LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2017-10-12, 327 O 319/17

327 O 319/17Kantonsgericht12.10.2017

Regest

1. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ungeeignet, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch die Frage des Bestands des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Patentinhaberin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001, 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244).(Rn.58) 2. Im Rahmen der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ist stets maßgeblich, ob der Antragsteller - wie hier - das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen.(Rn.61)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 319/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-12

Aktenzeichen: 327 O 319/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:1012.327O319.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 EuPatÜbk, Art 64 Abs 1 EuPatÜbk, Art 64 Abs 3 EuPatÜbk, § 9 PatG, § 139 PatG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ungeeignet, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch die Frage des Bestands des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Patentinhaberin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl u.a. OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001, 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244).(Rn.58)

  2. Im Rahmen der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ist stets maßgeblich, ob der Antragsteller - wie hier - das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen.(Rn.61)

Tenor

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten

Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz ruht, wobei die Basis zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement in dem Fahrzeugsitz bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis und dem Verankerungselement bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz mit der Basis verbunden ist, wobei die Basis ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus in der Form zumindest einer ISOFIX-Verbindung und zumindest einem Blockierelement umfasst,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu einem dieser Zwecke einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet ist, und das Blockierelement in einer Aussparung in der Basis angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück von dem Blockierelement durch die Aussparung in den Zwischenraum vorragen wird, wobei das Ansatzstück bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird, wobei das Blockierelement bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst wird, wodurch der ISOFIX-Verbindung ermöglicht wird, in die Basis zu gleiten.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung aus Patentrecht in Anspruch.

2 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung bzw. des Vertriebs von Autokindersitzen.

3 Die Antragstellerin ist Inhaberin des europäischen Patents... betreffend ein Kinderrückhaltesystem – ISOFIX ( Anlage AST 2a , im Folgenden: das Verfügungspatent). Die zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 7. September 2009. Sie wurde am 10. März 2010 veröffentlicht; das Patent beansprucht eine norwegische Priorität vom 08.09.2008 (Dokument... ). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27. November 2013 ( Anlage AST 2 , deutsche Übersetzung in AST 3 ). Die Bundesrepublik Deutschland ist in der Veröffentlichung als Vertragsstaat benannt. Das erteilte europäische Patent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt ( Anlage AST 5 ). Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat das Verfügungspatent unter dem 22. April 2016 wie nachfolgend wiedergegeben aufrechterhalten ( Anlage AST 6 ). Die Einspruchsentscheidung ist rechtskräftig ( Anlage AST 6a ).

4 Das Verfügungspatent betrifft ein energieabsorbierendes ISOFIX-Kinderrückhaltesystem. Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in seiner im Einspruchsverfahren geänderten Fassung:

5 1. Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug, wobei das System eine Basis (2) umfasst, welche eine untere Fläche hat, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht, wobei die Basis (2) zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz (3) mit der Basis (2) verbunden ist, wobei die Basis (2) ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest ein Blockierelement (9) umfasst,

6 dadurch gekennzeichnet,

7 dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet ist, und das Blockierelement (9) in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet ist, so dass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird, wobei das Blockierelement (9) bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst wird, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten.

8 Die Antragstellerin wendet sich gegen den von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „O. Fox“ in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Autokindersitz, der zusammen mit einer ISOFIX-Basis in einem Kraftfahrzeug montiert wird (vgl. Internetauftritt der Antragsgegnerin, Anlage AST 8 ; sowie auszugsweise der O. Katalog 2017, Anlage AST 8a und Verletzungsform, Anlage AST 11 ).

9 Von diesem Kindersitz und der Möglichkeit einer Patentverletzung durch diesen erhielt der im Unternehmen der Antragstellerin für die Verletzung von Patenten zuständige Mitarbeiter O. v. M. Mitte Juli 2017 Kenntnis und ließ den Kindersitz daraufhin untersuchen. Es wurde ein Test in Auftrag gegeben, der am 25.08.2017 durchgeführt wurde. Das Testergebnis lag am 30.08.2017 vor, der streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 08.09.2017 ein.

10 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der streitgegenständliche ISOFIX-Kindersitz „O. Fox“ der Antragsgegnerin verletze sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise.

