AG Hamburg, 2017-10-02, 22a C 89/16

22a C 89/16Gericht erster Instanz02.10.2017

Gesamter Gesetzestext

AG Hamburg — 22a C 89/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-02

Aktenzeichen: 22a C 89/16

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Negativbeschluss vom 7.3.16 zu TOP 14 wird für ungültig erklärt.

  2. Durch das Gericht wird folgender unterlassene Beschluss ersetzt:

Die in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 5.11.1993 (UR-Nr. .../1993 des hamburgischen Notars F.) unter dem dortigen Abschnitt I § 1 Ziff. 3 Abs. 3 sowie im Aufteilungsplan vorgesehene Müllstandsfläche wird durch die Gemeinschaft und auf ihre Kosten hergestellt. Die Kosten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt, so dass jedes Sondereigentum mit einem Drittel belastet wird.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 12,5 % und die Beklagten R. und H. einerseits und die Beklagten E. und S. andererseits jeweils gesamtschuldnerisch 43,75 %.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

  3. Der Streitwert wird im Wege des Beschlusses endgültig auf 8.000,- Euro bestimmt.

Tatbestand

1 Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils vom 24.5.17. Offen geblieben war die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 14 mit korrespondierendem Verpflichtungsantrag. Das Gericht hat insoweit den Parteien noch einmal Hinweise erteilt und weiteres rechtliches Gehör gewährt. Zu den erteilten Hinweisen wird auf Ziff. 3 des Teilurteils Bezug genommen (158 f). Offen war für das Gericht noch die Stellungnahme der Kläger zum Vortrag der Beklagten, es habe eine Vereinbarung der Eigentümer dahingehend gegeben, dass auf die Umsetzung der Regelung aus der Teilungserklärung zur Platzierung der sog. Müllstandsfläche, also der Fläche für das Abstellen der Müllbehälter, verzichtet werde.

2 Mit Schriftsatz vom 25.7.17 haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.16 eine solche Vereinbarung bestritten hatten, wie dem Protokoll vom 29.6.16 auf S. 2 zu entnehmen (71), und ein solches Bestreiten noch einmal bekräftigt (167). Des Weiteren machen die Kläger geltend, dass der Anspruch auf Herstellung eines Zustandes gem. den Vorgaben der Teilungserklärung unverjährbar sei und auch nicht verwirkt sei (167).

3 Die Beklagten haben insoweit keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Entscheidungsgründe

4 Die zulässige Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 14 und der korrespondierende Verpflichtungsantrag sind begründet.

5 Die begehrte Verwaltungsentscheidung steht dem Kläger zu. Das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen der Entscheidung über den Beschlussantrag, der dem Negativbeschluss zu TOP 14 zugrunde liegt, und zwar eine Herstellung der sog. Müllstandsfläche gem. I § 1 Ziff. 3 3. Absatz der Teilungserklärung (25) in Verbindung mit dem Aufteilungsplan (38) war auf Null reduziert. Es entsprach allein ordnungsgemäßer Verwaltung, die bereits durch die Regelung in der Teilungserklärung getroffene Vereinbarung auch umzusetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung getroffene Vereinbarungen auch realisiert werden, so dass die Kläger auch einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die in I § 1 Ziff. 3 3. Absatz getroffene Regelung zur Platzierung einer Müllstandsfläche, also einer Fläche zum Abstellen der Müllbehälter, realisiert wird.

6 Soweit die Beklagten dem Anspruch auf Realisierung der Regelung aus der Teilungserklärung entgegen gehalten haben, die Eigentümer hätten in einer weiteren Vereinbarung auf eine Umsetzung dieser Regelung verzichtet, waren sie angesichts des Bestreitens einer solchen Vereinbarung durch die Kläger, was in der Tat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.16 geschah (71 R), darauf angewiesen, wie ebenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.16 angesprochen, einen diesbezüglichen Beweis zu erbringen und insoweit daher zunächst geeignete Beweisantritte vorzunehmen.

7 Die Beklagten haben einen solchen Beweisantritt nicht vorgenommen, auch nicht im Rahmen des bis zum 15.9.17 gewährten rechtlichen Gehörs zu dem Schriftsatz der Kläger vom 25.7.17. Damit kann der Entscheidung die geltend gemachte aber bestrittene Vereinbarung über einen Verzicht auf die Realisierung der streitbefangenen Regelung der Teilungserklärung nicht zugrunde gelegt werden. Maßgeblich bleibt die Teilungserklärung und die dort getroffene aber bislang noch nicht realisierte Regelung.

8 Die Zurückweisung des Antrages der Kläger, die Realisierung der durch die Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan vorgesehenen Müllbehälterfläche vorzunehmen, widersprach daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und rechtmäßiger Beschlussfassung. Der Zurückweisungsbeschluss war daher für ungültig zu erklären und dem korrespondierenden Verpflichtungsantrag war stattzugeben.

