LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2018-06-15, 324 O 81/18

324 O 81/18Kantonsgericht15.06.2018

Regest

1. Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts einer Äußerung ist deren zutreffende Sinndeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016, VI ZR 382/15, GRUR 2017, 308). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinngehalts, wobei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums maßgeblich ist.(Rn.29) 2. Ist die Frage, ob ein Gendefekt auf einen menschlichen Eingriff zurückzuführen ist, im Grundsatz ohne Weiteres dem Beweis zugänglich, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung.(Rn.32) 3. Schon im Grundsatz besteht an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess sein können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009, 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470).(Rn.37) 4. Nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen - vorliegend hinsichtlich der Handaufzucht von Löwenbabies - aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen, wobei eine Eignung zur Herabwürdigung vorliegt, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit geziehen wird.(Rn.42)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 81/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-15

Aktenzeichen: 324 O 81/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0615.324O81.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts einer Äußerung ist deren zutreffende Sinndeutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016, VI ZR 382/15, GRUR 2017, 308). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinngehalts, wobei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums maßgeblich ist.(Rn.29)

  2. Ist die Frage, ob ein Gendefekt auf einen menschlichen Eingriff zurückzuführen ist, im Grundsatz ohne Weiteres dem Beweis zugänglich, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung.(Rn.32)

  3. Schon im Grundsatz besteht an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess sein können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009, 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470).(Rn.37)

  4. Nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB muss derjenige, der Behauptungen - vorliegend hinsichtlich der Handaufzucht von Löwenbabies - aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen im Streitfall ihre Richtigkeit beweisen, wobei eine Eignung zur Herabwürdigung vorliegt, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit geziehen wird.(Rn.42)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 20.02.2018 wird bestätigt.

II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit verschiedener Äußerungen des Antragsgegners, welche dieser in einem Interview mit der Zeitschrift „S.“ für deren Online-Ausgabe getätigt hat. Streitgegenständlich ist insoweit der Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20.02.2018, mit welcher dem Antragsgegner bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen

2 1. die weißen Löwen und Tiger seien das Ergebnis eines bewusst herbeigeführten Gendefekts

3 2. durch die Darstellung:

4 M. L. , der Tierdompteur, zieht außerdem seine Löwenbabys per Flasche auf, damit sie sich an ihn gewöhnen. ..., Babys sollen bei ihren Müttern aufwachsen, nicht bei einem Zirkusdompteur“

5 den Eindruck zu erwecken, die vom Antragsteller mit der Flasche aufgezogenen Löwenbabys seien von ihren Müttern getrennt worden, obwohl die Mütter die Löwenbabys angenommen haben

6 wie geschehen in dem Interview mit dem „S.“ unter dem Titel „ T. ü. T. i. Z.: ‚ D. l. m.‘“ vom 1. Februar 2018 unter der URL: ... .

7 Der Antragsteller ist als „Tierlehrer“ tätig. Er lebt und arbeitet mit seinen Tieren, darunter Löwen und Tiger, seit 2001 beim „Circus K.“.

8 Der Antragsgegner setzt sich für die Tierrechte ein. Als solcher verbreitet er unter anderem auf der von ihm betriebenen Facebook-Seite unter https://www. f..com/ ... / regelmäßig Kommentare betreffend die Haltung von Tieren und deren Bedingungen, unter anderem in Zirkus-Unternehmen, und verfolgt das Ziel, Missstände aufzudecken.

9 Am 01.02.2018 erschien auf dem Online-Auftritt der Zeitschrift „S.“ unter www. s..de unter der Überschrift T. ü. T. i. Z. : ‚ D. T. l. m. ‘“ das streitgegenständliche Interview mit dem Antragsgegner. Hierin wird dieser mit Blick auf den „Circus K.“ unter anderem mit den inkriminierten Äußerungen zitiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage ASt1 verwiesen.

10 Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2018 (Anlage ASt3) abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, dem der Antragsgegner jedoch nicht nachkam.

11 Der Antragsgegner ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Antragstellers sei unbegründet. Bei den in Rede stehenden Äußerungen handele es sich jeweils um zulässige Meinungsäußerungen.

