es sich möglicherweise um Wodka-Energy und/oder Alster handelte.

6 Anschließend – gegen ca. 2 Uhr – machten sie sich auf den Weg zur „...- C.- Bar“ in der G. F. ... . Nachdem sie dort angekommen waren, suchte die Zeugin K. zunächst die Toilette auf. Währenddessen bestellte der Zeuge S.- H. für jeden von ihnen ein Getränk, vermutlich Wodka-Energy oder Alster. Die Zeuginnen K. und P. und der Zeuge S.- H. tanzten, scherzten miteinander und waren in ausgelassener Feierstimmung. Dabei hielten sie sich im hinteren Bereich des Bar in der Nähe des Vorflures zu den Toiletten auf. Die Zeuginnen K. und P. und auch der Zeuge S.- H. waren jeweils alkoholbedingt enthemmt. Die Zeugin P. und der Zeuge S.- H. nahmen die ausgelassene Stimmung der Zeugin K. wahr. Ausfallerscheinungen beobachteten sie bei der Zeugin K. nicht.

7 Der Angeklagte hielt sich ebenfalls im hinteren Bereich der Bar in der Nähe des Tresens auf. Bereits zu Beginn ihres Aufenthaltes in der Bar fiel der Angeklagte den Zeuginnen K. und P. auf. Der Angeklagte nahm mehrfach Blickkontakt auf und suchte ihre Nähe. Die Zeuginnen ignorierten die Kontaktaufnahme zunächst und beschäftigten sich miteinander und mit dem Zeugen S.- H..

8 Die Zeugin P. ging zwischenzeitig auf die Toilette. Als sie von der Toilette wiederkam, sah sie, dass sich die Zeugin K. und der Angeklagte, innig verschlungen, intensiv küssten.

9 Möglicherweise und nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließbar berührte der Angeklagte die Zeugin K. bereits bei diesem „Rumgeknutsche“ und nicht erst später mit seiner Hand im Intimbereich unterhalb ihrer Unterhose. Zudem nahm er die Hand der Zeugin K. und führte sie in seinen Intimbereich, indem er ihre Hand auf sein Geschlechtsteil legte. Die Zeugin K. nahm jedenfalls schließlich die Hand des Angeklagten und führte die Hand aus ihrem Intimbereich heraus und nahm auch ihre eigene Hand aus dem Intimbereich des Angeklagten heraus.

10 Die Zeugin P. war von dem „Rumgeknutsche“ ihrer Freundin mit dem Angeklagten nicht begeistert, weil sie gemeinsam mit ihren beiden Freunden einen schönen Abend zu dritt verbringen wollte. Die Zeugin P. gab der Zeugin K. jedenfalls kurz zu verstehen, was sie hiervon hielt. Die Zeugin K. wandte sich – jedenfalls zunächst – von dem Angeklagten ab mit der Absicht, ihn zu – jedenfalls zunächst – zu ignorieren. Die Kammer konnte sich keine sichere Überzeugung dahingehend bilden, dass die Zeugin K. dem Angeklagten anschließend entweder verbal oder konkludent ein hinreichend deutliches Signal – verbal oder konkludent – gab, dass sie mit ihm nichts zu tun haben wolle.

11 Im Laufe des Abends kam es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zu einer Berührung des Gesäßes der Zeugin S. durch den Angeklagten. Allerdings war nicht festzustellen, ob es sich dabei um ein Versehen in der Enge der Bar oder ein bewusstes Anfassen handelte. Zu weiteren Berührungen der Zeugin S. kam es jedoch nicht.

12 Ebenfalls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, versuchte der Angeklagte, die Arme um die Zeugin P. zu legen. Die Zeugin P. stieß die Arme des Angeklagten weg. Sie machte dem Angeklagten deutlich, dass sie mit ihrem Freund, dem Zeugen S.- H. in der „...- C.- Bar“ sei. Um zusätzlich ihre Zugehörigkeit zur Gruppe zu demonstrieren, küsste die Zeugin P. die Zeugin K.. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Zeugin P. ab.

13 Die Zeugin K. ging um ca. kurz vor 3:30 Uhr ein zweites Mal zur Toilette. Dies bemerkte die Zeugin P. nicht, weil sie mit dem Zeugen S.- H. Zärtlichkeiten austauschte.

14 Spätestens im Vorflur vor dem Eingang der Damentoilette, dem Verbindungsstück zwischen der Bar und dem jeweiligen Eingang zu der Damen- bzw. Herrentoilette, traf die Zeugin K. auf den Angeklagten. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass er ihr aufgelauert hatte oder ihr bewusst gefolgt war. Jedenfalls fasste er sie an der Schulter oder am Arm an und ging mit ihr gemeinsam in Richtung der Damentoilette. Dort warteten sie kurz vor der linken Kabine, die gerade durch die Zeugin D. besetzt war – die rechte Toilettenkabine war zwar unbesetzt, aber in einem Zustand, in dem die Zeugin D. diese nicht hatte benutzen wollen. Die Zeugin D. beobachtete beim Verlassen der linken Toilettenkabine erstaunt, dass der Angeklagte und die Zeugin K. in diese Kabine stürmten. Sie hatte dabei den Eindruck, dass sie als Pärchen gar nicht abwarten konnten, sexuell miteinander zu verkehren. Sie sah deswegen keinerlei Veranlassung, Hilfe zu holen. Die Kammer konnte entgegen der Anklage nicht feststellen, dass der Angeklagte die Zeugin K. in die Kabine „schob“. Das Einzige, das die Zeugin D. anschließend wahrnahm, war ein „Rummeln“, das sie aber nicht näher zuordnen konnte. Zurück in der Bar erzählte sie der Zeugin S., dass derjenige, der sie am Gesäß berührt habe, mit einer Frau auf der Damentoilette verschwunden sei.