11 Die Basis des „O.-Fox“ umfasse gem. Merkmal 4 der Merkmalsgliederung (vgl. Anlage AST 7 ) auch einen Aufprall-Absorptionsmechanismus in Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung und zumindest einem Blockierelement. Die ISOFIX-Verbindung bestehe aus zunächst zwei ISOFIX-Armen, die in der Basis miteinander verbunden seien bzw. zu einem Arm verbunden würden. Insbesondere weise der „O. Fox“ mit ISOFIX-Basis auch ein Blockierelement im Sinne des Patentanspruchs auf. Das Blockierelement bestehe aus einem Vorsprung, der die Bewegung der ISOFIX-Verbindung blockieren könne. Während der Installation des Systems vor Fahrtantritt könne durch Drücken der ISOFIX-Arme gegen die Autorückenlehne der Kindersitz, die ISOFIX-Arme sowie die damit verbundene Fußstütze arretiert werden, bis diese in der richtigen Position einrasteten. Die ISOFIX-Verbindung sei auch entsprechend Merkmal 5 in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet. Dabei sei auch nach Merkmal 6 das Blockierelement in einer Aussparung in der Basis angeordnet, und es rage gem. Merkmal 6a ein Ansatzstück von dem Blockierelement durch die Aussparung in den Zwischenraum, also den Hohlraum in der Basis, in der sich auch patentgemäß die ISOFIX-Verbindung befinde. Das Blockierelement blockiere den ISOFIX-Arm auf einer Position vermittels eines Ansatzstücks. Es handele sich dabei um den Teil des Blockierelements mit einem quer liegenden Metallstück. Es greife in eine Aussparung der ISOFIX-Verbindung ein bzw. raste ein und übe eine Blockadefunktion aus. Im Sinne von Merkmal 6b werde das Blockierelement im Falle eines Unfalls von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung ermöglicht werde, in die Basis zu gleiten. Im Falle einer Druckwirkung bei einem Unfall glitten die ISOFIX-Arme dann nach der Lösung der Ansatzstücke des Blockierelements aus den Aussparungen in die Basis hinein. Dadurch werde ein Teil des Aufpralldrucks absorbiert und der Sitz bleibe stabiler, als er es ohne Spielraum für die ISOFIX-Arme wäre.

12 Die Antragstellerin bezieht sich zum Beleg der Absorptionswirkung insoweit auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Test beim Testinstitut T. I. (vgl. Anlagen AST 12, 13 und 14 ). Die Kritik am Testaufbau durch das Testinstitut T. I. verfange auch nicht. Zwar sei nach der Bedienungsanleitung der Sitz in Richtung der Rückenlehne zu schieben bzw. gegen den Sitz zu schieben. Gleichwohl verbleibe dabei aber ein Spielraum für die ISOFIX-Verbindung, da diese mit menschlicher Kraft nicht bis zum Ende gegen den Sitz gedrückt werden könne, wozu auch das Design der Basis der angegriffenen Ausführungsform beitrage.

13 Die Antragstellerin beantragt,

14 wie erkannt.

15 Die Antragsgegnerin beantragt,

16 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

17 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege, da die Antragstellerin deutlich länger als einen Monat Kenntnis vom „O. Fox“ gehabt habe, bevor sie den Antrag gestellt habe. Sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung seien zweifelhaft, sodass auch insoweit kein Verfügungsgrund gegeben sei.

18 In der Sache meint die Antragsgegnerin, dass keine Patentverletzung gegeben sei, denn die Merkmale 4, 5, 6a und 6b seien nicht verwirklicht. Der streitgegenständliche Kindersitz verfüge über zwei ISOFIX-Verbindungen in Form der beiden aus der Basis herausragenden Arme, an diesen schlage jedoch kein Element an, welches als Blockierelement gedeutet werden könne. Ein Zusammenspiel der Zahnstange im Inneren der Basis sei kein Aufprall-Absorptionsmechanismus. Die ISOFIX-Verbindung sei auch nicht in einem Zwischenraum in der Basis angeordnet, sondern schlichtweg in der Basis. Nicht jeder Bereich in der Basis sei automatisch ein Zwischenraum. Ein vom Verfügungspatent geforderter zweistufiger Aufbau liege nicht vor. Die Basis des streitgegenständlichen Sitzes weise auch keine Aussparung auf, in der das Blockierelement angeordnet sei, so dass ein Ansatzstück des Blockierelements durch die Aussparung in den Zwischenraum vorrage. Laut Antragsgegnerin könne nicht die Durchbrechung des Bodens der Vertiefung in dem Bereich von der Schwenkstiftachse, sondern die Vertiefung in der äußeren Hülle als Aussparung bezeichnet werden. Das angebliche Ansatzstück sei demnach nicht in der angeblichen Aussparung und könne erst recht nicht durch diese vorragen, sondern befinde sich bereits vollständig im Zwischenraum. Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass das Hineingleiten der ISOFIX-Arme bei einem Heckaufprall für sich genommen keine Verletzung des Verfügungspatents begründen könne, da eine solche Wirkung bereits bei vor der Anmeldung des Verfügungspatents bei auf dem Markt befindlichen Kindersitzen bekannt gewesen sei. Demgemäß falle ein Hineingleiten der ISOFIX-Stangen in die Basis im Fall eines Heckaufpralls nicht in den Schutzbereich des Verfügungspatents, wenn dies ein bloßer unbeabsichtigter Nebeneffekt sei. Vielmehr müsse es – wie dies die Einspruchsabteilung ausgeführt habe – dem Sinn und Zweck der Vorrichtung entsprechen, durch das Hineingleiten der ISOFIX-Arme in die Basis im Falle eines Heckaufpralls einen Teil der Aufprallenergie zu absorbieren.