9 Die nunmehr für das gesamte Verfahren zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen stellt sich unter Berücksichtigung der nachfolgend begründeten Streitwerte wie folgt dar:

10 Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und der Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen und darf zugleich das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

11 Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 1 (Parken auf gemeinschaftlicher Fläche) beträgt 5.000,- Euro. Das Interesse der Kläger an einer Abwendung des kategorischen Verbotes die Gemeinschaftsfläche vor ihrem Haus zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen bewertet das Gericht mit 5.000,- Euro . Im Rahmen der Nutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kommt einer unmittelbar vor dem Haus und der Eingangstür liegenden Fläche zum Parken eines Fahrzeuges eine nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. In Anlehnung an den Regelwert des RVG bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten hält das Gericht insoweit 5.000,- Euro für angemessen. Das Interesse der Kläger bildet die Untergrenze der Streitwertbemessung. Ein darüber hinaus gehendes hälftiges wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Abwehr einer solchen Nutzung ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen füllen jedenfalls kein wirtschaftliches Interesse aus, dass 10.000,- Euro übersteigt, so dass die davon anzusetzenden 50% 5.000,- Euro übersteigen würden.

12 Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 (Beseitigung Kugelahorn) beträgt 1.000,- Euro. Das Interesse der Kläger an der Abwehr einer Verpflichtung zur Beseitigung des Kugelahorns besteht in der Abwehr der damit verbundenen Kosten sowie in dem Erhalt des Kugelahorns, den sie als erhaltenswürdig bewerten. Beide Interessen zusammen bewertet das Gericht mit insgesamt 1.000,- Euro als Interesse der Kläger und damit als Untergrenze der Streitwertbestimmung. Ein darüber hinausgehendes höheres hälftiges Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich.

13 Der Streitwert für die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 14 und den korrespondierenden Verpflichtungsantrag bemisst das Gericht auf 1.000,- Euro. Auch insoweit wird der Streitwert bestimmt durch das Interesse der Kläger an der Errichtung dieser Müllbehälterfläche und damit dem Interesse an der Verlagerung des „Parkplatzes“ ihres/ihrer Müllbehälter(s) von ihrer Sondernutzungsrechtsfläche zur Gemeinschaftsfläche. Dieses Interesse bewertet das Gericht mit 1.000,- Euro . Ein höheres hälftiges Interesse der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es ist weder ersichtlich, dass die anteiligen Kosten, die von den Beklagten durch den Negativbeschluss abgewehrt wurden, 2.000,- Euro übersteigen werden, noch dass das Interesse an der Abwehr einer Müllbehälterfläche auf der Gemeinschaftsfläche vor dem ersten Haus an der Straße höher als mit 2.000,- Euro zu bewerten wäre.

14 Der Streitwert für die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 17 sowie den korrespondierenden Verpflichtungsantrag bemisst das Gericht mit 1.000,- Euro. Das Interesse der Kläger an einem neuen Kugelahorn an der streitbefangenen Stelle ist ein ideelles Interesse, es geht um eine ansprechende Gestaltung von Gemeinschaftseigentum. Auf der Seite der Beklagten geht es, soweit es die Eigentümer S. betrifft, um die Abwehr von Kosten. Beiden Aspekten wird mit einem Streitwert von 1.000,- Euro angemessen Rechnung getragen, wobei das Interesse der Kläger als Untergrenze hier im Vordergrund stehen dürfte, weil die Kosten eher unterhalb von 2.000,- Euro liegen dürften und jedenfalls nicht 2.000,- Euro übersteigen werden.

15 Damit ergibt sich folgendes Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen:

16 | | | | | --- | --- | --- | | Antrag | Streitwert | Unterliegen | | Anfechtung TOP 1 | 5.000,- | Beklagte | | Nichtigkeitsfeststellung TOP 6 | 1.000,- | Beklagte | | Anfechtung TOP 14 nebst Verpflichtungsantrag | 1.000,- | Beklagte | | Anfechtung TOP 17 nebst Verpflichtungsantrag | 1.000,- | Kläger | | Summe der Streitwerte | 8.000,- | 100% | | Anteil der Kläger am Unterliegen | 1.000,- | 12,5 % | | Anteil der Beklagten am Unterliegen | 7.000,- | 87,5 % |

17 Die Kosten des Rechtsstreites haben die Parteien damit im Verhältnis 12,5%/87,5% zu tragen, wobei sich die 87,50 % auf die beiden Einheiten auf Seiten der Beklagten zu gleichen Anteilen verteilen, so dass sich jeweils 43,75 % ergeben.

18 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.

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