12 Mit der Äußerung „Doch die weißen Löwen und Tiger dort (sc. im „Circus K. “) sind das Ergebnis eines bewusst herbeigeführten Gendefekts.“ habe er, der Antragsgegner, offensichtlich nur mitteilen wollen, dass seiner Meinung nach die von dem Antragsteller gehaltenen weißen Tiger einen Gendefekt aufweisen, welcher durch Züchtung von Menschen herbeigeführt werde. Dass dies durch den Antragsteller selbst geschehe, nehme der Leser nicht an. Mit den zitierten Äußerungen zu Ziff. 2. der einstweiligen Verfügung habe er, der Antragsgegner, lediglich ausdrücken wollen, dass nach seiner Meinung die Flaschenaufzucht zur Gewöhnung der Tierbabys an den Dompteur geschehe und es seiner Auffassung nach unethisch sei, da diese bei der Mutter aufwachsen sollten. Es sei mit keinem Wort behauptet, dass standardmäßig eine Trennung aller Löwenbabys von der Mutter für eine bessere Gewöhnung an den Antragsteller erfolge.

13 Die in Rede stehenden Werturteile seien zulässig, da es diese insbesondere nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Selbst wenn es sich um Tatsachenbehauptungen handeln sollte, fehle es an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz, da die Äußerungen weder ehrenrührig seien, noch das Ansehen der Person des Antragstellers in irgendeiner Weise herabsetzen würden.

14 Die Behauptungen, die der Antragsteller an Eides statt versichert habe (vgl. Anlage ASt2), seien überdies nachweislich falsch:

15 Bei der weißen Fellfarbe, die dominant-rezessiv vererbt werde, handele es sich um einen Gendefekt. Sofern weiße Tiger bzw. Löwen mit andern weißen Artgenossen gepaart und Jungtiere gezüchtet würden, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Tierbaby mit weißer Fellfarbe hervorkomme (vgl. Anlage AG1). Sofern der Antragsteller an Eides statt versichere, die weiße Fellfarbe sei eine Laune der Natur, werde suggeriert, dass die weiße Fellfarbe aufgrund einer zufälligen Begegnung von weißen Tigern in der Natur und deren Paarung entstehe. Dies sei indes nicht der Fall. Um ein weißes Tiger- oder Löwenbaby zu erzeugen, bedürfe es 30-60 hoch ingezüchteter Tiger, wie sich auch aus der Infotafel des Zoos L. ergebe (Bl. 37 d.A.). Unstreitig räume auch der Antragsteller auf seiner Internetseite unter der URL http://www.l.-l..com/ ein, dass die Tiere, die bei ihm und dem „Circus K.“ lebten, allesamt gezüchtet seien (vgl. Anlage AG2). Durch Selektion der paarungsbereiten Weibchen und dem bewussten Zulassen eines farblich passenden Löwen werde die Weitergabe des Gendefekts bewusst gesteuert, so auch bei den aus Anlage ASt7 ersichtlichen Rudeln. Ein „Gendefekt“ bedeute nicht zwingend einen „Schaden“ oder einen „Fehler“, sondern stehe auch für die Abwesenheit einer körperlichen Funktion – vorliegend der eigentlichen korrekten Pigmentierung des Felles. Da es sich ganz klar um Zucht handele, sei „das Ergebnis“ selbstverständlich „bewusst herbeigeführt“. Sofern jedoch die weißen Tiger bewusst gezüchtet würden, werde gezielt auf einen Gendefekt und dessen Vererbung gesetzt. Die angegriffene Behauptung sei daher wahr.

16 Soweit der Antragsteller an Eides statt versichere, dass er ausschließlich solche Jungtiere mit der Flasche aufziehe, die zuvor von ihren Müttern nicht angenommen worden seien, sei auch dies falsch. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem als Anlage AG3 vorgelegten Interview mit der „W.“, in dem der Antragsteller mitgeteilt habe, dass er sich in einem Fall frühzeitig entschlossen habe, die Jungen einer Löwenmutter mit der Flasche großzuziehen, ohne zu wissen, ob diese von ihrer Mutter angenommen würden oder nicht. In einem weiteren Interview des Antragstellers in der „T.“ (Anlage AG4) habe dieser unstreitig mitgeteilt, dass er in einem anderen Fall zwei Löwenbabys mit der Flasche aufgezogen habe, da die Mutter lediglich über 4 Zitzen verfüge. Dies habe der Antragsteller in einem Interview mit der Zeitung „O. P.“ (Anlage AG5) weiter konkretisiert – die Löwenmutter habe alle 6 Jungen angenommen, und der Antragsteller habe dennoch mit der Flasche „ausgeholfen“. Es sei daher unwahr, dass der Antragsteller ausschließlich solche Tiere mit der Flasche aufziehe, welche von der Mutter zuvor nicht angenommen worden seien. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Tierarztes Dr. F. (Anlage ASt7) gehe beispielsweise hervor, dass auch solche Tiere mit der Flasche aufgezogen worden seien, die eine Gewichtsabnahme aufwiesen oder in allgemein schlechtem Zustand gewesen seien, oder deren Mütter an Milchmangel leiden würden.

