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325 O 241/17•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2018-03-09, 325 O 241/17
325 O 241/17Kantonsgericht09.03.2018
1. Die aus der Stellung als Gründungsgesellschafter hergeleitete Haftung des Gesellschafters/Kommanditisten setzt voraus, dass dieser zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers Gesellschafter ist.(Rn.23) 2. Voraussetzung für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Anlegers bei den Beitrittsverhandlungen bzw. im Zuge der Anbahnung des Beitritts.(Rn.24) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, 10. August 2018, 1 U 63/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-09
Aktenzeichen: 325 O 241/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0309.325O241.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 311 BGB
Rechtskraft: ja
Die aus der Stellung als Gründungsgesellschafter hergeleitete Haftung des Gesellschafters/Kommanditisten setzt voraus, dass dieser zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers Gesellschafter ist.(Rn.23)
Voraussetzung für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ist die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Anlegers bei den Beitrittsverhandlungen bzw. im Zuge der Anbahnung des Beitritts.(Rn.24)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Zivilsenat, 10. August 2018, 1 U 63/18, Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 20.600,00 festgesetzt.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Klägerin zeichnete am 16.05.2013 mit der aus Anlage K 2 ersichtlichen Beitrittserklärung eine – unter dem Namen “LombardClassic 2“ angebotene – Kapitalanlage in Form einer Beteiligung als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (Beteiligungsgesellschaft), und zwar mit einem Anlagebetrag von € 20.000,-- zuzüglich eines Agios von € 600,--.
3 Die Beklagte war Gründungsgesellschafterin, d.h. Gründungskommanditistin der „E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“. Die Beklagte schied im Juli 2011 als Gesellschafterin aus der “E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ aus.
4 Hinsichtlich der unter dem Namen “LombardClassic 2“ angebotenen Kapitalanlage in Form einer Beteiligung an der “E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ war der aus Anlage K 1 ersichtliche Emissionsprospekt vom 29.08.2011 herausgegeben worden. Auf Seite 52 des Prospektes heißt es u.a.:
5 “Anteilige Kosten für die Vermittlung von stillen Gesellschaften
6 Für die Vermögensanlagen LombardClassic 2, LombardClassic und S. Lombard ist gemäß der Vertriebsvereinbarungen zwischen der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und dem jeweiligen Prospektanbieter das vereinnahmte Agio an die F. GmbH bzw. die S. & Co. Vertriebsgesellschaft mbH abzuführen.“
7 Mit dem Fonds sollten die Anleger indirekt in das Lombard Kreditgeschäft investieren, indem der Anlagebetrag genutzt werden sollte, eine Vielzahl von Lombard-Krediten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für diese Darlehen sollten exklusive Wertgegenstände durch die Kreditnehmer hinterlegt werden. Die Vergabe und Abwicklung der Einzelkredite sollte über das H. L., die Firma L. H. GmbH & Co. KG erfolgen.
8 Im Jahre 2015 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der L. H. GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 04.12.2015 die Geschäftstätigkeit (zumindest insoweit als die L. H. GmbH & Co. KG Kredite gegen die Hereinnahme von Inhabergrundschuldbriefen und Inhaberaktien als Pfand bzw. Sicherheit vergab).
9 Über das Vermögen der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C. - Insolvenzgericht - vom 02.01.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
10 Die Klägerin macht geltend, sie mache Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in weiterem Sinne im Zusammenhang mit der von ihr eingegangenen Beteiligung geltend. Sie habe die Kapitalanlage auf der Grundlage des Emissionsprospektes gezeichnet. Der Emissionsprospekt kläre jedoch nicht in ausreichender Art und Weise über die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Kapitalanlage auf. Es fehle die Aufklärung über das Risiko, welches sich aus der Untersagung der Geschäftstätigkeit des Pfandhauses ergeben könne. Die Beklagte hafte ihr (der Klägerin) auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu den Gründungsgesellschaftern der Emittentin gehöre. Zudem sei die Beklagte als Vertriebsgesellschaft in die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung eingeschaltet, wie sich aus den Ausführungen auf S. 52 des Emissionsprospektes ergebe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihren Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nachzukommen. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpfe dabei nicht an eine etwaige unmittelbare Verantwortlichkeit für den Prospekt, sondern an die persönliche Inanspruchnahme von Vertrauen an.
11 Des Weiteren macht die Klägerin geltend, sie hätte sich bei ordnungsgemäßer Informationserteilung und Aufklärung nicht an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft beteiligt.