19 Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art 2 und 64 EPÜ i. V. m. §§ 9 und 139 PatG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Es liegen sowohl der von der Antragstellerin geltend gemachte Verfügungsanspruch (I.) als auch ein Verfügungsgrund (II.) vor.

I.

21 Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 9 und 139 PatG.

22 Danach kann, wer entgegen den §§ 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gem. § 9 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

23 Der Kindersitz „O. Fox“ macht von den Merkmalen des Hauptanspruchs des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

24 Im Einzelnen:

1.

25 Das Verfügungspatent betrifft ein Kinderrückhaltesystem mit einem speziellen Aufprall-Absorptionsmechanismus unter Nutzung einer ISOFIX-Verbindung. Bei einem ISOFIX-System handelt es sich um ein heute übliches und standardisiertes Verankerungssystem zum Festlegen von Kindersitzen (also Kinderrückhaltesystemen). Bei diesem System sind im Bereich zwischen der Sitzfläche und der Rücklehne eines Kraftfahrzeugsitzes Metallösen gebildet, die mit dem Fahrzeugrahmen fest verbunden sind. Entsprechende an den Kinderrückhaltesystemen, die mit dem ISOFIX-Anschluss versehen sind, angeordnete Rastklauen (ISOFIX-Konnektoren) sind dazu ausgebildet, in diese Metallösen eingehakt und mit diesen verbunden zu werden.

26 Dem Stand der Technik waren nach dem Verfügungspatent Kinderrückhaltesysteme unter Nutzung einer ISOFIX-Verbindung bekannt. Als nachteilhaft werden hier aber die gleichwohl auftretenden Kopfbewegungen im Falle eines (Heck-)Aufpralls empfunden, die daraus resultieren, dass die ISOFIX-Verbindungen schwenkbare Verbindungen sind, wo eine schwenkbare Zange in eine Öse greift. Zur Lösung dieses Problems sind bereits verschiedene Vorschläge dem Stand der Technik bekannt, wie etwa ein dritter Verankerungspunkt oder ein unterseitiges Unterstützungselement.

27 Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, eine Lösung für das vorbenannte Problem zu liefern, die das Unfallverhalten des Kinderrückhaltesystems verbessert, die einen einfachen Einbau des Kindersicherheitssitzes in das Fahrzeug ermöglicht und zeitgleich die Gefahr einer Fehlbedienung minimiert. Das Besondere an der Lehre der Erfindung besteht insbesondere darin, die Arretierung und Anordnung der ISOFIX-Verbindung so auszugestalten, dass es den ISOFIX-Verbindern ermöglicht wird, im Falle des Heckaufpralls in die Basis zu gleiten und auf diese Weise Energie aufzunehmen.

28 Zur Lösung des Problems schlägt der Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents ein Kinderrückhaltesystem mit einem speziellen Aufprall-Absorptionsmechanismus vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

29 0. Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug umfassend eine Basis (2);

30 1. die Basis hat eine untere Fläche, welche auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht;

31 2. die Basis (2) ist zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist;

32 3. ein Kindersitz (3) ist mit der Basis (2) verbunden;

33 4. die Basis umfasst ferner einen Aufprall-Absorptionsmechanismus (7) in der Form von zumindest einer ISOFIX-Verbindung (4) und zumindest einem Blockierelement (9);

34 - Oberbegriff -

35 5. zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) ist in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet;

36 6. das Blockierelement (9) ist in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet;

37 a. sodass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird;

38 b. das Blockierelement (9) wird bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst, wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten.

