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S 40 U 205/17•SG Hamburg 40. Kammer, 2019-01-18, S 40 U 205/17
S 40 U 205/17Sozialversicherungsgericht / Chamber 4018.01.2019
1. Zu den Voraussetzungen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich. (Rn.44) 2. Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss. (Rn.54) 3. Auf der 1. Kausalitätsstufe geht es nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der "Erfolg" (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der "Vorklärung" beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven "wissenschaftlich-philosophischen" Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene "Listenerkrankung" tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben. (Rn.69)
Entscheidungsdatum: 2019-01-18
Aktenzeichen: S 40 U 205/17
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2019:0118.S40U205.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 S 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2102 BKV
Zu den Voraussetzungen einer BK 2102 bei dynamischen Kniebelastungen im Profisportbereich. (Rn.44)
Der rein biomechanische Ansatz von statischen Belastungen und deren Wirkweise auf die Kniegelenke ist nicht ohne Weiteres auf die Wirkungsmechanismen bei dynamischen Belastungen im Fußballsport zu übertragen, denn gerade bei sportlichen Tätigkeiten - Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen (vgl. Merkblatt für die ärztliche Begutachtung) - wirken sehr komplexe Kräfte mit Mikrotraumatisierungen auf die Menisken (Innen- und Außenmeniskus) und es gibt (bisher) keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, dass der Innenmeniskus erheblich mehr geschädigt sein muss. (Rn.54)
Auf der 1. Kausalitätsstufe geht es nicht um die Frage, ob ein einwirkendes Ereignis (hypothetisch) hinweggedacht werden kann, ohne dass der "Erfolg" (Listenerkrankung) entfiele. Dies ist nur die Vorfrage/Filterung der Prüfung zur 1. Stufe, denn ohne konkrete (naturwissenschaftliche) Einwirkungen ist die Prüfung bereits bei der "Vorklärung" beendet. Es geht um den Rechtsbegriff der objektiven "wissenschaftlich-philosophischen" Kausalität, ob die Einwirkungen die eingetretene "Listenerkrankung" tatsächlich - objektiv - bewirkt haben. Die 1. Kausalitätsstufe muss die Frage beantworten, ob naturwissenschaftlich mehr für einen objektiven Zusammenhang spricht als dagegen. Daher ist die conditio-sine-qua-non-Formel irrelevant, denn nur die Ursachen sind auf 1. Stufe beachtlich und konkret festzustellen, die tatsächlich (objektiv) eine Wirkung entfaltet haben. (Rn.69)
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