projekte
603 Qs 251/16, 603 Qs 251/16 - 2214 Js 518/16•LG Hamburg 3. Große Strafkammer, 2016-09-12, 603 Qs 251/16, 603 Qs 251/16 - 2214 Js 518/16
603 Qs 251/16, 603 Qs 251/16 - 2214 Js 518/16Kantonsgericht12.09.2016
Entscheidungsdatum: 2016-09-12
Aktenzeichen: 603 Qs 251/16, 603 Qs 251/16 - 2214 Js 518/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0912.603QS251.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. August 2016 (Az.: 242 Gs 124/16) wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
1 Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111 a StPO, 69 StGB) ist nicht begründet, denn zur Zeit bestehen auch nach Ansicht der Kammer dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entzogen werden wird.
2 Gegen die Beschuldigte besteht nach bisheriger Beweislage, insbesondere aufgrund der Angaben der Polizeibeamten B. und R., der Zeugin M., der Lichtbilder, des Gutachtens der D. vom 11.07.2016 sowie der Einlassung der Beschuldigten selbst, der dringende Verdacht, am 23.04.2016 in H.- W. um 16:55 Uhr in der Straße A. G. bei einem rückwärtigen Ausparkmanöver mit dem KFZ Skoda Fabia, amtliches Kennzeichen ..., des H. R. M. gegen das am linken Straßenrand geparkte KFZ Audi Q 3, amtliches Kennzeichen ... , der Geschädigten E. M. gestoßen zu sein. Hierbei wurde dieses im Bereich insbesondere der vorderen rechten Tür durch Lackkratzer und eine Eindellung beschädigt (Schadenshöhe 1.616,59 € brutto), während der Skoda tiefe Kratzer im linken Bereich der hinteren Stoßstange davontrug. Nachdem sie zunächst einige Meter weitergefahren war, hielt die Beschuldigte an, woraufhin sie und drei Begleiter das Fahrzeug verließen und sich zum Fahrzeug der Geschädigten M. begaben, deren 19-jährige Fahrerin K. M. in der Nähe gestanden hatte und zur Anstoßstelle geeilt war. Anschließend entfernte sich die Beschuldigte in Kenntnis des Unfalls mit dem Fahrzeug vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, woraufhin die Zeugin M. die Polizei telefonisch verständigte. Während der Anzeigenaufnahme am Tatort kehrte die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug an den Tatort zurück und holte die nach § 142 StGB erforderlichen Feststellungen nach, woraufhin die bereits laufende Fahndung nach ihrem Fahrzeug beendet wurde.
3 Hiermit besteht dringender Tatverdacht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
4 Das Beschwerdevorbringen kann den dringenden Tatverdacht nicht ausräumen.
5 Die Beschuldigte räumt ein, zur Tatzeit das Fahrzeug am Tatort geführt und den Unfall bemerkt zu haben. Soweit sie vorträgt, bereits im Zusammenhang mit dem Unfall nicht nur ihre Telefonnummer, sondern auch ihren Namen mitgeteilt zu haben, wäre auch diese Angabe, die im Übrigen mit den Angaben der Geschädigten nicht übereinstimmt, welche nur bekundet, dass die Beschuldigte ihre telefonische Erreichbarkeit mitgeteilt habe, nicht ausreichend, um der Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu genügen.
6 Soweit mit der Beschwerde nunmehr abweichend vorgetragen wird, die Beschuldigte selbst habe den Namen der Unfallgegnerin, deren Geburtsdatum sowie Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Geschädigten notiert, wird bereits eingeräumt, dass diese Angaben – auf die es im Rahmen des § 142 StGB nicht ankommt, da es in diesem Fall die Daten des Unfallverursachers waren, deren Feststellung ermöglicht werden musste – auch erst nach ihrer Rückkehr zum Tatort notiert worden sein können und auch dem Bericht des Polizeibeamten R. zu entnehmen ist, dass die Beschuldigte selbst vor Ort ihm gegenüber lediglich geäußert habe, ihre „Handynummer“ hinterlassen zu haben.