17 Schließlich habe auch der T. e.V. in seiner Pressemitteilung vom 21.08.2014 (Anlage AG6) beide Äußerungen des Antragsgegners bestätigt

18 Der Antragsgegner beantragt,

19 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.02.2018 aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

20 Der Antragsteller beantragt,

21 die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

22 deren Bestand er verteidigt. Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die angegriffene Äußerung und der inkriminierte Eindruck seien jeweils unwahr und für ihn, den Antragsteller, rufschädigend.

23 Die Äußerung zu Ziff. 1. der einstweiligen Verfügung, seine, des Antragstellers, weißen Löwen und Tiger seien „das Ergebnis eines bewusst herbeigeführten Gendefekts“ , werde von dem Durchschnittsleser so verstanden, dass die Gene der Löwen und Tiger mit weißem Fell bewusst manipuliert und verändert worden seien, damit ihr Fell eine weiße Farbe bekomme. Diese Behauptung sei unwahr. Die Genveränderung, die für die weiße Fellfarbe verantwortlich ist, sei eine Laune der Natur und nicht bewusst herbeigeführt worden (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Anlage ASt2).

24 Durch die in Ziff. 2. der einstweiligen Verfügung in Bezug genommene Passage werde der inkriminierte Eindruck erweckt, es handele sich bei den von ihm, dem Antragsteller, mit der Flasche aufgezogenen Löwenbabys um solche, die nach der Geburt bewusst von ihren Muttertieren getrennt worden seien, um sie wider der Natur bei Menschen aufzuziehen und durch Flaschenernährung besser an ihren menschlichen Besitzer zu gewöhnen, und nicht (lediglich) um Löwenbabys, die von ihren Muttertieren nicht angenommen wurden. Auch dieser Eindruck sei unwahr. Diejenigen Löwenbabys, die er, der Antragsteller, mit der Flasche aufgezogen habe, seien zuvor von ihren Muttertieren nicht angenommen worden. Andere Löwenbabys würde er, der Antragsteller, auch nicht mit der Flasche großziehen (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Anlage ASt2).

25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet, der Antragsteller hat insbesondere das Bestehen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

I.

27 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn der Antragsgegner hat durch die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt.

28 Bei der inkriminierten Äußerung zu Ziff. 1. der einstweiligen Verfügung „Doch die weißen Löwen und Tiger dort (sc. im „Circus K. “) sind das Ergebnis eines bewusst herbeigeführten Gendefekts.“ handelt es sich um eine mehrdeutige Äußerung i.S.d. „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1969/98). Eine nicht fernliegende Deutungsvariante der Äußerung besteht darin, dass der in Rede stehende „Gendefekt“ als solcher nicht in der Natur – bzw. nach den Worten des Antragstellers als „Laune der Natur“ – vorkommt, sondern seinen Ursprung in einem menschlichen Eingriff im Rahmen der Züchtung habe. Insoweit handelt es sich prozessual um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

a)

29 Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (vgl. BGH, GRUR 2017, 308). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. BGH, NJW 2017, 482, Rn. 12).

b)