39 - Kennzeichen -

2.

40 Unter Berücksichtigung des dargelegten Verständnisses des Patentanspruchs verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise.

a)

41 Zu Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der Kindersitz „O. Fox“ ein Kinderrückhaltesystem (1) zur Verwendung in einem Fahrzeug erfasst, wobei das System eine Basis (2) umfasst, welche eine untere Fläche hat, die auf einem Sitzabschnitt von einem Fahrzeugsitz (13) ruht, wobei die Basis (2) zur Ineingriffnahme mit einem Verankerungselement (12) in dem Fahrzeugsitz (13) bereitgestellt ist, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und dem Verankerungselement (12) bereitgestellt ist, wobei ein Kindersitz (3) mit der Basis (2) verbunden ist (Merkmale 0 bis 3).

b)

42 Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht darüber hinaus auch das Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 in wortsinngemäßer Weise. Der Aufprall-Absorptionsmechanismus umfasst mindestens eine ISOFIX-Verbindung und mindestens ein Blockierelement im Sinne des Verfügungspatents.

43 Die ISOFIX-Verbindung gemäß Merkmal (4) des Verfügungspatents kann beim „O. Fox“ in den zwei Armen mit den Verankerungselementen sowie in dem hineinragenden Teil (Zahnstange / basis-seitige Einrastmechanismus) gesehen werden.

44 Die ISOFIX-Verbindung ist nach Auffassung des Gerichts breit zu verstehen. Es schließt sich nicht aus, dass die zwei ISOFIX-Verbindungsarme mit einem weiteren Teil (Zahnstange / basis-seitige Einrastmechanismus) zusammenlaufen und der gesamte Bereich als ISOFIX-Verbindung gemäß Verfügungspatent angesehen wird:

45The ISOFIX connectors may have any suitable form “ [0014].

46 In den beiden ISOFIX-Verbindungsarmen mit der Zahnstange / dem basis-seitigen Einrastmechanismus, die angeordnet und ausgebildet sind, den Kindersitz an dem Fahrzeugsitz zu befestigen, ist eine ISOFIX-Verbindung im Sinne von Merkmal 4 zu sehen, da ein Zusammenspiel der Komponenten objektiv die Zweckangabe der patentgemäßen ISOFIX-Verbindung erfüllt.

47 Auch das Merkmal des Blockierelements ist wortsinngemäß verwirklicht. Dies ist schon deswegen vonnöten, um die Einstellung des Kindersitzes an die Geometrie des Fahrzeugsitzes entsprechend der Gebrauchsanweisung vorzunehmen. Der „O. Fox“ besitzt ein Blockierelement gemäß dem Verfügungspatent, das an die Zahnstange / den basis-seitigen Einrastmechanismus anschlagen kann. Ein Blockieren der ISOFIX-Verbindung durch dieses Element ist demnach gegeben, so dass auch ein Blockierelement gemäß Merkmal (4) vorhanden ist, das an die ISOFIX-Verbindung anschlägt.

48 Der Aufprall-Absorptionsmechanismus wird durch ein Zusammenspiel der ISOFIX-Verbindung mit dem Blockierelement gebildet.

c)

