Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 2018-06-20, 14 U 155/17

14 U 155/17Obergericht / Civil Chamber 1420.06.2018

Regest

1. Wird ein Fußgänger direkt nach dem Betreten einer Straße von einem von links kommenden Pkw auf dessen rechter Fahrzeugseite erfasst, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger nicht ordnungsgemäß gewartet und gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat. 2. Ein Sachverständigengutachten zu einem vom Geschädigten behaupteten Geschwindigkeitsverstoß ist nicht einzuholen, wenn keinerlei Anknüpfungstatsachen (wie etwa die Endpositionen von Pkw und Geschädigten) gesichert vorliegen, an die der Gutachter gesichert anknüpfen könnte. 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 21. November 2017, 302 O 137/17

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat — 14 U 155/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-20

Aktenzeichen: 14 U 155/17

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Wird ein Fußgänger direkt nach dem Betreten einer Straße von einem von links kommenden Pkw auf dessen rechter Fahrzeugseite erfasst, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fußgänger nicht ordnungsgemäß gewartet und gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat.

  2. Ein Sachverständigengutachten zu einem vom Geschädigten behaupteten Geschwindigkeitsverstoß ist nicht einzuholen, wenn keinerlei Anknüpfungstatsachen (wie etwa die Endpositionen von Pkw und Geschädigten) gesichert vorliegen, an die der Gutachter gesichert anknüpfen könnte.

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 21. November 2017, 302 O 137/17

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2017, Az. 302 O 137/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1 Das landgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden.

2 Die Beklagtenseite hat, worauf die Berufung zutreffend hinweist, sicherlich für die Betriebsgefahr einzustehen. Dass der Unfall auf höherer Gewalt beruht, ist von den Beklagten nicht bewiesen. Um den in die Abwägung einzustellenden Verantwortungsanteil der Beklagten zu erhöhen, müsste die Klägerin dem Beklagten zu 1 allerdings ein Verschulden nachweisen. Das ist hier nicht möglich. Der Behauptung, der Beklagte zu 1 sei ohne Licht und zu schnell gefahren, fehlt jeder Ansatz einer Beweismöglichkeit. Das versteht sich für die Frage der Beleuchtung des Fahrzeugs von selbst, weil hierfür ohnehin nur Zeugen in Betracht kämen, die aber nicht vorhanden sind. Aber auch die Geschwindigkeit des Fahrzeugs lässt sich nicht einmal annähernd eingrenzen, und zwar auch nicht mit einem unfallanalytischen Gutachten, weil die nötigen Anknüpfungspunkte wie etwa die Endstellung des Fahrzeugs, die Spurenlage oder die genaue Endlage der Klägerin nicht gesichert worden sind. Deshalb kommt es nicht einmal auf die Frage an, ob die Klägerin zusätzlich auch den ihr obliegenden Kausalitätsbeweis führen könnte.

3 Auf der anderen Seite steht ein schweres Verschulden der Klägerin fest. Sie kann nicht, wie von ihr behauptet, aus der Sicht des Beklagten zu 1 von links gekommen sein. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wies Schäden ausschließlich auf der rechten Seite auf. Wäre die Klägerin von links gekommen, hätten auf der linken Seite oder an der Fahrzeugfront Beschädigungen sichtbar sein müssen. Die Klägerin hätte also, bevor sie die Fahrbahn betrat, nach links schauen müssen. Das hat sie aber ganz offensichtlich nicht getan. Sie ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, praktisch seitlich gegen das fahrende Fahrzeug gelaufen.

4 Bei der gebotenen Abwägung tritt hier die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück.

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