30 Das in Rede stehende Verständnis wird vorliegend im Sinne einer mehrdeutigen Äußerung erweckt und ist insbesondere nicht fernliegend. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine weitere Verständnisvariante der inkriminierten Äußerung darin besteht, dass der genannte „Gendefekt“ in der Natur bereits vorhanden bzw. angelegt gewesen sei, dieser jedoch bei der Züchtung der Löwen und Tiger – etwa, wie tatsächlich geschehen, durch die Zusammenführung bestimmter Elterntiere – ausgenutzt werde, um gezielt weiße Jungtiere zu züchten. Daneben handelt es sich jedoch auch bei dem streitgegenständlichen Verständnis um eine nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit, wonach der in Rede stehende „Gendefekt“ , den der maßgebliche Durchschnittsleser als fehlerhafte Abweichung von der gewöhnlichen DNA eines Löwen bzw. eines Tigers versteht, als solcher nicht in der Natur vorgekommen ist, sondern seinen Ursprung in einem menschlichen Eingriff im Rahmen der Züchtung hat. Der Umstand, dass der Gendefekt nach der inkriminierten Interviewäußerung des Antragsgegners „bewusst herbeigeführt“ wurde, legt dem Leser nahe, dass dieser allein auf menschliches Verhalten zurückgehe, namentlich auf eine Manipulation des vorhandenen Erbguts.

31 Bei Zugrundelegung dieser Verständnisvariante handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 14 Rn. 8 f. m.w.N.). Ob der in Rede stehende Gendefekt auf einen menschlichen Eingriff zurückzuführen ist, ist demgegenüber im Grundsatz ohne Weiteres dem Beweis zugänglich, sodass es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handelt.

c)

32 Unter Zugrundelegung des dargelegten Verständnisses verletzte die Verbreitung der inkriminierten Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers.

aa)

33 Der Antragsteller ist von der Äußerung selbst unmittelbar betroffen. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Leser nicht zwingend annimmt, dass der in Rede stehende „Gendefekt“ von dem Antragsteller selbst herbeigeführt werde, bzw. dass er mit dem Vorgang der Züchtung der weißen Löwen und Tiger selbst unmittelbar befasst sei. Jedenfalls aber nimmt der Leser an, dass die Tiere gerade für den Antragsteller und seine Show im Rahmen des Zirkus-Programms gezüchtet werden, sodass weiter anzunehmen ist, dass der Antragsteller dies entweder veranlasst oder jedenfalls zum Zwecke seiner Show ausnutzt. Denn dem Leser wird mitgeteilt, dass der Antragsteller der Tierdompteur des „Circus K.“ ist. Der Leser geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Antragsteller – wie es auch tatsächlich der Fall ist – die Obhut über die Tiere hat und ihm die Verantwortung über diese obliegt. Überdies spricht auch der Antragsgegner in dem inkriminierten Interview davon, dass es „seine“ – des Antragstellers – Löwenbabys seien.

bb)

34 Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Antragstellers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und der nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Antragsgegners auf der anderen Seite zu erfolgen.

35 Es überwiegen vorliegend die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung mehrdeutiger Äußerungen zu berücksichtigen,

36 „dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, Rn. 34 f.)

37 Nach den dargelegten Maßstäben verletzte die Verbreitung der inkriminierten Äußerung aufgrund der Unwahrheit der dargelegten Verständnisvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht schon im Grundsatz kein überwiegendes öffentliches Interesse, da diese keine geeignete Grundlage für den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten öffentlichen Meinungsbildungsprozess bilden können (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rn. 58 ff.). Da auch keine Ausnahme vorliegt und der Antragsgegner sich vorliegend insbesondere nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Antragstellers aus.

38 Auch der Eindruck zu Ziff. 2. der einstweiligen Verfügung wurde rechtswidrig verbreitet, da auch dieser das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzte.

a)

39 Der untersagte Eindruck, dass die von dem Antragsteller mit der Flasche aufgezogenen Löwenbabys von ihren Müttern getrennt worden seien, obwohl die Mütter die Löwenbabys angenommen haben, wird durch die in Rede stehenden Interviewäußerungen der Antragsgegnerin im Kontext der Berichterstattung für den Leser zwingend erweckt.