49 Auch das Merkmal 5, wonach zumindest eine ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum in einer Basis angeordnet ist, ist mit der Antragstellerin als verwirklicht anzusehen. Denn in der Tat ist nicht ersichtlich, dass vom Verfügungspatent ein zweistufiger Aufbau gefordert wäre. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass nicht jeder freie Raum als Zwischenraum im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre verstanden werden könne, sondern nur die Einfassungen der stangenförmigen ISOFIX-Verbindungen mit einem leicht größeren Querschnitt, lässt sich so der Formulierung des Anspruchs nicht entnehmen. Funktional betrachtet sollen die ISOFIX-Verbindungen nur schiebbar in einem Hohlraum oder einer Leere der Basis arrangiert sein („...allowing the ISOFIX connector to slide into in the base...“ , Anlage AST 2a , [0012]); dieser Teil der Basis darf also nicht massiv sein. Letztlich wird der Zwischenraum durch die Ausformung des unteren Teils der Basis und den oberen Teil der Basis – dem Deckel – durch den dadurch entstehenden Hohlkörper gebildet. Darauf, dass die Antragsgegnerin die Zwischenräume an anderer Stelle als vorhanden ansieht, nämlich „der die ISOFIX-Stangen entsprechend deren Form umfassende Raum mit leicht größerem Querschnitt als diese “, kommt es dabei nicht an. Zwar legt Absatz [0014] eine Funktion des Zwischenraums im Sinne eines Führungskanals nahe, der für ein gesondertes Hineingleiten der ISOFIX-Verbindungen in die Basis verantwortlich ist („...um es den ISOFIX-Verbindungen zu erlauben in Längsrichtung der Zwischenräume zu gleiten, haben die Zwischenräume eine den ISOFIX-Verbindungen entsprechende Form, und sie haben einen leicht größeren Querschnitt... “), was sich auch mit den Figuren 4 und 5 in Einklang bringen lässt. So wird in Absatz [0015] die Ausgestaltung als „Flansch“ empfohlen. Relevant für die Beurteilung eines Zwischenraums ist jedoch, dass die ISOFIX-Verbindung in einem Zwischenraum verschiebbar (slide [0012]) ist, was bei dem streitgegenständlichen Sitz der Fall ist. Die beiden zuvor erwähnten Absätze [0014] und [0015] beziehen sich nur auf bevorzugte Ausführungsformen und vermögen den Hauptanspruch insoweit nicht einzuschränken.

d)

50 Das Merkmal 6a, wonach das „Blockierelement (9) [...] in einer Aussparung (14) in der Basis (2) angeordnet [ist]; sodass ein Ansatzstück (11) von dem Blockierelement (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragen wird, wobei das Ansatzstück (11) bei einer normalen Verwendung von der Kinderrückhaltung gegen die ISOFIX-Verbindung (4) anschlägt und diese verriegelt, wodurch verhindert wird, dass die zumindest eine ISOFIX-Verbindung (4) in die Basis (2) bewegt wird , ist durch den „O. Fox“ ebenfalls wortsinngemäß verwirklicht.

51 Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass der Fachmann unter der Aussparung (14) gemäß dem Verfügungspatent eine Vertiefung an der Oberseite der äußeren Hülle der Basis verstehe, wobei der Boden dieser Vertiefung in einem Teilbereich durchbrochen sei, was sich aus den Absätzen [0019], [0021] und [0036] sowie den Figuren 2 und 5 des Verfügungspatents ergebe, überzeugt dies nicht. Die vorgenannten Absätze stellen lediglich bevorzugte Ausführungsformen dar und schränken den Hauptanspruch nicht ein. Aus der Fig. 5 des Verfügungspatents geht hervor, dass die Aussparung einen Bereich darstellt, in dem das Blockierelement liegt bzw. in das ein Teil davon aufgenommen werden kann. Beim „O. Fox“ ist die Aussparung darin zu sehen, dass das Blockierelement und die Aussparung ineinander übergehen und somit die Aussparung einen Teil des Blockierelements darstellt. Grundsätzlich bezweckt ist nach der Lehre des Patents (und dem ISOFIX-Prinzip), dass Blockierelement und ISOFIX-Verbindung sich an einer bestimmten Stelle (nämlich im Zwischenraum) gegenüberstehen und treffen. Das Patent lehrt dabei die Aufnahme des Blockierelements in eine Aussparung (recess). Funktional geht es darum, dass sein Weg dadurch beschränkt werden kann, also nicht irgendwohin durchschlägt, wo es nicht gewünscht ist (In order to prevent the blocker element rotating completely through the recess, a stop surface is arranged in the recess, Anlage AST 2a , [0020]). Diese Funktion der Wegbeschränkung wird bei dem streitgegenständlichen Sitz durch die Ausgestaltung der Aussparung in der Basis gewährleistet.

52 Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ragt das Metallstück des Blockierelements, das die Antragstellerin zu Recht als „Ansatzstück“ deutet, in den Zwischenraum vor. Das Ansatzstück ragt zudem durch eine Öffnung (Aussparung) in die Basis hinein und dient der Verrieglung des Blockierelements. Das Patent erfordert ein Hineinragen des Ansatzstücks des Blockierelements. Das Ansatzstück ragt in diesem Sinne durch die Aussparung in den Zwischenraum hinein und verhindert, dass die ISOFIX-Verbindung in die Basis bewegt wird.

e)

53 Das Merkmal 6b, wonach „das Blockierelement (9) [...] bei einer anormalen Verwendung von der Kinderrückhaltung aus dem Anschlag mit der ISOFIX-Verbindung (4) gelöst, [wird] wodurch es der ISOFIX-Verbindung (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten, ist durch den streitgegenständlichen Sitz ebenfalls verwirklicht.