7 Auch soweit vorgetragen wird, man habe „einige Minuten“ mit der Unfallgegnerin gesprochen und ihr versichert, dass die Versicherung der Beschuldigten für den Unfall aufkommen werde, weswegen die Geschädigte sich telefonisch bei der Beschuldigten melden solle, steht dieses nicht im Einklang mit der bisherigen Aktenlage.
8 Zum einen folgt auch daraus nicht, dass die Beschuldigte ihrer Feststellungspflicht nachgekommen wäre. Zum anderen schildert die Fahrerin des Audi, dass die Beschuldigte den Schaden am Q 3 angesehen, dann über den Lackschaden gewischt und erklärt habe, das es ja nicht so schlimm sei, woraufhin ein Mitfahrer der Beschuldigten noch ergänzt habe, dass die Zeugin die Unfallursache gesetzt habe, da sie den Audi im Halteverbot geparkt habe. Hiernach sei erklärt worden, sie müssten schnell zum Flughafen, worauf die Beschuldigte mit ihrer Begleitung weggefahren sei, ohne der Zeugin die Möglichkeit zu geben, die Daten auszutauschen, weswegen sie die Polizei verständigt habe.
9 Hiernach konnte die Zeugin M. keineswegs von einer Anerkennung des Unfalls durch die Beschuldigte und einem Eintreten ihrer Versicherung ausgehen, zumal die Beschuldigte den deutlich sichtbaren Schaden, der sich nicht nur auf die Beifahrertür beschränkt, sondern auch den Rand des angrenzenden rechten vorderen Kotflügels betrifft (vgl. kommentiertes Lichtbild im Sachverständigengutachten der D., Bl. 30 d.A.), „kleinzureden“ versuchte. Auch die Beschuldigte behauptet im Übrigen nicht, eine umgehende Rückkehr angekündigt zu haben.
10 Auch soweit die Schadenshöhe von geschätzten 1.616,59 € aus dem Kostenvoranschlag der W. T. GmbH & Co KG vom 04.05.2016 hinterfragt wird, von dessen Höhe die Beschuldigte „überrascht“ sein will, ist dies angesichts des aus den Lichtbildern ersichtlichen Schadens über zwei Bauteile mit Lackkratzern und deutlicher Eindellung nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage nur vom Nettoschaden auszugehen sein sollte, weil der Schaden noch nicht behoben sein soll; es handelt sich hier auch um ein privat gehaltenes Fahrzeug.
11 Hiernach ist von dem von § 69 Abs. 2 Nr.3 StGB geforderten bedeutenden Schaden, den die Kammer in ständiger Rechtsprechung ab einem Wert von 1.500 € bejaht, auszugehen.
12 Ein Vergehen der Verkehrsunfallflucht nach Verursachung eines bedeutenden Schadens führt nach der Regelvermutung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB dazu, dass der Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
13 Ein besonderer Umstand, der eine Ausnahme von dieser Regelvermutung begründen könnte, ist auch nicht - wie vorgetragen - darin zu sehen, dass wegen Zeitablaufs die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig wäre. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere darauf an, wie lange die Beschuldigte in ihrem Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen, eingeschränkt war. Zwar hat sich der Unfall bereits vor gut vier Monaten ereignet, doch ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.08.2016 erfolgt, nachdem das Amtsgericht zunächst ein Gutachten zur Schadenskompabilität eingeholt hat.
14 Soweit die Verteidigung vorträgt, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung deshalb vorliegen könnte, weil die bislang straf- und verkehrsrechtlich nicht aufgefallene Beschuldigte ihrer Feststellungspflicht nachträglich nachgekommen sei, weswegen bis auf die knapp über der Grenze von ebenfalls 1.500 € liegenden Schadenshöhe die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB gegeben seien, und in diesen Fällen in der Rechtsprechung vereinzelt davon abgesehen würde, die Fahrerlaubnis zu entziehen, muss diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu treffende Entscheidung einer etwaigen amtsgerichtlichen Hauptverhandlung mit einem Eindruck von Geschehen und Person der Beschuldigten vorbehalten bleiben.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.