40 Durch die beiden Äußerungen des Antragsgegners M. L. , der Tierdompteur, zieht außerdem seine Löwenbabys per Flasche auf, damit sie sich an ihn gewöhnen“ und „Für mich ist das unethisch, Babys sollen bei ihren Müttern aufwachsen, nicht bei einem Zirkusdompteur“ wird dem Leser zunächst mitgeteilt, dass die Löwenbabys durch den Antragsteller per Flasche aufgezogen würden. Dies kritisiert der Antragsgegner sodann als „unethisch“ , da Babys seiner Meinung nach bei ihren Müttern und nicht beim Zirkusdompteur aufwachsen sollten. Dem entnimmt der Leser zum einen, dass die von dem Antragsteller mit der Flasche aufgezogenen Tierbabys gar nicht bei ihrer Mutter aufwachsen, also von dieser strikt getrennt würden. Denn eine Einschränkung – etwa dahingehend, dass die Tierbabys lediglich ergänzend mit der Flasche zugefüttert würden, aber ansonsten ein Kontakt zu ihren Müttern gegeben sei – wird insoweit seitens des Antragsgegners nicht vorgenommen; vielmehr heißt es insoweit feststehend, dass die Löwenbabys bei dem Antragsteller aufwachsen. Zum anderen impliziert der von dem Antragsgegner erhobene Vorwurf des „unethisch(en)“ Verhaltens weiterhin, dass (allein) die Entscheidung des Antragstellers, die Babys mit der Flasche aufzuziehen, der Grund dafür sei, dass diese nicht bei ihrer Mutter aufwachsen können. Es wird insinuiert, dass es abgesehen von dem ausdrücklich genannten vermeintlichen Ziel des Antragstellers, dass die Tierbabys sich „an ihn gewöhnen“ , keinen weiteren, insbesondere keinen nachvollziehbaren Grund für die vorgenommene Trennung gebe, weshalb diese nicht erforderlich und mithin „unethisch“ sei. Nach dem Verständnis des Lesers ist es vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass ein Grund für die Handaufzucht darin liegen könnte, dass die Tierbabys von ihren Müttern verstoßen wurden. Der Leser geht mithin davon aus, dass der Antragsteller (auch) solche Tierbabys mit der Flasche aufziehe, die von ihren Müttern angenommen wurden.

b)

41 Der in Rede stehende Eindruck ist prozessual als unwahr zu behandeln. Der Antragsteller hat dies durch entsprechende eidesstattliche Versicherung (Anlage ASt2) glaubhaft gemacht.

42 Ungeachtet dessen ist vorliegend der Antragsgegner für die Wahrheit des inkriminierten Eindrucks darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonstwie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, a.a.O., § 30 Rn. 23 ff.; Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn. 381). Eine Eignung zur Herabwürdigung liegt vor, wenn der Kritisierte in rechtlicher, sittlicher oder sonstiger Hinsicht einer nach Auffassung eines größeren, nicht individuell bestimmten Teiles der Bevölkerung einer besonderen Unwürdigkeit geziehen wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, 5. Kapitel Rn. 216). Dies trifft auf die in Rede stehende Behauptung zu. Die Äußerung ist für den Antragsteller in hohem Maße abträglich. Ihm wird seitens des Antragsgegners „unethisch(es)“ Verhalten vorgeworfen, indem er Löwenbabys von ihrer Mutter trenne, obwohl diese von ihr angenommen worden seien, nur damit diese sich an ihn zum Zwecke einer späteren Dressur gewöhnten.

43 Der Antragsgegner hat die Wahrheit des inkriminierten Eindrucks indes bereits nicht substantiiert dargelegt. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage ASt2) bezüglich der Unwahrheit des in Rede stehenden Eindrucks nicht durch den als Anlage AG3 vorgelegten Beitrag der „W.“ vom 15.04.2008 widerlegt. Hierin wurde über einen Wurf von drei Löwenbabys im Zirkus des Antragstellers berichtet, die „von den Eltern ferngehalten und mit der Flasche aufgezogen“ worden seien. Es kann auch nach der Berichterstattung indes nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Löwenbabys durch ihre Mutter angenommen worden wären. Eine Sprecherin des „Circus K.“ wird mit Blick auf die erfolgte Trennung der Löwenbabys von den Eltern wie folgt zitiert: „‘Ein Löwenpapa hat seine Jungen im wahrsten Sinne in ganz kurzer Zeit um Fressen gern‘“ (...). Bei Mutter R. sei man nicht sicher gewesen, wie sie sich verhalten würde. ‚Weil wir nicht gewusst haben, ob sie die Jungen gut versorgt, haben wir uns frühzeitig entschlossen, die Jungen mit der Flasche aufzuziehen.‘“ Auch nach dem vorstehenden Zitat kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter die Jungen angenommen hatte. Dies war im Zeitpunkt der Trennung vielmehr noch ungewiss, denn man sei sich bezüglich des Verhaltens der Mutter gegenüber ihren Jungen „nicht sicher gewesen“ . Daher kann auch mit Blick auf die drei genannten Löwenjungen nicht von der Wahrheit des inkriminierten Eindrucks ausgegangen werden. Nach der Äußerung der Sprecherin des „Circus K.“ war es weiterhin zweifelhaft, ob die Mutter ihre Jungen gut versorgen würde, sodass auch ein nachvollziehbarer Anlass bestand, diese mit der Flasche aufzuziehen.