12 Die Klägerin beantragt,
13 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 20.600,-- nebst Zinsen in Höhe von 2 % auf einen Betrag von € 20.600,-- seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ in Höhe von nominal € 20.000,--;
14 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.348,24 freizustellen;
15 3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die ihr durch die Beteiligung an dem im Antrag zu 1. genannten Fonds entstanden sind und noch entstehen werden;
16 4. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Übertragung der mittelbaren Beteiligungsrechte der Klägerin an der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ im Annahmeverzug befindet.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu. Die Beklagte macht u.a. geltend, aus ihrer vormaligen Stellung als Gründungskommanditistin könne eine Haftung nicht hergeleitet werden. Für angeblich fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Prospekt hafte sie (die Beklagte) mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Sie (die Beklagte) sei weder für den Prospekt noch für den Vertrieb der in Rede stehenden Kapitalanlage verantwortlich. Weder sie (die Beklagte) noch ihr Geschäftsführer, Herr M. S., seien mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung befasst gewesen. Im Übrigen habe ihr Geschäftsführer, Herr M. S., weder Kenntnis von dem Prospekt noch sei er mit der Erstellung des Prospektes irgendwie befasst gewesen.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
22 Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz weder unter dem Gesichtspunkt einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung noch unter dem Gesichtspunkt einer Vertrauenshaftung verlangen.
23 1. Die Beklagte trifft im Verhältnis zur Klägerin keine Verantwortlichkeit i.S. einer bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne. Der Prospekt (Anlage K 1) ist zu einem Zeitpunkt herausgegeben worden, als die Beklagte – wie auch in dem Prospekt dargestellt – nicht mehr Gesellschafterin der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ war. Die Beklagte ist weder Herausgeberin des Prospekts (Anlage K 1) noch war sie mit der Abfassung und Erstellung des Prospekts befasst noch hatte sie überhaupt Kenntnis von dem Inhalt des Prospekts. Davon ist vorliegend nach dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten auszugehen. Denn die Klägerin ist diesem Vorbringen der Beklagten nicht konkret bzw. jedenfalls nicht hinreichend konkret entgegengetreten, unabhängig davon, dass es der Klägerin obliegt, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen. Auch aus der vormaligen Stellung der Beklagten als Gründungskommanditistin der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ kann eine Haftung nicht hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob vom rechtssystematischen Ansatz her eine Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Gründungsgesellschafter in Betracht kommt, wenn die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht als (direkte oder mittelbare) Kommanditbeteiligung (bei der der beitretende Kapitalanleger – bzw. im Falle der mittelbaren Beteiligung der Treuhandkommanditist – mit den schon beteiligten Gesellschaftern der Fondsgesellschaft/Beteiligungsgesellschaft kontrahiert), sondern – wie vorliegend – als stille Gesellschaft zwischen dem Kapitalanleger und der Beteiligungsgesellschaft angelegt ist, d.h. der beitretende Kapitalanleger mit der Fondsgesellschaft/ Beteiligungsgesellschaft kontrahiert. Denn jedenfalls setzt die aus der Stellung als Gründungsgesellschafter hergeleitete Haftung des Gesellschafters/Kommanditisten voraus, dass dieser zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers Gesellschafter ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar gehörte die Beklagte zu den Gründungsgesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft. Zu jenem Zeitpunkt, als die Klägerin der Beteiligungsgesellschaft, d.h. der “ E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ beigetreten ist, war die Beklagte jedoch nicht mehr Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Der Beitritt der Klägerin erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte schon seit fast 2 Jahren nicht mehr Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft war.
24 2. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne. Dafür wäre Voraussetzung, dass die Beklagte bei den Beitrittsverhandlungen bzw. im Zuge der Anbahnung des Beitritts persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen und daraus ergebe sich die Haftung der Beklagten, kann nicht gefolgt werden. Die – von der Beklagten bestrittene – Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen, ist unsubstantiiert. Die Angaben in dem Prospekt geben keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Die von der Klägerin diesbezüglich herangezogene, auf Seite 52 des Prospekts abgedruckte Textpassage (“Anteilige Kosten für die Vermittlung von stillen Gesellschaften Für die Vermögensanlagen Lombard Classic 2, Lombard Classic und S. Lombard ist gemäß der Vertriebsvereinbarungen zwischen der E. O. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und dem jeweiligen Prospektanbieter das vereinnahmte Agio an die F. GmbH bzw. die S. & Co. Vertriebsgesellschaft mbH abzuführen.“ ) besagt nicht, dass die Beklagte die Vertriebsverantwortliche ist, sondern lediglich, dass das Agio aufgrund von Vertriebsvereinbarungen unter anderem an die S. & Co. Vertriebsgesellschaft mbH, d.h. die Beklagte, abgeführt wird, wobei zudem offen bleibt, ob das für die (hier in Rede stehende) Beteiligung “Lombard Classic 2“ eingezahlte Agio an die Beklagte oder an die F. GmbH abgeführt wird. Unabhängig davon ist auch weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass bzw. wie die Klägerin aufgrund dieser Textpassage bei der Zeichnung des Beitritts besonderes persönliches Vertrauen in die Beklagte gesetzt haben könnte. Diese Textpassage gibt nicht einmal im Ansatz etwas für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens her.
25 3. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch die mit der Klage verfolgten Nebenansprüche unbegründet sind.
26 Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann.
II.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
28 Das Vorbringen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.02.2018 und das Vorbringen in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.02.2018 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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