15 In der Kabine setzte sich der Angeklagte auf die Toilettenbrille, zog die Leggins und die Unterhose der Zeugin K. herunter und wollte den vaginalen Geschlechtsverkehr vollziehen, indem sich die Zeugin K. auf ihn setzen sollte. Der Angeklagte hatte seine Hose heruntergezogen. Aus ungeklärtem Grund gelang der beabsichtigte Vaginalverkehr aber nicht, sodass es zu einem Positionswechsel kam. Kurz darauf stand die Zeugin K. nach vorne gebeugt mit dem Kopf in Richtung Toilettenspülung, während sie sich mit ihren Händen neben der Toilettenspülung abstützte. Der Angeklagte vollzog jedenfalls den ungeschützten Analverkehr an der Zeugin K. und berührte die Zeugin K. im Intimbereich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zeugin K. bis dahin Gegenwehr geleistet oder – so die Anklage – einen entgegenstehenden Willen geäußert oder gezeigt hatte. In Bezug auf den Analverkehr blieb auch ungeklärt, ob der Angeklagte hierbei zum Höhepunkt gekommen war.

16 Anschließend zeigte der Angeklagte mit seiner Hand auf sein Geschlechtsteil und bedeutete der Zeugin K., dass sie den Oralverkehr an ihm vollziehen solle und sprach mit ihr in einer für die Zeugin K. unverständlichen Sprache. Die Zeugin K. stand dabei im Innenraum der Toilettenkabine vor der Tür. Auch der Angeklagte stand zu diesem Zeitpunkt. In diesem Moment empfand die Zeugin K. einen deutlichen Widerwillen und fing an zu weinen. Sie sagte mindestens zweimal vehement, dass sie dies nicht wolle. Die Zeugin K. erlebte in diesem Moment eine „Erleuchtung“, in der sie realisierte, was gerade stattgefunden hatte. Sie machte sich umgehend daran, den Riegel der Toilettentür zur Seite zu schieben, was ihr nach zwei Versuchen in kurzer Zeit gelang. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte sie daran hinderte. Ohne ihre Leggins hochzuziehen, rannte sie hinaus.

17 Der Angeklagte hatte zum Zeitpunkt des Geschehens auf der Toilette eine Blutalkoholkonzentration von 2,1-2,2 Promille.

18 Vor der Damentoilette lief die Zeugin K. der Zeugin P., die sie zusammen mit dem Zeugen S.- H. gesucht hatte, in die Arme. Auf dem Weg zog sie sich die Leggins wieder hoch. Die Zeugin K. sagte zu der Zeugin P., sie sei vergewaltigt und zu Dingen gedrängt worden, die sie nicht gewollt habe. Die Zeugin K. setzte sich weinend auf den Boden. Ihr Make-Up war verlaufen und sie war völlig aufgelöst.

19 Die Zeugin P. konfrontierte den Angeklagten, der nach der Zeugin K. ebenfalls im Vorflur erschienen war und fragte, ob er ihre Freundin vergewaltigt habe. Der Angeklagte grinste. Die Zeugin P. dachte, dass der Angeklagte sie verstehe. Der Angeklagte verstand die Zeugin P. allerdings nicht. Die Zeugin P. schlug dem Angeklagten ins Gesicht. Der Angeklagte schlug zurück. Der Zeuge S.- H. ging dazwischen und sagte, dass sie die Bar jetzt verlassen würden.

20 Anschließend gingen die Zeuginnen K., P. und der Zeuge S.- H. zu dem Ausgang der Bar und sprachen verschiedene Personen an, u.a. die Türsteher, die das Geschehen nicht ernst nahmen. Der Zeuge S.- H. ging zum B. Platz, um dort anwesende Polizeibeamte zu verständigen.

21 Kurz darauf erschienen mehrere Polizeibeamte, u.a. die Zeugen B., S1, S2 und W., vor der ...- C.- Bar. Die Zeugin K. erklärte in klaren Worten kurz, was passiert sei. Die Polizeibeamten erlebten die Zeugin K. zwar als aufgewühlt, nahmen aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wahr. Da die Zeugin K. den Angeklagten nicht beschreiben konnte, ging sie mit der Polizei in die ...- C.- Bar. Sie war sich sehr sicher, dass sich der Angeklagte noch in der Lokalität aufhalten müsse. In der Bar konnte die Zeugin K. den Angeklagten nicht ausfindig machen. Die Polizei fand den Angeklagten schließlich in der linken Toilettenkabine der Damentoilette. Als die Zeugin K. den Angeklagten sah, erkannte sie diesen als die Person wieder, mit der sie zuvor in der Toilettenkabine gewesen war. Sie schrie, sie wolle raus, und verließ daraufhin umgehend die Bar.