44 Auch mit Blick auf die sechs weißen Löwenbabys, die in dem aus Anlage AG4 ersichtlichen Beitrag „Ein Tag im Leben der Löwen-Babys“ der „T.“ genannt werden, kann prozessual nicht von der Wahrheit des inkriminierten Eindrucks ausgegangen werden. Dem Beitrag ist bereits nicht zu entnehmen, dass eine Trennung der genannten Löwenbabys von ihrer Mutter stattgefunden hätte. Vielmehr geht aus dem in dem Beitrag dargestellten „Tagebuch“ sogar ein regelmäßiger Kontakt der Löwenbabys zu der Mutter hervor, namentlich aus folgenden Passagen:

45 - „7:30 Uhr: ‚Platz da!‘ Die Bande rangelt am Frühstücksbuffet an Mamas Bauch. P. hat nur vier Zitzen, deshalb füttert M. L. zusätzlich mit der Flasche. Eins der Babys nuckelt kräftig daran und schmatzt laut, danach rülpst es zufrieden.“

46 - „11:00 Uhr: Die Löwen posieren für den t. -Fotografen. Anfassen dürfen wir sie leider nicht, da Mama P. sie sonst wegen des ungewohnten Geruchs am Fell verstoßen könnte.“

47 - „12:00 Uhr: ... Für die Kleinen gibts Muttermilch – etwa vier Liter saufen sie am Tag.“

48 - „15:00 Uhr: P. schleckt ihren Kindern gründlich das Fell sauber und putzt sie m Bauch. ‚Windeln wechseln‘, grinst M. L. .“

49 - „19:00 Uhr: ... Die Bengel wuseln um P. herum, die den Trainer beobachtet und vollkommen vertraut...“

50 - „Kurz vor 24 Uhr: ... Die Babys kuscheln sich an ihre Mama, schließen die blauen Äuglein und träumen – vielleicht von ihrem ersten großen Auftritt in der Manege des „Circus K. “...“

51 Von einer Trennung der Babys von der Mutter kann daher auch insoweit nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Tierarztes Dr. R. F. (Anlage ASt7). Mit Blick auf den in Rede stehenden Wurf von sechs Löwenbabys heißt es dort ausdrücklich: „... diese wurden nicht von der Mutter getrennt, sondern krankheitsbedingt mit der Flasche zugefüttert.“ Auch ansonsten ist der eidesstattlichen Versicherung des Dr. R. F. kein Fall zu entnehmen, in denen eine Löwenmutter ein Junges angenommen hatte, welches sodann von dieser getrennt wurde.

52 Schließlich vermag auch die Pressemeldung des Deutschen T. (Anlage AG6) entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Trennung der Jungen von der Mutter durch den Antragsteller zu belegen. Dort heißt es lediglich, dass bei den meisten der in der Löwenzucht des Antragstellers „produzierten“ 25 Jungtiere mit der Flasche „nachgeholfen“ worden sei. Dies ist naheliegend so zu verstehen, dass lediglich ergänzend zu der von der Mutter verabreichten Muttermilch Futter über die Flasche verabreicht wurde, nicht jedoch dahingehend, dass die Jungen von der Mutter getrennt worden seien.

c)

53 Entsprechend den obigen Ausführungen unter 1.c) bb) verletzte die Verbreitung des unwahren Eindrucks auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (vgl. § 193 StGB) berufen kann. Insbesondere die von ihm vorgelegten Berichterstattungen sowie die Pressemeldung des Deutschen T. stützen das in Rede stehende Verständnis, wie dargelegt, nicht.

54 Es besteht vorliegend auch jeweils die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt, und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

55 Insbesondere mit Blick auf die mehrdeutige Äußerung zu Ziff. 1. der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner insbesondere auch keine hinreichende Klarstellung abgegeben, wie sie im Falle einer mehrdeutigen Äußerung geschuldet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Äußernde in diesem Fall eine Unterlassungsverpflichtung abwenden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207, Rz. 35). Eine solche Erklärung des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

II.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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