54 Die Antragstellerin hat dies durch Vorlage des Testberichts, der bildlichen Wiedergabe simulierter Unfälle und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn v. M. hinreichend glaubhaft gemacht ( Anlagen AST 12, 13 und 14 ). Aus den überreichten Abbildungen und dem Video lässt sich für die Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, dass es bei dem streitgegenständlichen Sitz der Antragsgegnerin zu einer Energieabsorption durch Hineingleiten der ISOFIX-Verbindung in die Basis kommt. Dies wird insbesondere aus der Gegenüberstellung des handelsüblichen streitgegenständlichen Kindersitzes mit einem manipulierten Kindersitz deutlich, bei der ein deutlicher Unterschied in der absoluten Höhe der Schwenkbewegung der Kindersitze erkennbar ist.

55 Bezüglich Merkmal 6b belegen die Aufnahmen auch, dass ein Hineingleiten in die Basis der ISOFIX-Verbindung gemäß dem Verfügungspatent beim „O. Fox“ erfolgt.

56 Keine Rolle spielt, ob das Hineingleiten des „O. Fox“ ein bloßer unbeabsichtigter Nebeneffekt ist oder nicht. Für die Beurteilung der Verletzung kommt es darauf an, ob die einzelnen Merkmale verwirklicht wurden und in ihrem Zusammenspiel einen Aufprall-Absorptionsmechanismus darstellen können. Dies ist – wie ausgeführt – der Fall.

II.

57 Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor.

1.

58 Das einstweilige Verfügungsverfahren ist zur Entscheidung des hier zu beurteilenden Rechtsstreits nicht ungeeignet.

59 Sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents sind im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. allgemein zu diesen Anforderungen: OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; LG Hamburg GRUR-Prax 2015, 326).

60 Die wortsinngemäße Patentverletzung ist im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten und Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere da das Verfügungspatent bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahren gewesen ist und der Bestand auch nicht weiter angegriffen ist.

2.

61 Der Gegenstand des Verfahrens ist auch dringlich. Wann eine Dringlichkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verneinen ist, lässt sich nicht allgemein, das heißt anhand fester Fristen, sondern nur unter Abwägung aller Einzelheiten des konkreten Einzelfalles bestimmen (Cepl/Voß , ZPO, § 940 Rn. 81). Für die von der Antragsgegnerin angesprochene „Monatsfrist“ gibt es keine gesetzliche Grundlage. Maßgeblich ist stets, ob der Antragsteller das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte zügig durchzusetzen. Grundsätzlich ist bei der Bewertung der Dringlichkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzrechtsinhaber positive Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden bzw. einer sogenannten kerngleichen Ausführungsform erhält. Dafür, dass die Antragstellerin vor der Untersuchung des Verletzungsgegenstands Ende August 2017 über Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verfügt hat, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglicht hätten, sind Tatsachen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

62 Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, sich nach verlässlicher Kenntnis von der hier relevanten Funktionsweise des „O. Fox“ angemessen zügig um die Unterbindung der Patentverletzung bemüht zu haben. Herr v. M. (Produkt Development Manager im Hause der Antragstellerin) hat insoweit an Eides statt versichert, dass er Mitte Juli 2017 erstmals Hinweise über eine mögliche Patentverletzung durch das Produkt „O. Fox“ erhalten habe. Nach Erlangung der Erkenntnis, dass der „O. Fox“ auch in Deutschland vertrieben werde, habe er die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite mit der Untersuchung des Sitzes beauftragt. Einen Testtermin habe das Testinstitut T. I. aufgrund der Urlaubszeit erst für den 25. August 2017 vergeben können. Parallel sei auch bei den Test-Einrichtungen V. in Schweden und C. in Italien angefragt worden. Beide Einrichtungen seien jedoch vollständig ausgebucht oder aufgrund der Sommerferienzeit geschlossen gewesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging dann unverzüglich nach Erhalt der Testergebnisse (rund eine Woche später) ein.

III.

63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 Abs. 1 GKG.

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