22 Auch die Bereitschaftspolizistin, die Zeugin H., die eine erste Befragung im Polizeifahrzeug durchführte, erlebte die Zeugin K. als sehr aufgewühlt, in ihrer Schilderung des Geschehens allerdings als sehr klar. Im Hinblick auf den naheliegenden Alkoholkonsum in der ...- C.- Bar und den von ihr wahrgenommenen Alkoholgeruch machte sie um 4:09 Uhr einen Atemalkoholtest, der einen Wert von 1,42 Promille ergab.

23 Auf der Fahrt zum Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum H.- E. wurde die Zeugin K. zunehmend von ihrer Müdigkeit übermannt. Während der Wartezeit auf die rechtsmedizinische Untersuchung schlief die Zeugin K. ein und war anschließend schwer erweckbar. Auch überrollte sie emotional das Erlebte, sodass sie sich kaum noch auf den Beinen halten konnte. Auch die übernehmende Kriminalbeamtin, die Zeugin B1, hatte aber nicht den Eindruck, dass die Zeugin K. in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf die polizeilichen Ermittlungen oder ihre Einwilligungsfähigkeit hinsichtlich der rechtsmedizinischen Untersuchungen eingeschränkt war. Auch sah sich die Zeugin K. am Vormittag des 11. Dezember 2016 zu einer Videovernehmung imstande. Die Zeugin B1 führte diese Vernehmung ohne Bedenken durch.

24 Der Angeklagte brachte gegenüber den Polizeibeamten auf dem Weg ins Polizeipräsidium zum Ausdruck, dass er seine Festnahme nicht verstehe. Er gab zu verstehen, dass er mit einer Frau verkehrt habe. Sie hätten das beide gewollt.

III.

25 Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Es kam weder eine Verurteilung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 StGB noch gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB noch gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB in Betracht, weil die jeweiligen Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nicht bzw. nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar waren.

26 Die Anklage hat dem Angeklagten eine Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 StGB zur Last gelegt. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (BT-Drs 18/9097, 22 f.; Renzikowski, in: MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 47). Für diesen ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich – verbal – erklärt oder konkludent – beispielsweise durch Weinen – zum Ausdruck bringt (BT-Drs 18/9097, 22 f.; Renzikowski, in: MüKo StGB, 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 47). Insoweit hat die Kammer den nach § 177 Abs. 1 StGB vorausgesetzten erkennbaren entgegenstehenden Willen der Zeugin K. nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können.

27 Die Kammer hat in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt, dass – für den Fall der Verurteilung – ggf. eine Verurteilung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB in Betracht komme. Insoweit hat die Kammer allerdings nicht feststellen können, dass die Zeugin K. zum Zeitpunkt des Geschehens aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt gewesen ist. Die Einschränkung muss dem Wortlaut nach „erheblich“ sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Einschränkung aus objektiver Sicht offensichtlich auf der Hand liegt und sich dem unbefangenen Beobachter ohne Weiteres aufdrängt (BT-Drs 18/9097, 24; Ziegler, in: BeckOK, Stand 1. Mai 2017, § 177 Rn. 20). Die Kammer hat sich für die Ausfüllung des noch in der Rechtsprechung nicht näher konkretisierten neuen Tatbestands an den Kriterien des § 21 StGB orientiert und anhand dessen eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Neben dem Umstand, dass die Zeugin K. trotz ihrer Alkoholisierung nur ganz kurze Zeit nach dem versuchten Vaginal- und dem durchgeführten Analverkehr in der Lage war, ihre Ablehnung des geforderten Oralverkehrs deutlich zum Ausdruck zu bringen und situationsadäquat die Kabine verlassen konnte, hat die Kammer insbesondere den Aussagen der Polizeizeugen, die keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei ihr wahrgenommen und sie durchweg als sehr klar in ihrer Ausdrucksfähigkeit und Einschätzung der Ermittlungssituation geschildert haben, eine hohe Bedeutung beigemessen.

28 Eine Verurteilung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB kam aus Sicht der Kammer nicht in Betracht, weil hinreichende Anhaltspunkte für ein Überraschungsmoment fehlten. Ein solches liegt vor, wenn „der Täter so schnell und überrumpelnd vorgeht, dass die sexuelle Handlung bereits geschehen ist, wenn das Opfer den Vorfall registriert oder wenn das Opfer zwischen Erkennen des Vorhabens und der sexuellen Handlung nicht mehr rechtzeitig mit einer Äußerung reagieren kann“ (Hörnle, Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung, NStZ 2017, S. 13, 17).

IV.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

30 Die Entscheidung zur Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beruht auf §§ 2 Abs. 1, 8 StrEG.

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