LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-09-25, 327 O 351/18

327 O 351/18Kantonsgericht25.09.2018

Regest

Der Inhaber einer Marke kann - auch im Wege der einstweiligen Anordnung - Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 351/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-25

Aktenzeichen: 327 O 351/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0925.327O351.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG

Orientierungssatz

Der Inhaber einer Marke kann - auch im Wege der einstweiligen Anordnung - Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.(Rn.9)

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

in der Bundesrepublik Deutschland Schuhwaren herzustellen, zu bewerben, anzubieten, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich, mit einem Doppelwinkel versehen sind:

a)

und/oder

b)

und/oder

c)

und/oder

d)

  1. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 250.000,00 € zur Last.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

2 Die Antragstellerin ist u. a. Inhaberin der nachstehend eingeblendeten Marke DE... (nachfolgend: die „Verfügungsmarke zu 1.“):

3 Die Verfügungsmarke zu 1. wurde am 29. November 2017 u.a. für „Schuhwaren“ „Schuhwaren für Kinder und Babys“ und „Freizeitschuhwaren“ als originär unterscheidungskräftig eingetragen. Die Marke steht in Kraft und befindet sich noch innerhalb der Benutzungsschonfrist.

4 Die Antragstellerin ist erstmals am 6. September 2018 darauf aufmerksam geworden, dass die im Beschlusstenor eingeblendeten Schuhe auf der Internetseite https://www.p....com/ von der Antragsgegnerin angeboten werden. Zur genaueren Untersuchung und Dokumentation der Verletzungshandlungen beauftragte die Antragstellerin ihre Verfahrensbevollmächtigten mit der weiteren Sachverhaltsermittlung und Beweissicherung. Die Verfahrensbevollmächtigten tätigten daraufhin einen Testkauf der streitgegenständlichen Schuhe in der weißen Farbausführung. Die Schuhe, auf deren Innensohle und Hinterkappe die Marke „P. M.“ der Antragsgegnerin angebracht ist, wurden am 12. September 2018 nach H. geliefert.

5 Nachdem die Markenverletzung und die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin feststand, ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 14. September 2018 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung bis zum 21. September 2018 auffordern. Die Abmahnung wurde vorab per E-Mail an die auf der Internetseite der Antragsgegnerin angegebene Adresse info@p....com gesendet. Im Begleittext der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass das übermittelte Schreiben eine dringende Rechtsangelegenheit betrifft und sofortiger Beachtung durch die Geschäftsführung der Antragsgegnerin bedarf. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

6 Die Antragstellerin beantragt,

7 wie erkannt.

II.

8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO).

9 Der Unterlassungsanspruch folgt in der Sache aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Markengesetz (MarkenG). Nach § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall.

10 Auch die erforderliche Dringlichkeit der Ansprüche ist im vorliegenden Fall gegeben, §§ 935, 940 ZPO. Es liegt ein Verfügungsgrund vor, weil eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.

III.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 51 Abs.1 GKG.

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